Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2016, Az. VIII ZB 62/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16838

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010216BVIIIZB62.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 62/15
vom

1. Februar 2016

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

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2
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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2016 durch den [X.] Kosziol als
Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des [X.] vom 24. November 2015 -
Kostenrechnung mit [X.] 780015148360 -
wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der [X.] zu entscheiden ([X.], Beschlüsse vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 -
IX [X.], NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).
2. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begrün-det.
Die Gerichtskosten sind zutreffend gemäß [X.] Nr. 1826 mit 120

e-schluss des [X.] vom 11. August 2015 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat. Da das Rechtsbe-schwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss vom 3.
November 2015 abge-schlossen ist, waren die Gerichtskosten zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.
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Ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto steht dem Kostenan-satz nicht entgegen; es gewährt dem Kostenschuldner -
ebenso wenig wie Mit-tellosigkeit ([X.], Beschluss vom 8.
August 2014 -
IX ZR 189/10, juris Rn. 2) -
keine Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten. Auch die (angekündigte) Erhebung einer Verfassungsbeschwerde und Anrufung des [X.] haben keine aufschiebende Wirkung und hindern die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (vgl. [X.], [X.] vom 24. November 2014 -
IX [X.]/14, juris Rn. 2; vom 11.
Dezember 2003 -
V [X.], [X.] 2004, 439; BFH, Beschluss vom 30. Juli 2007
-
II E 1/07, juris Rn. 5 mwN).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2015 -
19b [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.08.2015 -
67 [X.]/15 -

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5

Meta

VIII ZB 62/15

01.02.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2016, Az. VIII ZB 62/15 (REWIS RS 2016, 16838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16838

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I ZB 73/14

IX ZB 52/14

IX ZB 63/14

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