Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2016, Az. VIII ZA 22/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3050

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:021116BVIIIZA22.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 22/16
vom

2. November 2016

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 2. November 2016 durch [X.] als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den [X.] des [X.] vom 5. Oktober
2016 -
Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780016138125 -
wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat hat die Anhörungsrüge der Beklagten durch Beschluss vom 20.
September 2016 zurückgewiesen.
Dem [X.] vom 5.
Oktober 2016 hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 widersprochen.
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der
Einzelrichter entscheidet, nachdem der [X.] dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 entstanden sind,
zutreffend mit 60

Anlage
1 zum GKG).
Die (angekündigte) Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und hindert die
Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 24. November 2014 -
IX [X.]/14, juris Rn. 2; vom 11.
Dezember 2003 -
V [X.], [X.] 2004, 439).

1
2
3
4
-
3 -

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz
1 GKG).

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2015 -
111 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2016 -
5 [X.]/15 -

5

Meta

VIII ZA 22/16

02.11.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2016, Az. VIII ZA 22/16 (REWIS RS 2016, 3050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3050

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L 15 SF 99/16 (LSG München)

Erfolglose Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung


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IX ZB 63/14

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