Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2018, Az. VIII ZB 35/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1823

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Gegenstand

Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Gebühr bei Vorlage einer als Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags an den Bundesgerichtshof


Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz des [X.] vom 7. Juni 2018 - Kostenrechnung mit [X.] 780018124761 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat die Beschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung ihres [X.] mit Beschluss vom 6. September 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen haben die Kläger durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim [X.] "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zuzulassen.

2

Nachdem die Kläger trotz eines Hinweises des [X.] auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erklärten, an dieser festzuhalten, legte das [X.] diese mit Beschluss vom 4. April 2018 dem [X.] zur Entscheidung vor. Mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurde die als Rechtsbeschwerde gewertete "Nichtzulassungsbeschwerde" verworfen, da sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde. Zudem könne eine Rechtsbeschwerde beim [X.] wirksam nur von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

3

Nach Sollstellung der für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde angefallenen Kosten in Höhe von 120 € beantragen die Kläger, diese niederzuschlagen. Die Vorlage an den [X.] sei ohne Zutun der klägerischen Prozessbevollmächtigten durch das [X.] erfolgt.

II.

4

Der Antrag der Kläger, die Gerichtskosten niederzuschlagen, ist, nachdem sie die Kostenrechnung des [X.]s erhalten haben, als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszulegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 17. März 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 831 unter II; vom 15. August 2002 - I ZA 1/01, juris Rn. 2; vom 13. März 2017 - [X.] ([X.]) 55/16, juris Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2014, § 21 Rn. 14). Hierüber entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5 [X.], § 66 Abs. 6 Satz 1 [X.] der Einzelrichter (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juli 2018 - [X.], juris Rn. 5, mwN).

III.

5

Die zulässige Erinnerung der Kläger hat keinen Erfolg.

6

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Vorlage der "Nichtzulassungsbeschwerde" durch das [X.] an den [X.] stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, sondern erfolgte zu Recht. Zudem sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger schon vom [X.] auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden und haben von der ihnen damit eröffneten Möglichkeit, dieses noch vor Weiterleitung an den [X.] zurückzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

IV.

7

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 [X.]).

Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 35/18

13.11.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Potsdam, 6. September 2017, Az: 4 T 25/17

§ 21 Abs 1 S 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.11.2018, Az. VIII ZB 35/18 (REWIS RS 2018, 1823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1823

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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