Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 7034

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren bei der Bundestagswahl 2021 mit Blick auf  COVID-19-Pandemie - Überprüfungspflicht des Gesetzgebers


Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge werden verworfen.

3. Mit der Verwerfung der Anträge in der Hauptsache werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

4. Der Antrag der Antragstellerin zu [X.] auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerinnen sind politis[X.]he [X.]en, die derzeit weder in einem [X.] no[X.]h im [X.] vertreten sind. Sie wenden si[X.]h im Wege des [X.] dagegen, dass der [X.] es bislang unter Verletzung ihres Re[X.]hts auf Chan[X.]englei[X.]hheit unterlassen habe, wegen der geänderten Rahmenbedingungen politis[X.]her Kommunikation infolge der COVID-19-[X.] die gesetzli[X.]hen Regelungen der Unterstützungsunters[X.]hriften in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]eswahlgesetz ([X.]) im Hinbli[X.]k auf die [X.] auszusetzen oder zu ändern.

2

1. Am 11. März 2020 stufte die [X.] ([X.]) COVID-19 als globale [X.] ein. Die [X.] reagierte ab Mitte März 2020 mit einer Vielzahl von Maßnahmen. Hierzu gehörten insbesondere der Erlass von Re[X.]htsverordnungen auf der Grundlage von § 32 [X.] ([X.]) und die Anordnung einzelner Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1, § 28a [X.], die unter anderem [X.]e von mindestens 1,50 Metern sowie Kontakt- und Ausgangsbes[X.]hränkungen, aber au[X.]h die S[X.]hließung von öffentli[X.]hen Einri[X.]htungen, Betrieben und Gaststätten sowie die Untersagung religiöser Zusammenkünfte und Versammlungen und Besu[X.]hs- und Zugangsbes[X.]hränkungen für Krankenhäuser und Seniorenzentren zum Gegenstand hatten. Ende April 2020 wurde zudem erstmals die Verpfli[X.]htung eingeführt, in bestimmten Situationen (z.B. in Ges[X.]häften oder im Öffentli[X.]hen Personennahverkehr) eine Mund-Nase-Bede[X.]kung zu tragen. Aufgrund des am 28. Oktober 2020 von [X.] und Ländern wegen der gestiegenen [X.] bes[X.]hlossenen erneuten "Teil-Lo[X.]kdowns" und darauf folgender weiterer Maßnahmen bestehen derartige Eins[X.]hränkungen und Verpfli[X.]htungen derzeit in allen Ländern unter jeweils näher normierten Voraussetzungen.

3

2. [X.]en, die ni[X.]ht im [X.]estag oder in einem [X.] seit deren letzter Wahl ununterbro[X.]hen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 [X.] nur dann an der [X.]estagswahl teilnehmen, wenn der [X.]eswahlauss[X.]huss ihre [X.]eigens[X.]haft festgestellt hat. Fällt eine [X.] in den Anwendungsberei[X.]h dieser Norm, benötigt sie na[X.]h § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] zudem Unterstützungsunters[X.]hriften für [X.] sowie na[X.]h § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Aufstellung von [X.]listen. [X.]en, die seit der letzten Wahl im [X.]estag oder in einem [X.] ununterbro[X.]hen mit fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen hingegen keine Unterstützungsunters[X.]hriften beibringen. Na[X.]h § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] benötigen [X.] politis[X.]her [X.]en im Sinne des § 18 Abs. 2 [X.] die Unterstützung von 200 Wahlbere[X.]htigten des Wahlkreises, die den [X.] persönli[X.]h und hands[X.]hriftli[X.]h unterzei[X.]hnen müssen. [X.]listen politis[X.]her [X.]en im Sinne des § 18 Abs. 2 [X.] sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] von 1 vom Tausend der Wahlbere[X.]htigten des [X.] bei der letzten [X.]estagswahl, hö[X.]hstens jedo[X.]h von 2.000 Wahlbere[X.]htigten, persönli[X.]h und hands[X.]hriftli[X.]h zu unterzei[X.]hnen. Gemäß § 19 [X.] sind [X.] dem Kreiswahlleiter, [X.]listen dem [X.]wahlleiter spätestens am neunundse[X.]hzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr s[X.]hriftli[X.]h einzurei[X.]hen.

4

3. Daneben sieht das [X.]eswahlgesetz vor, dass die Aufstellung der Bewerber zur Teilnahme an der [X.]estagswahl in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung erfolgt (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 5 [X.]). Na[X.]h § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] dürfen die Wahlen für die Aufstellung der [X.] grundsätzli[X.]h frühestens 32 Monate, die Wahlen zu den [X.] frühestens 29 Monate na[X.]h Beginn der (laufenden) Wahlperiode des [X.]es stattfinden. Na[X.]h § 34 Abs. 4 Nr. 5 [X.]eswahlordnung ([X.]) dürfen [X.] von [X.]en erst na[X.]h Aufstellung des Bewerbers dur[X.]h eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzei[X.]hnet werden. Vorher geleistete Unters[X.]hriften sind ungültig. Diese Regelung gilt gemäß § 39 Abs. 3 Satz 5 [X.] für [X.]listen entspre[X.]hend.

5

4. Der 19. [X.] trat am 24. Oktober 2017 zu seiner ersten Sitzung zusammen. Die Einteilung des [X.] in Wahlkreise für die Wahl zum 20. [X.] erfolgte dur[X.]h Artikel 1 des 24. Gesetzes zur Änderung des [X.]eswahlgesetzes vom 25. Juni 2020; das Gesetz trat am 30. Juni 2020 in [X.] ([X.]). Jedenfalls ab diesem [X.]punkt war na[X.]h vorheriger Dur[X.]hführung der Aufstellungsversammlung die Einholung von Unterstützungsunters[X.]hriften mögli[X.]h.

6

5. Da der [X.]espräsident mit der Anordnung über die [X.] vom 8. Dezember 2020 ([X.]) den Termin für die Wahl des 20. [X.]es auf den 26. September 2021 festgelegt hat, endet die Frist zur Vorlage der [X.] und [X.]listen gemäß § 19 [X.] am 19. Juli 2021 um 18 Uhr.

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6. Die Anpassung landeswahlre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften zur Beibringung von Unterstützungsunters[X.]hriften wegen geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der COVID-19-[X.] war Gegenstand von Ents[X.]heidungen der [X.] ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris), [X.] ([X.], Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris) und [X.] ([X.] [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. März 2021 - [X.] 4/21; [X.] 20/21, 20 A/21 -). Der [X.] vertrat dabei die Auffassung, dass der [X.]gesetzgeber mit einer Absenkung der [X.] % der bisherigen Höhe und einer um elf Tage verlängerten Frist zur Einrei[X.]hung von Wahlvors[X.]hlägen für die Kommunalwahl am 13. September 2020 den pandemiebedingten Ers[X.]hwernissen für die Beibringung von Unterstützungsunters[X.]hriften hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen habe (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris, Rn. 71 ff.). Der [X.]geri[X.]htshof für das Land [X.] era[X.]htete eine Anpassung der Regelungen zu den [X.] bei der [X.]swahl am 14. März 2021 für verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten und erklärte, dass bei einer Reduzierung der Zahl der beizubringenden Unters[X.]hriften um 50 % kein Anlass zu erneuter verfassungsre[X.]htli[X.]her Beanstandung bestünde (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 72). Der [X.]geri[X.]htshof des [X.] [X.] beurteilte demgegenüber eine gesetzgeberis[X.]h bereits erfolgte Absenkung der [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 auf 50 % der ursprüngli[X.]hen Höhe als unzurei[X.]hend und regte eine Absenkung auf maximal 20 bis 30 % dieser Höhe an (vgl. [X.] [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. März 2021 - [X.] 4/21 -, S. 12; - [X.] 20/21, 20 A/21 -, S. 11).

8

7. In den Ländern [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] wurde die Zahl der für eine [X.] beizubringenden Unterstützungsunters[X.]hriften für die in den Jahren 2020 und 2021 stattfindenden Kommunal- und [X.]swahlen in unters[X.]hiedli[X.]her Höhe (auf 25 bis 60 % des [X.]) abgesenkt.

9

1. a) Mit am 7. Januar 2021 beim [X.]esverfassungsgeri[X.]ht eingegangenem S[X.]hriftsatz hat die Antragstellerin zu [X.] ein Organstreitverfahren wegen des Unterlassens einer Anpassung von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] an die dur[X.]h die COVID-19-[X.] geänderten tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände eingeleitet und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der auf eine Verpfli[X.]htung des Antragsgegners zur Neuregelung der Anzahl der vorzulegenden Unterstützungsunters[X.]hriften geri[X.]htet ist.

b) Zur Begründung trägt die Antragstellerin zu [X.] vor:

[X.]) Dur[X.]h die unveränderte Geltung von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] unter den besonderen Bedingungen der COVID-19-[X.] sei sie in ihrem Re[X.]ht auf glei[X.]hbere[X.]htigte Teilhabe an der politis[X.]hen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 [X.] unverhältnismäßig beeinträ[X.]htigt. Die angesi[X.]hts steigender [X.] ab Mitte Oktober 2020 angeordneten Maßnahmen wirkten auf die Mögli[X.]hkeit zur Beibringung von Unterstützungsunters[X.]hriften zurü[X.]k. Wegen der auf unvorhersehbare [X.] fortbestehenden Kontaktbes[X.]hränkungen werde es kaum mögli[X.]h sein, die erforderli[X.]he Zahl an Unters[X.]hriften fristgere[X.]ht zu sammeln. Zwar sei die weitere Entwi[X.]klung derzeit ni[X.]ht absehbar. Es sei jedo[X.]h wahrs[X.]heinli[X.]h, dass die notwendigen Infektionss[X.]hutzmaßnahmen no[X.]h bis weit in [X.] hinein und über den Tag des Ablaufs der Frist zur Einrei[X.]hung der [X.]listen und [X.] hinaus fortgeführt werden müssten. Dies berge für die Antragstellerin zu [X.] die Gefahr, wegen einer unzurei[X.]henden Zahl an Unterstützungsunters[X.]hriften ni[X.]ht zur Teilnahme an der [X.]estagswahl zugelassen zu werden. Der Antragsgegner sei vor diesem Hintergrund verpfli[X.]htet, einen verfassungsgemäßen Zustand bei der Zulassung der sogenannten "kleinen [X.]en" zur [X.]estagswahl dadur[X.]h wiederherzustellen, dass er für die kommende [X.]estagswahl von der Anwendung der Vors[X.]hriften zur Beibringung von Unterstützungsunters[X.]hriften absehe. Zumindest sei es geboten, die Zahl der vorzulegenden Unters[X.]hriften erhebli[X.]h zu reduzieren oder andere geeignete gesetzgeberis[X.]he Maßnahmen zu ergreifen.

[X.]) Das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht halte zwar wahlre[X.]htli[X.]he [X.] für sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Selbst na[X.]h dieser - kritis[X.]h zu bewertenden und korrekturbedürftigen - Re[X.]htspre[X.]hung dürfe die Zahl der Unters[X.]hriften allerdings nur so ho[X.]h festgesetzt werden, wie es für die Errei[X.]hung ihres Zwe[X.]ks erforderli[X.]h sei. Sie dürfe der Wählerents[X.]heidung mögli[X.]hst ni[X.]ht vorgreifen und ni[X.]ht so ho[X.]h sein, dass einem neuen Bewerber die Teilnahme an der Wahl praktis[X.]h unmögli[X.]h gema[X.]ht werde. Die Veränderungen dur[X.]h die COVID-19-[X.] ma[X.]hten es daher erforderli[X.]h, die Vors[X.]hriften zu den Unterstützungsunters[X.]hriften bei der kommenden [X.]estagswahl auszusetzen oder jedenfalls die Zahl der vorzulegenden Unters[X.]hriften anzupassen.

[X.][X.]) Im Übrigen gibt die Antragstellerin zu [X.] zur Begründung ihres Antrags auszugsweise die Re[X.]htspre[X.]hung der [X.] [X.] und [X.] wieder und weist auf die Bes[X.]hlüsse des [X.] des [X.] [X.] vom 17. März 2021 hin. Na[X.]h den vorrangig zitierten Passagen aus der Ents[X.]heidung des [X.] für das Land [X.] vom 9. November 2020 sei ni[X.]ht zu bezweifeln, dass die herkömmli[X.]he Art des Sammelns von Unterstützungsunters[X.]hriften im Wege der direkten Anspra[X.]he von Personen auf Straßen und Plätzen sowie an der Haus- oder Wohnungstür seit Ausbru[X.]h der [X.] erhebli[X.]h weniger Erfolg verspre[X.]he. Au[X.]h sei es plausibel, dass [X.]en S[X.]hwierigkeiten hätten, ausrei[X.]hend [X.]mitglieder für das Werben um Unterstützungsunters[X.]hriften zu gewinnen. Die dur[X.]h die [X.] angestrebte Reduzierung von persönli[X.]hem Kontakt und spontaner [X.] treffe gerade au[X.]h die politis[X.]he Kommunikation. In historis[X.]h einmaliger Weise sei der Urtypus der politis[X.]hen Auseinandersetzung - das Gesprä[X.]h im öffentli[X.]hen Raum - dur[X.]h den St[X.]t selbst ers[X.]hwert worden. Die dadur[X.]h verursa[X.]hte Vers[X.]härfung der Unglei[X.]hbehandlung der [X.]en werde au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h neue Mögli[X.]hkeiten der Anspra[X.]he und des Sammelns von Unters[X.]hriften unter Verwendung digitaler Formate kompensiert. Es sei daher Aufgabe des Gesetzgebers, eine Lösung zu finden, wie er der vers[X.]härften Unglei[X.]hbehandlung der [X.]en begegne (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 58 ff., 71).

Im [X.] daran führt die Antragstellerin zu [X.] aus, die in Bezug genommenen Ausführungen des [X.] für das Land [X.] beträfen zwar landesre[X.]htli[X.]he Wahlre[X.]htsnormen. Sie seien aber auf die anstehende [X.]estagswahl übertragbar.

[X.]) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Re[X.]hte der Antragstellerin zu [X.] aus Art. 21 Abs. 1 [X.] geboten. Bei Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der geltenden Fassung bestehe die konkrete Gefahr, dass sie ni[X.]ht oder ni[X.]ht mit allen aufgestellten Kandidaten zur Teilnahme an der Wahl zum 20. [X.] zugelassen werde. Dies könne ni[X.]ht dur[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he Feststellung eines verfassungswidrigen gesetzgeberis[X.]hen Unterlassens ausgegli[X.]hen werden.

2. a) Die Antragstellerin zu I[X.] hat mit am 3. Februar 2021 eingegangenem S[X.]hriftsatz ein Organstreitverfahren eingeleitet und ebenfalls einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie sieht si[X.]h als ni[X.]ht im [X.]estag oder in einem [X.] vertretene [X.] mit [X.]ir[X.]a 5.000 Mitgliedern dur[X.]h die Ni[X.]hteinfügung einer Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] in ihrem passiven Wahlre[X.]ht verletzt, das als Ausfluss ihrer [X.]eigens[X.]haft verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützt sei, und begehrt eine Aussetzung der Anwendbarkeit dieser Normen bis zum 31. Dezember 2021.

b) Zur Begründung führt die Antragstellerin zu I[X.] aus:

[X.]) Das passive Wahlre[X.]ht habe besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der verfassungsmäßigen Aufgabe der [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.], an der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes teilzunehmen. Insoweit ergebe si[X.]h die Notwendigkeit einer Glei[X.]hbehandlung der [X.]en aus dem Prinzip der Glei[X.]hheit der Wahl. Daher sei der Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Festsetzung von [X.] begrenzt. Der Ents[X.]heidung des Wählers solle ni[X.]ht vorgegriffen werden. Es dürfe ni[X.]ht um die Vorauswahl etablierter oder "wüns[X.]henswerter" Kandidaten gehen.

[X.]) Diesen Anforderungen genüge das [X.]eswahlgesetz unter den aktuellen Bedingungen der COVID-19-[X.] ni[X.]ht. Die Höhe der [X.] sei auf normale Umstände zuges[X.]hnitten. Gerade unter den besonderen Bedingungen und Herausforderungen einer [X.] belege s[X.]hon die Beibringung einer geringeren Zahl an Unterstützungsunters[X.]hriften die Ernsthaftigkeit der [X.] einer [X.]. Dies gelte au[X.]h für die Antragstellerin zu I[X.], die über [X.]ir[X.]a 5.000 Mitglieder verfüge und eine parteitypis[X.]he organisatoris[X.]he Festigkeit aufweise.

Da bislang den [X.]en ni[X.]ht abverlangt werde, einen festen Unterstützerkreis aufzubauen, sei die für die Unters[X.]hriftenbeibringung zur Verfügung stehende [X.] darauf zuges[X.]hnitten, au[X.]h dur[X.]h "Straßenwahlkampf" Unterstützer gewinnen zu können. Entspre[X.]hende klassis[X.]he Werbemaßnahmen wie Versammlungen oder Infostände seien in allen Ländern aber erhebli[X.]h einges[X.]hränkt. [X.] und [X.] ers[X.]hwerten eine ernsthafte Kommunikation erhebli[X.]h, insbesondere gegenüber unbekannten Personen. Versammlungen seien nur einges[X.]hränkt dur[X.]hführbar; au[X.]h bestünden Ausgangssperren. Zahlrei[X.]he Gemeinden genehmigten aktuell keine Informationsstände. Abgesehen davon seien die Innenstädte deutli[X.]h weniger frequentiert. Alternative Mögli[X.]hkeiten der Sammlung von Unterstützungsunters[X.]hriften könnten diese Ers[X.]hwernisse ni[X.]ht ausglei[X.]hen. Ein individuelles Sammeln von Unters[X.]hriften bei persönli[X.]hen Bekannten, Sympathisanten oder Mitgliedern sei aktuell ni[X.]ht zulässig oder im Sinne des Infektionss[X.]hutzes ni[X.]ht ratsam. Die postalis[X.]he Übersendung erfordere einen hohen Organisationsaufwand und verursa[X.]he größere Kosten mit erhebli[X.]hen Streuverlusten; dies könne kleineren [X.]en ni[X.]ht zugemutet werden. Eine internetgestützte oder vollständig elektronis[X.]h ablaufende Leistung der Unterstützungsunters[X.]hriften sei ni[X.]ht vorgesehen.

Mit dem Sonderfall einer Neuwahl sei die Unters[X.]hriftensammlung in der [X.] ni[X.]ht verglei[X.]hbar. Bei einer im Falle von Neuwahlen verkürzten Frist zur Beibringung der Unters[X.]hriften sei es [X.]en unverändert mögli[X.]h, Unterstützer direkt anzuspre[X.]hen. Au[X.]h könne in diesem Fall die zeitli[X.]he Straffung zu einer erhöhten Motivation der Mitglieder führen.

[X.]) Außerdem erklärt die Antragstellerin zu I[X.], ihre Anträge könnten unter Bea[X.]htung des dargestellten [X.] au[X.]h dahin ausgelegt werden, dass eine Re[X.]htsverletzung ledigli[X.]h festgestellt werde, soweit während des Vorliegens einer epidemis[X.]hen Lage von nationaler Tragweite mehr als 25 Unterstützungsunters[X.]hriften pro Wahlkreis beziehungsweise 250 Unterstützungsunters[X.]hriften pro [X.]liste gefordert würden.

Die Anträge sind unzulässig. Die Antragstellerinnen sind ni[X.]ht antragsbefugt, da sie die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung ihres Re[X.]hts auf Chan[X.]englei[X.]hheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht in einer den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügenden Weise dargelegt haben ([X.]). Weitere Zulässigkeitsbedenken (I[X.]) können insoweit dahinstehen.

Die Antragstellerinnen haben jeweils die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung ihres geltend gema[X.]hten Re[X.]hts auf Chan[X.]englei[X.]hheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] dur[X.]h das Unterlassen einer Aussetzung der Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] oder einer Absenkung der Zahl der na[X.]h diesen Vors[X.]hriften für die Zulassung eines [X.]s oder einer [X.]liste beizubringenden Unterstützungsunters[X.]hriften bei der [X.] dur[X.]h den Antragsgegner ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert dargelegt.

1. a) Na[X.]h § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind Anträge, die ein Verfahren vor dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht einleiten, zu begründen; die erforderli[X.]hen Beweismittel sind anzugeben. § 23 Abs. 1 [X.] gilt als allgemeine Verfahrensvors[X.]hrift für alle Verfahren vor dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht, also au[X.]h für das Organstreitverfahren (vgl. [X.] 24, 252 <258>; 134, 141 <195 Rn. 161>; 136, 121 <124 f. Rn. 5>; vgl. implizit au[X.]h [X.] 151, 191 <199 Rn. 23>). Die Verletzung des geltend gema[X.]hten verfassungsmäßigen Re[X.]hts muss si[X.]h aus dem Sa[X.]hvortrag des Antragstellers als mögli[X.]he Re[X.]htsfolge ergeben (vgl. [X.] 57, 1 <5>; 60, 374 <381>; 82, 322 <336>; 134, 141 <195 Rn. 161>). Erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Re[X.]hte unter Bea[X.]htung der vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht entwi[X.]kelten Maßstäbe na[X.]h dem vorgetragenen Sa[X.]hverhalt mögli[X.]h ers[X.]heint (vgl. [X.] 134, 141 <195 Rn. 161>; 138, 256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 150, 194 <201 Rn. 20>; 151, 191 <199 Rn. 22>; stRspr).

b) Wird im Organstreitverfahren eine Verletzung organs[X.]haftli[X.]her Re[X.]hte dur[X.]h gesetzgeberis[X.]hes Unterlassen gerügt, hat der Antragsteller die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen substantiiert darzulegen.

[X.]) Dabei ist davon auszugehen, dass der [X.], soweit ihm die Gesetzgebung über eine bestimmte Materie gemäß Art. 70 ff. [X.] zugewiesen ist, grundsätzli[X.]h die Befugnis, ni[X.]ht aber die Verpfli[X.]htung hat, Gesetze zu erlassen beziehungsweise zu ändern. Dies s[X.]hließt indes ni[X.]ht aus, dass ausnahmsweise Gesetzgebungspfli[X.]hten bestehen, die si[X.]h aus einzelnen Vors[X.]hriften des Grundgesetzes (außerhalb der Art. 70 bis 82 [X.]) sowie aus Vorgaben des Unionsre[X.]hts ergeben können (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 41; siehe au[X.]h Heintzen, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 71 Rn. 33; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/ [X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Vorbemerkung vor Art. 70 Rn. 15 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 71 Rn. 33 ). Insoweit ers[X.]heint es zwar ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass gesetzgeberis[X.]he Handlungspfli[X.]hten aus dem Grundsatz der Chan[X.]englei[X.]hheit der [X.]en folgen (vgl. [X.] 73, 40 <94>). Allerdings ist eine sol[X.]he Handlungspfli[X.]ht im jeweiligen Einzelfall gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] substantiiert darzulegen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 41).

[X.]) Soweit dem Grunde na[X.]h eine Handlungspfli[X.]ht des Gesetzgebers besteht, ist ihm bei der Wahrnehmung dieser Pfli[X.]ht in der Regel ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet (vgl. [X.] 3, 19 <24, 29>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 88, 203 <262>; 106, 166 <177>; 121, 317 <356>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 42). Es ist regelmäßig eine komplexe Frage, wie eine positive st[X.]tli[X.]he S[X.]hutz- oder Handlungspfli[X.]ht dur[X.]h gesetzgeberis[X.]he Maßnahmen zu verwirkli[X.]hen ist. Da je na[X.]h Beurteilung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse, der konkreten Zielsetzungen und ihrer Priorisierung vers[X.]hiedene Lösungen mögli[X.]h sind, kann die na[X.]h dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem [X.] Prinzip in die Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers gelegte Ents[X.]heidung vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in der Regel nur begrenzt na[X.]hgeprüft werden (vgl. [X.] 56, 54 <81>). [X.] bleibt dem Gesetzgeber insbesondere, Interessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die gegenläufig zu dem von ihm verfolgten Gemeinwohlziel sind, und so eine Lösung dur[X.]h Zuordnung und Abwägung kollidierender Re[X.]htsgüter zu entwi[X.]keln (vgl. [X.] 121, 317 <356 f.> unter Bezugnahme auf [X.] 110, 141 <159>; 111, 10 <38 f., 43>). Nur in seltenen Ausnahmefällen lässt si[X.]h der Verfassung eine konkrete Handlungspfli[X.]ht entnehmen, die zu einem bestimmten Tätigwerden zwingt.

[X.][X.]) [X.] si[X.]h die gesetzgeberis[X.]he Gestaltungsfreiheit nur ausnahmsweise darauf, dass allein dur[X.]h eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberis[X.]hen Normsetzungspfli[X.]ht Re[X.]hnung getragen werden kann, wirkt dies auf die Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] zurü[X.]k (vgl. zur [X.]bes[X.]hwerde [X.] 77, 170 <215>; zur Wahlprüfungsbes[X.]hwerde [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 44; s.a. [X.], in: [X.]/S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], § 92 Rn. 13 m.w.N. ). Wird eine Re[X.]htsverletzung in Form eines gesetzgeberis[X.]hen Unterlassens geltend gema[X.]ht, genügen die Antragstellerinnen ihrer Begründungspfli[X.]ht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur, wenn dargelegt wird, dass der Gesetzgeber einer Normsetzungspfli[X.]ht im behaupteten Sinne unterliegt und er dieser Pfli[X.]ht ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist. Soweit der Erlass einer konkreten Regelung eingefordert wird, ist substantiiert zu begründen, warum der dem Gesetzgeber grundsätzli[X.]h zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der eingeforderten Regelung verengt ist ([X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 44).

[X.]) Bei einem Antrag im Organstreitverfahren, mit dem ein gesetzgeberis[X.]hes Unterlassen im Wahlre[X.]ht gerügt wird, bedarf es außerdem einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] ledigli[X.]h die Grundzüge für das Wahlsystem vorgibt (vgl. hierzu [X.] 6, 104 <111>; 95, 335 <349>; 121, 266 <296>; 124, 1 <19>; 131, 316 <335>) und daher eine Verpfli[X.]htung des Gesetzgebers zur Vornahme einer bestimmten Wahlre[X.]htsänderung regelmäßig ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt.

[X.]) Die konkrete Ausgestaltung des Wahlre[X.]hts hat der [X.]geber bewusst offengelassen und in Art. 38 Abs. 3 [X.] dem [X.]esgesetzgeber übertragen (vgl. [X.] 131, 316 <334 f.>). Es ist grundsätzli[X.]h seine Sa[X.]he, verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Re[X.]htsgüter und die Wahlre[X.]htsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] - au[X.]h im Verhältnis zueinander - zum Ausglei[X.]h zu bringen (vgl. [X.] 95, 408 <420>; 121, 266 <303>; 131, 316 <338>; 132, 39 <48 Rn. 26>) und dabei teilweise gegenläufigen Zielen Re[X.]hnung zu tragen (vgl. [X.] 131, 316 <335>).

[X.]) Der Gesetzgeber hat eine die Wahlre[X.]htsglei[X.]hheit und die Chan[X.]englei[X.]hheit berührende Norm des Wahlre[X.]hts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn deren verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung dur[X.]h neuere Entwi[X.]klungen infrage gestellt wird (vgl. [X.] 146, 327 <353 Rn. 65>). Bei dem ihm gemäß Art. 38 Abs. 3 [X.] obliegenden Ausglei[X.]h der Wahlre[X.]htsgrundsätze und der sonstigen [X.] hat er si[X.]h an der politis[X.]hen Wirkli[X.]hkeit zu orientieren (vgl. [X.] 120, 82 <107>; 129, 300 <321>; 135, 259 <287 Rn. 53>; 146, 327 <352 Rn. 63 f.>). Der Ausgestaltung des Wahlre[X.]hts sind die bestehenden tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse und die Prognose ihrer künftigen Entwi[X.]klung zugrunde zu legen. Folgli[X.]h ist der Gesetzgeber verpfli[X.]htet, bei neu auftretenden Entwi[X.]klungen, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität der Wahl als zentralem [X.] Legitimationsvorgang mit si[X.]h bringen können, die von ihm ges[X.]haffenen Regelungen zu überprüfen (vgl. [X.] 59, 119 <127>). In diesem Sinn hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht festgestellt, dass für [X.] im Verhältniswahlre[X.]ht die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Wahlre[X.]htsglei[X.]hheit und der Chan[X.]englei[X.]hheit der politis[X.]hen [X.]en ni[X.]ht ein für [X.] abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlre[X.]htsbestimmung kann mit Bli[X.]k auf eine Repräsentativkörpers[X.]haft zu einem bestimmten [X.]punkt gere[X.]htfertigt sein, mit Bli[X.]k auf eine andere oder zu einem anderen [X.]punkt jedo[X.]h ni[X.]ht (vgl. [X.] 82, 322 <338 f.>; 120, 82 <108>; 129, 300 <322>; 135, 259 <288 Rn. 54>; 146, 327 <353 Rn. 65>). Ändern si[X.]h die vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsä[X.]hli[X.]hen oder normativen Grundlagen oder erweisen si[X.]h die beim Erlass der Norm hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, hat er im Rahmen des ihm verfassungsre[X.]htli[X.]h zukommenden Spielraums darüber zu befinden, ob er am bestehenden Wahlre[X.]ht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt (vgl. [X.] 73, 40 <94>; 82, 322 <338 f.>; 107, 286 <294 f.>; 120, 82 <108>; 129, 300 <321 f.>; 135, 259 <287 Rn. 54>; 146, 327 <353 Rn. 65>).

[X.][X.]) Demgemäß setzt eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügende Begründung der Mögli[X.]hkeit, dass eigene organs[X.]haftli[X.]he Re[X.]hte dur[X.]h das Unterlassen bestimmter Änderungen wahlre[X.]htli[X.]her Regelungen verletzt werden, voraus, dass die Antragsteller die Verpfli[X.]htung des [X.]s zu einem entspre[X.]henden Tätigwerden trotz seines gemäß Art. 38 Abs. 3 [X.] weiten Gestaltungsspielraums substantiiert darlegen. Wird das Unterlassen einer konkret bezei[X.]hneten Wahlre[X.]htsänderung geltend gema[X.]ht, ist aufzuzeigen, dass der Gestaltungsspielraum des [X.] wegen auf die begehrte Gesetzesänderung verengt ist.

2. Na[X.]h diesen Maßstäben haben die Antragstellerinnen die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung ihres Re[X.]hts auf Chan[X.]englei[X.]hheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert begründet.

Sie führen zwar hinrei[X.]hend aus, dass das Erfordernis von Unterstützungsunters[X.]hriften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen Eingriff in ihr Re[X.]ht auf Chan[X.]englei[X.]hheit beinhaltet (a). Au[X.]h weisen sie zutreffend darauf hin, dass das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in seiner Re[X.]htspre[X.]hung dieses Erfordernis als grundsätzli[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h angesehen hat (b). Sie legen ferner ausrei[X.]hend dar, dass die pandemiebedingten Kontaktbes[X.]hränkungen und -verbote zu einer Intensivierung des Eingriffs in das Re[X.]ht auf Chan[X.]englei[X.]hheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Na[X.]hteil der ni[X.]ht im [X.]estag oder in einem [X.] vertretenen [X.]en geführt haben ([X.]). Soweit sie daraus aber eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung des Antragsgegners zur Aussetzung oder Absenkung der [X.] gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei der [X.] ableiten, genügen ihre Ausführungen den Anforderungen an die Begründung einer dahingehenden Verengung des gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraums ni[X.]ht (d).

a) Das Re[X.]ht der politis[X.]hen [X.]en auf Chan[X.]englei[X.]hheit steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Glei[X.]hheit der Wahl, die ihre Prägung dur[X.]h das Demokratieprinzip erfahren (vgl. [X.] 41, 399 <413 f.>; 71, 81 <94>; 120, 82 <105>; 140, 1 <23 Rn. 63>; 146, 327 <350 Rn. 60>). Deshalb muss es - ebenso wie die dur[X.]h die Grundsätze der Allgemeinheit und Glei[X.]hheit der Wahl verbürgte glei[X.]he Behandlung der Wählerinnen und Wähler - in einem strikten und formalen Sinn verstanden werden. Wenn die öffentli[X.]he Gewalt in den [X.]enwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chan[X.]en der politis[X.]hen [X.]en verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (vgl. [X.] 146, 327 <350 Rn. 60> m.w.N.). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] garantiert den politis[X.]hen [X.]en ni[X.]ht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Mögli[X.]hkeit der Mitwirkung an der politis[X.]hen Willensbildung, sondern au[X.]h, dass diese Mitwirkung auf der Basis glei[X.]her Re[X.]hte und glei[X.]her Chan[X.]en erfolgt (vgl. [X.] 135, 259 <285 Rn. 48>; 146, 327 <350 Rn. 60>). Dieses Re[X.]ht gilt im gesamten Wahlverfahren, also ni[X.]ht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern au[X.]h für die Wahlvorbereitung (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 103).

Demgemäß stellt si[X.]h das Erfordernis von Unterstützungsunters[X.]hriften für parlamentaris[X.]h ni[X.]ht vertretene [X.]en als Eingriff in das Re[X.]ht auf Chan[X.]englei[X.]hheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Das Unters[X.]hriftenquorum hat die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung der Wahlvors[X.]hläge derjenigen [X.]en zur Folge, die ni[X.]ht die erforderli[X.]he Unters[X.]hriftenzahl aufbringen. In dieser Eins[X.]hränkung der Mögli[X.]hkeit zur Teilnahme an der Wahl liegt eine Bena[X.]hteiligung betroffener [X.]en und damit au[X.]h der Antragstellerinnen gegenüber den in den Parlamenten vertretenen [X.]en (vgl. [X.] 60, 162 <167 f.>; 111, 289 <301>; [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Juli 2020 - 88/20 -, juris, Rn. 70).

b) [X.]) Der Grundsatz der Chan[X.]englei[X.]hheit der [X.]en aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegt aber keinem absoluten Differenzierungsverbot. Zwar folgt aus dem formalen Charakter der Wahlre[X.]htsglei[X.]hheit und der Chan[X.]englei[X.]hheit der [X.]en, dass dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt (vgl. [X.] 146, 327 <350 f. Rn. 61> m.w.N.). Differenzierungen im Wahlre[X.]ht können aber dur[X.]h Gründe gere[X.]htfertigt sein, die dur[X.]h die Verfassung legitimiert und von einem Gewi[X.]ht sind, das der Wahlre[X.]htsglei[X.]hheit die W[X.]ge halten kann (vgl. [X.] 95, 408 <418>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>; 146, 327 <350 f. Rn. 61> m.w.N.). Hierzu zählt die Verwirkli[X.]hung der mit der [X.]wahl verfolgten Ziele, zu denen insbesondere die Si[X.]herung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung gehören (vgl. [X.] 95, 408 <418>; 120, 82 <111>; 129, 300 <320 f.>; 135, 259 <286 Rn. 52>). Der Gesetzgeber kann daher im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums Regelungen treffen, die der Verfolgung dieser Ziele dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Re[X.]hnung tragen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chan[X.]englei[X.]hheit liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlre[X.]hts ni[X.]ht verfolgen darf, oder wenn die getroffene Regelung ni[X.]ht geeignet und erforderli[X.]h ist, um die zulässigerweise verfolgten Ziele zu errei[X.]hen (vgl. [X.] 120, 82 <107>; 129, 300 <321>; 135, 259 <287 Rn. 53>; 146, 327 <352 f. Rn. 64>).

[X.]) Davon ausgehend hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung wahlre[X.]htli[X.]he [X.] für sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt era[X.]htet, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthafte Wahlvors[X.]hläge zu bes[X.]hränken und so der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. [X.] 1, 208 <247 ff.>; 3, 19 ff.; 4, 375 <383 f.>; 5, 77 <81 f.>; 6, 84 <98 f.>; 12, 135 <137>; 24, 300 <341>; 41, 399 <421>; 60, 162 <168 f., 172>; 71, 81 <96 f.>; 82, 353 <364>; 111, 289 <302>).

(1) Die Bes[X.]hränkung des [X.] auf ernsthafte Wahlvors[X.]hläge ist auf den S[X.]hutz von [X.]n geri[X.]htet, die der Wahlre[X.]htsglei[X.]hheit und der Chan[X.]englei[X.]hheit der [X.]en die W[X.]ge halten können. Sie zielt darauf ab, das Stimmgewi[X.]ht der einzelnen Wählerstimmen zu si[X.]hern und die Wahlbere[X.]htigten davor zu bewahren, ihre Stimmen an aussi[X.]htslose Wahlvors[X.]hläge zu vergeben (vgl. [X.] 60, 162 <172>; 111, 289 <302>). Sie dient damit der Si[X.]herung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes (vgl. [X.] 95, 408 <418>) und beugt zuglei[X.]h der Gefahr der Stimmenzersplitterung vor. Verglei[X.]hbar einer Sperrklausel (vgl. [X.] 3, 383 <393 f.>) verfolgt die Bes[X.]hränkung des [X.] der Wahlvors[X.]hläge damit au[X.]h den Zwe[X.]k, die Bildung handlungsfähiger und repräsentativer [X.]organe zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.] 6, 84 <98 f.>), und ist folgli[X.]h auf die Si[X.]herung der Funktionsfähigkeit des [X.] geri[X.]htet (vgl. [X.] 3, 19 <27>; 6, 84 <98>; 60, 162 <171 f.>; 71, 81 <97>; Lege, [X.] zwis[X.]hen [X.]enst[X.]t und Selbstverwaltung, 1996, [X.]). S[X.]hließli[X.]h betrifft das Unters[X.]hriftenquorum au[X.]h die ordnungsgemäße Dur[X.]hführung der Wahl (vgl. [X.] 4, 375 <381 f.>; 5, 77 <82>; 12, 10 <27>; Lege, [X.] zwis[X.]hen [X.]enst[X.]t und Selbstverwaltung, 1996, [X.]; [X.], in: [X.], [X.], 10. Aufl. 2017, § 20 Rn. 8). Dur[X.]h den Auss[X.]hluss aussi[X.]htsloser Kandidaturen soll vermieden werden, dass die Stimmzettel unübersi[X.]htli[X.]h oder unhandli[X.]h werden und die Auswertung dadur[X.]h übermäßig ers[X.]hwert wird (vgl. Bay[X.], Ents[X.]heidung vom 18. Juli 1995 - [X.]. 2-VII-95 -, juris, Rn. 46).

(2) Vor diesem Hintergrund umfasst der dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 38 Abs. 3 [X.] eingeräumte Gestaltungsspielraum die Mögli[X.]hkeit, anzuordnen, dass ni[X.]ht im Parlament vertretene [X.]en den Na[X.]hweis der Ernsthaftigkeit ihrer [X.] dur[X.]h die Beibringung einer bestimmten Zahl an Unterstützungsunters[X.]hriften zu führen haben (vgl. [X.] 3, 19 <27>). Da der Na[X.]hweis der Ernsthaftigkeit der [X.] bei [X.]en, die in einem Parlament vertreten sind, aufgrund ihrer parlamentaris[X.]hen Tätigkeit regelmäßig als erbra[X.]ht angesehen werden kann (vgl. [X.] 12, 10 <27 f.>), ist die mit dem Unters[X.]hriftenquorum verbundene na[X.]hteilige Behandlung von [X.]en, die ni[X.]ht in einem Parlament vertreten sind, verfassungsre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h unbedenkli[X.]h (vgl. [X.] 12, 135 <137>). Dabei kann von der Geeignetheit des Unters[X.]hriftenquorums zur Erbringung des Na[X.]hweises der Ernsthaftigkeit der [X.] ausgegangen werden, wenn si[X.]h aus der Zahl der Unters[X.]hriften der S[X.]hluss ableiten lässt, dass hinter einem Wahlvors[X.]hlag eine politis[X.]h ausrei[X.]hend verfestigte Gruppierung steht (vgl. [X.] 4, 375 <384>; 12, 10 <27>). Der Gesetzgeber darf das Re[X.]ht, Wahlvors[X.]hläge zu unterbreiten, von einer ernst- und (in gewissem Umfang) dauerhaften [X.] abhängig ma[X.]hen (vgl. [X.] 71, 81 <99>).

(3) Der mit der Festsetzung von [X.] verbundene Eingriff in die Grundsätze der Wahlre[X.]htsglei[X.]hheit und der Chan[X.]englei[X.]hheit der [X.]en darf allerdings die Grenzen des zum S[X.]hutz der bezei[X.]hneten [X.] Erforderli[X.]hen ni[X.]ht übersteigen und vor allem ni[X.]ht dazu führen, dass die [X.]en den ihnen dur[X.]h Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugewiesenen Auftrag zur Mitwirkung an der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes ni[X.]ht mehr erfüllen können. Dies hat zur Folge, dass die Zahl der beizubringenden Unters[X.]hriften nur so ho[X.]h festgesetzt werden darf, wie es für die Errei[X.]hung ihres Zwe[X.]ks erforderli[X.]h ist (vgl. [X.] 71, 81 <96 f.>). Sie darf der Wählerents[X.]heidung mögli[X.]hst wenig vorgreifen und ni[X.]ht so ho[X.]h sein, dass Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktis[X.]h unmögli[X.]h gema[X.]ht oder übermäßig ers[X.]hwert wird (vgl. [X.] 6, 84 <98>; 41, 399 <421>; 111, 289 <303>). Im Sinne der Wahlfreiheit ist zu gewährleisten, dass die Gründung einer wahlvors[X.]hlagsbere[X.]htigten Organisation und deren [X.] au[X.]h von einer kleinen Anzahl von Wahlbere[X.]htigten relativ einfa[X.]h ins Werk gesetzt werden kann (vgl. [X.] 71, 81 <100 f.>).

(4) Dies in Re[X.]hnung stellend hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in seiner Re[X.]htspre[X.]hung betont, dass gegen das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunters[X.]hriften angesi[X.]hts des Gewi[X.]hts der ges[X.]hützten [X.] selbst in Sonderkonstellationen grundsätzli[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken ni[X.]ht bestehen.

So hat es mit Bes[X.]hluss des [X.] vom 17. Oktober 1990 ([X.] 82, 353) die Zulässigkeit von [X.] für parlamentaris[X.]h ni[X.]ht vertretene [X.]en unter den besonderen Bedingungen der ersten gesamtdeuts[X.]hen Wahlen bestätigt. Die Erstre[X.]kung der für die [X.]estagswahl geltenden Quoren auf das Gebiet der ehemaligen Deuts[X.]hen Demokratis[X.]hen Republik in der besonderen Situation der ersten gesamtdeuts[X.]hen Wahlen verletzte die verfassungsmäßigen Re[X.]hte der damaligen Antragstellerinnen ni[X.]ht s[X.]hon deswegen, weil es ihnen aufgrund der kurzfristig vollzogenen Ausdehnung des [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen wäre, in dessen neuen Teil die erforderli[X.]he Organisation für die Sammlung einer ausrei[X.]henden Zahl an Unterstützungsunters[X.]hriften aufzubauen. Der Auss[X.]hluss von der [X.] aufgrund entspre[X.]hender organisatoris[X.]her S[X.]hwierigkeiten entspre[X.]he gerade dem Sinn der [X.] (vgl. [X.] 82, 353 <364>).

(5) Hinsi[X.]htli[X.]h der zulässigen Höhe von [X.] hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht in seinem Urteil des [X.] vom 1. August 1953 ([X.] 3, 19) bei einem Unters[X.]hriftenquorum von mindestens 500 Wahlbere[X.]htigten für einen [X.] die Grenzen des gesetzgeberis[X.]hen Ermessens als übers[X.]hritten era[X.]htet und einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] angenommen (vgl. [X.] 3, 19 <29>). Demgegenüber hat es das Erfordernis, dass eine [X.]liste der Unterstützung dur[X.]h 1 vom Tausend der Wahlbere[X.]htigten und hö[X.]hstens 2.500 Unters[X.]hriften bedarf, ni[X.]ht beanstandet (vgl. [X.] 3, 19 <30>). In einem na[X.]hfolgenden Urteil des [X.] vom 6. Februar 1956 stellte das Geri[X.]ht mit Bli[X.]k auf landeswahlre[X.]htli[X.]he Regelungen in [X.] fest, dass in Wahlkreisen mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 67.000 Wahlbere[X.]htigten von den ni[X.]ht im [X.] vertretenen [X.]en hö[X.]hstens 150 Unterstützungsunters[X.]hriften je Wahlkreisvors[X.]hlag gefordert werden dürfen (vgl. [X.] 4, 375, Leitsatz 3). Dies entspre[X.]he einer verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]hen Quote von 0,25 % der Wahlbere[X.]htigten (vgl. [X.] 4, 375 <386>).

Daran ans[X.]hließend beurteilte das Geri[X.]ht im Bes[X.]hluss des [X.] vom 25. Januar 1961 ([X.] 12, 132) das im s[X.]rländis[X.]hen [X.]swahlgesetz vorgesehene Unters[X.]hriftenquorum, das si[X.]h in den einzelnen Wahlkreisen zwis[X.]hen einem Anteil von 0,18 % bis 0,26 % der Wahlbere[X.]htigten bewegte, als zulässig. Die Regelung übers[X.]hreite ni[X.]ht das dem Gesetzgeber eingeräumte Ermessen zur Fixierung der Höhe der Zahl der Unters[X.]hriften, derer es bedürfe, um die Ernsthaftigkeit eines Wahlvors[X.]hlags zu ermessen (vgl. [X.] 12, 132 <134>).

[X.]) Vor dem Hintergrund dieser Re[X.]htspre[X.]hung, die au[X.]h die Realbedingungen einer Wahl berü[X.]ksi[X.]htigt, haben die Antragstellerinnen hinrei[X.]hend erläutert, dass die pandemiebedingten, auf ni[X.]ht absehbare [X.] fortbestehenden Kontaktverbote und -bes[X.]hränkungen eine Veränderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Rahmenbedingungen für das Sammeln der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderli[X.]hen Unterstützungsunters[X.]hriften darstellen, die zu einer Vers[X.]härfung des Eingriffs in ihr Re[X.]ht auf Chan[X.]englei[X.]hheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] geführt haben.

[X.]) Die Antragstellerin zu [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h insoweit - abgesehen von dem Hinweis auf die Bes[X.]hlüsse der Videos[X.]haltkonferenz der [X.]eskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom 5. Januar 2021 - im Wesentli[X.]hen darauf, Ausführungen aus dem Urteil des [X.] für das Land [X.] vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 - wörtli[X.]h wiederzugeben und zu behaupten, die zitierten Feststellungen seien auf die bevorstehende [X.]estagswahl übertragbar. Sie unterzieht si[X.]h ni[X.]ht der Mühe, die [X.]-Verordnungen der einzelnen Länder und die si[X.]h daraus ergebenden Konsequenzen für die Sammlung von Unterstützungsunters[X.]hriften darzulegen und einander gegenüberzustellen. Dass diese Regelungen au[X.]h bundesweit zu erhebli[X.]hen Eins[X.]hränkungen der Mögli[X.]hkeit der Kontaktaufnahme und einer grundlegenden Veränderung der politis[X.]hen Kommunikation im öffentli[X.]hen Raum geführt haben, liegt jedo[X.]h auf der Hand. Entspre[X.]hend den Feststellungen des [X.] für das Land [X.] ist offenkundig, dass die Beibringung der Unterstützungsunters[X.]hriften unter erhebli[X.]h ers[X.]hwerten Bedingungen stattfinden muss, da die herkömmli[X.]he Art des Sammelns von Unters[X.]hriften im öffentli[X.]hen Raum (direkte Anspra[X.]he, Infostände, Versammlungen) nur deutli[X.]h weniger effizient dur[X.]hgeführt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 59 ff.). Die in der Vergangenheit vorrangig eingesetzten Mögli[X.]hkeiten des persönli[X.]hen Kontakts und der spontanen Gesprä[X.]hsaufnahme auf der Straße, auf öffentli[X.]hen Plätzen oder bei Veranstaltungen mit dem Ziel, Personen zur Abgabe von Unterstützungserklärungen zu gewinnen, sind der Antragstellerin zu [X.] in erhebli[X.]h geringerem Maße eröffnet als unter normalen Umständen. Au[X.]h ist es ni[X.]ht fernliegend, dass aus Angst vor einer Infektion eine geringere Zahl an [X.]mitgliedern für das Sammeln von Unters[X.]hriften im öffentli[X.]hen Raum zur Verfügung steht (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 62). Deshalb rei[X.]ht der Sa[X.]hvortrag der Antragstellerin zu [X.] zur Begründung ihrer Behauptung aus, die fristgemäße Sammlung der für eine Teilnahme an der [X.] erforderli[X.]hen Unterstützungsunters[X.]hriften sei aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbes[X.]hränkungen deutli[X.]h ers[X.]hwert.

[X.]) Glei[X.]hes gilt im Ergebnis au[X.]h für die Antragstellerin zu I[X.] Au[X.]h sie legt hinrei[X.]hend dar, dass klassis[X.]he Maßnahmen zur Einwerbung von Unterstützungsunters[X.]hriften nur einges[X.]hränkt mögli[X.]h seien, zahlrei[X.]he Kommunen keine Infostände genehmigten und insbesondere [X.]e und [X.] eine ernsthafte sa[X.]hpolitis[X.]he Kommunikation und das individuelle Einsammeln von Unters[X.]hriften ers[X.]hwerten.

d) Soweit die Antragstellerinnen aus der Veränderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Rahmenbedingungen für die Beibringung von Unterstützungsunters[X.]hriften eine Verpfli[X.]htung ableiten, die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] ni[X.]ht nur zu überprüfen ([X.]), sondern bis zum 31. Dezember 2021 auszusetzen ([X.]) oder zumindest die Höhe der [X.] für die kommende [X.]estagswahl abzusenken ([X.][X.]), und geltend ma[X.]hen, dass der Antragsgegner sie dur[X.]h die Unterlassung dieser konkreten Maßnahmen in ihrem Re[X.]ht auf Chan[X.]englei[X.]hheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt habe, genügen ihre Darlegungen den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht.

[X.]) Zwar stellen die pandemiebedingten Kontaktbes[X.]hränkungen und die damit verbundene weitgehende Veränderung der politis[X.]hen Kommunikation im öffentli[X.]hen Raum eine wesentli[X.]he Veränderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Ausgangslage dar, die der Gesetzgeber beim Erlass der Regelungen zur Beibringung von Unterstützungsunters[X.]hriften in § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugrunde gelegt hat. Der Gesetzgeber ist daher gehalten zu prüfen (vgl. [X.] 146, 327 <353 Rn. 65> m.w.N.), ob eine unveränderte Beibehaltung der [X.] zum Na[X.]hweis der Ernsthaftigkeit der [X.] einer ni[X.]ht in den Parlamenten vertretenen [X.] weiterhin erforderli[X.]h ist oder ob deren [X.] hierdur[X.]h übermäßig ers[X.]hwert wird (vgl. [X.] 6, 84 <98>; 41, 399 <421>; 111, 289 <303>).

[X.]) Daraus folgt indes ni[X.]ht ohne Weiteres, dass der Antragsgegner au[X.]h verpfli[X.]htet ist, bei der [X.] die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] auszusetzen. Eine dahingehende Verengung des dem Antragsgegner gemäß Art. 38 Abs. 3 [X.] eingeräumten Gestaltungsspielraums lässt si[X.]h dem Vortrag der Antragstellerinnen ni[X.]ht hinrei[X.]hend entnehmen.

(1) Soweit si[X.]h die Antragstellerin zu [X.] bereits dem Grunde na[X.]h gegen das Erfordernis von Unterstützungsunters[X.]hriften als Voraussetzung der [X.] von ni[X.]ht im Parlament vertretenen [X.]en wendet, setzt sie si[X.]h - ungea[X.]htet des [X.], dass sie mit diesem Vorbringen wegen fehlender Bea[X.]htung der Antragsfrist gemäß § 64 Abs. 3 [X.] ausges[X.]hlossen sein dürfte - ni[X.]ht hinrei[X.]hend mit der vorstehend dargestellten (B. [X.] 2. b) [X.]) Rn. 39 ff.) ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeit von [X.] auseinander. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht ausgeführten Gesi[X.]htspunkte der Si[X.]herung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes, der Vermeidung der Stimmabgabe zugunsten aussi[X.]htsloser Wahlvors[X.]hläge und des daher gebotenen Na[X.]hweises der Ernsthaftigkeit der [X.] unter den Bedingungen der [X.] ihre grundsätzli[X.]he Bere[X.]htigung verloren haben könnten. Es hätte daher von der Antragstellerin zu [X.] dargelegt werden müssen, aus wel[X.]hen Gründen die genannten [X.] entweder von vornherein ni[X.]ht geeignet sind, das Erfordernis von Unterstützungsunters[X.]hriften als Voraussetzung der [X.] von ni[X.]ht in den Parlamenten vertretenen [X.]en verfassungsre[X.]htli[X.]h zu re[X.]htfertigen, oder warum unter [X.]-Bedingungen diese Re[X.]htfertigung bereits dem Grunde na[X.]h dauerhaft entfallen ist.

(2) Ni[X.]hts Anderes ergibt si[X.]h, soweit die Antragstellerinnen geltend ma[X.]hen, dass der Antragsgegner verpfli[X.]htet sei, die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] jedenfalls bei der kommenden [X.]estagswahl beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2021 auszusetzen. Zwar s[X.]hildern sie die besonderen S[X.]hwierigkeiten, die si[X.]h beim Sammeln der erforderli[X.]hen Unterstützungsunters[X.]hriften aufgrund der pandemiebedingten Kontakteins[X.]hränkungen ergeben. Dass es vor diesem Hintergrund verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten ist, bei der bevorstehenden [X.]estagswahl auf das Erfordernis der Beibringung von Unters[X.]hriften vollständig zu verzi[X.]hten, ergibt si[X.]h damit aber no[X.]h ni[X.]ht und wird von den Antragstellerinnen au[X.]h ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar dargelegt. Au[X.]h insoweit hätte es einer Begründung bedurft, warum die vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht zur Re[X.]htfertigung der [X.] angeführten Gründe unter den Bedingungen der [X.] bei der [X.]estagswahl am 26. September 2021 gänzli[X.]h zurü[X.]kzutreten haben.

[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h genügen die Ausführungen der Antragstellerinnen ni[X.]ht, um zumindest die Mögli[X.]hkeit einer Verengung des Gestaltungsspielraums des Antragsgegners auf eine Verpfli[X.]htung zur Absenkung der Zahl der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] für eine Teilnahme an der [X.]estagswahl erforderli[X.]hen Unterstützungsunters[X.]hriften zu begründen. Die Antragstellerinnen legen weder ausrei[X.]hend dar, dass der Antragsgegner aufgrund der pandemiebedingten Veränderungen der Rahmenbedingungen politis[X.]her Kommunikation in der Öffentli[X.]hkeit dem Grunde na[X.]h zu einer Anpassung der Regelungen zur [X.] ni[X.]ht im Parlament vertretener [X.]en verpfli[X.]htet ist (1.), no[X.]h setzen sie si[X.]h für diesen Fall mit der Verdi[X.]htung des gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraums auf eine Absenkung der [X.] hinrei[X.]hend auseinander (2.). Der Hinweis auf die Bes[X.]hlüsse des [X.] des [X.] [X.] vom 17. März 2021 - [X.] 4/21; [X.] 20/21, [X.]/21 - glei[X.]ht diese Substantiierungsmängel ni[X.]ht aus (3.).

(1) Den Ausführungen der Antragstellerinnen kann ni[X.]ht in einer den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügenden Weise entnommen werden, dass aufgrund der pandemiebedingten Ers[X.]hwerung des Sammelns von Unterstützungsunters[X.]hriften eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht des Antragsgegners besteht, die Regelungen in § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu ändern. Es fehlt insoweit an einer ausrei[X.]henden Aufarbeitung der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung zur Zulässigkeit und den Grenzen wahlre[X.]htli[X.]her [X.] (a) sowie an einer das Antragsbegehren begründenden Übertragung dieser Maßgaben auf den vorliegenden Fall (b).

(a) Mit den in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts entwi[X.]kelten Maßstäben für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Unbedenkli[X.]hkeit von [X.] für parlamentaris[X.]h ni[X.]ht vertretene [X.]en setzen si[X.]h die Antragstellerinnen ni[X.]ht substantiiert auseinander. Die Antragstellerin zu [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h ohne nähere Begründung auf den Hinweis, dass die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Bewertung der Zulässigkeit von [X.] kritis[X.]h gesehen werde. Die Antragstellerin zu I[X.] trägt ledigli[X.]h vor, dass eine vorgezogene Neuwahl mit der jetzigen Situation ni[X.]ht verglei[X.]hbar sei, da es si[X.]h um einen Fall handele, der ausdrü[X.]kli[X.]h im Grundgesetz vorgesehen sei. Eine substantiierte Infragestellung der in der bisherigen verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung entwi[X.]kelten Maßstäbe zur Zulässigkeit von [X.] ergibt si[X.]h aus diesen Ausführungen ni[X.]ht.

(b) Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, dass der Antragsgegner aufgrund der pandemiebedingten Veränderung der Rahmenbedingungen politis[X.]her Kommunikation in der Öffentli[X.]hkeit überhaupt zur Anpassung der Regelungen zur [X.] von ni[X.]ht in den Parlamenten vertretenen [X.]en verpfli[X.]htet ist.

([X.]) Angesi[X.]hts der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]hts, wona[X.]h die Si[X.]herung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes und das daraus si[X.]h ergebende Erfordernis des Na[X.]hweises der Ernsthaftigkeit der [X.] unter normalen Umständen [X.] bis zu 0,25 % der Wahlbere[X.]htigten zu re[X.]htfertigen vermögen, bleibt die gesetzli[X.]he Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] deutli[X.]h hinter dieser Obergrenze zurü[X.]k. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] bedürfen [X.]listen ledigli[X.]h der Unterstützung von 1 vom Tausend, hö[X.]hstens von 2.000 der Wahlbere[X.]htigten des jeweiligen [X.] bei der letzten [X.]estagswahl. Au[X.]h § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist mit dem Erfordernis der Unterstützung dur[X.]h mindestens 200 Wahlbere[X.]htigte des Wahlkreises an dieser Größenordnung orientiert, da si[X.]h die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Zahl der Wahlbere[X.]htigten pro [X.]estagswahlkreis auf 206.000 beläuft (vgl. Deuts[X.]her [X.]estag, Wissens[X.]haftli[X.]he Dienste, Wahlkreise im internationalen Verglei[X.]h - [X.] 1 - 3000 - 019/19 - vom 9. September 2019, [X.]) und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises ni[X.]ht um mehr als 15 vom Hundert von der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Bevölkerungszahl der Wahlkreise abwei[X.]hen soll. Damit hätte der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum, der ihm von der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esverfassungsgeri[X.]hts für die Festsetzung der Höhe der [X.] unter normalen Umständen eingeräumt wird, bei weitem ni[X.]ht ausges[X.]höpft. Folgli[X.]h kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass bei einer Ers[X.]hwerung der Beibringung der erforderli[X.]hen Unterstützungsunters[X.]hriften die Beibehaltung der gesetzli[X.]hen Quoren die Grenze des verfassungsre[X.]htli[X.]h Zulässigen ohne Weiteres übers[X.]hreitet. Vielmehr wäre es erforderli[X.]h gewesen, na[X.]hvollziehbar zu begründen, dass aufgrund der pandemiebedingten Veränderungen der Rahmenbedingungen für das Sammeln von Unterstützungsunters[X.]hriften die [X.] der ni[X.]ht im Parlament vertretenen [X.]en praktis[X.]h unmögli[X.]h gema[X.]ht oder übermäßig ers[X.]hwert wird und dass daher der Antragsgegner von [X.] wegen zur Änderung der bestehenden gesetzli[X.]hen Regelungen verpfli[X.]htet ist.

([X.]) Das kann dem Vortrag der Antragstellerinnen ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Maße entnommen werden. Sie bes[X.]hränken si[X.]h insoweit im Wesentli[X.]hen auf die Behauptung, aufgrund der angeordneten Kontaktverbote und -bes[X.]hränkungen sei die Beibringung der erforderli[X.]hen Unters[X.]hriften "massiv ers[X.]hwert, wenn ni[X.]ht gar im Einzelfall unmögli[X.]h".

([X.][X.]) Dies ist trotz der erkennbar höheren S[X.]hwierigkeiten für das Einsammeln von Unterstützungsunters[X.]hriften im öffentli[X.]hen Raum ni[X.]ht ohne Weiteres plausibel. So trägt etwa die Antragstellerin zu I[X.] vor, sie verfüge in [X.] über [X.]a. 5.000 Mitglieder. Warum sie angesi[X.]hts dessen ni[X.]ht in der Lage sein sollte, die gesetzli[X.]hen [X.] zu erfüllen, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht. Daher hätten die Antragstellerinnen na[X.]hvollziehbar erläutern müssen, warum es ihnen trotz der Orientierung an ledigli[X.]h einem Tausendstel der Wahlbere[X.]htigten in § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbes[X.]hränkungen nahezu unmögli[X.]h sein soll, die erforderli[X.]he Zahl an Unterstützungsunters[X.]hriften beizubringen. Zuglei[X.]h wäre darzulegen gewesen, ob bei einer deutli[X.]hen Absenkung dieses [X.] das Ziel, dur[X.]h die Vorlage der Unters[X.]hriften den Na[X.]hweis der Ernsthaftigkeit der [X.] zu führen, no[X.]h als errei[X.]hbar angesehen werden könnte. Au[X.]h dazu verhalten die Antragstellerinnen si[X.]h ni[X.]ht.

([X.]) In diesem Zusammenhang fehlt es ferner an einer Auseinandersetzung mit dem zur Beibringung der Unterstützungsunters[X.]hriften zur Verfügung stehenden [X.]raum. Da die Dur[X.]hführung der Aufstellungsversammlungen und die Sammlung der Unterstützungsunters[X.]hriften für die [X.] spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des [X.]eswahlgesetzes ([X.] 2020 S. 1409; s.o. A. [X.] 4. Rn. 5) ab dem 30. Juni 2020 mögli[X.]h waren und Wahlvors[X.]hläge gemäß § 19 [X.] spätestens am 69. Tag vor der [X.]estagswahl einzurei[X.]hen sind, ergibt si[X.]h für die Beibringung der erforderli[X.]hen Unters[X.]hriften ein [X.]raum von mehr als einem Jahr. Da aber die Anforderungen an die Erfüllung des Unters[X.]hriftenerfordernisses ni[X.]ht unabhängig von dem [X.]raum beurteilt werden können, der zur Beibringung der Unterstützungsunters[X.]hriften zur Verfügung steht, hätten die Antragstellerinnen si[X.]h dazu verhalten müssen, inwieweit si[X.]h die Beibehaltung der [X.] trotz des verfügbaren [X.]rahmens aufgrund der pandemiebedingten Veränderung der Rahmenbedingungen politis[X.]her Kommunikation als eine unzumutbare Ers[X.]hwerung ihrer [X.] darstellt.

(ee) Etwas Anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Verweisen der Antragstellerin zu [X.] auf die Ents[X.]heidung des [X.] für das Land [X.] vom 9. November 2020 und auf die Anpassung kommunal- und landtagswahlre[X.]htli[X.]her Quorenbestimmungen in einzelnen Ländern für in den Jahren 2020 und 2021 stattfindende Wahlen. Insoweit fehlt es bereits an einer Darlegung der Verglei[X.]hbarkeit der in Bezug genommenen Regelungen mit § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]. So lag der Ents[X.]heidung des [X.] für das Land [X.] zugrunde, dass gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 [X.] jeder Wahlvors[X.]hlag der Unterstützungsunters[X.]hrift von mindestens 150 Wahlbere[X.]htigten bedurfte. Bei einer dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Größe der [X.]swahlkreise von 109.764 Personen entspra[X.]h dies einem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Anteil von 0,137 % der Wahlbere[X.]htigten (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 5). Im kleinsten Wahlkreis betrug der Anteil sogar 0,17 % der Wahlbere[X.]htigten und lag damit deutli[X.]h höher als bei der [X.]estagswahl gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Hinzu kommt, dass na[X.]h Auffassung des [X.] für das Land [X.] der [X.]raum, der für die Sammlung der Unterstützungsunters[X.]hriften zur Verfügung stand, verkürzt war, da erst ab Mitte Mai 2020 mit der Dur[X.]hführung von Aufstellungsversammlungen für die [X.]swahl am 14. März 2021 gere[X.]hnet werden konnte (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 67). S[X.]hließli[X.]h setzt si[X.]h die Antragstellerin zu [X.] ni[X.]ht damit auseinander, dass es auf [X.] des [X.]eswahlre[X.]hts im Gegensatz zum [X.]wahlre[X.]ht in [X.] ein Zwei-Stimmen-System gibt, wel[X.]hes Auswirkungen auf den Grad der Beeinträ[X.]htigung dur[X.]h ein Quorum hat (vgl. diesbezügli[X.]h zum Zwei-Stimmen-[X.]swahlre[X.]ht in [X.] und [X.] [X.], Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 69). Diese Unters[X.]hiede lässt die Antragstellerin zu [X.] außer Betra[X.]ht, wenn sie behauptet, die Ausführungen des [X.] für das Land [X.] seien auf die [X.]estagswahl übertragbar. Au[X.]h soweit sie auf die Anpassung von [X.] in einzelnen Ländern verweist, fehlt es an einer Darlegung der Höhe der jeweils geltenden Quoren und einer Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.], die für die Sammlung der erforderli[X.]hen Unters[X.]hriften in diesen Ländern zur Verfügung stand beziehungsweise steht. Die Verweise der Antragstellerin zu [X.] genügen daher ni[X.]ht, um substantiiert zu begründen, dass die Beibehaltung der [X.] gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] unter den gegenwärtigen [X.]-Bedingungen zu einer übermäßigen Belastung der betroffenen Wahlbewerber führt.

(ff) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die ni[X.]ht näher erläuterten Hinweise der Antragstellerinnen auf eine unzurei[X.]hende Kompensation klassis[X.]her Mögli[X.]hkeiten des Einwerbens von Unterstützungsunters[X.]hriften dur[X.]h neue digitale Formate sowie auf einen erhöhten Organisations- und Kostenaufwand bei einem Rü[X.]kgriff auf alternative Mögli[X.]hkeiten der Anspra[X.]he potentieller Unterstützer zutreffen. Diese Hinweise vermögen jedenfalls für si[X.]h genommen die Behauptung einer unzumutbaren Ers[X.]hwerung der [X.] für die Antragstellerinnen bei einer unveränderten Fortgeltung der bestehenden [X.] und einer si[X.]h daraus ergebenden Handlungspfli[X.]ht des Antragsgegners ni[X.]ht zu tragen.

(2) Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass aufgrund der pandemiebedingten Eins[X.]hränkungen der politis[X.]hen Kommunikation im öffentli[X.]hen Raum dem Grunde na[X.]h eine Pfli[X.]ht des Gesetzgebers bestünde, die gesetzli[X.]hen Vorgaben für die Zulassung ni[X.]ht in den Parlamenten vertretener [X.]en zur [X.]estagswahl anzupassen, wäre eine Verengung des insoweit bestehenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gerade auf eine Pfli[X.]ht zur Absenkung der [X.] gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] gesondert zu begründen. Au[X.]h insoweit genügen die Ausführungen der Antragstellerinnen den gesetzli[X.]hen Begründungsanforderungen jedo[X.]h ni[X.]ht.

(a) Eine Auseinandersetzung mit Inhalt und Rei[X.]hweite des dem [X.] dur[X.]h Art. 38 Abs. 3 [X.] zugewiesenen [X.] findet seitens der Antragstellerinnen ni[X.]ht statt. Sie behaupten s[X.]hli[X.]ht, dass der Gesetzgeber unter den Bedingungen der [X.] zur Anpassung von § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] dur[X.]h eine Absenkung der Zahl der beizubringenden Unterstützungsunters[X.]hriften verpfli[X.]htet sei. Dass der Gestaltungsauftrag des Gesetzgebers gemäß Art. 38 Abs. 3 [X.] trotz der pandemiebedingten Änderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Ausgangslage fortbesteht und er si[X.]h au[X.]h auf die Frage erstre[X.]kt, ob und wie auf die pandemiebedingten Kontaktbes[X.]hränkungen und die daraus resultierenden Veränderungen der Mögli[X.]hkeiten zum Sammeln von Unterstützungsunters[X.]hriften zu reagieren ist, wird ni[X.]ht erörtert.

(b) Hierzu hätte für die Antragstellerin zu [X.] bereits deshalb Veranlassung bestanden, weil sie in ihrer Antragss[X.]hrift au[X.]h diejenigen Passagen des Urteils des [X.] für das Land [X.] vom 9. November 2020 zitiert, in denen darauf hingewiesen wird, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, eine Lösung zu finden, wie der eingetretenen Vers[X.]härfung der Unglei[X.]hbehandlung zum Na[X.]hteil politis[X.]her [X.]en ohne parlamentaris[X.]he Präsenz dur[X.]h die Notwendigkeit der Beibringung von Unterstützungsunters[X.]hriften begegnet werden könne, und dass dabei eine Herabsetzung der Zahl der notwendigen Unters[X.]hriften nur eine denkbare Lösung darstelle (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2020 - 1 GR 101/20 -, juris, Rn. 71 f.). Glei[X.]hwohl geht die Antragstellerin zu [X.] ohne nähere Begründung davon aus, dass der von ihr unterstellten Pfli[X.]ht zur Anpassung der Regelungen für die [X.] parlamentaris[X.]h ni[X.]ht vertretener [X.]en dur[X.]h eine Herabsetzung der [X.] Re[X.]hnung zu tragen sei. Sie verweist insoweit ledigli[X.]h auf Änderungen einzelner [X.]wahlgesetze. Sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der behaupteten gesetzgeberis[X.]hen Handlungspfli[X.]ht, wie etwa ein Verzi[X.]ht auf das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unters[X.]hrift oder die S[X.]haffung der Mögli[X.]hkeit zur Abgabe digitaler Erklärungen, werden ni[X.]ht erörtert. Ungea[X.]htet seiner neutralen Formulierung zielt ihr Antrag ausweisli[X.]h seiner Begründung auf eine Absenkung der Zahl der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] beizubringenden Unterstützungsunters[X.]hriften, ohne dass dargelegt wird, dass der Antragsgegner allein dadur[X.]h der behaupteten Pfli[X.]ht zur Anpassung der Wahlvors[X.]hlagsregelungen an die pandemiebedingten Veränderungen der Rahmenbedingungen politis[X.]her Kommunikation Re[X.]hnung tragen könnte.

([X.]) Au[X.]h aus den Ausführungen der Antragstellerin zu I[X.] ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht, warum selbst für den Fall einer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]ht zur Anpassung von § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] dieser - abgesehen von der befristeten Außervollzugsetzung der Regelungen - nur dur[X.]h eine Absenkung der [X.] Re[X.]hnung getragen werden könnte. Eine dahingehende Verengung des Handlungsspielraums des Antragsgegners wird zwar geltend gema[X.]ht, aber ni[X.]ht begründet. Eine Befassung mit denkbaren Handlungsalternativen für den Antragsgegner unterbleibt.

(3) Der na[X.]hträgli[X.]he Hinweis der Antragstellerin zu [X.] auf die Bes[X.]hlüsse des [X.] des [X.] [X.] vom 17. März 2021 - [X.] 4/21; [X.] 20/21, 20 A/21 - vermag die dargestellten Begründungsdefizite ni[X.]ht auszuglei[X.]hen. Diese Bes[X.]hlüsse beziehen si[X.]h ni[X.]ht auf die Regelungen zur Beibringung von Unterstützungsunters[X.]hriften für die [X.]estagswahl, sondern für die ebenfalls am 26. September 2021 stattfindenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in [X.]. Einer s[X.]hli[X.]hten Übertragung der in den Bes[X.]hlüssen zum [X.]er [X.]wahlre[X.]ht getroffenen Feststellungen auf § 20 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht bereits entgegen, dass mit der Sammlung der Unterstützungsunters[X.]hriften für die [X.]er Wahlen erst ab dem 27. September 2020 begonnen werden konnte (vgl. [X.] [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. März 2021 - [X.] 4/21 -, S. 10; - [X.] 20/21, 20 A/21 -, [X.]), während dies mit Bli[X.]k auf die [X.]estagswahl bereits ab dem 30. Juni 2020 der Fall war (siehe oben A. [X.] 4. Rn. 5). Hinzu kommt, dass si[X.]h die Bes[X.]hlüsse des [X.] des [X.] [X.] ni[X.]ht dazu verhalten, dass der Gesetzgeber mit der Orientierung an 0,1 % der Wahlbere[X.]htigten den ihm unter normalen Umständen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum zur Bestimmung der Höhe der [X.] ni[X.]ht ausges[X.]höpft haben dürfte, so dass aus der pandemiebedingten Ers[X.]hwerung der Sammlung von Unterstützungsunters[X.]hriften ni[X.]ht ohne Weiteres auf die Unzumutbarkeit des Festhaltens an diesen Quoren für ni[X.]ht in den Parlamenten vertretene [X.]en ges[X.]hlossen werden kann. Au[X.]h fehlt in den Bes[X.]hlüssen des [X.] des [X.] [X.] eine nähere Begründung, warum bei einer Reduzierung der [X.] auf maximal 20 bis 30 % der vor der [X.] geltenden Anzahl an beizubringenden Unterstützungsunters[X.]hriften (vgl. [X.] [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. März 2021, - [X.] 4/21 -, S. 12; - [X.] 20/21, 20 A/21 -, S. 10 f.) der Si[X.]herung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes und der Bes[X.]hränkung der [X.] auf ernsthafte Wahlvors[X.]hläge no[X.]h hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen werden kann. S[X.]hließli[X.]h wird ni[X.]ht erörtert, inwiefern der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers selbst für den Fall, dass eine Verpfli[X.]htung zur Anpassung der Regelungen für die [X.] der ni[X.]ht in den Parlamenten vertretenen [X.]en dem Grunde na[X.]h bestehen sollte, gerade auf eine Absenkung der [X.] - no[X.]h dazu im behaupteten Umfang -verengt sein könnte.

Angesi[X.]hts der fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerinnen können weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge dahinstehen. Fragli[X.]h ers[X.]heint insbesondere, ob die Antragstellerinnen angesi[X.]hts des kontradiktoris[X.]hen Charakters des Organstreits (vgl. [X.] 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55 <67 f.>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 143, 1 <8 Rn. 29>; 147, 31 <37 Rn. 17 f.>; 151, 191 <198 f. Rn. 20>; 152, 35 <45 f. Rn. 27>) vor dessen Einleitung der Obliegenheit Re[X.]hnung zu tragen hatten, den Antragsgegner mit ihrem Begehren zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, die behauptete Verletzung der geltend gema[X.]hten Re[X.]hte zu überprüfen und gegebenenfalls darauf zu reagieren (vgl. [X.] 147, 31 <37 f. Rn. 19>; 152, 35 <47 Rn. 31>). Insbesondere in Fällen der Geltendma[X.]hung eines gesetzgeberis[X.]hen Unterlassens als Verletzung von organs[X.]haftli[X.]hen Re[X.]hten wird ni[X.]ht ohne Weiteres unterstellt werden können, dass si[X.]h der Antragsgegner der behaupteten Handlungspfli[X.]hten überhaupt bewusst ist und es an seiner Bereits[X.]haft fehlt, diesen Re[X.]hnung zu tragen. Ob deshalb den Antragstellerinnen das erforderli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis fehlt, weil sie den Antragsgegner ni[X.]ht zuvor mit der behaupteten Verletzung des Re[X.]hts auf Chan[X.]englei[X.]hheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] befasst haben, bedarf jedo[X.]h na[X.]h dem Vorstehenden keiner Ents[X.]heidung.

Die Auslagenents[X.]heidung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]. Über die Auslagenerstattung, au[X.]h im Verfahren na[X.]h § 32 [X.], ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] na[X.]h Billigkeitsgesi[X.]htspunkten zu ents[X.]heiden (vgl. [X.] 82, 310 <315>; 89, 91 <97>). Hier spre[X.]hen keine [X.] für die Erstattung von Auslagen.

Meta

2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21

13.04.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 2 BWahlG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.04.2021, Az. 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 (REWIS RS 2021, 7034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7034

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