Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.09.2021, Az. 2 BvE 5/21, 2 BvE 6/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 2536

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einstellung von Organstreitverfahren bzgl Anpassung der Zahl der erforderlichen Unterstützungsvorschriften (§§ 20 Abs 2 S 2, 27 Abs 1 S 2 BWahlG) für die Bundestagswahl 2021 mit Blick auf die Corona-Pandemie - ua aufgrund der Änderung des BWahlG durch das 26. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (juris: BWahlGÄndG 26)  kein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens - keine Auslagenerstattung


Tenor

1. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren werden eingestellt.

2. Die Anträge der Antragstellerinnen auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen werden abgelehnt. Ihre Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung werden verworfen.

3. Mit der Verfahrenseinstellung wird der Beitritt der [X.] zum Verfahren zu [X.] gegenstandslos.

Gründe

1

1. Die Antragstellerinnen sind politische Parteien, die derzeit weder in einem [X.] noch im [X.] vertreten sind. Sie haben sich im Wege des [X.] dagegen gewendet, dass der [X.] es unter Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen habe, wegen der geänderten Rahmenbedingungen politischer Kommunikation infolge der COVID-19-Pandemie die gesetzlichen Regelungen der Unterstützungsunterschriften in § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.]) im Hinblick auf die [X.] anzupassen. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 hat die [X.] den Beitritt zum Verfahren der Antragstellerin zu [X.] erklärt.

2

Durch Beschluss vom 13. April 2021 hat der [X.] des [X.] die Anträge der [X.] und der [X.], mit denen sich diese gegen das Unterlassen des [X.]es wandten, die gesetzlichen Regelungen der Unterstützungsunterschriften auszusetzen oder zu ändern, mangels ausreichender Begründung verworfen ([X.], Beschluss des [X.] vom 13. April 2021 - 2 [X.], 2 [X.] -).

3

Mit dem am 10. Juni 2021 in [X.] getretenen 26. Gesetz zur Änderung des [X.] ([X.] 2021 S. 1482) hat der Antragsgegner die Zahl der nach § 20 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderlichen Unterstützungsunterschriften für die Wahl des 20. [X.]es jeweils auf ein Viertel reduziert.

4

2. Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 18. August 2021 beziehungsweise 11. Juni 2021 das Verfahren im Hinblick auf die Änderung des [X.] für erledigt erklärt und Anträge auf Auslagenerstattung und Gegenstandswertfestsetzung gestellt. Die [X.] hat keine Erklärung zur Erledigung abgegeben.

5

1. Über die [X.]verfahren ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Antragstellerinnen die Verfahren jeweils für erledigt erklärt haben. Die Verfahren sind einzustellen.

6

Bei dem [X.]verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. [X.]G handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. [X.]E 126, 55 <67 f.>; 129, 356 <375>; 134, 141 <194 Rn. 160>; 139, 239 <244 Rn. 13>; stRspr). Mit der Erklärung der Erledigung ist das für den [X.] erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.]E 68, 1 <77>; 119, 302 <307 f.>; 139, 239 <244 f. Rn. 13>) weggefallen (vgl. für die Antragsrücknahme [X.], Beschluss des [X.] vom 22. Juni 2021 - 2 [X.] -; [X.], [X.]G, 1. Aufl. 2018, § 64 Rn. 50 f.). Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht insbesondere nach dem Beschluss des [X.] vom 13. April 2021 und der Änderung des [X.] nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Senat das Verfahren trotz des fehlenden [X.] der Antragstellerinnen fortsetzen könnte (vgl. hierzu [X.]E 24, 299 <300>; 83, 175 <181>; 87, 207 <209>).

7

2. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]G. Über die Auslagenerstattung, auch im Verfahren nach § 32 [X.]G (vgl. hierzu [X.]E 82, 310 <315>; 89, 91 <97>), ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.]G nach [X.] zu entscheiden; sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. [X.]E 96, 66 <67>; [X.], Urteil des [X.] vom 2. März 2021 - 2 [X.] -, Rn. 86).

8

Hier sprechen keine [X.] für die Erstattung von Auslagen. Die Verfahren haben auch in Anbetracht des Beschlusses des [X.] vom 13. April 2021 - 2 [X.], 2 [X.] -, der die verfassungsrechtlichen Maßstäbe enthält, die bei der Regelung von Unterstützungsunterschriften im [X.] zu beachten sind, nicht zur Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen beigetragen (vgl. [X.]E 96, 66 <67>). Die Erfolgsaussichten der Verfahren vor Erledigung sind bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. für die Verfassungsbeschwerde [X.]E 33, 247 <264 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2).

9

3. Für die gerichtliche Festsetzung des [X.] besteht aufgrund der Ablehnung des Anspruchs auf Auslagenerstattung kein Rechtsschutzbedürfnis.

4. Mit Erledigung des Verfahrens 2 [X.] findet auch der Beitritt der [X.], unabhängig vom ursprünglichen Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 [X.]G, sein Ende (vgl. [X.], [X.]G, 1. Aufl. 2018, § 65 Rn. 23; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]G, § 65 Rn. 3 ; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 1. Aufl. 2015, § 65 Rn. 11).

Meta

2 BvE 5/21, 2 BvE 6/21

20.09.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

Art 21 Abs 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 65 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 2 BWahlG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG, § 52a BWahlG vom 03.06.2021, BWahlGÄndG 26 vom 03.06.2021

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.09.2021, Az. 2 BvE 5/21, 2 BvE 6/21 (REWIS RS 2021, 2536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2536

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 (Bundesverfassungsgericht)

A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder Absenkung der Quoren …


2 BvQ 14/21 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolgloser Eilantrag bzgl diverser Anforderungen an Wahlvorschläge für die bevorstehende Bundestagswahl 2021, ua auf Befreiung …


2 BvC 10/21 (Bundesverfassungsgericht)

Keine Normenkontrolle im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren – Deutsche Zentrumspartei erfolglos - gesonderte Übermittlung der Begründung (§ 96d …


2 BvF 1/21 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines Antrags, das Ruhens des abstrakten Normenkontrollverfahrens bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Art 1 Nr …


2 BvF 1/21 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolgloser Eilantrag im abstrakten Normenkontrollverfahren bzgl der Wahlrechtsreform 2020 (Änderungen des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020, ua …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvE 10/20

2 BvE 4/16

1 BvR 309/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.