Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. XI ZR 258/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4148

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:12. März 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB § 276 CcBörsG §§ 50, 53a) Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine [X.]) Kreditinstitute können ihre Pflicht, Kunden über die Risiken von Ge-schäften mit Aktienanleihen aufzuklären, mündlich erfüllen.[X.], Urteil vom 12. März 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Berlin- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 12. Mrz 2002 durch [X.], dieRichter Dr. Mller, [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.]s vom 16. Mai 2001aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht aufErsatz des Verlustes aus einem [X.] mit Aktienanleihen in [X.].Der Rechtsvorr des [X.], ein Pensir, kaufte [X.] Juli 1998 von der [X.] zum [X.] von 99,15 von der [X.] emit-tierte Inhaberschuldverschreibungen mit Aktienandienungsrecht im- 3 -Nennwert von 50.000 [X.]. Die mit einem Zinssatz von 10% ausgestatte-ten Schuldverschreibungen waren am 10. August 1999 nach dem [X.]eienErmessen der Emittentin mit 100% des Nennbetrages oder durch Liefe-rung von 61 [X.] je 10.000 [X.] Schuldverschreibungen zu-rckzuzahlen. Bei [X.] zahlte die Emittentin 5.000 [X.] Zinsen undlieferte 305 [X.], deren [X.] seit dem 15. Juli 1998 von188 [X.] auf 108 [X.] gefallen war.Der [X.] nimmt die Beklagte nach dem Verkauf der Aktien [X.]32.940 [X.] auf Zahlung von 17.060 [X.] nebst Zinsen in Anspruch, weilsie ir Gegenstand und Risiken des abgeschlossenen [X.]nicht hinreichend aufgeklrt habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht([X.], 1369) hat ihr in [X.] 12.060 [X.] nebst Zinsen stattge-geben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die [X.] des landgerichtlichen Urteils.[X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.- 4 -I.Das Berufungsgericht hat zur [X.] Entscheidung imwesentlichen ausge[X.]: Die Beklagte schulde dem [X.] Schadenser-satz wegen unzureichender Aufklrr die Risiken des abge-schlossenen [X.]. Dieses begr[X.] den Anleger Gefahren, dieden Risiken von Warentermindirekt-, Optionserwerbs- und Stillhalterop-tionsgescften vergleichbar seien. Bei diesen [X.]en bestehe nachder Rechtsprechung des [X.] eine Pflicht zur schriftli-chen Aufklrung. Diese sei auf den vorliegenden Fall rtragbar. [X.] einer Aktienanleihe nehme wie der Verkfer einer [X.] Rolle des Stillhalters ein. Da der Rechtsvorr des [X.] nichtschriftlich aufgeklrt worden sei und das abgeschlossene [X.] beiriger Aufklrung nicht zustande gekommen wre, habe der [X.]Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem Nennwert [X.] und dem Verkaufserls in [X.] 17.060 [X.],msse sich hierauf aber die Zinszahlung der [X.] von 5.000 [X.]anrechnen lassen.[X.] halten rechtlicher Überprfung nicht stand.1. Die Beklagte war nicht verpflichtet, r die Risiken des abge-schlossenen [X.] schriftlich aufzuklren. Die Rechtsprechung des[X.], auf die sich das Berufungsgericht bezieht, betrifft- 5 -die Aufklrungspflichten gewerblicher Anlagevermittlungsgesellschaften(vgl. [X.] Termindirektgescfte: Senat, Urteile vom 17. [X.], [X.], 770, 771, vom 14. Mai 1996 - [X.]/95,[X.] 1996, 1214, 1215 und vom 24. September 1996 - [X.], 309, 310; [X.] Terminoptionen: [X.]Z 105, 108, 110; Senat[X.]Z 124, 151, 155; [X.] Stillhalteroptionsgescfte: Senat, Urteil [X.] Oktober 1992 - [X.], [X.], 1935, 1936; [X.] Aktien- undAktienindexoptionen: Senat, Urteil vom 27. November 1990 - [X.], [X.], 127, 129). Sie ist, was das Berufungsgericht verkannthat, auf den [X.] von Kreditinstituten nicht rtragbar. [X.] Aufklrungspflichten grundstzlich auch mlich erfllen(Senat, Urteil vom 19. Mai 1998 - [X.], [X.], 1391; [X.]: [X.] [X.] 2002, 190, 191; [X.], 45; Dtsch/[X.], 1994, 1999; [X.] [X.]; [X.] 2001, 1197, 1198; [X.] ZBB 2001, 363, 376; SchwarkEWiR 2001, 713, 714).2. Die gesteigerten Anforderungen an die Aufklrungspflichten vongewerblichen Anlagevermittlungsgesellschaften betreffen inhaltlich [X.]e, bei denen hohe [X.] die [X.] eine realisti-sche Gewinnchance von vornherein ausschließen (Senat, Urteil vom24. Juli 2001 - [X.], [X.], 1718, 1719). Darum geht es [X.]. Die Beklagte hat [X.] das mit dem [X.] geschlossene Festpreis-gescft im Sinne von Nr. 9 der Sonderbedingungen [X.] ([X.], 362) keine Provision erhalten. Aber auch [X.] im Sinne von Nr. 1 der [X.] sind in aller Regel zu gering, um die [X.] Verlustrisiken des [X.] nennenswert zu [X.] Soweit der erkennende Senat gewerbliche Vermittler soge-nannter [X.] als verpflichtet angesehen hat, ihre Kundenschriftlicr Verlustrisiken aufzuklren, diente dies insbesondere derKorrektur eines durch schriftliches Informationsmaterial erwec[X.]n fal-schen Eindrucks (Senat, Urteil vom 5. Mrz 1991 - [X.]/89,[X.], 667, 668). Vergleichbare schriftliche Fehlinformationen hatdie Beklagte dem [X.] nicht erteilt.[X.] Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Grals richtig dar (§ 563 ZPO a.[X.]).1. Die Klageforderung ist nicht gemß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1BGB i.V.m. §§ 53 ff. [X.] [X.].a) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind allerdings,anders als die Revision meint, nicht nur [X.] wegen eines Bera-tungsverschuldens, sondern auch Bereicherungsansprche. Der [X.]hat in der Klageschrift die [X.] geltend gemacht, die sein Rechts-vorr ihm in der Abtretungsvereinbarung vom 11. November 1999rtragen hat. [X.] nicht nur [X.], [X.] 7 -dern "alle [X.], gleich aus welchem Rechtsgrund", also auch [X.]) Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch besteht abernicht, weil der Erwerb von Aktienanleihen, d.h. Schuldverschreibungenmit Aktienandienungsrecht, kein [X.]) Der Annahme eines [X.]s steht zwar nichtentgegen, daß die Emittentin der Schuldverschreibungen ihr [X.] nicht unmittelbar r dem Rechtsvorr des [X.], sonderr der [X.] abgegeben und diese anschlie-ßend die durch das Leistungsversprechen der Emittentin [X.]enRechte an den Rechtsvorr des [X.] verkauft hat. Aus der [X.] Kapitalanleger, deren Schutz die §§ 53 ff.[X.] dienen, macht es keinen nennenswerten Unterschied, ob ein ter-mingescftsspezifisches Risiko in ihrer Person [X.] oder nachBegrr einer rsentermingescftsfigen Person aufsirtragen wird. Auch derartige Sekrgescfte unterliegen [X.], weil andernfalls der Schutzzweck der §§ 53 ff. [X.]durch ausschließliche Verßerung bestehender Terminpositionen [X.] werden [X.] (Senat [X.]Z 117, 135, 139).bb) Bei [X.]en mit Aktienanleihen handelt es sich aber [X.]) Die rechtliche Einordnung sogenannter Aktienanleihen ist um-stritten. [X.] ein Teil des Schrifttums Aktienanleihen als [X.] -mingescfte ansieht, weil der Kapitalanleger als Stillhalter dem Emit-tenten eine Verkaufsoption einrme ([X.] [X.] 2001, 48, 53; [X.] 1998, 17, 18; [X.] 2001, 1197, 1198; [X.] [X.] 2001,481, 483, 489; [X.] ZIP 2001, 1901, 1903), verneint dirwie-gende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein [X.] ([X.], 1293, 1297; [X.][X.] 2002, 190, 191; [X.] ZIP 2001, 2061, 2078; [X.],45, 47; Dtsch/[X.], 1994, 1998; [X.], [X.] Aufl. [X.]. 12 vor §§ 50-70 [X.]; [X.] [X.]; [X.]; [X.] [X.], 1324, 1327; [X.] ZBB 2001,363, 371; Rmker Festschrift [X.], 743; Schrter/[X.], 726 [X.]. 20; Schwark [X.], 1973, 1985;Titz EWiR 2001, 13, 14).(2) (a) Nach der Rechtsprechung des [X.] [X.] standardisierte Vertr, die von beiden Seitenerst zu einem steren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfllensind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben ([X.]Z 92, 317, 320;Senat [X.]Z 114, 177, 179; 142, 345, 350; Senat, Urteil vom18. Dezember 2001 - [X.], [X.], 283, 285, [X.] [X.]Z vor-gesehen). Die besondere Ge[X.]lichkeit dieser [X.]e, vor der nichtrsentermingescftsfige Anleger durch die §§ 53 ff. [X.] ge-sctzt werden, besteht darin, [X.] sie - anders als Kassagescfte, beidenen der Anleger sofort [X.] einen Kreditbetrag einset-zen [X.] (vgl. [X.]Z 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfl-lungszeitpunkt zur Spekulation auf eistige, aber ungewisse Ent-wicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflsung- 9 -des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Verms und ohneAufnahme eines [X.]mlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glatt-stellungsgescft ermlichen soll (Senat, Urteile vom 17. Juli 2001- XI ZR 15/01, [X.], 1714, 1715 und vom 18. Dezember 2001- [X.], [X.], 283, 285, [X.] [X.]Z vorgesehen). Typischer-weise sind mit [X.] die Risiken der Hebelwirkung(Senat [X.]Z 139, 1, 6) und des Totalverlustes des angelegten Kapitals(Senat, [X.] vom 9. Dezember 1997 - [X.], [X.], 274,275) sowie die Gefahr, planwidrig zustzliche Mittel einsetzen zu ms-sen, [X.]) Gemessen hieran ist der zwischen den Parteien geschlosseneKaufvertrr Aktienanleihen kein [X.].Der Vertrag war von beiden Seiten nicht zu einem steren, hin-ausgeschobenen Zeitpunkt, sondern sofort binnen der [X.] Frist von zwei Tagen ([X.]Z 103, 84, 87) zu erfllen.Gegenstand des Kaufs waren nicht die gegebenenfalls zu liefernden [X.], sondern die Schuldverschreibungen (vgl. Dtsch/[X.],1994, 1997). Der kaufvertragliche Leistungsaustausch durch Übertra-gung der Schuldverschreibungen mit den darin wertpapiermûig ver-brieften Forderungen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises hattesofort zu erfolgen. Durch die stere Rckzahlung in Geld oder [X.] nicht der Kaufvertrag, sondern die durch die Schuldverschreibung[X.]e Forderung erfllt (vgl. [X.] ZBB 2001, 363, 368 f.).Dies verkennen [X.] ([X.] 2001, 48, 50) und [X.] ([X.] 2001,481, 484), wenn sie den Kaufpreis [X.] die Aktienanleihe als [X.] -cherheitsleistung (margin) oder aber als Vorauszahlung des [X.] den Anleger [X.] die eventuell abzunehmenden Aktien ansehen.Einer solchen - lebens[X.]emden - Betrachtungsweise steht entgegen, [X.]beim Erwerb einer Aktienanleihe noch nicht feststeht, ob der [X.] abzunehmen hat, und [X.] eine - typischerweise variable - Si-cherheit nur einem Bruchteil des theoretischen Verlustrisikos aus einerStillhalterposition entspricht.Mangels hinausgeschobenen Erfllungszeitpunkts fehlt dem [X.] mit Aktienanleihen die [X.] [X.] spezifische Ge[X.]-lichkeit und damit das [X.] die Qualifizierung als [X.]wesentliche Schutzrfnis des Anlegers (vgl. Senat, [X.] vom9. Dezember 1997 - [X.], [X.], 274, 275). Dieser wird [X.] verleitet, ohne oder mit verltnismûig geringem Einsatz eigenenVerms und ohne Aufnahme eines [X.]mlichen Kredits auf Gewinn zuspekulieren, sondern [X.] sofort bei [X.] den vollen Kaufpreis[X.] die Schuldverschreibungen bezahlen. Da sein Verlustrisiko auf dieseZahlung begrenzt ist, unterscheidet sich seine Rechtsposition grundle-gend von der eines Stillhalters, der beim Verkauf einer Verkaufsoptionkein Barverminsetzen [X.], aber das Risikrnimmt, bei Fl-ligkeit die vom [X.] angebotenen Wertpapiere zu einemden Marktwert in ungewisser Hrsteigenden Preis abnehmen zumssen (Dtsch/[X.], 1994, 1997). Angesichts dieser un-terschiedlichen Risikostruktur von Aktienanleihen und [X.] der den marktlichen Zins rsteigende Teil des Anleihezinsesnicht mit der [X.] verglichen werden, die ein Stillhalter bei Ab-- 11 -schluû eines Optionsgescfts [X.] die Übernahme des damit verbunde-nen Risikos erlt.Hinzu kommt wesentlich, [X.] der Kauf einer Aktienanleihe nichtdie [X.] [X.] spezifische Hebelwirkung hat. Der Erwerber [X.] erlangt nicht die Mlichkeit, mit [X.] weit rproportional an der Wertentwicklung von Aktien [X.], [X.] deren Dire[X.]rwerb er ein Vielfaches seines Einsatzesaufwenden mûte, teilzuhaben (vgl. [X.] ZIP 2001, 2061, 2071).Der Anleger [X.] vielmehr die [X.] den Dire[X.]rwerb der Aktien erforderli-chen Mittel sofort aufbringen. Weder an [X.]gewinnen noch an [X.]-verlusten der Aktie nimmt er in gesteigertem [X.] teil (Dtsch/[X.][X.], 1994, 1997).Auch die Gefahr des Totalverlustes besteht bei Aktienanleihennicht in dem [X.] [X.] typischen [X.]. Bei [X.]ndroht ein Totalverlust vor allem aufgrund der begrenzten Laufzeit dieser[X.]e. Insbesondere [X.]n krch [X.] Zeitab-lauf verfallen ([X.] ZIP 2001, 2061, 2078). Bei Aktienanleihen hin-gegen ist die Gefahr eines Totalverlustes aufgrund einer Insolvenz [X.] oder der Aktiengesellschaft nicht grûer als bei herkmmli-chen Anleihen und beim Dire[X.]rwerb der Aktien, die unzweifelhaft keine[X.]e sind ([X.], 45, 46).Schlieûlich unterscheidet auch der wirtschaftliche Zweck, der [X.]die Qualifizierung als [X.] maûgebliche Bedeutung hat(Senat [X.]Z 133, 200, 206; 139, 1, 7), Aktienanleihen von [X.] -scften. Letztere dienen vornehmlich der [X.]spekulation und [X.]si-cherung (Senat [X.]Z 114, 177, 181). Im Gegensatz dazu erstrebenEmittenten von Aktienanleihen, wie schon der Vielzahl und dem Volumenin den letzten Jahren emittierter Aktienanleihen zu entnehmen ist, [X.] erster Linie die [X.]absicherung eigener Aktienbest(unzutref-fend: [X.] [X.] 2001, 481, 483), sondern verfolgen neben [X.] von Provisionen einen [X.] [X.] untypischenZweck (vgl. Senat [X.]Z 114, 177, 181; 133, 200, 206), mlich den [X.] ([X.] ZIP 2001, 2061, 2075; Irmen [X.]; [X.] [X.], 1324, 1325; Rmker Festschrift [X.]). Diren Finanzierungskosten werlicherweise durchein Gegengescft, mlich den Verkauf einer Verkaufsoption am [X.], verbilligt ([X.] ZBB 2001, 363, 366).2. Die Klageforderung ist auch dann nicht [X.], wenn, [X.] Revisionserwiderung geltend macht, die Klausel der Emissionsbe-dingungen, die der Emittentin ein Wahlrecht zwischen der Rckzahlungdes Nennwertes der Schuldverschreibungen und der Lieferung von [X.] einrmt, [X.] § 10 Nr. 4 [X.] unwirksam sein sollte (hierzu [X.] ZIP 2001, 1901, 1903; Rmker Festschrift [X.], 742;vgl. auch [X.] ZIP 2001, 2061, 2068; Irmen [X.];Schwark [X.], 1973, 1977). [X.] braucht nicht entschieden zuwerden, weil ein etwaiger Verstoû der Klausel gegen das [X.] nur [X.] des [X.] zur Emittentin betreffen, aber keinen [X.] des [X.] gegen die Beklagte [X.] -IV.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.[X.]) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPOa.[X.]). Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen zu der [X.] den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die Beklagte Pflichtenzur mlichen Aufklrung und Beratung (vgl. hierzu Senat [X.]Z 123,126, 128; Senat, Urteile vom 17. Januar 1995 - [X.], [X.],566, 568, vom 11. Mrz 1997 - [X.], [X.] 1997, 811, 812 undvom 9. Mai 2000 - [X.], [X.] 2000, 1441, 1442) verletzt hat.Dies ist nachzuholen.[X.] Mller Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 258/01

12.03.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. XI ZR 258/01 (REWIS RS 2002, 4148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4148

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