Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2011, Az. B 10 EG 1/11 R

10. Senat | REWIS RS 2011, 376

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Bezugszeitraum - nach der Geburt des Kindes gleichzeitig teilzeitbeschäftigte Elternteile - Nichtaufnahme einer Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch - Berücksichtigung von während der Bezugszeit erzieltem Einkommen aus Teilzeit bei der Berechnung des Elterngeldes - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Eltern, die nach der Geburt des Kindes gleichzeitig eine elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausüben, können weder zusammen mehr als zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge noch Elterngeld ohne Berücksichtigung ihres während der Bezugszeit erzielten Erwerbseinkommens beanspruchen.

2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine besondere Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen in das BEEG aufzunehmen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über mehr [X.] nach dem [X.] (BEEG).

2

Der Kläger und dessen Ehefrau (Klägerin im [X.] EG 2/11 R) sind die Eltern des am [X.] geborenen M. A. Bis zur Geburt ihres [X.] waren beide Elternteile als Beamte voll erwerbstätig. Ab dem [X.], also nach Ablauf der Mutterschutzfrist, reduzierten beide Elternteile den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit um jeweils die Hälfte.

3

Am [X.] beantragten beide Elternteile [X.] jeweils für den dritten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass ein gleichzeitiger Bezug von [X.] für den dritten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes nicht möglich sei, änderten der Kläger und seine Ehefrau die erste Seite des Antragsformulars ab: Sie bestimmten die Ehefrau für den dritten bis achten Lebensmonat des Kindes zur Bezugsberechtigten, der Kläger sollte für den neunten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes [X.] erhalten.

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin [X.] für den neunten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes in vorläufiger Höhe von 751,87 Euro monatlich. Seiner Ehefrau wurde [X.] für den dritten bis achten Lebensmonat des Kindes in vorläufiger Höhe von 687,47 Euro monatlich gewährt; die zu erwartenden Einkommen aus den Teilzeittätigkeiten wurden jeweils angerechnet (Bescheide vom [X.]).

5

Mit dem hiergegen gemeinsam erhobenen Widerspruch vom [X.] beanstandeten die Eltern sowohl den Bezugszeitraum als auch die Höhe des [X.]es. Nach ihren Berechnungen erhielten sie nur halb so viel [X.] wie ein Elternpaar, das nacheinander bei völligem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit für jeweils sechs Monate [X.] beziehe. Dies sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie forderten daher eine Neuberechnung des [X.]es und zwar - wie von ihnen am 3.5.2007 beantragt - [X.] für beide Bezugsberechtigte für den dritten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes in der festgestellten Höhe.

6

Die Beklagte wies den Widerspruch der beiden Elternteile jeweils gesondert zurück (Widerspruchsbescheide vom [X.]). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger und seine Ehefrau könnten nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für insgesamt vierzehn Lebensmonate des Kindes [X.] erhalten. Da die Dienstbezüge der Ehefrau während der Mutterschutzfrist in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes fortbezahlt worden seien, seien diese Monate auf den Bezugszeitraum anzurechnen; sie gälten als von der Mutter verbraucht, auch wenn diese für diese Lebensmonate kein [X.] beantragt habe. Es könne deshalb nur noch für weitere zwölf Lebensmonate [X.] gewährt werden, nämlich - wie beantragt - vom dritten bis achten Lebensmonat an die Ehefrau und vom neunten bis vierzehnten Lebensmonat an den Kläger. Soweit geltend gemacht werde, ihnen sei gegenüber Eltern, die ihre Beschäftigung während der Inanspruchnahme von [X.] nacheinander vorübergehend ganz einstellten, ein erheblicher Nachteil entstanden, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber habe die mögliche Inanspruchnahme des [X.]es und die Aufteilung der Zeiträume unter den Eltern eindeutig geregelt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit stünde ihm bei der Festlegung der Bezugszeiträume ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

7

Mit ihren am 23.5.2008 zum Sozialgericht ([X.]) [X.] erhobenen Klagen ([X.] EG 2280/08 und [X.] [X.]) haben der Kläger und seine Ehefrau vor allem weiterhin geltend gemacht, die gesetzliche Konstruktion des [X.]es benachteilige sie gegenüber Eltern, die ihr Kind jeweils alleine erzögen und nacheinander Elternzeit und [X.] in Anspruch nähmen, in verfassungswidriger Weise.

8

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte nach vorheriger Anhörung des [X.] dessen Anspruch auf [X.] für den neunten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes endgültig auf 693,37 Euro monatlich festgesetzt und die Erstattung des zu viel gezahlten Betrages von 351 Euro angeordnet (Änderungsbescheid vom [X.]).

9

Das [X.] hat die Klage, mit der der Kläger begehrt hat, die Beklagte unter Abänderung ihrer Entscheidung zu verurteilen, ihm (auch) [X.] für den dritten bis achten Lebensmonat des Kindes in gesetzlicher Höhe zu gewähren, abgewiesen (Urteil vom 27.10.2009).

Das [X.] (L[X.]) [X.] hat die Berufung, mit der der Kläger hilfsweise die Gewährung höheren [X.]es für den neunten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes ohne Anrechnung des in diesem Zeitraum erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit begehrt hat, zurückgewiesen (Urteil vom 14.12.2010). Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Streitgegenstand sei auch der Änderungsbescheid vom [X.], denn dieser sei nach § 96 Abs 1 [X.]G Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens geworden. Der Kläger sei auch klagebefugt. Die Eltern hätten in ihrem Widerspruch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Abänderung des Antrags nur aufgrund des Hinweises der Beklagten erfolgt sei.

Die Beklagte habe das dem Kläger zustehende [X.] zutreffend festgesetzt. Dieser habe nach den gesetzlichen Bestimmungen weder einen Anspruch auf höheres [X.] noch einen Anspruch für einen längeren Zeitraum. Das vom Kläger (und seiner Ehefrau) mit den Hauptanträgen verfolgte Ziel könne auf dem Boden des geltenden Rechts nicht erreicht werden, denn insgesamt würden bei gleichzeitigem Bezug wegen des doppelten Anspruchsverbrauchs vierundzwanzig Monatsbeträge in Anspruch genommen. Ebenso wenig komme nach der geltenden Gesetzeslage die Gewährung höheren [X.]es ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in Betracht. Denn das [X.] sei als [X.] mit Einkommensersatzfunktion ausgestaltet.

Die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der sachliche Grund hierfür ergebe sich aus der gesetzlichen Konzeption des [X.]es als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils ohne Berücksichtigung des Einkommens des anderen Elternteils. Bei einer als Einkommensersatz ausgestalteten Leistung bedürfe die von der Einkommenserzielung des anderen Elternteils unabhängige Gleichbehandlung aller Berechtigten keiner besonderen Rechtfertigung. Insoweit werde auf die zutreffenden Gründe des Urteils des [X.] Bezug genommen. Erklärtes Ziel des [X.]es sei es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Durch die Regelung des doppelten Anspruchsverbrauchs werde auch kein durch Art 6 Abs 1 GG verbotener Zwang auf Eltern ausgeübt.

Der Kläger hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 6 Abs 1 GG. Dazu trägt er vor: Er (und seine Ehefrau) stünden bei dem von ihnen gewählten Erziehungs- und Arbeitsplatzmodell finanziell schlechter als Ehepaare, die gleichzeitig ihre Erwerbstätigkeit voll einstellten oder zeitlich hintereinander jeweils einzeln ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend voll aufgäben. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung.

Gerade der Umstand, dass bei beiden Elternteilen das verbleibende Einkommen jeweils berücksichtigt werde, führe beim jeweils anderen zu einem zumindest mittelbaren Nachteil. Zudem werde bei der hier vorliegenden Konstellation die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern konterkariert. Der von ihm und seiner Ehefrau gewählte Lebensentwurf stelle sich wirtschaftlich deutlich ungünstiger dar als der Lebensentwurf eines Paares, das nacheinander jeweils vollumfänglich in Elternzeit gehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Urteile des L[X.] vom 14.12.2010 und des [X.] vom 27.10.2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] und des Änderungsbescheides vom [X.] abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm [X.] auch für den dritten bis achten Lebensmonat seines Kindes in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, ihm [X.] für den neunten bis vierzehnten Lebensmonat seines Kindes ohne Anrechnung seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Reduzierung des [X.]es Folge der Anrechnung von Erwerbseinkommen aufgrund der Teilzeittätigkeit sei. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, die vom Kläger gewollte Regelung zu treffen. Diesem stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig, aber unbegründet. Das [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen.

1. Einer Sachentscheidung des erkennenden [X.]s stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Der Kläger verfolgt im Revisionsverfahren sein Begehren auf Elterngeld für einen längeren Zeitraum (auch für den dritten bis achten Lebensmonat des Kindes) bzw hilfsweise auf höheres Elterngeld (ohne Anrechnung seines im neunten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit) im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und [X.]) weiter.

Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig. Das hiermit verfolgte Begehren (§ 123 [X.]G) ist unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des [X.] und der Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage des [X.], dahingehend zu verstehen, dass dieser ein Grundurteil nach § 130 [X.]G erstrebt, mit dem ihm vom Gericht unter Aufhebung der entgegenstehenden ablehnenden Verwaltungsentscheidung mehr Elterngeld zugesprochen wird, entweder zusätzliche oder höhere [X.] (zur Zulässigkeit eines Grundurteils, wenn nur über die Höhe gestritten wird: vgl etwa [X.]-3800 § 1 [X.]; [X.]-4220 § 3 [X.] Rd[X.] 5). Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Elterngeldes hat er hingegen nicht angegriffen.

Eine den [X.] betreffende Verwaltungsentscheidung liegt vor. Bereits in ihrem gemeinsamen Antrag vom [X.] haben der Kläger und seine Ehefrau begehrt, ihnen jeweils Elterngeld für den dritten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes zu gewähren. Nach dem Hinweis der Beklagten und der Änderung auf der ersten Seite des Antragsformulars haben die Eltern jedenfalls hilfsweise das ursprüngliche Begehren aufrechterhalten. Dies ergibt sich vor allem aus dem gemeinsamen Widerspruch vom 28.8.2007. Die Beklagte konnte diesen nach seinem objektiven Erklärungswert und der recht verstandenen Interessenlage der Eltern nur so verstehen, dass sich der Kläger und seine Ehefrau gegen eine ihrer Auffassung nach in den Bescheiden vom [X.] enthaltene verfassungswidrige Benachteiligung wenden und als Ausgleich dafür die Gewährung von mehr Elterngeld verlangen. Dieses Begehren hat die Beklagte mit [X.] vom [X.] unter Hinweis auf das geltende Recht abgelehnt.

Gegen diese ablehnenden Entscheidungen haben der Kläger und seine Ehefrau beim [X.] jeweils gesondert Anfechtungsklage erhoben, kombiniert mit einer Leistungsklage, die zunächst - wie bereits der Widerspruch - auf Gewährung von Elterngeld an beide Elternteile für den dritten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes - also beim Kläger auch für den dritten bis achten Lebensmonat - gerichtet war. Ihr Aufhebungsbegehren haben sie dabei - wie schon im Vorverfahren - ausschließlich auf eine gleichheitswidrige Benachteiligung gestützt. Mit ihrem Leistungsbegehren haben sie dementsprechend mehr Elterngeld gefordert, zunächst nur weitere [X.], im Berufungsverfahren dann hilfsweise höheres Elterngeld für die von der Bewilligung erfassten Lebensmonate ohne Anrechnung des ab dem [X.] erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Da sich insoweit der Klagegrund, also der dem Klageantrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt, nicht geändert hat, liegt hierin keine Klageänderung (vgl § 99 Abs 3 [X.]G).

Die Entscheidung der Beklagten, dass dem Kläger für den dritten bis achten Lebensmonat des Kindes kein Elterngeld zustehe, ist durch die während des Klageverfahrens mit Änderungsbescheid vom [X.] ergangene endgültige Feststellung des Elterngeldes für den neunten bis vierzehnten Lebensmonat in Höhe von 693,37 Euro monatlich bestätigt worden. Diese hat die vorangegangene vorläufige Festsetzung des Elterngeldes (Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom [X.]) in Höhe von 751,87 Euro monatlich ersetzt (§ 39 Abs 2 [X.]B X); dieser Verwaltungsakt ist damit gemäß § 96 Abs 1 [X.]G kraft Gesetzes Gegenstand des zum damaligen Zeitpunkt vor dem [X.] bereits anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Anfechtungsklage richtet sich demnach nur noch gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung in dem ersetzenden Verwaltungsakt vom [X.] (vgl hierzu etwa B[X.] Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 17/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]6).

2. Die Revision des [X.] hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass dieser nach den Bestimmungen des [X.] keinen Anspruch auf mehr Elterngeld hat, weder einen Anspruch auf weitere [X.] noch einen Anspruch auf höheres monatliches Elterngeld.

a) Der Anspruch des [X.] auf Elterngeld richtet sich nach den am 1.1.2007 in [X.] getretenen Vorschriften des [X.] vom 5.12.2006 ([X.] 2748). § 1 Abs 1 [X.] sieht vor, dass Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat ([X.]), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt ([X.]), dieses Kind selbst betreut und erzieht ([X.] 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt ([X.] 4). Eine Person ist ua dann nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt (§ 1 Abs 6 1. Alt [X.]). Ob der Kläger in tatsächlicher Hinsicht diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat das [X.] in seinem Urteil nicht ausdrücklich festgestellt. Dies ist hier jedoch unschädlich, weil er nach den Bestimmungen des [X.] jedenfalls nicht mehr Elterngeld verlangen kann.

b) Der Hauptantrag des [X.], ihm weitere [X.] auch für den dritten bis achten Lebensmonat des Kindes zu gewähren, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nach den Regelungen des [X.] beide Elternteile Anspruch auf maximal vierzehn [X.] haben, die durch die erfolgten Bewilligungen bereits ausgeschöpft sind.

Regelungen zum Bezugszeitraum enthält § 4 [X.]. Nach dessen Abs 1 Satz 1 kann Elterngeld in der [X.] bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Nach § 4 Abs 2 Satz 1 [X.] wird Elterngeld in [X.]n für Lebensmonate des Kindes gezahlt (sog [X.] - hierzu B[X.] Teil-Urteil vom [X.] EG 9/09 R - B[X.]E 107, 1 = [X.] 4-7837 § 1 [X.], Rd[X.] 38; B[X.] Urteile vom 26.5.2011 - [X.] EG 11/10 R - Rd[X.]4 und [X.] EG 12/10 R - Rd[X.]0, letzteres zur Veröffentlichung in [X.] 4-7837 § 4 [X.] vorgesehen). Nach § 4 Abs 2 Satz 2 [X.] haben Eltern (also beide Elternteile zusammen) insgesamt Anspruch auf zwölf [X.]. Sie haben Anspruch auf zwei weitere [X.], wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 Satz 3 [X.]; dazu BT-Drucks 16/1889 [X.] zu § 4 Abs 2). Waren beide Elternteile vor der Geburt erwerbstätig und unterbricht mindestens ein Elternteil nach der Geburt seine Erwerbstätigkeit für zwei Monate oder schränkt sie in relevantem Umfang ein, haben die Eltern demnach insgesamt Anspruch auf vierzehn [X.]. Diesen Gesamtanspruch können die Eltern im Rahmen der gesetzlichen Regelung untereinander aufteilen. Nach § 4 Abs 2 Satz 4 [X.] können die Eltern dabei die zwölf oder vierzehn [X.] abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie nach § 5 Abs 1 [X.] grundsätzlich, wer von ihnen welche [X.] in Anspruch nimmt. Diese Bestimmung ist im Antrag vorzunehmen (§ 7 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.] idF vom 5.12.2006).

Das vom Kläger und seiner Ehefrau mit ihren Hauptanträgen verfolgte Begehren, ihnen insgesamt jeweils für den dritten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes (also insgesamt 24 [X.]) Elterngeld zu gewähren, geht über den nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen maximal möglichen Bezug von vierzehn [X.]n hinaus, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau des [X.] während des [X.] in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes nach § 3 Abs 1 Satz 3 [X.] anrechenbare Dienstbezüge erhalten hat. Diese Lebensmonate gelten nach § 4 Abs 3 Satz 2 [X.] als Bezugszeiten der Ehefrau (vgl hierzu B[X.] Urteile vom 26.5.2011 - [X.] EG 11/10 R und [X.] EG 12/10 R, letzteres zur Veröffentlichung in [X.] 4-7837 § 4 [X.] vorgesehen) mit der Folge, dass der Kläger und seine Ehefrau insgesamt nur weitere zwölf [X.] Elterngeld beziehen können. Dementsprechend hat die Beklagte den Eltern jeweils sechs [X.] Elterngeld bewilligt, und zwar so, wie diese es nach entsprechendem Hinweis im Antrag bestimmt haben: der Ehefrau für den dritten bis achten Lebensmonat und dem Kläger für den neunten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes.

c) Der Kläger kann nach den Bestimmungen des [X.] idF vom 5.12.2006 auch nicht verlangen, dass sein im neunten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes aus seiner Teilzeittätigkeit erzieltes Einkommen nicht bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt wird.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] nach dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es beträgt 67 % dieses durchschnittlichen Einkommens, höchstens 1800 Euro monatlich. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Abs 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Elterngeld in Höhe des nach Abs 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Bei erziehungsbedingter Reduzierung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt - etwa wie hier durch eine Teilzeittätigkeit - beträgt das Elterngeld demnach grundsätzlich 67 % des Differenzbetrages (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], MuSchG/[X.], 8. Aufl 2008, § 2 [X.] Rd[X.]1 ff; [X.]/[X.], Leitfaden Elterngeld, 2007, Rd[X.]91 ff). Ergibt sich ein Differenzbetrag von unter 300 Euro besteht nach § 2 Abs 5 [X.] Anspruch auf das [X.] in Höhe von 300 Euro. Eine Regelung, die es ermöglicht, nach der Geburt des Kindes erzieltes Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen, enthält das [X.] nicht.

Eine Erweiterung des [X.] lässt sich auch nicht durch Auslegung oder durch richterliche Rechtsfortbildung, insbesondere mittels eines Analogieschlusses erreichen (vgl hierzu etwa B[X.] Urteile vom 17.2.2011 - [X.] EG 17/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.]2 f und [X.] EG 20/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 8 Rd[X.]0 f; B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 10/10 R - Rd[X.]0 ff, zur Veröffentlichung in [X.] 4-7837 § 2 [X.] 9 vorgesehen). Der Wortlaut des [X.] ist insoweit klar und eindeutig und damit auch Grenze jeder Auslegung (vgl [X.] 54, 277, 299 f; 59, 330, 334; 93, 37, 81). Für einen Analogieschluss fehlt es an einer erkennbaren Unvollständigkeit des Gesetzes.

Das [X.] ist demnach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg hat.

3. Wie das [X.] ist auch der erkennende [X.] nicht davon überzeugt, dass die hier einschlägigen Bestimmungen des [X.] gegen das [X.] verstoßen. Der Gesetzgeber war insbesondere von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine besondere Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen in das [X.] aufzunehmen. Der [X.] vermag die insoweit in der Literatur geäußerte verfassungsrechtliche Kritik (vgl [X.]/[X.], Leitfaden Elterngeld, 2007, Rd[X.] 356 ff, 369 ff; [X.], [X.]b 2009, 261, 266; dazu auch die im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme des [X.] vom 14.3.2008 zum Referentenentwurf zur Änderung des [X.], [X.]) nicht zu teilen. Diese wird auf das in Art 3 Abs 2 [X.] verankerte [X.], das von Art 6 Abs 2 [X.] geschützte Erziehungsrecht der Eltern und den in Art 3 Abs 1 [X.] geregelten allgemeinen Gleichheitssatz gestützt. Aufgrund der Regelungen des [X.] bestehe ein erheblicher finanzieller Anreiz, ein Kind in Vollzeit durch einen Elternteil erziehen zu lassen. Demgegenüber werde die gleichzeitige Ausübung einer Teilzeittätigkeit durch beide Elternteile zum Zwecke der gemeinsamen Kinderbetreuung wirtschaftlich unattraktiv gemacht. Damit bewirkten die Regelungen des [X.] eine mit Art 3 Abs 2 [X.] unvereinbare Verfestigung des traditionellen [X.]. Die ungleiche Leistungshöhe des Elterngeldes dieser Personengruppen verstoße zudem gegen Art 3 Abs 1 [X.], denn sie sei nicht durch gewichtige Gründe gerechtfertigt.

Nach Auffassung des erkennenden [X.]s wird dadurch, dass bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Elterngeldes durch in Teilzeit tätige Eltern, die gemeinsam ihr Kind betreuen und erziehen, in jedem Lebensmonat des Kindes nach § 4 Abs 2 [X.] zwei [X.] verbraucht werden (sog doppelter Anspruchsverbrauch), Verfassungsrecht nicht verletzt. Dies gilt auch für die in § 2 Abs 1 und 3 [X.] geregelte Berücksichtigung von vor und nach der Geburt erzieltem Einkommen.

a) Art 3 Abs 1 [X.] verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des [X.] gehören (§ 6, § 25 Abs 2 Satz 2, § 68 [X.]5a [X.]B I), einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des [X.] seit [X.] 55, 72, 88; vgl jüngst [X.] 112, 50, 67 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] Rd[X.] 55; [X.] 117, 272, 300 f).

Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat ([X.] 84, 348, 359 mwN; 110, 412, 436; stRspr). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will ([X.] 21, 12, 26; 23, 242, 252). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (vgl [X.] 17, 319, 330; 53, 313, 329; 67, 70, 85 f; stRspr). Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl [X.] 75, 108, 157). Das [X.] legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (vgl zusammenfassend [X.] 88, 87, 96 f; 105, 73, 110 f = [X.] 3-1100 Art 3 [X.]76 [X.]73). So muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Ehe und Familie betreffen, insbesondere den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs 1 und 2 [X.] schuldet (vgl [X.] 112, 50, 67 = [X.] 4-3800 § 1 [X.] Rd[X.] 55). Allerdings kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl [X.] 99, 165, 178; 106, 166, 175 f und jüngst [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11).

Der erkennende [X.] hat bereits wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gehindert war, bei der Bemessung des Elterngeldes an das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Erwerbseinkommen anzuknüpfen (vgl zuletzt B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 8/10 R - Rd[X.]9 ff; zur Vereinbarkeit der Gestaltung des Elterngeldes als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung mit Art 3 Abs 1 [X.] jüngst auch [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11). Ebenso wenig ist es unter dem Gesichtpunkt des Art 3 Abs 1 [X.] verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das nach der Geburt erzielte Einkommen bei der Höhe des Elterngeldes mindernd berücksichtigt, denn das Elterngeld ist über den [X.] von 300 Euro und den [X.] hinaus als Einkommensersatz ausgestaltet.

Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.]; BT-Drucks 16/2454 [X.]). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl BT-Drucks 16/1889 [X.], 15; BT-Drucks 16/2454 [X.]). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl BT-Drucks 16/10770 [X.]). Das Elterngeld soll insoweit die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf stärken und richtet sich im [X.] an Erwerbstätige, die durch die Betreuung eines Kindes einem Bruch in der Erwerbsbiographie ausgesetzt sind bzw Einkommenseinbußen hinzunehmen haben.

Unterschiedliche Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt des Kindes führen demnach zwangsläufig zu unterschiedlicher Höhe des Elterngeldes, je nach der erforderlichen Kompensation des durch die Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallenden Erwerbseinkommens. Die vom Kläger geltend gemachte, mit der einkommensbezogenen Differenzierung der Höhe des Elterngeldes einhergehende Ungleichbehandlung von in Teilzeit tätigen Eltern, die gemeinsam ihr Kind betreuen und erziehen, gegenüber Eltern, die nacheinander jeweils unter vorübergehender Aufgabe der bisherigen Vollzeit-Erwerbstätigkeit ihr Kind allein betreuen und erziehen, ist demnach verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass diese Verschiedenbehandlung durch die Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatz sachlich gerechtfertigt ist.

b) Ein Differenzierungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art 3 Abs 1 [X.] iVm Art 6 Abs 1 und 2 [X.]).

Art 6 Abs 1 und 2 [X.] garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (vgl [X.] 21, 329, 353; vgl auch [X.] 61, 319, 346 f mwN; 99, 216, 231; 107, 27, 53). Der Gesetzgeber muss, wenn er dem Gebot des Art 6 Abs 1 und 2 [X.] gerecht werden will, Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenteilung in der Ehe einzugreifen (vgl [X.] 66, 84, 94; 87, 234, 258 f; 107, 27, 53). In diesen Bereich fällt auch die Entscheidung darüber, ob ein Ehegatte sich ausschließlich dem Haushalt widmen oder beruflich tätig sein und eigenes Einkommen erwerben will (vgl [X.] 6, 55, 81 f; 21, 329, 353; 107, 27, 53). Der staatliche Schutz von Ehe und Familie erstreckt sich auf die "Alleinverdienerehe" ebenso wie auf die "Doppelverdienerehe" (vgl zB [X.] 66, 84, 94; 87, 234, 258 f; 107, 27, 53). Im Bereich familienfördernder Leistungen verfügt der Gesetzgeber zwar grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl jüngst [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11). Wegen des Freiheitsprinzips des [X.] hat er jedoch auf die Vielfalt der Lebensstile Rücksicht zu nehmen; traditionelle Formen des Familienlebens muss er pflegen, neue Formen ermöglichen; hierbei genießen altbewährte Formen [X.] Gemeinschaft Vorrang vor dem Neuen, das erst zur Bewährung ansteht (vgl etwa B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 8/10 R - Rd[X.] 35 unter Bezugnahme auf [X.], NJW 2003, 993, 997).

Der erkennende [X.] ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Förderung durch das Elterngeld in seiner einkommensersetzenden Funktion nicht die Intensität hat, dass dadurch in den Schutzbereich des Art 3 Abs 1 [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] eingegriffen wird (vgl etwa B[X.]E 103, 291 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.] 62; B[X.] Urteil vom 17.2.2011 - [X.] EG 17/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] Rd[X.] 62 f und [X.] EG 20/09 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 8 Rd[X.] 43 f; B[X.] Urteil vom 26.5.2011 - [X.] EG 3/10 R - Rd[X.]0 f, zur Veröffentlichung in [X.] 4-7837 § 4 [X.] vorgesehen; B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 8/10 R - Rd[X.] 36, 50; B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 10/10 R - Rd[X.] 33 f, ebenfalls zur Veröffentlichung in [X.] 4-7837 § 2 [X.] 9 vorgesehen). Daran hält er nach erneuter Prüfung auch für den vorliegenden Fall fest, in dem es um die unterschiedliche wirtschaftliche Attraktivität von Modellen geht, die die Eltern frei gewählt haben, um mit Hilfe von Elterngeld und Elternzeit Familie und Beruf in Einklang bringen zu können. Dabei sieht er seine Rechtsprechung durch die jüngsten Entscheidungen des [X.] bestätigt (vgl vor allem [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11).

Die auf maximal vierzehn [X.] für die ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes begrenzte Förderleistung beeinflusst zwar mittelbar die Entscheidung der Eltern, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Elternteilen in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl [X.] 99, 216, 231). Sie berührt jedoch nicht in erheblicher Weise die Entscheidungsfreiheit der Eltern hinsichtlich ihrer innerfamiliären Aufgabenverteilung. Durch die Gewährung von Elterngeld wird weder ein mittelbarer Zwang zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit ausgeübt, noch wird dadurch auf die Rollenverteilung von [X.] und Frau innerhalb der Ehe derart Einfluss genommen, dass von einer Eingriffsqualität gesprochen werden kann. Vielmehr bietet die Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes vielen Eltern erst die Möglichkeit, eine Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu wagen (vgl auch [X.], Festschrift für Herbert [X.], 2009, 67, 79; in diesem Sinne auch jüngst [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11). Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des [X.] können Eltern frei das Modell wählen, von dem sie meinen, unter Abwägung aller Umstände am besten Familie und Beruf vereinbaren zu können. Die wirtschaftliche Attraktivität eines Modells durch die Zahlung von Elterngeld als Ausgleich für den mit der Kindererziehung verbundenen Einkommensverlust ist hierbei nur ein Gesichtspunkt.

Durch die hier einschlägigen Regelungen des § 2 Abs 1 und 3, § 4 Abs 2 [X.] wird Art 6 Abs 1 und 2 [X.] auch nicht in verfassungswidriger Weise in seiner Schutz- und [X.] verletzt. Aus Art 6 Abs 1 [X.] folgt die allgemeine Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl [X.] 99, 216, 234). Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern in beachtlichem Umfang gefördert (vgl jüngst auch [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870).

Die Differenzierung der Förderungshöhe des Elterngeldes nach dem individuellen Einkommensverlust bedarf allerdings der Rechtfertigung. Insoweit liegen jedoch hinreichend gewichtige Gründe vor, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl dazu jüngst [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11). Diese ergeben sich vor allem aus dem Verfassungsauftrag des Art 3 Abs 2 [X.]. Dessen Satz 2 verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (vgl BVerGE 92, 91, 112 f). Daraus ergibt sich auch die Pflicht, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet würde (vgl [X.] 114, 357, 370 f).

Dieser Förderungspflicht ist der Gesetzgeber im Rahmen des [X.] nicht nur mit der Einführung von sog Partner- und Vätermonaten nachgekommen (vgl [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 26.10.2011 - 1 BvR 2075/11; [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 19.8.2011 - 1 BvL 15/11; dazu auch B[X.] Urteil vom 26.5.2011 - [X.] EG 3/10 R, zur Veröffentlichung in [X.] 4-7837 § 4 [X.] vorgesehen), sondern auch mit der Gestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatz beabsichtigte der Gesetzgeber, die partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben zu stärken. Auch dem Elternteil - meist dem Vater - der das höhere Einkommen erzielt, sollte die Übernahme der Betreuung und Erziehung des Kindes ermöglicht werden (vgl [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - unter Hinweis auf BT-Drucks 16/1889, [X.], 2, 14, 15, 16, 19 f). Die Annahme des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung könne auch Väter zur Wahrnehmung von Erziehungsverantwortung ermutigen, ist durch die tatsächliche Inanspruchnahme des Elterngeldes bestätigt worden, und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl [X.] Beschluss der [X.] des Ersten [X.]s vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - unter Hinweis auf BT-Drucks 16/10770, [X.]2).

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 1/11 R

15.12.2011

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Karlsruhe, 27. Oktober 2009, Az: S 11 EG 2281/08, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 3 BEEG vom 05.12.2006, § 3 Abs 1 S 3 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 2 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 2 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 2 S 4 BEEG vom 05.12.2006, § 4 Abs 3 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 5 Abs 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 1 BEEG vom 05.12.2006, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2011, Az. B 10 EG 1/11 R (REWIS RS 2011, 376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 376

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Zitiert

1 BvR 1853/11

1 BvL 15/11

1 BvR 2075/11

1 BvR 2712/09

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