Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. XI ZR 218/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2657

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Juni 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 428, 607 a.F.BörsG §§ 53, 55a) Der nicht börsentermingeschäftsfähige Mitinha[X.] eines [X.] ([X.]) kann vom [X.] die Stornierung von [X.] aus vom anderenbörsentermingeschäftsfähigen Kontomitinha[X.] abgeschlossenen [X.] verlangen, soweit das Konto aufgrund dieser Buchungen, auchim Rahmen eines eingeräumten Ü[X.]ziehungskredits, debitorisch wird.b) Hingegen besteht kein [X.], soweit die Börsentermin-geschäfte für den börsentermingeschäftsfähigen Kontoinha[X.] verbind-lich und die Buchungen durch Kontoguthaben gedeckt [X.]) Der börsentermingeschäftsfähige Mitinha[X.] eines [X.]s kannBörsentermingeschäfte, an denen der andere nicht börsenterminge-schäftsfähige Kontoinha[X.] nicht beteiligt ist, verbindlich abschließen.Die Geschäfte werden für ihn durch die Verbuchung auf dem [X.]nicht unverbindlich.- 2 -d) Einzahlungen und Ü[X.]weisungen auf ein Girokonto sind grund-stzlich keine Leistungen zur Erfllung unklagbarer [X.] ausbestimmten, auf dem Konto verbuchten [X.].Der vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos kann aus-nahmsweise Erfllungswirkung haben, wenn er aus Anlaß der [X.] erfolgt.[X.], Urteil vom 25. Juni 2002 - [X.] - OLG Bam[X.]g LG Aschaffenburg- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 25. Juni 2002 durch [X.], dieRichter Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n zu 3) wird [X.] und Endurteil des 5. Zivilsenats des O[X.]lan-desgerichts Bam[X.]g vom 10. April 2001 aufgehoben,soweit zum Nachteil der [X.]n zu 3) [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch [X.] [X.] des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurckverwiesen.Die Anschlußrevision der [X.] zu 1) wird, [X.] nicht [X.]eits durch [X.] 9. April 2002 rechtskrftig entschieden ist, zu-rckgewiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.] zu 3) nimmt die [X.] zu 1), eine Sparkasse,im Revisionsverfahren noch auf Stornierung von Buchungen auf einemGirokonto, auf Neu[X.]echnung des Kontos und auf Zahlung von665.180 DM in Anspruch.Die [X.] zu 3) und ihr Ehemann, der [X.] zu2), unterhielten bei der [X.] zu 1) ein Gemeinschaftsgirokonto mitEinzelverfsbefugnis ([X.]), auf dem ihnen ein Ü[X.]ziehungs-kredit bis zu 10.000 [X.] war. Die [X.] zu 1) fhrte [X.] das [X.], einer GmbH, deren Ge-scftsfrer der [X.] zu 2) war.Der [X.] zu 2) wickeltr das [X.] in der [X.] 19. Mrz 1993 bis zum 16. Februar 1995 zahlreiche Devisentermin-gescfte ab, die zu einem Verlust von insgesamt 665.180 DM [X.]en.Er unterzeichnete eine [X.] der [X.] [X.] § 53Abs. 2 [X.], die das Datum des 24. Februar 1993 trt. Eine weitere[X.] unterzeichnete er erst am 9. Septem[X.] 1994. [X.] zu 1) nahm vier Umbuchungen in [X.] insgesamt613.100 DM vom [X.] auf das [X.] der[X.]n zu 2) und 3) vor, und zwar am 30. Septem[X.] 1994 beieinem [X.] des [X.]s von 328.998,92 DM eine Umbuchungvon 350.000 DM, am 30. Novem[X.] 1994 bei einem [X.] von67.923,76 DM eine Umbuchung von 70.000 DM, am 28. Mrz 1995 beieinem [X.] von 45.963,21 DM eine Umbuchung von 48.800 DM undam 31. Mrz 1995 bei einem [X.] von 145.963,21 DM eine [X.] 5 -chung von 144.300 DM. Die Umbuchung von 144.300 DM [X.]e zusam-men mit der vorangegangenen Umbuchung von 48.800 DM zu einer [X.] des [X.]s.Am 23. Mai 1996 kigte die [X.] zu 1) bei einem [X.]des [X.] in [X.] 483.832,56 DM die Gescftsverbin-dung mit der Klrin.Die [X.] hat behauptet, der [X.] zu 2), ein Angestellterder [X.] zu 1), habe die Umbuchungen in [X.] von insgesamt613.100 DM eigenmchtig vorgenommen. Mit ihrer Klage hat sie [X.] der [X.] zu 1) zur [X.] der vier umgebuchtenBetrsowie zur Neu[X.]echnung des [X.] und die Verur-teilung des [X.] zu 2) zur Zahlung von 613.100 DM an die [X.]zu 1) zur Gutschrift auf dem [X.] begehrt. Die [X.] zu 1)hat widerklagend die Klgerin aufgrund des [X.]s des Gescfts-kontos und die [X.]n zu 2) und 3) aufgrund von [X.] 15. Januar 1993 auf Zahlung von 100.000 DM in Anspruch genom-men.Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der [X.].Die [X.] und die [X.]n zu 2) und 3) haben mit ihrerBerufung ihre erstinstanzlichen [X.]. Ferner hat die[X.] zu 3) die [X.] zu 1) im Wege der [X.] eigenem und abgetretenem Recht des [X.]n zu 2) aufNeu[X.]echnung des [X.]s unter Eliminierung aller Soll- und [X.] 6 -benbuchungen aus [X.]n und auf Zahlung von665.180 DM in Anspruch genommen. Zur [X.] sie die [X.] und [X.] fehlerhafter Beratung und Aufklrung geltend gemacht.Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klgerin und des [X.] zu 2) zurckgewiesen. Die Widerklage der [X.] zu [X.] die [X.] zu 3) hat es abgewiesen. Ferner hat es die [X.] zu 1) verurteilt, das [X.], bezogen auf die [X.] zu3), neu zu buchen und zu [X.]echnen, indem hinsichtlich der [X.] eines Tages, die im [X.] zu ei-nem [X.] [X.]en, der Kontostand auf Null zu setzen ist, aus [X.] entstandene positive Tagessalden zu eliminierensind, es sei denn, die entsprechenden Guthaben waren bei [X.] fllig werdenden Verpflichtungen noch auf dem[X.] vorhanden und die Habenposten aus den vier Umbuchungenvom [X.] in [X.] 328.998,92 DM, 70.000 DM,48.800 DM und 144.300 DM zu stornieren sind. Den Zahlungsanspruchder [X.]n zu 3) gegen die [X.] zu 1) hat das Berufungsge-richt dem Grunde nach fr gerechtfertigt [X.], soweit er auf Auszah-lung eines aus der Neu[X.]echnung des [X.]s resultierenden [X.] gerichtet ist. Die weitergehende Widerwiderklage der [X.] zu 3) gegen die [X.] zu 1) hat das Berufungsgericht [X.].Mit der Revision verfolgt die [X.] zu 3) ihren Anspruchgegen die [X.] zu 1) auf Neu[X.]echnung des [X.]s und [X.] von 665.180 DM in vollem Umfang weiter. Der [X.] zu- 7 -2) erstrebt die Abweisung der gegen ihn gerichteten Zahlungsklage. [X.] zu 1) wendet sich mit der unselbstndigen Anschluûrevisiongegen die Abweisung ihrer Widerklage gegen die [X.] zu [X.] gegen die Verurteilung zur teilweisen Neu[X.]echnung des [X.] und zur Auszahlung eines daraus resultierenden Guthabens. [X.] hat die Revision der [X.]n zu 3) in vollem Umfang unddie Anschluûrevision der [X.] zu 1) insoweit angenommen, als sieden Anspruch der [X.]n zu 3) auf Neu[X.]echnung des [X.] und auf Zahlung von 665.180 DM betrifft.[X.]:Die Revision der [X.]n zu 3) ist begrndet. Sie [X.],soweit zum Nachteil der [X.]n zu 3) erkannt worden ist, zurAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur [X.] an das Berufungsgericht. Die Anschluûrevision der [X.]zu 1) ist unbegrdet.[X.] hat seine Entscheier den Anspruchder [X.]n zu 3) gegen die [X.] zu 1) auf Neu[X.]echnungdes [X.]s und auf Zahlung von 665.180 DM im wesentlichen wiefolgt [X.] -Der Antrag der [X.]n zu 3) erfasse auch die Habenbu-chungen auf dem [X.] aufgrund der vier Umbuchungen vom Ge-scftskonto, die Buchung vom 30. Septem[X.] 1994 jedoch nur in [X.] damaligen [X.]s des [X.]s in [X.] 328.998,92 [X.] Anspruch der [X.]n zu 3) auf Neu[X.]echnung folgeaus dem [X.], der die [X.] zu 1) zur [X.] verpflichte. [X.] durch Verfeines Kon-tomitinha[X.]s begrten nicht ohne weiteres Kreditverpflichtungen desanderen Kontomitinha[X.]s. Hierzu sei ein Kreditvertrag mit dem anderenKontomitinha[X.] oder eine andere rechtliche Verpflichtung erforderlich,die jedoch nicht vorliege. [X.] bestehe kein Anspruch aufNeu[X.]echnung bezglich der Belastungen, durch die Guthaben [X.] worden seien. Zum Verbrauch von Guthaben sei jeder Mitinha-[X.] eines [X.]s aufgrund seiner Befugnis, ohne den anderen Kon-tomitinha[X.] er das Konto zu verfen, [X.]echtigt.Die [X.] im Guthaben[X.]eich kten nicht mit [X.] unverbindlich angesehen werden, die [X.] seien mangels Termingescftsfigkeit der [X.]n zu3) unverbindlich. Die Verbindlichkeit der [X.] setze nicht die [X.] aller Kontoinha[X.], sondern nur die des Vertrags-partners der [X.] voraus. Die [X.] zu 3) sei nicht [X.]in der [X.] gewesen. Der [X.] zu 2) als [X.] sei aufgrund der Unterzeichnung der [X.] am 24. Februar 1993 und 9. Septem[X.] 1994 termingescftsfhiggewesen. Hinsichtlich der [X.] vom 5. April 1994 biszum 7. Septem[X.] 1994 aus der "nicht belehrten [X.]" schlieûe § 55- 9 -[X.] einen Anspruch auf Neu[X.]echnung aus. Die vier Umbuchungenvom [X.] auf das [X.] seien [X.] der [X.] gewesen, weil der [X.]zu 2) als Geschftsfrer der Klgerin sie in Auftrag gegeben habe, umdie unvollkommenen Verbindlichkeiten aus diesen Geschften endgltigauszugleichen.Die Neu[X.]echnung des [X.]s knur mit Wirkung fr die[X.] zu 3) verlangt werden. Bezglich des [X.]n zu2) seien die [X.] zu Recht erfolgt, weil sie aus den fr ihnverbindlichen [X.]n herrhrten.Der Zahlungsanspruch der [X.]n zu 3) gegen die [X.] zu 1) sei dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Neu[X.]ech-nung des [X.]s ein Guthaben ergebe. Der weitergehende Zah-lungsanspruch sei weder aus eigenem Recht der [X.]n zu 3)[X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus abgetretenem Rechtdes [X.]n zu 2) wegen fehlerhafter Beratung oder Aufklrungdurch die [X.] zu 1) vor [X.] der [X.] be-grt. Die notwendige Aufklrung habe der [X.] zu 2) durchdie bankbliche Informationsschrift r die Verlustrisiken bei Brsen-termingescften erhalten. Ein Beratungsvertrag sei nicht zustande [X.]. Der [X.] zu 2) habe nicht den Eindruck vermittelt,Beratungsbedarf zu [X.] halten rechtlicher Ü[X.]prfung nicht in allenPunkten stand.1. Revision der [X.]n zu 3)a) Anspruch auf Neu[X.]echnung des [X.]) Die Revision rt zu Recht, [X.] das Berufungsgericht den [X.] der [X.]n zu 3) unzutreffend ausge-legt und die Verurteilung der [X.] zu 1) zur Neu[X.]echnung [X.] zu Unrecht auf die vier Umbuchungen vom [X.] derKlrin in [X.] insgesamt 592.098,92 DM erstreckt hat.Der Klageantrag, der als Prozeûhandlung im [X.] ausgelegt und frei gewrdigt werden kann (vgl. [X.],Urteile vom 31. Mai 1995 - [X.], NJW 1995, 2563, 2564 undvom 7. Mai 1998 - [X.], [X.], 3350, 3352), [X.] nur "[X.], die aus [X.]n resultieren, [X.] Konto verbucht wurden". Dies sind lediglich Buchun-gen von [X.], die aus [X.]n mit der [X.] zu 1) resultieren, nicht a[X.] die vier Gutschriften aufgrund von Ü[X.]-weisungen vom [X.], die nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts der [X.] zu 2) als damaliger Ge-scftsfrer der Klrin in Auftrag gegeben hat. Es fehlt jeder An-haltspunkt dafr, [X.] die [X.] zu 3) mit ihrem Antrag das Ziel- 11 -verfolgt, den [X.] auf ihrem [X.] durch die Stornierung dervier Gutschriften zu erhen.Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil [X.] die vier [X.]weisungen als Leistungen im Sinne des§ 55 [X.] angesehen hat. Diese Auffassung ist, wie noch dargelegtwird, unzutreffend.bb) Im Rahmen des [X.] steht der [X.]n zu 3)ein Anspruch [X.] § 667 BGB (vgl. [X.]Z 121, 98, 106; [X.],in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 47[X.]. 28) auf Stornierung der [X.] aus den Devisenter-mingescften, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat,nicht zu, soweit die [X.] fr den [X.]n zu 2) verbindlichund die Buchungen durch Kontoguthaben gedeckt waren.(1) Die [X.] zu 1) ist nicht verpflichtet, Buchungen von [X.] aus [X.]n, die der [X.] zu 2)verbindlich abgeschlossen hat, auf dem kreditorischen [X.] zustornieren. Der [X.] zu 2) war als Kontomitinha[X.] [X.] eigenem Recht hinsichtlich des gesamten Guthabens forderungsbe-rechtigt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Okto[X.] 1990 - [X.]/89,[X.] 1990, 2067, 2068; Hadding, in: [X.]/Bunte/[X.],[X.]. § 35 [X.]. 8 m.w.Nachw.). Mit der Bela-stung des kreditorischen Kontos hat er r eigene Vermswerte undnicht etwr solche der [X.]n zu 2) verft. Die vollstndigeInanspruchnahme dieser Vermswerte und die damit verbundeneReduzierung des Kontostandes auf Null setzt daher, anders als die Be-- 12 -stellung von Sicherheiten fr Forderungen aus verbindlichen Brsenter-mingescften durch Dritte (vgl. Senat, [X.] vom 17. Juli 2001- [X.], [X.], 1714, 1715, zur Verffentlichung in [X.]Z 148,297 vorgesehen), die Termingescftsfhigkeit des anderen Kontomitin-ha[X.]s nicht voraus.(2) Die [X.], die der [X.] zu 2) in der[X.] vom 24. Februar 1993 bis zum 24. Mrz 1994 und vom 9. Septem[X.]1994 bis zum 16. Februar 1995 geschlossen hat, sind fr ihn verbindlich,weil er aufgrund der Unterzeichnung von [X.]en der [X.]n zu 1) am 24. Februar 1993 (vgl. zur 13-monatigen Wirkung die-ser Unterrichtung: Senat, [X.] vom 2. Dezem[X.] 1997 - [X.], [X.], 25; Urteil vom 13. Okto[X.] 1998 - [X.]/97,[X.], 2330, 2331) und am 9. Septem[X.] 1994 [X.]) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht [X.] der [X.] durch den [X.]n zu2) am 24. Februar 1993 rechtsfehlerfrei festgestellt. Der [X.]punkt [X.] war, da fr das Datum weder die Beweisregel des § 416ZPO noch die [X.] geltende Vermutung der Richtigkeit undVollstndigkeit eingreift ([X.], Urteil vom 5. Februar 1990 - [X.]/88,[X.] 1990, 638, 640), [X.] § 286 Abs. 1 ZPO festzustellen. Das [X.] ist bei seiner rechtlichen Wrdigung davon ausgegangen,[X.] der [X.] zu 2) die auf den 24. Februar 1993 datierte [X.] an diesem Tag unterschrieben hat. Die darin [X.] ist angesichts des schriftlich fixierten Datums und mangelseiner nachvollziehbaren Erklrung des [X.]n zu 2), aus [X.] -chen [X.] Datum nicht zutreffen sollte, rechtsfehlerfrei. [X.] gilt fr die Feststellung des Berufungsgerichts, der [X.]zu 2) habe am 9. Septem[X.] 1994 eine weitere [X.]wirksam unterzeichnet.(b) Die Unterzeichnung von [X.]en durch den [X.] zu 2) reicht, anders als die Revision meint, aus, um die[X.] verbindlich zu machen. Die zustzliche Unter-zeichnung von [X.]en durch die [X.] zu 3) alsKontomitinha[X.]in war nicht erforderlich.In der Literatur ist streitig, welche Mitinha[X.] eines [X.]s[X.] § 53 Abs. 2 [X.] zu unterrichten sind, um [X.], die [X.] das [X.] abgewickelt werden sollen, verbindlichzu machen. [X.] ein Teil des Schrifttums ([X.], in: [X.]/Steuer,Bankrecht und [X.] [X.]. 7/270; [X.]/[X.], [X.] feh-lerhafte Wertpapierdienstleistungen [X.]. 482) die Unterrichtung alleindes Kontoinha[X.]s, der das [X.], [X.], fordert ein anderer Teil (Gûmann, in: [X.]/Steuer, Bankrechtund [X.] [X.]. 2/146; [X.]/[X.], Bankrecht § 13[X.]. 68; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] und Diffe-renzgescfte [X.]. 644; Irmen, in: [X.], [X.] § 53 [X.]. 33; [X.], [X.]. § 53[X.]. 21), [X.] alle Kontomitinha[X.] termingescftsfhig gemacht wer-den. Die zuletzt genannten Autoren bringen allerdings nicht eindeutigzum Ausdruck, ob bei [X.] nur eines Kontoin-ha[X.]s das [X.] den anderen, nicht brsenter-- 14 -mingescftsfigen Kontoinha[X.] oder auch fr den [X.] Kontoinha[X.] selbst unverbindlich sein soll.Im vorliegenden Fall hat allein der [X.] zu 2) die Devi-sentermingescfte mit der [X.] zu 1) abgeschlossen. Die Wider-beklagte zu 3) war nach der [X.] Feststellung des [X.]s nicht Vertragspartnerin. Unter diesen [X.] Zweifel daran bestehen, [X.] durch den [X.] der [X.] der [X.] zu 1) gegen den [X.]n zu2) [X.] § 433 Abs. 2 BGB begrt wurden. Diese sind durch dieVerbuchung auf dem [X.] nicht unverbindlich geworden.(3) Hingegen hat die [X.] zu 3) gegen die [X.] zu 1)einen Anspruch auf Stornierung der Buchungen aus [X.]n, die der [X.] zu 2) in der [X.] vom 25. Mrz 1994 biszum 9. Septem[X.] 1994 abgeschlossen hat. Diese [X.] sind [X.], weil der [X.] zu 2) in diesem [X.]raum nicht [X.] war. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat,steht dem [X.] § 55 [X.] nicht entgegen. [X.] Sinne dieser Vorschrift sind zur Erfllung dieser [X.] nicht erbracht [X.]) Die [X.] auf dem [X.], stere Ver-rechnungen aufgrund der antizipierten kontokorrentrechtlichen Vereinba-rung und [X.] durch Schweigen auf die [X.] reichen hierfr nicht aus (vgl. Senat [X.]Z 147, 152, 156m.w.Nachw.).- 15 -(b) Auch die vier [X.]weisungen vom [X.] der [X.]in der [X.] seit dem 30. Septem[X.] 1994 sind keine Leistungen im Sinnedes § 55 [X.]. Einzahlungen auf ein Girokonto kommen grundstzlichnicht als endgltige Erfllung unklagbarer [X.] aus bestimmten[X.] in Betracht, weil sie nicht zur Tilgung bestimm-ter kontokorrentgebundener Forderungen dienen, sondern nur Rech-nungsposten bei der chsten Saldierung und Abrechnung des [X.] bilden (Senat, Urteil vom 3. Februar 1998 - [X.], [X.],545, 547). Dies gilt ebenso fr [X.]weisungen.Die Parteien haben auch keine vorrangige Tilgung der unklagbarenVerbindlichkeiten aus den [X.]n vereinbart (vgl. hier-zu Senat, Urteil vom 3. Februar 1998 - [X.] aaO). Vielmehrdienten die [X.]weisungen nach den Feststellungen des Berufungsge-richts lediglich zur [X.]brckung der [X.] bis zum Flligwerden ander-weitiger Guthaben und zur Ausnutzung der gnstigen Zinskonditionen [X.] auf dem [X.]. Sie hatten also nur den Zweck, debito-rische Tagessalden abzudecken und die Fhrung des [X.]s inner-halb des vereinbarten Kreditrahmens zu ermlichen.Das Berufungsgericht [X.]uft sich fr seine gegenteilige [X.] Unrecht auf den [X.] des erkennenden Senats vom 9. [X.] ([X.], [X.], 229, 230 = [X.], 352, 353), demzufolge der vorbehaltlose Ausgleich eines debitorischen Saldos zur end-ltigen Erfllung der in den Saldo eingegangenen unklagbaren Verbind-lichkeiten [X.]. Dies gilt, was das Berufungsgericht verkannt hat, nur [X.] aus [X.] der Auflsung debitorischer Konten (vgl. auch [X.], Urteil vom 3. Februar 1998 - [X.] aaO), weil die [X.] 16 -dann alle auf dem Konto verbuchten Forderungen ausgleicht. [X.] hingegen nicht ausgegangen werden, wenn das Konto - wie im vor-liegenden Fall - fortgefhrt wird. Dann dient die Zahlung nicht der [X.] aller auf dem Konto verbuchten Verbindlichkeiten, sondern ist - wiedargelegt - nur ein Rechnungsposten beim chsten Rechnungsab-schluû.(4) Das Berufungsgericht hat den Anspruch [X.] § 667 BGB,soweit es ihn [X.] erachtet hat, nur bezogen auf die Widerbe-klagte zu 3), nicht a[X.] bezogen auf den [X.]n zu 2), bejaht.Dies ist rechtsfehlerhaft. Die zu stornierenden Buchungen resultierenzwar teilweise aus [X.], die fr den [X.]nzu 2) verbindlich sind. Das [X.] kann a[X.] nur fr beide Kontoin-ha[X.] einheitlich und nicht fr jeden unterschiedlich gefhrt werden.Welche [X.] in ein als Kontokorrent gefhrtes [X.] sind, richtet sich nach den Vereinbarungen der Girover-tragsparteien (vgl. [X.]/[X.], HGB 30. Aufl. § 355 [X.]. 5). Bei ei-nem [X.], d.h. einem Gemeinschaftskonto, ist grundstzlich davonauszugehen, [X.] nur solche [X.] vorgenommen wer-den sollen, die beide Kontoinha[X.] gegen sich gelten lassen mssen. [X.] eine abweichende Parteivereinbarung weder vom Be-rufungsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen sind, darfdas einheitlich zu fhrende [X.] nicht mit [X.] belastetwerden, die nur fr den [X.]n zu 2), nicht a[X.] fr die Wider-beklagte zu 3) verbindlich sind. Die [X.] zu 3) hat demnachbezogen auf beide Kontoinha[X.] Anspruch auf Stornierung aller Bela-stungsbuchungen aus [X.]n, soweit diese fr den- 17 -[X.]n zu 2) unverbindlich oder durch das jeweils aktuelleKontoguthaben nicht gedeckt waren. Die Verbindlichkeit der Forderungengegen den [X.]n zu 2) wird dadurch nicht [X.]hrt.cc) Die [X.] zu 3) kann, was das Berufungsgericht r-sehen hat, ihren Anspruch auf Stornierung der Buchungen aus Devisen-termingescften und auf Neu[X.]echnung des Kontos, soweit er [X.]§ 667 BGB nicht begrndet ist, aus abgetretenem Recht des [X.] zu 2) auch auf positive Vertragsverletzung in Verbindung mit§ 249 Satz 1 BGB sttzen. Die Begrdung, mit der das Berufungsge-richt im Zusammenhang mit dem [X.] der [X.]n zu3) [X.] wegen Beratungs- bzw. Aufklrungsver-schuldens verneint hat, ist rechtsfehlerhaft.Zwischen dem [X.]n zu 2) und der [X.] zu 1) istentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Beratungsvertraggeschlossen worden. Ein solcher Vertrag kommt [X.] konkludentzustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetragestatschlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an eineBank heran, um r die Anlage eines Geldbetrages [X.]aten zu werden,so wird das darin liegende Angebot zum [X.] eines [X.] stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprchs an-genommen (Senat [X.]Z 123, 126, 128; Senat, Urteil vom 9. Mai 2000- [X.], [X.] 2000, 1441, 1442).So liegt es hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, [X.] die [X.] zu 1) den [X.]n zu 2) er die Anlage von Geld [X.]atenhat. Sie hat ihn, wie aus ihrem Schreiben vom 20. Okto[X.] 1995 hervor-- 18 -geht, [X.] auf die Mglichkeit von [X.]n als "ka-pitalschonende Alternative" zu der von ihm damals [X.]eits praktiziertenUS-Dollar-Festgeldanlage hingewiesen.Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hngen von verschiede-nen Faktoren ab, die sich einerseits auf die Person des Kunden, ande-rerseits auf das Anlagegescft beziehen (Senat [X.]Z 123, 126, 128;Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - [X.] aaO). Hierzu und zu derzwischen den Parteien streitigen Frage, ob und wie die [X.] zu [X.] [X.]n zu 2) tatschlich [X.]aten hat, hat das Berufungsge-richt keine Feststellungen getroffen.b) [X.] Anspruch der [X.]n zu 3) gegen die [X.] zu 1)auf Zahlung von 665.180 DM t der [X.] ebenfalls von dennoch zu treffenden Feststellungen zu einem Beratungsverschulden [X.] der [X.] zu 1)Die [X.] zu 1) wendet sich mit der Anschluûrevision ohne [X.] gegen ihre Verurteilung zur Stornierung von Buchungen aus [X.], soweit das [X.] dadurch debitorisch wurde,und gegen die Feststellung eines Zahlungsanspruchs dem Grunde nach.Die Verbindlichkeiten des [X.]n zu 2) resultieren aus[X.]n. [X.] haftet die nicht termingescftsfhige[X.] zu 3) auf keinen Fall. Da der verbindliche [X.] eines- 19 -Brsentermingescfts durch einen Vertreter die [X.] des Vertretenen voraussetzt (Senat [X.]Z 133, 82, 88 f.), konnte der[X.] zu 2) solche [X.] namens der [X.]n zu [X.] verbindlich abschlieûen. Soweit das Guthaben auf dem gemeinsa-men [X.] zur Abdeckung von Belastungen aus [X.]n nicht ausreichte, [X.] die [X.] zu 3) sie nicht gegensich gelten lassen. Die verbindliche Erklrung eines Schuldbeitritts ttenach dem Schutzzweck des § 53 Abs. 2 [X.] ebenso wie die Bestel-lung von Brgschaften oder anderen Sicherheiten (vgl. hierzu Senat, [X.] vom 17. Juli 2001 - [X.], [X.], 1714, 1715, zur [X.] in [X.]Z 148, 297 vorgesehen) die [X.] der [X.]n zu 3) vorausgesetzt.Das Berufungsgericht hat die [X.] zu 1) mithin zu Recht [X.] der Buchungen aus [X.]n, soweit das[X.] aufgrund dessen, auch im Rahmen des eingermten [X.]-ziehungskredits in [X.] von 10.000 DM, debitorisch wurde, verurteilt,und einen Zahlungsanspruch der [X.]n zu 3) gegen die [X.] zu 1), soweit er sich aus dieser Stornierung ergibt, dem Grundenach [X.] -III.Das angefochtene Urteil war auf die Revision der [X.]nzu 3) aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache war zur anderwei-ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht [X.] (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.), damit dieses [X.] treffen kann, ob die [X.] zu 1) geger dem [X.]nzu 2) vor [X.] der [X.] Beratungspflichten ver-letzt hat. Die Anschluûrevision der [X.] zu 1) war als unbegrtzurckzuweisen.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen

Meta

XI ZR 218/01

25.06.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. XI ZR 218/01 (REWIS RS 2002, 2657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2657

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