Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2021, Az. B 4 AS 66/20 R

4. Senat | REWIS RS 2021, 5939

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen rechtswidrig erbrachter Leistungen - gesetzlicher Betreuer - Kausalzusammenhang - Theorie der wesentlichen Bedingung - unzureichende Sachbearbeitung durch Grundsicherungsträger - sozialgerichtliches Verfahren - keine notwendige Beiladung des Leistungsempfängers


Leitsatz

1. Der Ersatzanspruch für rechtswidrig erbrachte Arbeitslosengeld II-Leistungen setzt kein sozialwidriges Verhalten voraus.

2. Ob die in Anspruch genommene Person die rechtswidrige Leistungserbringung herbeigeführt hat, ist nach der sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen.

3. Eine unzureichende Sachbearbeitung durch den Sozialleistungsträger kann eine wesentliche Bedingung sein.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3824,81 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Beklagte verlangt von dem Kläger als gesetzlichem Betreuer eines Leistungsempfängers Ersatz für rechtswidrig erbrachte Leistungen iHv 3824,81 Euro.

2

Der 1949 geborene Kläger wurde im August 2012 zum ehrenamtlichen Betreuer des späteren [X.] (im [X.]) bestellt. [X.]ein Aufgabenkreis umfasste die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Entgegennahme und das Öffnen der Post sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Ein Einwilligungsvorbehalt war nicht angeordnet.

3

[X.] beantragte am 5.9.2012 bei dem Beklagten [X.] Am 17.9.2012 überreichte er während einer Vorsprache im Jobcenter zusammen mit dem Kläger von ihm und dem Kläger unterschriebene Antragsformulare. Einkommen oder Vermögen wurde darin verneint, indessen angegeben, dass [X.] in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung von [X.]eptember 2010 bis August 2012 als Auszubildender sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. In der Anlage [X.] ist der Bezug von [X.] ebenso verneint worden, wie die Frage, ob andere Leistungen beantragt seien oder beabsichtigt sei, entsprechende Anträge zu stellen. Tatsächlich war bei der [X.] auch [X.] beantragt worden, ob alleine von [X.] oder von [X.] zusammen mit dem Kläger ist ungeklärt.

4

Mit einem an den Kläger adressierten Bescheid bewilligte der Beklagte [X.] Leistungen nach dem [X.]GB II für den Zeitraum 1.9.2012 bis 28.2.2013 iHv 628,36 Euro monatlich ohne Einkommen zu berücksichtigen und verbunden mit dem Hinweis, dass ua die Beantragung/Bewilligung von [X.] mitzuteilen sei (Bescheid vom 17.9.2012). Daneben bewilligte die [X.] mit einem ebenfalls an den Kläger adressierten Bescheid, dessen Zugang dieser bestreitet, [X.] an [X.] für den Zeitraum 8.8.2012 bis [X.] in Höhe eines täglichen [X.] von 11,77 Euro (Bescheid vom 19.9.2012). Am 4.10.2012 stellte die das Konto des [X.] führende Bank auf Veranlassung des [X.] die Erstellung der Kontoauszüge auf einen monatlichen Postversand an [X.] und an den Kläger um. Auf den Fortzahlungsantrag des [X.] vom 28.1.2013, der ebenfalls von [X.] und dem Kläger unterschrieben war und keine Angaben zu eventuellen Einkünften enthielt, gewährte der Beklagte [X.] auch für den Zeitraum 1.3. bis 31.8.2013 Leistungen nach dem [X.]GB II (662 Euro monatlich), wiederum ohne Berücksichtigung von Einkommen (Bescheid vom 14.2.2013).

5

Nachdem die [X.] in einem an den Kläger gerichteten [X.]chreiben mitgeteilt hatte, dass der Anspruch von [X.] auf [X.] voraussichtlich am [X.] ende ([X.]chreiben vom [X.]), informierte dieser den Beklagten darüber, dass die [X.] Leistungen an den [X.] erbringe.

6

Der Beklagte hob zunächst gegenüber [X.] jeweils teilweise die Bewilligungsbescheide vom 17.9.2012 (Zeitraum 1.9.2012 bis 28.2.2013 iHv 2221,08 Euro) und 14.2.2013 (Zeitraum vom 1.3. bis [X.] iHv 1603,73 Euro) auf und forderte 3824,81 Euro von diesem zurück (bindende Bescheide vom 6.6.2014). Erstattungen durch [X.] erfolgten nicht.

7

Eine Nachfrage des Beklagten bei der [X.] ergab, dass nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob der Kläger bei der Arbeitslosmeldung des [X.], die bereits am [X.] erfolgte, anwesend war. Vermerkt sei lediglich eine persönliche Vorsprache zusammen mit dem Kläger bei einem Arbeitsvermittler am 17.9.2012 und, dass in diesem Kontext der Antrag auf [X.] abgegeben worden sei. Der Beklagte teilte dem Kläger nach dessen Anhörung mit, dass er gemäß § 34a [X.]GB II zur Zahlung von 3824,81 Euro verpflichtet sei (Bescheid vom 22.7.2015; Widerspruchsbescheid vom 9.11.2015). Der von ihm betreute [X.] habe im Zeitraum 1.9.2012 bis [X.] Leistungen nach dem [X.]GB II iHv 3824,81 Euro zu Unrecht bezogen, denn er habe [X.] erhalten, das als Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Bewilligung von [X.] sei dem Kläger bekannt gewesen, er habe hierüber falsche Angaben gemacht.

8

Das [X.]G hat im Klageverfahren nach Einholung von Auskünften der Bank und der Vernehmung von [X.], einem Mitarbeiter der [X.] und einen Angestellten der Bank als Zeugen die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.12.2019). Der Kläger habe die Leistung an [X.] herbeigeführt. Eine Zurechenbarkeit scheide zwar hinsichtlich des vom Beklagten zunächst wegen der Beantragung von [X.] angenommenen Fehlverhaltens aus. Dieses sei nach der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Der Beklagte könne jedoch die Entscheidung auf die fehlende Angabe der [X.]-Zahlungen stützen, bei der es sich um ein [X.] Unterlassen in Bezug auf die gewährte Leistung handele.

9

Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.]G das Urteil des [X.]G sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben (Urteil vom 8.7.2020). Zur Begründung hat es ausgeführt, ein schuldhaftes Verhalten des [X.] liege zwar nicht bereits bei Antragstellung im [X.]eptember 2012 vor; nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sei die Behauptung des [X.] nicht widerlegt, dass er erst durch das [X.]chreiben der [X.] vom [X.] positive Kenntnis von dem [X.]-Bezug des [X.] erhalten habe. Ein grob fahrlässiges Verhalten sei jedoch darin zu sehen, dass er als Betreuer von [X.] dessen Kontoauszüge nicht zeitnah gesichtet und den Bezug von weiterem Einkommen dem Beklagten mitgeteilt oder zumindest den [X.] hierauf aufmerksam gemacht habe. Ein Ersatzanspruch des Beklagten scheitere indessen am Fehlen des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem schuldhaften Verhalten des [X.] und dem Erhalt von rechtswidrigen [X.]GB II-Leistungen. Nach dem haftungsbegründenden Kausalitätsbegriff bei zivilrechtlicher deliktischer Haftung müsse die Leistungserbringung adäquate Folge des Tuns oder Unterlassens des [X.] sein. Hier wäre es bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln nicht zu einem Doppelbezug der Leistungen gekommen. Wegen der bei Antragstellung mitgeteilten früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren hätte seitens des Beklagten [X.] aufgefordert werden müssen, den erforderlichen Antrag auf [X.] zu stellen und gegenüber der [X.] hätte ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden müssen. Der Verursachungsbeitrag des [X.] trete hinter den Verursachungsbeiträgen des [X.] (falsche Angaben) und des Beklagten (fehlerhafte [X.]achbearbeitung) zurück.

Mit seiner vom L[X.]G zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 34a [X.]GB II. Entgegen der Auffassung des L[X.]G sei das Verhalten des [X.] kausal für die Leistungserbringung gewesen und trete auch nicht als unwesentliche Nebenursache hinter anderen zurück. Das L[X.]G hätte eine Abwägung der verschiedenen Verursachungsbeiträge vornehmen und dabei die besonderen Pflichten des [X.] als Betreuer des [X.] berücksichtigen müssen. Der Verletzung der Pflicht, Kontoauszüge des [X.] früher anzufordern und zu sichten sowie den Bezug von [X.] mitzuteilen, erscheine auch gegenüber einer vermeintlichen fehlerhaften [X.]achbearbeitung durch die Beklagte nicht unwesentlich. Zudem hätten gerade die fehlerhaften Angaben des [X.] und des [X.] die Beklagte veranlasst, nicht nach § 12a [X.]GB II vorzugehen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2020 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]ozialgerichts Aurich vom 3. Dezember 2019 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des L[X.]G für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]G). Das [X.] hat ohne Verletzung von Bundesrecht (vgl § 162 [X.]G) das klageabweisende Urteil des [X.] und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom [X.] vom 9.11.2015, mit dem gegenüber dem [X.]läger wegen an [X.] erbrachter Leistungen ein Ersatzanspruch iHv 3824,81 Euro geltend gemacht wird. Das Begehren, diesen Bescheid aufzuheben, verfolgt der [X.]läger zutreffend mit der (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 [X.] 1 [X.]G).

2. [X.] stehen einer [X.]achentscheidung nicht entgegen. Insbesondere war [X.] trotz der nach § 34a [X.] 4 [X.]B II möglichen gesamtschuldnerischen Haftung des [X.] und [X.] nicht not[X.]dig beizuladen 75 [X.] 2, 1. Alt [X.]G). Denn eine gesamtschuldnerische Haftung trifft jeden Gesamtschuldner gesondert und bewirkt gerade nicht, dass das streitige Rechtsverhältnis gegenüber jedem Gesamtschuldner nur einheitlich festgestellt werden kann (B[X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.]O 2/19 R - B[X.]E 130, 258 = [X.]ozR 4-3500 § 103 [X.], Rd[X.]4 mwN, zu einem Ersatzanspruch nach § 103 [X.]B XII).

3. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war berechtigt, den Anspruch auf [X.]ostenersatz durch Verwaltungsakt (§ 31 [X.]B X) geltend zu machen. Das B[X.] hat zu einem Ersatzanspruch nach § 34 [X.]B II bereits entschieden, dass die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen im [X.]B II angelegt ist. § 34 [X.] 3 [X.]atz 2 [X.]B II bestimmt - ergänzend zur entsprechenden An[X.]dbarkeit der Verjährungsregelungen des BGB -, dass der Erlass eines Leistungsbescheids der Erhebung einer [X.]lage gleichsteht. Dies setzt die Befugnis zum Erlass eines solchen Bescheids als Verwaltungsakt systematisch voraus (B[X.] vom 16.4.2013 - B 14 A[X.] 55/12 R - [X.]ozR 4-4200 § 34 [X.] Rd[X.]2). Nichts anderes gilt für einen Ersatzanspruch nach § 34a [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II, denn § 34a [X.] 2 [X.]atz 3 [X.]B II nimmt auf § 34 [X.] 3 [X.]atz 2 [X.]B II Bezug (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 34a Rd[X.]5, [X.]tand April 2020). Der [X.]läger ist auch angehört worden (§ 24 [X.] 1 [X.]B X) und der geltend gemachte Ersatzanspruch ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 [X.] 1 [X.]B X).

4. Der angefochtene Bescheid ist aber materiell rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage kommt allein § 34a [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II in Betracht, der hier an[X.]dbar ist in seiner vom 1.4.2011 bis 31.7.2016 geltenden Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und Zwölften Buches [X.]ozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ([X.] 453; [X.], vgl zu § 34 [X.]B II B[X.] vom [X.] - B 14 A[X.] 3/16 R - [X.]ozR 4-4200 § 34 [X.] Rd[X.]4 f). § 34a [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II bestimmt, dass zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen nach dem [X.]B II verpflichtet ist, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Diese Vorschrift erlaubt es, Personen in Anspruch zu nehmen, die - wie hier der [X.]läger als gesetzlicher Betreuer - außerhalb eines sozialrechtlichen [X.] stehen (vgl [X.] in [X.], [X.]B II, § 34a Rd[X.], [X.]tand Dezember 2019; [X.]totz in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 34a [X.]B II Rd[X.] 53, [X.]tand März 2017).

Das [X.] der Ersatzansprüche im [X.]B II stellt sich seit dem 1.4.2011 so dar, dass § 34 [X.]B II nach seiner Überschrift "Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten" regelt und eingreift, [X.]n Leistungen der ersatzpflichtigen Person selbst oder Angehörigen seiner Bedarfsgemeinschaft rechtmäßig erbracht worden sind. Ein solcher Ersatzanspruch verlangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen schuldhaft ohne wichtigen Grund herbeigeführt (§ 34 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II), bzw die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird (§ 34 [X.] 1 [X.]atz 2 [X.]B II). [X.]oweit nach der bis zum [X.] geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gemäß § 34 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.] [X.]B II auch die Herbeiführung der "Zahlung von Leistungen" zu einem Ersatzanspruch führen konnte, ist diese Alternative in dem zum 1.4.2011 neu formulierten § 34a [X.]B II aufgegangen. Ob nach § 34 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.] [X.]B II aF neben rechtmäßig erbrachten Leistungen auch rechtswidrige Leistungen einen Ersatzanspruch auslösen konnten, war streitig (vgl nur [X.] in [X.], [X.]B II, § 34 Rd[X.] 4 mwN, [X.]tand [X.]eptember 2018; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 34a Rd[X.], [X.]tand April 2020). Jedenfalls ab dem 1.4.2011 wird der Fall des [X.] einer rechtswidrigen Erbringung von Leistungen an Dritte allein von § 34a [X.]B II erfasst. Im Unterschied zu § 34 [X.]B II bezieht sich § 34a [X.]B II also erstens ausschließlich auf rechtswidrig erbrachte Leistungen, richtet sich zweitens an andere Personen als die Leistungsempfänger und greift drittens lediglich dann ein, [X.]n diese Personen die (rechtswidrige) Leistungserbringung - und nicht nur die Voraussetzungen dafür - herbeigeführt haben.

Die Ersatzansprüche des [X.]B II weichen von den Regelungen über den [X.]ostenersatz im [X.]B XII ab, worauf bei einer sinngemäßen Übertragung von zu diesen Vorschriften gebildeten Grundsätzen Rücksicht zu nehmen ist. Eine dem § 34 [X.]B II ähnliche Regelung enthält § 103 [X.]B XII unter der Überschrift "[X.]ostenersatz bei schuldhaftem Verhalten", der allerdings auch die schuldhafte Herbeiführung von Voraussetzungen für die Leistungen der [X.]ozialhilfe an "andere" - also auch an Dritte (vgl B[X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.]O 2/19 R - B[X.]E 130, 258 = [X.]ozR 4-3500 § 103 [X.], Rd[X.]5) - umfasst. Ergänzend zu § 103 [X.]B XII regelt § 104 [X.]B XII ([X.]ostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen) eine Pflicht zum [X.]ostenersatz bei schuldhafter Herbeiführung zu Unrecht erbrachter Leistungen der [X.]ozialhilfe unter entsprechender An[X.]dung von § 103 [X.]B XII. § 104 [X.]B XII unterscheidet damit im Gegensatz zu § 34a [X.]B II nicht danach, an [X.] die Leistungen erbracht wurden (vgl dazu und zu weiteren Unterschieden Bieback in Grube/[X.]/[X.], [X.]B XII, 7. Aufl 2020, § 104 Rd[X.]a; [X.]imon in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 104 Rd[X.]2). Ausweislich der Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 34a [X.]B II sollte der Grundgedanke des § 104 [X.]B XII zwar aufgenommen, aber den besonderen Gegebenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende angepasst werden (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] 113).

5. [X.] setzt der Ersatzanspruch nach § 34a [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II im Einzelnen voraus, dass ein Verhalten der in Anspruch genommenen Person erstens objektiv im [X.]inne eines zurechenbaren Grundes ursächlich für eine rechtswidrige Leistungserbringung gewesen ist und zweitens - im [X.]inne eines subjektiven Elements - vorsätzlich oder grob fahrlässig gerade auf diese rechtswidrige Leistungserbringung - den "[X.]" - gerichtet war. Der Ersatzanspruch ist damit einem deliktischen Anspruch ähnlich. [X.]eine (ungeschriebene) Anspruchsvoraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 34a [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II ist die "[X.]ozialwidrigkeit" des Verhaltens. Dieses zusätzliche Merkmal hatte das B[X.] für einen Ersatzanspruch nach § 34 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II aF verlangt. Ziel der Vorschrift sei zwar, den Nachrang der Grundsicherungsleistungen zu verwirklichen, doch müsse dabei der Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Deckung des Existenzminimums berücksichtigt werden, was ein [X.]orrektiv verlange (B[X.] vom 2.11.2012 - B 4 A[X.] 39/12 R - B[X.]E 112, 135 = [X.]ozR 4-4200 § 34 [X.], Rd[X.]6 ff; dem folgend B[X.] vom 16.4.2013 - B 14 A[X.] 55/12 R - [X.]ozR 4-4200 § 34 [X.] Rd[X.]8 ff). Der [X.] des § 34 [X.]B II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung enthält zwar noch immer kein Tatbestandsmerkmal "sozialwidriges Verhalten", allerdings deutet die neue Überschrift der Norm - "Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten" - darauf hin, dass der Gesetzgeber an die bisherige Rechtsprechung anknüpfen wollte (vgl Entwurfsbegründung BT-Drucks 17/3404 [X.] 113, zu § 34, in der mehrfach auf eine [X.]ozialwidrigkeit Bezug genommen wird).

Durch einen Ersatzanspruch nach § 34a [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II wird hingegen weder der Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Deckung des Existenzminimums berührt, denn es wird gerade nicht der Leistungsempfänger dem Anspruch ausgesetzt. Noch geht es um die Verwirklichung des Nachranggrundsatzes, der bereits durch die objektive Rechtslage (hier: Berücksichtigung von Einkommen) gewährleistet ist. Vielmehr sollen Personen als Verursacher eines [X.]chadens in Fällen der Erbringung nicht rechtskonformer Leistungen (in der Regel) zusätzlich zum Leistungsempfänger in Anspruch genommen werden können (vgl nur Grote-[X.]eifert in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 34a Rd[X.]9). Gerade wegen der Rechtswidrigkeit der Leistung bedarf es in diesen Fällen bezogen auf das Verhalten des Verursachers keines (weiteren) "Unwerturteils" mehr im [X.]inne eines über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden ungeschriebenen Tatbestandmerkmals der "[X.]ozialwidrigkeit" (vgl [X.] in [X.], [X.]B II, § 34a Rd[X.]3, [X.]tand Dezember 2019; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 34a Rd[X.] 41a, [X.]tand April 2020; [X.]totz in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 34a [X.]B II Rd[X.]3, [X.]tand März 2017; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 34a Rd[X.]0; [X.] in G[X.]-[X.]B II, § 34a Rd[X.]9, [X.]tand Juni 2019).

Das einen Anspruch nach § 34a [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II auslösende Verhalten, das Herbeiführen, knüpft zudem - ebenfalls abweichend von Ersatzansprüchen nach § 34 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II und nach § 103 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B XII - nicht an die "Voraussetzungen" des Anspruchs nach dem [X.]B II oder [X.]B XII, sondern daran an, dass Leistungen (rechtswidrig) "erbracht" wurden. Auch dies unterstreicht den besonderen Unrechtsgehalt des vorausgesetzten Verhaltens. Damit korrespondiert, dass es nach dem Inhalt der Norm ohne Bedeutung ist, ob die in Anspruch genommene Person ohne wichtigen Grund gehandelt hat, wie es § 34 [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II voraussetzt, und es ist auch nicht vorgesehen, dass von der Heranziehung bei einer besonderen Härte (vgl § 34 [X.] 1 [X.]atz 6 [X.]B II und § 103 [X.] 1 [X.]atz 3 [X.]B XII) abzusehen ist.

[X.]oweit der für das Recht der [X.]ozialhilfe zuständige 8. [X.]enat des B[X.] die "[X.]ozialwidrigkeit" im [X.]inne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals auch als Voraussetzung für einen Ersatzanspruch gegen einen [X.] angesehen hat (B[X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.]O 2/19 R - B[X.]E 130, 258 = [X.]ozR 4-3500 § 103 [X.], Rd[X.]7; in dem entschiedenen Fall ging es ebenfalls um die Haftung eines gesetzlichen Betreuers), betraf dies § 103 [X.]B XII und die von dieser Vorschrift mitumfasste Herbeiführung der Voraussetzungen rechtmäßiger Leistungen. Auf die Auslegung von § 34a [X.]B II, der sich im Unterschied zu § 34 [X.]B II gerade nicht auf rechtmäßige Leistungen bezieht, ist dies nicht übertragbar.

6. Die Voraussetzungen für einen gegen den [X.]läger gerichteten Ersatzanspruch nach § 34a [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II liegen nicht vor. Zwar hat der Beklagte nach den Feststellungen des [X.] Geldleistungen in Form von [X.] iHv 3824,81 Euro an [X.] bewilligt und ausgezahlt, damit also im [X.]inne der Vorschrift erbracht, obwohl [X.] im Leistungszeitraum vom 1.9.2012 bis [X.] [X.] ([X.]) hatte, die zu Unrecht nicht als Einkommen berücksichtigt wurden. Diese rechtswidrige Leistungserbringung war jedoch nicht ursächlich auf Verhalten des [X.] (als gesetzlicher Betreuer) zurückzuführen. [X.] kann deshalb, ob sein möglicherweise objektiv tatbestandsmäßiges Verhalten überhaupt schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) gewesen ist.

Nach § 34a [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II ist grundsätzlich jedes Verhalten geeignet, einen Ersatzanspruch auszulösen, welches zur Erbringung von Geldleistungen geführt hat, die aus Rechtsgründen nicht hätten erbracht werden dürfen. Das Verhalten muss im [X.]inne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gerade auf die Erbringung einer rechtswidrigen Geldleistung gerichtet und ursächlich für diesen Erfolg sein. Liegt das Verhalten nicht in [X.] sondern in einem Unterlassen, ist zudem zu prüfen, ob eine Pflicht zum Handeln bestanden hat (vgl [X.]totz in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 34a [X.]B II Rd[X.]7, [X.]tand März 2017; [X.]chütze in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]omm zum [X.]ozialrecht, 6. Aufl 2019, § 34a [X.]B II Rd[X.] 5, der darüber hinaus eine besondere Verantwortung für den rechtmäßigen Bezug von [X.]ozialleistungen fordert). [X.]oweit grobe Fahrlässigkeit infrage steht, ist an die (übergreifende sozialrechtliche) Legaldefinition in § 45 [X.] 2 [X.]atz 3 [X.] Halbsatz 2 [X.]B X anzuknüpfen und ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 34a Rd[X.] 40, [X.]tand April 2020; [X.]totz in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 34a [X.]B II Rd[X.]0, [X.]tand März 2017; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 34a Rd[X.]8 f; so auch zu § 103 [X.]B XII B[X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.]O 2/19 R - B[X.]E 130, 258 = [X.]ozR 4-3500 § 103 [X.], Rd[X.]9; einschränkend [X.] in [X.], [X.]B II, § 34a Rd[X.]5, [X.]tand Dezember 2019: nur für den Fall, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen [X.] und Leistungsempfänger besteht).

Entgegen der Auffassung des [X.] besteht keine Veranlassung, die [X.]ausalitätsprüfung abweichend von den Grundsätzen der spezifisch sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung vorzunehmen. Diese wird in praktisch allen Bereichen des [X.]ozialrechts herangezogen (vgl nur B[X.] vom [X.] - B 2 U 1/05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.]ozR 4-2700 § 8 [X.]7, Rd[X.]3 ff ; B[X.] vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - [X.]ozR 4-2600 § 43 [X.]1 Rd[X.]7 ; B[X.] vom 3.7.2012 - B 1 [X.]R 22/11 R - B[X.]E 111, 146 = [X.]ozR 4-2500 § 35 [X.] 6, Rd[X.]1 <[X.]rankenversicherung>; B[X.] vom 28.6.1991 - 11 [X.] - B[X.]E 69, 108, 111 = [X.]ozR 3-4100 § 119 [X.] 6 [X.] 24 und B[X.] vom 15.12.2005 - B 7a [X.] 46/05 R - B[X.]E 96, 22 = [X.]ozR 4-4300 § 144 [X.]2, Rd[X.]8 ). Im An[X.]dungsbereich des [X.]B II, auch [X.]n Ersatzansprüche im [X.]treit sind, ist diese Theorie in gleicher Weise sachgerecht ([X.] in [X.], [X.]B II, § 34 Rd[X.] 43, [X.]tand [X.]eptember 2018 und § 34a Rd[X.]2, 36, [X.]tand Dezember 2019; im Ergebnis auch [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 34a Rd[X.]1; [X.]chütze in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]omm zum [X.]ozialrecht, 6. Aufl 2019, § 34a [X.]B II Rd[X.] 7; zum [X.] bei kostenaufwändiger Ernährung als Mehrbedarf nach dem [X.]B II bereits B[X.] vom [X.] B 14 A[X.] 65/12 R - [X.]ozR 4-4200 § 21 [X.]7 Rd[X.]2 f). [X.]oweit vertreten wird, es sei mangels eines eigenständigen sozialrechtlichen [X.]ausalitätsbegriffs nach zivilrechtlichen Grundätzen die Adäquanz zu prüfen (vgl [X.]totz in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 34a [X.]B II Rd[X.]6, [X.]tand März 2017, mwN; [X.] in G[X.]-[X.]B II, § 34a Rd[X.] 52, [X.]tand Juni 2019), überzeugt dies nicht, zumal auch nach dieser Auffassung in den praktischen Problemfällen, in denen mehrere Ursachen in Betracht kommen, letztlich auf die - wertend zu ermittelnde - wesentliche Ursache abzustellen sein soll (so etwa [X.]totz in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 34a [X.]B II Rd[X.]2, [X.]tand März 2017).

7. Als ein die Ersatzpflicht auslösendes Verhalten des [X.] im [X.]inne einer aktiven Handlung kommt zunächst die Unterstützung des [X.] bei der Antragstellung im Jobcenter in Betracht (unrichtige Angaben). Darüber hinaus kann auch ein rechtserhebliches Unterlassen des [X.] seine Haftung für die rechtswidrige Leistungserbringung begründen, [X.]n er als gesetzlicher Betreuer verpflichtet gewesen war, sich zeitnah [X.]enntnis von den [X.]ontoauszügen des Betreuten und damit von Zahlungen der [X.] zu verschaffen. Eine Verantwortung des Betreuers nicht nur gegenüber dem Betreuten, sondern - wegen der bezweckten Herstellung des "Nachrangs der [X.]ozialhilfe" - auch gegenüber der [X.]olidargemeinschaft, welche zur Haftung nach § 103 [X.]B XII führen kann, hat etwa der 8. [X.]enat des B[X.] angenommen (B[X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.]O 2/19 R - B[X.]E 130, 258 = [X.]ozR 4-3500 § 103 [X.], Rd[X.]6; [X.], NZ[X.] 2021, 301 f). Dass es der [X.]läger nach den Feststellungen des [X.] unterlassen hat, sich in dieser Weise zu informieren und in der Folge dem Beklagten erst verspätet Einkünfte des [X.] mitgeteilt hat, wäre dann ebenfalls als ein die Ersatzpflicht auslösendes Verhalten zu werten.

Doch können Umfang und Bedeutung der [X.] hier offenbleiben, denn [X.] noch ein Unterlassen des [X.] sind als rechtserhebliche Ursachen für die rechtswidrige Leistungserbringung anzusehen, weil in diesem Verhalten keine wesentliche Ursache für den "Erfolg" der rechtswidrigen Leistungserbringung liegt. Nach der sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung sind kausal und rechtserheblich nur solche (naturwissenschaftlich-philosophischen) Ursachen (1. [X.]tufe), die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (2. [X.]tufe). Für die insoweit erforderliche wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache für den Erfolg sind deren Art und Ausmaß, der zeitliche Ablauf des Geschehens und der ([X.]chutz-) Zweck der anzu[X.]denden Normen von Bedeutung (vgl B[X.] vom [X.] - B 2 U 1/05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.]ozR 4-2700 § 8 [X.]7, Rd[X.]6, mwN).

Vorliegend kommt im [X.]inne der ersten [X.]tufe der Prüfung als Ursache für die rechtswidrige Leistungserbringung neben dem Verhalten des [X.] (Mitwirkung bei der Antragstellung bzw unterlassene [X.]ichtung der [X.]ontoauszüge und Information des Beklagten) seitens des Beklagten eine unzureichende [X.]achbearbeitung in Betracht. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Leistungsantrags - wie vom [X.] zutreffend ausgeführt - den Hinweis auf eine zweijährige beitragspflichtige Beschäftigung als Auszubildender zum Anlass nehmen müssen, [X.] auf seine Verpflichtung nach § 12a [X.] 1 [X.]atz 1 [X.]B II zur Inanspruchnahme von [X.] hinzuweisen und ggf selbst gemäß § 5 [X.] 3 [X.]B II den erforderlichen Antrag zu stellen. In diesem Fall hätte der Beklagte frühzeitig vom Bezug von [X.] erfahren und es wäre eine rechtswidrige Leistungserbringung nicht eingetreten; möglichen Verzögerungen hätte durch vorläufige Leistungen begegnet werden können.

Diese Ursachen können für sich genommen, entsprechend der [X.], nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele. Überragende Bedeutung hat bei wertender Betrachtung die von dem Beklagten gesetzte Ursache. Der [X.]enat kann offenlassen, ob in die wertende Betrachtung auch der Verursachungsbeitrag des Leistungsberechtigten einzubeziehen ist. Das Fehlverhalten des Beklagten als fachkundige, ausdrücklich zur Beratung (gemäß § 14 [X.]B I) und - gesetzmäßiger - Ausführung von [X.]ozialleistungen nach § 17 [X.]B I verpflichtetem [X.]ozialleistungsträger im Rahmen der Bearbeitung des Leistungsantrags überragt das mögliche Fehlverhalten des [X.] als ehrenamtlicher Betreuer und auch ein mögliches Fehlverhalten des [X.] (in diesem [X.]inne bei Vorliegen eines behördlichen Beratungsfehlers neben der Pflichtverletzung eines Betreuers bereits B[X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.]O 2/19 R - B[X.]E 130, 258 = [X.]ozR 4-3500 § 103 [X.], Rd[X.]2). Es erschließt sich nicht, warum - wie der Beklagte meint - erst die fehlerhaften Angaben im Leistungsantrag ihn veranlasst haben könnten, seine gesetzlichen Aufgaben nicht wahrzunehmen. Denn gerade [X.]n die Angaben des [X.], er beziehe kein [X.] und habe dieses auch nicht beantragt, zugetroffen hätten, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, auf die entsprechende Antragstellung hinzuwirken.

Diese Gewichtung der verschiedenen Ursachen steht zunächst in Übereinstimmung mit der Zielsetzung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörden. Zum anderen entspricht dies auch dem Zweck der [X.] in § 34a [X.]B II, der darin zu sehen ist, Unschärfen im Verfahrensrecht durch eine Haftungserweiterung zu korrigieren (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 34a Rd[X.] 6 f, [X.]tand April 2020; [X.] in [X.], [X.]B II, § 34a Rd[X.], [X.]tand Dezember 2019). Diese persönliche Haftungserweiterung in Fällen rechtswidrigen Leistungsbezugs zielt - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.] 113) - vor allem auf Fälle, in denen die Rücknahme oder Aufhebung einer rechtswidrigen Bewilligung bzw die Inanspruchnahme der Leistungsempfänger nicht (mehr) möglich ist, beispielsweise weil die Leistungsempfänger minderjährig waren oder sind, ohne aber darauf beschränkt zu sein. Allerdings dient § 34a [X.]B II nicht der [X.]ompensation behördlicher Fehler.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.]G iVm § 154 [X.] 2 VwGO, denn der [X.]läger ist ebenso [X.]ig Leistungsempfänger i[X.] des § 183 [X.]G wie der Beklagte.

Die Festsetzung des [X.]treitwertes folgt aus § 197a [X.]G iVm § 52 [X.] 3 [X.]atz 1, § 47 [X.] 1 [X.]atz 1 G[X.]G.

Meta

B 4 AS 66/20 R

12.05.2021

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Aurich, 3. Dezember 2019, Az: S 55 AS 722/15, Urteil

§ 34a Abs 1 S 1 SGB 2, § 34a Abs 2 S 3 SGB 2, § 34 Abs 3 S 2 SGB 2, § 14 SGB 1, § 17 SGB 1, § 75 Abs 2 SGG, § 34a Abs 4 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.05.2021, Az. B 4 AS 66/20 R (REWIS RS 2021, 5939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5939

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 55/12 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruchs nach § 34 SGB 2 aF - Befugnis zum Erlass …


B 14 AS 49/18 R (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer isolierten Feststellung zur Sozialwidrigkeit iS des § 34 SGB 2 …


B 14 AS 50/18 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens - Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses im Ausland zwecks …


B 14 AS 3/16 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - Anwendbarkeit des § 34 Abs 1 …


B 14 AS 43/19 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten - Taxifahrer - Verlust der Fahrerlaubnis und …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.