§ 53 BörsG

Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz

§ 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:06

G. Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 11.12.2023 I Nr. 354


Alte Fassungen (a.F.) zu § 53 BörsG:
Fassung bis Synopse Archiv
27.11.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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