Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2014, Az. IX ZB 63/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1080

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Gegenstand

Erinnerung gegen den Kostenansatz: Unzulässigkeit des per E-Mail eingelegten Rechtsbehelfs


Tenor

Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 (Kassenzeichen      ) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszulegende Rechtsbehelf des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. Die E-Mail des [X.] vom 10. November 2014, mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 [X.] vorgesehenen Form. Sie trägt weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 2008 - [X.], [X.], 2649 Rn. 8 ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a [X.] anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 209 Rn. 7).

2

Überdies ist der erfolgte [X.] richtig. Es ist die in Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene [X.] in Höhe von 120 € angesetzt worden. Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht ([X.], Beschluss vom 11. Dezember 2003 - [X.], [X.] 2004, 439).

Kayser                               Gehrlein                              Vill

                  Lohmann                             Fischer

Meta

IX ZB 63/14

24.11.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 18. September 2014, Az: I-11 W 83/14

§ 66 Abs 5 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2014, Az. IX ZB 63/14 (REWIS RS 2014, 1080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1080


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZB 63/14

Bundesgerichtshof, IX ZB 63/14, 24.11.2014.


Az. 11 W 83/14

Oberlandesgericht Hamm, 11 W 83/14, 18.09.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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