(1) 1Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. 2Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.
(3) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2023 I Nr. 365
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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