Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. XI ZR 86/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4792

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[X.] DES VOLKESTEILVERSÄUMNIS- UNDTEILURTEIL[X.]/01Verkündet am:29. Januar 2002Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB § 852 Abs. 1 a.[X.]ZPO § 286 Abs. 1 Ba) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi-ken von [X.] oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt [X.] nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus [X.] sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.b) Der Tatrichter hat sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzuset-zen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen [X.] vollständig aufzuklären.[X.], [X.] und Teilurteil vom 29. Januar 2002 - [X.]/01 - OLG Düsseldorf LG Duisburg- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 29. Januar 2002 durch [X.],[X.] Siol, [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des22. Zivilsenats des [X.] 26. Januar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Das Urteil ist gegen den Beklagten zu 3) vorlfig [X.] vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt die Beklagten auf Schadensersatz fr Verlusteaus [X.] und [X.] in [X.] 3 -Die Beklagten waren Gescftsfrer einer GmbH, die [X.] und Optionsgescfte vermittelt. Nach telefonischer [X.] schloß der [X.] am 3. Dezember 1993 mit der GmbH einen Ge-scftsbesorgungsvertrag zur Durchfrung von Termin- und Optionsge-scften, dir einen auf den [X.] ansssigen Broker [X.] werden sollten.Der [X.] hat behauptet, er habe der GmbH in den Jahren 1993und 1994 in [X.] und [X.] Wrung insgesamt2.504.277,72 DM fr Anlagezwecke zur Verfstellt und nur teil-weise zurckerhalten. Den Restbetrag in Höhe von 921.108,42 [X.] er mit seiner Klage ersetzt. Er macht geltend, seine Einlagen seiennicht fr Termin- und Optionsgescfte verwandt, sondern veruntreutworden. Die [X.] ihn außerdem nicht ausreicr dieRisiken der [X.].Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der [X.] verfolgt der [X.] seinen Klageantrag weiter.[X.]:Da der Beklagte zu 3) in der mlichen Verhandlung trotz recht-zeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war r ihm rdie Revision des [X.] durch Versmnisurteil zu entscheiden. [X.] ist jedoch auch insoweit keine Folge der Smnis, sondern beruhtauf einer Sachprfung (vgl. [X.]Z 37, 79, 81).- 4 -Die Revision des [X.] ist [X.]. Sie [X.] zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an [X.].[X.] Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im [X.] wie folgt [X.]: Dem [X.] sei kein ersatzfiger Schadenentstanden, weil er seine Einlagen in vollem Umfang zurckerhalten ha-be. Nach seinem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren seien insge-samt 1.660.331 DM an ihn [X.] worden. [X.] hinaus seientsprechend der Darstellung der Beklagten zu 1) und 2) von [X.] in Höhe von 366.713,92 DM und 645.946,31 [X.] damit insgesamt von [X.] in Höhe von [X.] auszugehen. Diese [X.] ersich ausden vom [X.] mit der Klageschrift vorgelegten "Financial Statements"des Brokers. Der [X.] sei diesen weiteren [X.] nicht mithinreichend konkretem Sachvortrag entgegengetreten. Soweit er1.660.331 DM rsteigende [X.] bestreite, setze er sich [X.] zu seinem vorprozessualen und prozessualen Verhalten. [X.] die "Financial Statements", insoweit unkommentiert, vorgelegt undnicht vorgetragen, dem nach seiner jetzigen Darstellung unrichtigenAusweis einzelner [X.] jemals widersprochen zu haben.[X.] -Diese Ausfrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand.Die Feststellung des Berufungsgerichts, der [X.] habe [X.] in vollem Umfang zurckerhalten, beruht auf einem Verstoûgegen das Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO, sich mit dem Streitstoff umfas-send auseinanderzusetzen ([X.], Urteile vom 1. Oktober 1996 - [X.]/96, NJW 1997, 796, 797 und vom 9. Juli 1999 - [X.]/98,WM 1999, 1889, 1890; Senat, Urteil vom 3. April 2001 - [X.]/00,[X.]-Report 2001, 648, 649) und den Sachverhalt durch die [X.] angetretenen Beweise [X.] vollstig aufzuklren ([X.], [X.] 29. Januar 1992 - [X.], NJW 1992, 1768, 1769).1. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, ausreichenderVortrag des [X.] zu den von ihm bestrittenen [X.] fehle,wesentliche Teile seines Vorbringens unbercksichtigt gelassen. Der[X.] hat sich nicht auf ein einfaches Bestreiten einzelner Rckzahlun-gen beschrkt, sondern zu allen nach seiner Darstellung erfolgten[X.] umfassend und detailliert vorgetragen. In einer Anlagezu seinem Schriftsatz vom 10. Januar 2001 hat er die von ihm einge-rmten [X.] im einzelnen aufge[X.] und durch Kopien [X.], Scheckeinreichungsformularen und sonstigen Unterlagen do-kumentiert. Zu den von ihm bestrittenen [X.] konnte er [X.] nicht mehr vortragen.2. Das Berufungsgericht durfte das Bestreiten dieser Rckzahlun-gen durch den [X.] nicht wegen eines Widerspruchs zu seinem vor-- 6 -prozessualen und prozessualen Verhalten, mlich der [X.] Entgegennahme der "Financial Statements" des Brokers, die diese[X.] ausweisen, als unbeachtlich ansehen und deshalb dieBeweisantritte der [X.]rgehen.a) Das vorprozessuale Verhalten einer [X.] ist generell nicht [X.], ihrem [X.] die Beachtlichkeit zu nehmen. Ob [X.] solchen Verhaltens dem Vortrag im Prozeû der Erfolg versagtbleibt, kann erst im Rahmen der abschlieûenden Wrdigung nach § 286Abs. 1 ZPO unter Einbeziehung des Ergebnisses einer verfahrensrecht-lich gebotenen Beweisaufnahme beurteilt werden ([X.], Urteil [X.] November 1995 - [X.], [X.], 321, 322). Nach [X.] rechtfertigt die widerspruchslose Entgegennahme der"Financial Statements" r die streitigen [X.] durch den[X.] es nicht, diese [X.] als erwiesen anzusehen, ohne dievon den [X.]en hierzu angebotenen Beweise zu erheben, [X.] den [X.] ([X.] 779, [X.]) und den [X.] als [X.]([X.] 743, [X.]) zu den [X.] zu vernehmen, die bei [X.], r die der [X.] die streitgegenstlichen Gescfteabgewickelt hat, eingegangen sein sollen.b) Das prozessuale Verhalten des [X.], insbesondere die in-soweit kommentarlose Vorlage der "Financial Statements", [X.] zu [X.] anderen Beurteilung. Der [X.] hat in der Klageschrift, der die"Financial Statements" als Anlage beigeft waren, lediglich Rckzah-lungen in [X.] 1.583.169,30 DM vorgetragen und die Beklagten [X.] der Differenz zwischen diesem Betrag und den von ihm be-- 7 -haupteten Einzahlungen in Anspruch genommen. Daraus ging [X.], [X.] er sich nicht alle in den "Financial Statements" ausgewiese-nen [X.] zu eigen machen wollte.Im Berufungsverfahren hat der [X.] zwar [X.] in H-he von 1.660.331 DM eingermt. Auch dadurch wird sein Bestreitenweiterer [X.] aber nicht unbeachtlich. Eine [X.] kann [X.] im Laufe des Rechtsstreits, auch im Berufungsverfahren(§ 525 ZPO a.[X.]), berichtigen. Eine solche Modifizierung des [X.] im Rahmen der Beweiswrdigung bercksichtigt werden. [X.] ist jedoch erst am Ende der Verhandlungen und nach Erhe-bung der angebotenen Beweise zulssig ([X.], Urteil vom 5. Juli 1995- [X.], [X.], 1775, 1776).II[X.] Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Grals richtig dar (§ 563 ZPO a.[X.]).Die Klageforderung ist, anders als das [X.] gemeint hat,nicht verjrt. Etwaige Ansprche des [X.] gegen die Beklagten ge-mû §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 263, 266 StGB verjren gemû§ 852 Abs. 1 BGB a.[X.] in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der[X.] von dem Schaden und den Personen der Ersatzpflichtigen Kennt-nis erlangt hat. [X.], wenn - wie im vorliegenden Fall - [X.] wegen unzureichender Aufklrr die Risiken von [X.] -rentermin- und [X.] verlangt wird, die Kenntnis der [X.], aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklrung ergibt ([X.],Urteile vom 10. April 1990 - [X.], [X.], 971, 973 und vom31. Januar 1995 - [X.], [X.], 551, 552). Diese Kenntnisdes [X.] kann erst dem Schreiben seines Bevollmchtigten [X.] entnommen werden.[X.] eine die [X.]sfrist in Lauf setzende Kenntnis des [X.] bereits vor dem 11. November 1996 liegen weder Feststellungennoch ausreichende Anhaltspunkte vor. In dem Schreiben [X.] wird zwar auf einen Vergleichsvorschlag des [X.] vom 21. Mai 1996 Bezug genommen. Dieser Vergleichsvorschlagbetraf aber nicht etwaige Schadensersatzansprche des [X.] gegendie Beklagten, sondern lediglich Ansprche des [X.] gegen den Bro-ker aus [X.]. Der Vergleichsvorschlag und auch dasrige [X.]vorbringen enthalten keine Anhaltspunkte dafr, [X.] der[X.] bereits vor dem 11. November r den vier Beklag-ten die fr den [X.]sbeginn gemû § 852 Abs. 1 BGB erforderli-che Kenntnis gehabt tte. Die [X.] ist danach durch die am9. November 1999 beim [X.] eingegangene Klage unterbrochenworden (§ 209 Abs. 1 BGB a.[X.], § 270 Abs. 3 ZPO).IV.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an- 9 -das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPOa.[X.]). Das Berufungsgericht wird die angebotenen Beweise zu den strei-tigen [X.] zu erheben haben. Die Beweislast fr die [X.] tragen die Beklagten, da der Schaden, den der [X.] ersetztverlangt, bereits mit den von ihm behaupteten Einzahlungen entstandenist (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 1989 - [X.], [X.], 1049). Sollte von einem ersatzfigen Schaden auszugehen sein,sind Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen zutreffen (vgl. hierzu Senat [X.]Z 124, 151; Senat, Urteil vom 16. [X.] - XI ZR 25/01, [X.], 2313, jeweils m.w.Nachw.).[X.] Siol Bungeroth Joeres Mayen

Meta

XI ZR 86/01

29.01.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. XI ZR 86/01 (REWIS RS 2002, 4792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4792

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