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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 25/01Verkündet am:16. Oktober 2001Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Oktober 2001 durch [X.] [X.] van Gelder, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2000 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als die Klage gegen den [X.] zu 2) abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die [X.] auf Schadensersatz für Verlusteaus Waren- und Devisenterminoptionsgeschäften an US-amerikanischenBörsen in [X.] 3 -Die Beklagte zu 1), deren alleiniger [X.]sfrer der Beklagtezu 2) ist, vermittelt [X.]. [X.] schloß der [X.], ein [X.] Rentner,am 10. Februar 1998 mit der [X.] zu 1) einen Betreuungs- und Be-ratungsvertrag zur Durchfrung von [X.]n und unterzeich-nete am 17. Februar 1998 eine Informationsschrift der [X.] zu 1)gemß § 53 Abs. 2 BörsG. Nachdem die Beklagte zu 1) dem [X.] eineBroscrr Termin- und [X.] zur [X.], rsandte er ihr mehrere [X.] Kauf von Optionen, diedie Beklagte zu 1) an den Broker, mit dem sie zusammenarbeitet, wei-terleitete. [X.] den Abschluß dieser [X.] zahlte der [X.] an denBroker, der als Provisionen [X.] ca. 81,82% auf die [X.] berechnete, vom 18. Februar bis 3. Mrz 199867.500 sfr. Die [X.] endeten insgesamt verlustreich. Am28. April 1998 erhielt der [X.] eine Rckzahlung in Höhe von6.153,92 US-Dollar.Den Differenzbetrag von umgerechnet 70.833,41 DM nebst Zinsenverlangt er mit seiner Klage ersetzt. Er macht geltend, seine Einlagenseien nicht fr [X.] verwandt, sondern veruntreut worden.Die [X.] ihn außerdem nicht ausreicr die [X.] [X.].Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsge-richt hat sie, soweit sie sich gegen den [X.] zu 2) richtet, in [X.] und, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, wegen ei-- 4 -nes Teils des Zinsanspruches abgewiesen, und die Berufung der [X.] zu 1) im rigen zurckgewiesen. Die Revision, mit der der [X.] seinen abgewiesenen Klageantrag weiterverfolgt, hat der Senat nurinsoweit angenommen, als sie die Klage gegen den [X.] zu 2) be-trifft.[X.]:Im Umfang der Annahme ist die Revision des [X.]s [X.].[X.] Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den [X.] zu 2) im wesentlichen wie folgt [X.]: Der Beklagte zu 2)schulde nicht gemû §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB i.V. mit §§ 263, 266StGB Schadensersatz, weil nicht festgestellt sei, [X.] er von einer etwai-gen Veruntreuung der Einlagen des [X.]s oder von einer etwaigenVorspiegelung falscher Tatsachen durch Telefonverkfer der [X.]) gewuût habe. Einer Verpflichtung gemû § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit§ 89 [X.] stehe entgegen, [X.] der [X.] eine konkrete Kenntnis [X.] zu 2) von seiner - des [X.]s - Unerfahrenheit in Brsenspe-kulationsgescften nicht behauptet habe. Ein Anspruch gemû § 826BGB bestehe nicht, weil die [X.] ihre Verpflichtung zur unmiûver-stlichen schriftlichen Aufklrr die Risiken der [X.] mitder Broscrr Termin- und [X.] sowie der [X.] -onsschrift gemû § 53 Abs. 2 [X.] erfllt tten. Hierin werde auf [X.] hoher Verluste, auch eines Totalverlustes, hingewiesen. Fernerkomme durch die graphische Gestaltung der [X.] in einer sofortins Auge stechenden Weise zum Ausdruck, [X.] wegen des [X.]von 81,82% auf die [X.] eine Gewinnchance kaum noch gege-ben sei. Der potentielle Anleger werde unmiûverstlich darauf [X.], [X.] bei mehrmaligem Abschluû von [X.]n ange-sichts der Hr [X.] praktisch keine Erfolgschance beste-he. Durch die Gestaltung der [X.] werde auch einem flchtigenLeser in aufflliger Form deutlich gemacht, [X.] die aufgrund des hohenAufschlags auf die [X.] geringe Chance, insgesamt einen Ge-winn zu erzielen, mit jedem [X.] abnehme.[X.] halten rechtlicher Überprfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand.1. Die Begr, mit der das Berufungsgericht Ansprche des[X.]s gegen den [X.] zu 2) gemû §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGBi.V. mit §§ 263, 266 StGB, § 89 [X.] verneint hat, sind rechtlich nichtzu beanstanden und werden von der Revision [X.] Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] zu 2) sei dem [X.] auch nicht gemû § 826 BGB zum Scha-densersatz verpflichtet, [X.] 6 -a) aa) Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] gewerbliche Vermittler von [X.] verpflichtet, Kaufinter-essenten vor [X.] schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, diesie in die Lage versetzen, den Umfang ihres [X.] und die Ver-ringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die [X.] richtig einzusctzen. [X.] neben der Bekanntgabe der H-he der [X.] auch die Aufklrr die wirtschaftlichen Zu-samms [X.]s und die Bedeutung der [X.] so-wie ihren [X.] auf das mit dem [X.] verbundene Risiko. So muûdarauf hingewiesen werden, [X.] die [X.] den Rahmen eines vomMarkt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet undihre [X.] als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehendspekulativen Kurserwartungen des Brsenfachhandels entspricht. Fernerist darzulegen, ob und in [X.] Aufschlag auf die [X.] er-hoben wird, und [X.] ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung ver-schlechtert, weil eirer [X.] als der vom Brsenfachhan-del als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zukommen (vgl. [X.], 108, 110; 124, 151, 154 f.; [X.], Urteile vom11. Januar 1988 - [X.], [X.], 291, 293 und vom 6. [X.] - [X.], [X.], 1410, 1411; Senat, Urteile vom13. Oktober 1992 - [X.], [X.], 1935, 1936, vom [X.] - XI ZR 125/93, [X.], 453, 454 und vom 2. Februar 1999- [X.], [X.], 540, 541). In diesem Zusammenhang ist un-miûverstlich darauf hinzuweisen, [X.] re Aufschl, etwa sol-che von 81,82%, vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionenerwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch [X.] -cenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich undin auch fr flchtige Leser aufflliger Form zu erfolgen hat, darf [X.] noch auf andere Weise beeintrchtigt werden(Senat [X.]Z 124, 151, 155 f.).bb) [X.] diese Aufklrung hat der [X.]sfrer einer [X.] Sorge zu tragen. Ein [X.]sfrer, der [X.] Aufklrung der Kunden abschlieût, den [X.] oder [X.] nicht verhindert, miûbraucht seine ge-scftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den [X.] gemû § 826 BGB auf Schadensersatz (Senat [X.]Z 124,151, 162; Senat, Urteil vom 17. Mai 1994 - [X.], [X.],1746, 1747 m.w.[X.]) Diese objektiven Haftungsvoraussetzungen sind im vorliegen-den Fall erfllt.aa) Die [X.], die die Beklagte zu 1) dem [X.] rsandthat, t den Anforderungen an die Aufklrung von Anlegern nicht.Sie [X.] zwar auf [X.] den drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis,[X.] wegen des verlangten [X.] von ca. 81,82% auf die [X.] eine Gewinnchance kaum noch gegeben ist, und [X.]Kunden, die mehrere verschiedene [X.] abschlieûen, [X.] praktisch chancenlos sind, weil mit jedem [X.] dieohnehin geringe Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, abnimmt.Dieser Hinweis wird aber durch den weiteren, uneinheitlichen Inhalt der- 8 -[X.], der den Leser fehlerhaft informiert, systematisch [X.] von den wesentlichen Informationen ablenkt, entwertet.Im Vorwort der [X.] wird der Erwerber mehrerer [X.] - wie von der [X.] zu 1) geschuldet - als praktisch chancenlosgekennzeichnet, sondern eine, wenn auc[X.] geringe, Gewinn-chance behauptet. Der sehr kleingedruckte und teilweise nur schwerverstliche Text der drei folgenden Seiten, der [X.] sowie Grundfragen des Termin- und [X.]s,des Kundenkontos, der Preisanalyse und der [X.] behan-delt, bezeichnet die Gewinnerzielung eines Spekulanten als fraglich.Diese [X.] verschleiern dem Erwerber mehrerer verschiedenerOptionen seine praktische Chancenlosigkeit, ermihn und [X.] Bereitschaft, die folgenden - zudem ungeordneten und [X.] - Hinweise auf Verlustrisiken und den praktischen Ausschluûjeder Gewinnchancrhaupt noch zur Kenntnis zu nehmen.Die Verlustrisiken werden auf den folgenden Seiten der [X.]zwar angesprochen, aber gedanklich nur ungeordnet und inhaltlich teil-weise unzutreffend dargestellt. Die Risikohinweise auf [X.] der [X.] erfolgen unter der vom [X.] der geschuldeten Aufklrung ablenken-den Überschrift "Provisionen" und bestehen im wesentlichen aus [X.] der [X.]ines oberlandesgerichtlichenUrteils von 1988. Diese Information ist unzureichend, weil sie der bereitszitierten, zeitlich nachfolgenden Rechtsprechung des Senats zu [X.] Umfang der Aufklrungspflichten nicht Rechnung trt, und weil die[X.]richtlicher Urteile grundstzlich nicht der [X.] -legung des Textes dienen, mit dem unerfahrene Optionsinteressentenausreichend aufgeklrt werden kten ([X.]Z 124, 151, 155).Nach dieser Aufklrung wird der Leser erneutdurch mehrseitige, kleingedruckte und schwer verstliche theoretischeAbhandlr andere Spekulationsgescfte systematisch abge-lenkt und ermt. Erst auf [X.] der [X.] folgen weitere [X.] Verlustrisiken, die erneut nur unzullich beschrieben werden. [X.] stehen unter der verharmlosenden Überschrift: "Optionskosten,wirtschaftliche Bedeutung dieser Kosten" und werden mit dem Satz: "DieRechtsprechung in der [X.] fordert ..." eingeleitet. [X.] dem unerfahrenen Anleger die Erkenntnis, [X.] die Hinweise nichtlediglich formalen Anforderungen der Rechtsprechung [X.], son-dern reale Gefahren beschreiben, denen sich der Anleger aussetzt, un-tig erschwert. Diese Wirkung wird noch dadurch [X.], [X.] aufS. 12 der [X.] unter der lich irrefrenden Überschrift "[X.] nach der [X.] Rechtsprechung" Entscheidungen des [X.] aus den Jahren 1981 und 1984 auszugsweise wieder-gegeben werden, ohne [X.] erwt wird, [X.] die Anforderungen an [X.] der Anleger seitdem durch die bereits zitierte Rechtspre-chung des Senats erheblich verscrft worden sind.Dieser Kontext entwertet den auf [X.] der [X.] gegebenenHinweis auf die praktische Chancenlosigkeit der Anleger insgesamt soweitgehend, [X.] der Hinweis nicht als ausreichende Aufklrung angese-hen werden kann. Hinzu kommt noch, [X.] der Broker, mit dem die [X.] zu 1) zusammenarbeitet, in seinen Vertragsbedingungen unter- 10 -Ziffer 3 c nur - vllig unzureichend - darauf hinweist, [X.] seine [X.] die Chancen des Anlegers, seine Einzahlungen zurckzuverdienenund Gewinne zu erzielen, "vermindert". In den Auftragsbesttigungen,die der Broker dem [X.] erteilt hat, wird ein Gewinn des Anlegers- ebenso unzureichend - nur als [X.] zweifelhaft bezweifelt.bb) Der Beklagte zu 2), der als alleiniger [X.]sfrer der [X.] zu 1) fr die sachgerechte Aufklrung der Anleger [X.] hatte, hat den Abschluû der [X.] ohne diese [X.] zumindest nicht verhindert. Daû der [X.] bei riger [X.] die verlustreichen [X.] nicht abgeschlosstte,wird vermutet (Senat [X.]Z 124, 151, 163; Senat, Urteil vom 17. [X.] - [X.], [X.], 1746, 1747).II[X.] Berufungsurteil war daher in dem aus dem Tenor [X.] (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent-scheidung reif ist, war sie zur weiteren Verhandlung und Entscheidungan das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Dieses wird Feststellungen zum Vorsatz des [X.] zu 2) gemû§ 826 BGB zu treffen haben. Dabei wird [X.] den [X.] zu bercksichtigen sein, [X.] ein etwaiger Irrtum- 11 -r die Reichweite der Aufklrungspflicht vorstzliches Handeln [X.] [X.] (Senat [X.]Z 124, 151, 163; Senat, [X.] 17. Mai 1994 - [X.], [X.], 1746, 1747).Nobbe van Gelder Mller Joeres [X.]
Meta
16.10.2001
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2001, Az. XI ZR 25/01 (REWIS RS 2001, 1020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1020
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