Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2018, Az. I ZR 195/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3609

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Gegenstand

Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des [X.] vom 7. Juli 2017 ([X.] 780017133505) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den [X.] vom 7. Juli 2017 wendet sich die Beklagte mit der Erinnerung vom 24. Juli 2017. Sie begründet diese Erinnerung damit, sie habe gegen den [X.]sbeschluss vom 29. Juni 2017 Rechtsbehelfe eingelegt und außerdem beim Berufungsgericht eine Restitutionsklage erhoben.

2

2. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässige Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 [X.] grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, nachdem der [X.] dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

3

a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den [X.]sbeschluss vom 29. Juni 2017 entstanden sind, zutreffend an ([X.] Nr. 1242 der Anlage 1 zum [X.]).

4

b) Die gerichtliche Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird spätestens in dem Zeitpunkt fällig, in dem der [X.] die Beschwerde zurückweist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Die Kostenpflicht der Beklagten für das vorliegende Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des [X.]sbeschlusses vom 29. Juni 2017 steht fest. Der [X.] hat die gegen den [X.]sbeschluss vom 29. Juni 2017 gerichtete Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzulässig verworfen; ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen.

5

c) Die von der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den [X.]sbeschluss vom 29. Juni 2017 hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht ([X.], Beschluss vom 11. Dezember 2003 - [X.], [X.] 2004, 439; Beschluss vom 24. November 2014 - [X.], juris Rn. 2; Beschluss vom 2. November 2016 - [X.] 22/16, juris Rn. 4; vgl. [X.], 561, 562). Deshalb könnte die [X.] bei Absehen von einem [X.] nach § 5 [X.] verjähren (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2003 - [X.], [X.] 2004, 439). Diese Kosten sind deshalb zu erheben.

6

d) Die von der Beklagten erhobene Restitutionsklage ist kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft der mit ihr angegriffenen Entscheidung hindert. Sie hat ebenso wenig wie die Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung. Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. [X.], 1539).

7

e) Hierdurch wird die Beklagte nicht unangemessen benachteiligt. Sollte die Verfassungsbeschwerde oder die Restitutionsklage gegen die die Kostentragungspflicht der Beklagten begründenden Entscheidungen Erfolg haben, würde nach § 30 [X.] die auf diesen Entscheidungen beruhende Zahlungspflicht erlöschen und wären bereits gezahlte Kosten zurückzuerstatten (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 3. Aufl., § 30 Rn. 2).

8

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.]).

Schwonke

Meta

I ZR 195/15

20.09.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 17. Mai 2018, Az: I ZR 195/15, Beschluss

§ 1 Abs 5 GKG, § 6 Abs 1 GKG, § 9 Abs 2 Nr 1 GKG, § 30 GKG, § 60 Abs 1 GKG, § 60 Abs 6 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2018, Az. I ZR 195/15 (REWIS RS 2018, 3609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3609


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 195/15

Bundesgerichtshof, I ZR 195/15, 20.09.2018.

Bundesgerichtshof, I ZR 195/15, 17.05.2018.

Bundesgerichtshof, I ZR 195/15, 14.12.2017.


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