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Erinnerung gegen den Kostenansatz: Unzulässigkeit des per E-Mail eingelegten Rechtsbehelfs
Die Erinnerung des [X.] gegen den Ansatz der Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 (Kassenzeichen ) wird als unzulässig verworfen.
Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszulegende Rechtsbehelf des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. Die E-Mail des [X.] vom 10. November 2014, mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 [X.] vorgesehenen Form. Sie trägt weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 2008 - [X.], [X.], 2649 Rn. 8 ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a [X.] anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 209 Rn. 7).
Überdies ist der erfolgte [X.] richtig. Es ist die in Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene [X.] in Höhe von 120 € angesetzt worden. Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht ([X.], Beschluss vom 11. Dezember 2003 - [X.], [X.] 2004, 439).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Meta
24.11.2014
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Hamm, 18. September 2014, Az: I-11 W 83/14
§ 66 Abs 5 S 1 GKG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2014, Az. IX ZB 63/14 (REWIS RS 2014, 1080)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1080
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZB 63/14, 24.11.2014.
Oberlandesgericht Hamm, 11 W 83/14, 18.09.2014.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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IX ZB 52/14 (Bundesgerichtshof)
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