Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2016, Az. VII ZR 221/15

7. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 676

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Gegenstand

Handelsvertretervertrag eines inländischen Vertriebsmitarbeiters mit einem schwedischen Unternehmen: Internationale Zuständigkeit für einen Anspruch auf unternehmerfinanzierte Altersversorgung; Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über den Ausschluss eines Anspruchs auf "Treuegeld" bei Geltendmachung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs


Leitsatz

1. Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist für Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, eröffnet. Der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Brüssel-I-VO ("soziale Sicherheit") greift insoweit nicht ein.

2. Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treuegeld) verzichtet (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Mai 2003, VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2015 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der [X.] des [X.] vom 12. Dezember 2014 abgeändert.

Die Klage wird, soweit ihr nicht durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil der [X.] des [X.] vom 26. Juli 2013 stattgegeben worden ist und soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat, abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens 5 U 12/15 und des Revisionsverfahrens zu tragen. Bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens 5 [X.] hat es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2014 sein Bewenden. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der im Inland wohnhafte Kläger nimmt die Beklagte, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in [X.], nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags auf Zahlung von [X.] in Anspruch.

2

Der am 17. März 1942 geborene Kläger war ab dem 1. Juni 1982 als Handelsvertreter für die in [X.] ([X.]) ansässigen Unternehmen [X.] und [X.] (im Folgenden: die Verlage) tätig. Die Handelsvertretertätigkeit des [X.] endete zum 31. März 2001. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Verlage, auf die deren sämtliche Verpflichtungen übergegangen sind.

3

Grundlage der Handelsvertretertätigkeit des [X.] war ein am 10. Dezember 1982 abgeschlossener Handelsvertretervertrag (im Folgenden: Handelsvertretervertrag). Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 11 [X.]

Nach zweijähriger [X.] wird der Vertreter mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres automatisch Mitglied der [X.] zu den in der Satzung der [X.] ([X.]) genannten Bedingungen.

Der Vertreter hat seine Tätigkeit für die Verlage begonnen am: 01. Juni 1982

...

§ 13 Ausgleichsanspruch

(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Vertreter einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB geltend machen. Mit Geltendmachung des [X.] verzichtet der Vertreter auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der [X.] ([X.]).

...

§ 16 Gerichtsstand

Beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand ist [X.] [[X.]] mit der Maßgabe, daß sich beide Seiten verpflichten, vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung durch Vermittlung des [X.] zu versuchen."

4

Die Satzung der [X.] enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 1 Zweck der [X.]

Zweck der [X.] ist es, im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, Zuschüsse und Beihilfen in folgenden Fällen zu leisten:

a) zur Altersversorgung nach Beendigung der Vertretertätigkeit ab 65 Jahren bzw. früher im Falle von [X.] Erwerbsunfähigkeit;

b) ...

c) ...

§ 2 Aufbringung der Mittel

(1) Vertreter-Einzahlungen

Jeder Vertreter, der Mitglied der [X.] ist, hat bis zu dem Zeitpunkt, zu dem an ihn Zahlungen der [X.] nach § 4 erfolgen, folgende Zahlungen zu leisten:

Vierteljährlich zum 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember, 5 % (fünf vom Hundert) seiner [X.] im vorangegangenen Vierteljahr.

...

(2) [X.]

Die Verlage verpflichten sich, an die [X.] auf deren Sonderkonto bei der [X.] in [X.] folgende Zahlungen zu leisten:

Vierteljährlich 1 % (eins vom Hundert) aus der Gesamtsumme der im vorangegangenen Vierteljahr von allen Vertretern, die Mitglieder der [X.] sind, bei den Verlagen gutgeschriebenen Provisionen.

...

§ 4 Zahlungen der [X.]

(1) Altersversorgung

a) Jeder Vertreter, der Mitglied der [X.] ist, hat nach Beendigung seiner Vertretertätigkeit ab 65 Jahren (bzw. früher im Falle von [X.] Erwerbsunfähigkeit) Anspruch auf folgende Leistungen aus der [X.]:

aa) Auszahlungen zu Lasten seines Kontos bei der [X.] in Höhe von monatlich 1/120 (ein Einhundertzwanzigstel) seines Guthabens bei der [X.] ... im Zeitpunkt des [X.] der Leistungen.

bb) Zahlung eines [X.]es für jedes volle Jahr seiner Tätigkeit für die Verlage in folgender Höhe: Jährlich 1/200 (ein Zweihundertstel) der [X.] nach § 2 (2) im vorangegangenen Kalenderjahr. Für die Berechnung des [X.]es zählen die Arbeitsjahre bis zur Beendigung der Vertretertätigkeit. Das [X.] wird ebenfalls in monatlichen Raten ausbezahlt.

Beispiel ...

b) ...

c) Die Altersrente nach § 4 (1) a wird auch nach Aufbrauch des Guthabens des Vertreters bei der [X.] bis zu dessen Ableben [X.].

...

§ 6 Ausscheiden des Vertreters

(1) Endet das Vertragsverhältnis eines Vertreters mit den Verlagen vor Einsetzen der Leistungen der [X.], so wird dem Vertreter sein Guthaben bei der [X.] (Girokonto, Sparkonto und Wertpapierdepot) zur Verfügung gestellt.

(2) Endet oder ruht das Vertragsverhältnis eines Vertreters mit den Verlagen mit Beginn der Leistungen der [X.] nach § 4 (1) (Altersversorgung), so hat dies keinen Einfluß auf die Leistungen der [X.] an ihn."

5

Der Kläger erbrachte die ihm nach § 2 Abs. 1 der genannten Satzung obliegenden Eigenleistungen ("Vertreter-Einzahlungen").

6

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Verlagen wurde dem Kläger sein Guthaben bei der [X.] (§ 6 Abs. 1 der Satzung) ausbezahlt.

7

Mit Schreiben vom 27. August 2001 machte der Kläger gegenüber den Verlagen einen Ausgleichsanspruch wie folgt geltend:

"... ich komme auf meine außerordentliche Kündigung zum 31.03.2001 zurück und mache zunächst meinen Ausgleichsanspruch geltend, den ich aufgrund der Provisionen der letzten fünf Kalenderjahre mit

netto

DM 240.523,80 

[X.] MWSt

DM   38.483,18 

das sind brutto      

[X.],

beziffere.

Der Zahlung des vorgenannten Betrages [X.] 5 % Zinsen seit dem [X.] sehe ich bis zum 15.09.2001 entgegen.

Außerdem gestatte ich [X.] den Hinweis, dass ich davon ausgehe, dass [X.] auch nach der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs das [X.] aus der [X.] zu gegebener Zeit zusteht, da § 13 des auch unserer Zusammenarbeit zugrunde liegenden Handelsvertretervertrages unwirksam ist. Bekanntlich ist gegen die Entscheidung des LG [X.] i.[X.] F. ./. W. Berufung eingelegt worden."

8

Mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 verfolgte der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter; das [X.] wird in diesem Schreiben nicht erwähnt. In der Folgezeit machte der Kläger den Ausgleichsanspruch nicht mehr geltend. Eine Handelsvertreterausgleichszahlung erhielt der Kläger nicht.

9

Das [X.] hat die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage zunächst mit Teilurteil vom 26. Juli 2013 verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Jahr 2000 erfolgten Verlagseinzahlungen zu erteilen. Die gegen dieses Teilurteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 28. April 2014 als unzulässig verworfen.

Im [X.] an das genannte Urteil des [X.] hat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2014 zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung Auskunft erteilt und die "[X.]" im Jahr 2000 auf 70.528,41 DM (= 30.060,60 €) beziffert. Der Kläger hat die Auskunft akzeptiert und aus den mitgeteilten Zahlen einen monatlichen [X.]anspruch in Höhe von 270,45 € errechnet. Im Übrigen hat der Kläger die Klage teilweise mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Mit Schlussurteil vom 12. Dezember 2014 hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.931,50 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen, wobei diese Verurteilung den [X.]anspruch des [X.] bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis 1. Oktober 2014 betrifft. Außerdem hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab November 2014 bis zu dessen Ableben monatlich 270,45 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu bezahlen.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der auf die Zahlung von [X.] gerichteten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht führt, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. [X.] 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: [X.]). Die Anwendung dieser Verordnung sei im Streitfall nicht nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) [X.] ausgeschlossen. Die [X.] in § 16 des [X.] stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von [X.] in Höhe von monatlich 270,45 € aus § 4 Abs. 1 a) bb) der Satzung der [X.]. Dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte, deren [X.] die Verlage seien, die die [X.] als betriebsinterne Unterabteilung und nicht als rechtlich selbständige Pensions- oder Unterstützungskasse geführt hätten. Der Anspruch bestehe ab der Vollendung des 65. Lebensjahres (Frühjahr 2007), könne vom Kläger also entsprechend seinem Antrag ab dem 1. Januar 2009 verlangt werden.

Der Anspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zusätzlich den Anspruch auf [X.] geltend gemacht habe. Zwar sei in § 13 des [X.] - wirksam - geregelt, dass der Vertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der [X.] ([X.]) verzichte. Mit dem Schreiben vom 27. August 2001 habe der Kläger den Ausgleichsanspruch indes nur unter der Bedingung geltend gemacht, dass das [X.] dadurch nicht tangiert werde, und sich für den Fall, dass doch nur ein Anspruch bestehen sollte, das Wahlrecht vorbehalten. Auch wenn der Kläger in dem Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 nur noch den Ausgleichsanspruch geltend gemacht habe, habe dieser Anspruch, auch für die Verlage erkennbar, weiterhin unter dem Vorbehalt gestanden, dass er den Ausgleich nur unter der Bedingung verlange, daneben auch das [X.] fordern zu können.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die auf Zahlung von [X.] gerichtete Klage allerdings für zulässig erachtet.

a) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 1048 Rn. 16 m.w.N. - An Evening with [X.]), ergibt sich unabhängig von der Gerichtsstandsvereinbarung in § 16 des [X.] jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich [X.].

[X.]) Diese Verordnung ist zeitlich, sachlich und räumlich anwendbar.

(1) Der zeitliche Anwendungsbereich der [X.] ist unbeschadet der Aufhebung dieser Verordnung durch Art. 80 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 des [X.] und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. [X.] Nr. L 351 S. 1; im Folgenden: [X.]) eröffnet. Die [X.] ist nach Art. 66 Abs. 1 nur auf Verfahren anwendbar, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind; ungeachtet des Art. 80 [X.] gilt die [X.] weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind (Art. 66 Abs. 2 [X.]). Letzteres ist hier der Fall; die Klage ist vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden.

(2) Der sachliche Anwendungsbereich der [X.] ist ebenfalls eröffnet. Der [X.] gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) [X.] greift im Streitfall, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht ein.

(a) Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) [X.] ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf die [X.] Sicherheit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist der Begriff "[X.] Sicherheit" als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnung berücksichtigt werden müssen (vgl. [X.], [X.] 2003, 30 Rn. 42 - [X.], zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 EuGVÜ, der Vorläuferbestimmung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) [X.]). Der Begriff "[X.] Sicherheit" umfasst den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der [X.]n Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern ([X.]. [X.] Nr. L 149 S. 2), wie er in deren Art. 4 definiert und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] präzisiert wurde (vgl. [X.], [X.] 2003, 30 Rn. 45). Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 lautet - übereinstimmend mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung ([X.]) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des [X.] und des [X.] der [X.]n Sicherheit ([X.]. [X.] Nr. L 166 S. 1), der Nachfolgeverordnung zur Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71, - wie folgt:

"Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der [X.]n Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

...

d) Leistungen bei Alter."

Die genannten beiden Verordnungen sind auf (betriebliche) [X.] nicht anwendbar; sie erfassen die gesetzlichen Systeme der [X.]n Sicherheit (vgl. [X.], Europäisches und internationales Betriebsrentenrecht, 2000, S. 53).

(b) Nach diesen Maßstäben ist der sachliche Anwendungsbereich der [X.] für Betriebsrentenansprüche eines Arbeitnehmers, die dieser gegen den Arbeitgeber als Schuldner geltend macht, eröffnet (vgl. Schlosser in Schlosser/[X.], [X.]-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 1 EuGVVO Rn. 22; [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3 Rn. 28; [X.], Internationales Privatrecht, 4. Aufl. Rn. 1700). Für Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, gilt Entsprechendes.

(c) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) [X.] ist nicht veranlasst. Es besteht angesichts des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 14. November 2002 - [X.]/00, [X.] 2003, 30 ([X.]) keinerlei Raum für vernünftige Zweifel (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 - [X.]), dass der [X.] gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) [X.] Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, nicht erfasst.

(3) Auch der räumliche Anwendungsbereich der [X.] ist eröffnet, weil die Beklagte ihren Sitz in [X.] hat.

bb) Die Voraussetzungen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich [X.] liegen vor.

(1) Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes hat, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedst[X.]t vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im Sinne dieser Vorschrift ist, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedst[X.]t, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich [X.] sieht einen einheitlichen Gerichtsstand an dem genannten Erfüllungsort für alle Klagen aus einem solchen Dienstleistungsvertrag vor (vgl. [X.], [X.] 2010, 378 Rn. 43 - [X.] [X.]; [X.], [X.], 919 Rn. 41 - [X.]; [X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 2339 Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2012 - [X.], [X.], 1817 Rn. 22; Urteil vom 2. März 2006 - [X.], [X.], 1806 Rn. 15).

Die Tätigkeit von Handelsvertretern ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] als Dienstleistung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich [X.] einzustufen (vgl. [X.], [X.] 2010, 378 Rn. 34).

In Anbetracht des Wortlauts von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich [X.] ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten ([X.], [X.] 2010, 378 Rn. 38 f.; [X.], [X.] 2015, 922 Rn. 60 - [X.] u.a.). Bei einem Handelsvertretervertrag ist auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Vertreter seine Tätigkeit für Rechnung des Unternehmers, die insbesondere darin besteht, die ihm anvertrauten Geschäfte vorzubereiten, zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschließen, hauptsächlich vorzunehmen hatte ([X.], [X.] 2010, 378 Rn. 38).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die auf Zahlung von [X.] gerichtete Klage jedenfalls aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich [X.]. Der Ort, an dem der Kläger seine Handelsvertretertätigkeit für Rechnung der Verlage hauptsächlich vorzunehmen hatte, liegt - auch unabhängig von der Erfüllungsortsvereinbarung in § 16 des [X.] - im Inland. [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich [X.] auch für die Klage auf Zahlung des [X.]es gilt. Denn durch § 11 Abs. 1 des [X.] sind die in der Satzung der [X.] genannten Bedingungen, auf die der Anspruch auf Zahlung des [X.]es gestützt wird, durch Bezugnahme Teil des [X.] geworden.

b) Es hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, dass das Berufungsgericht die Klage nicht deswegen für zurzeit unzulässig erachtet hat, weil der Kläger es versäumt hat, vor Inanspruchnahme der Gerichte eine gütliche Einigung gemäß § 16 des [X.] zu versuchen. Die Erwägung, die Beklagte hätte dartun müssen, dass der Nachfolgeverband des in § 16 des [X.] genannten Verbands ein Schlichtungsverfahren für die konkrete Auseinandersetzung anbietet, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

[X.]) Treffen die Parteien wirksam eine Vereinbarung dahingehend, dass vor Anrufung der st[X.]tlichen Gerichte der Versuch einer gütlichen Einigung durch Vermittlung einer Schlichtungsstelle unternommen werden muss, so wird mit einer solchen Schlichtungsvereinbarung regelmäßig lediglich die sofortige [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 637 Rn. 18 m.w.N.). Eine derartige Schlichtungsvereinbarung und deren etwaige Nichteinhaltung sind vom Gericht nur auf Einrede des Beklagten hin zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2008 - [X.], [X.]O Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 18. November 1998 - [X.], NJW 1999, 647, 648, juris Rn. 10). Ist die in der Schlichtungsvereinbarung genannte Schlichtungsstelle nicht existent oder weggefallen, kann sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ergeben, dass eine andere Stelle als Schlichtungsstelle berufen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli 2011 - [X.]/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1, zu einer Schiedsabrede).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede des Vorrangs des Schlichtungsverfahrens für nicht durchgreifend erachtet hat. Es kann im vorliegenden Zusammenhang deshalb dahinstehen, ob die von den Verlagen gestellte Schlichtungsvereinbarung in § 16 des [X.] wirksam ist.

Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts existiert der in § 16 des [X.] als Schlichtungsstelle genannte Verband nicht mehr, sondern lediglich ein Nachfolgeverband, der [X.] e.V. Für eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass dieser Verband als Schlichtungsstelle an die Stelle des in § 16 des [X.] genannten Verbands getreten ist, bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, nachdem die Beklagte, die grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr erhobenen Einrede trägt (vgl. [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., Vor § 253 Rn. 139; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 93 Rn. 36), trotz an sie gerichteten gerichtlichen Hinweises im Termin der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2015 binnen der vom Berufungsgericht eingeräumten Frist zur Stellungnahme nicht dargetan hat, dass dieser Nachfolgeverband ein Schlichtungsverfahren für die konkrete Auseinandersetzung anbietet.

2. Die auf Zahlung von [X.] gerichtete Klage ist indes nicht begründet.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 27. August 2001 dahingehend, dass der Kläger mit diesem Schreiben den Ausgleichsanspruch nur unter der Bedingung geltend gemacht habe, dass das [X.] nicht tangiert werde, und sich für den Fall, dass doch nur ein Anspruch bestehen sollte, das Wahlrecht vorbehalten habe, ist in revisionsrechtlich beachtlicher Weise rechtsfehlerhaft. Für die gleichsinnige Auslegung des Anwaltsschreibens vom 25. September 2001 gilt Entsprechendes. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger - diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen - mit dem Schreiben vom 27. August 2001 - ebenso wie mit dem Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 - den Ausgleichsanspruch unbedingt geltend gemacht, womit der Anspruch auf Leistungen nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der [X.] ([X.]) entfallen ist, § 13 Abs. 1 Satz 2 des [X.].

a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des [X.] verzichtet der Vertreter mit Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) der Satzung der [X.] ([X.]).

Diese Vertragsbestimmung ist, wie der [X.] bereits entschieden hat (Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 3350 ff., juris Rn. 11 ff.), wirksam. Sie verstößt weder gegen zwingende Gesetzesvorschriften noch ist sie wegen unangemessener Benachteiligung des Handelsvertreters gemäß § 9 Abs. 1 [X.] (nunmehr: § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]) unwirksam ([X.], Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.], [X.]O, juris Rn. 11 ff., 16 ff.) noch handelt es sich bei dieser Vertragsbestimmung um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 [X.] (nunmehr: § 305c Abs. 1 [X.]) ([X.], Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 3350, 3351 f., juris Rn. 21 f.).

Mit § 13 Abs. 1 Satz 2 haben die Verlage eine Vertragsgestaltung gewählt, bei der der Anspruch auf [X.] unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs begründet wird (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.], [X.]O, S. 3351, juris Rn. 19). § 13 Abs. 1 Satz 2 orientiert sich, soweit in dieser Bestimmung auf die "Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs" abgestellt wird, an der Formulierung in § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB. Die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs wirkt sich ausschließlich auf den Anspruch auf [X.] dahingehend aus, dass dieser nach dem Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung entfällt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.], [X.]O, S. 3351, juris Rn. 15). Aus dem Umstand, dass der Handelsvertreter seinen Anspruch auf [X.] nach der Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 auch dann verliert, wenn der von ihm geltend gemachte Ausgleichsanspruch sich als nicht bestehend erweist oder der Höhe nach hinter dem Anspruch auf [X.] zurückbleibt, resultiert keine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters (vgl. [X.], Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.], [X.]O, S. 3351, juris Rn. 20). Die Berechnung und gegebenenfalls Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Handelsvertreters. Diesem steht mit der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, sich darüber klar zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht. Darüber hinaus verschlechtert sich die [X.] bestehende Rechtsposition des Handelsvertreters nicht, wenn er das durch freiwillige, jedoch auflösend bedingte Zusage des Unternehmers begründete [X.] nicht erhält. Demgegenüber besteht ein anerkennenswertes berechtigtes Interesse des Unternehmers, innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB Klarheit darüber zu erlangen, welchen der beiden Ansprüche der Handelsvertreter geltend machen will, und nicht, sei es je nach Ausgang eines Rechtsstreits über den Ausgleichsanspruch, sei es durch [X.] von der Verfolgung dieses Anspruchs durch den Handelsvertreter, nachfolgend nunmehr auf Zahlung des [X.]s in Anspruch genommen zu werden ([X.], Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.], [X.]O, S. 3351, juris Rn. 20).

b) [X.]) Bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 2010 - [X.], NJW 2010, 2950 Rn. 17; [X.], 100, 103, juris Rn. 28; [X.], [X.], 567, 568, juris Rn. 19, je zur Geltendmachung von Ansprüchen). Auf derartige geschäftsähnliche Handlungen finden die Vorschriften über Willenserklärungen, insbesondere über deren Auslegung nach §§ 133, 157 [X.], entsprechende Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1994 - [X.], [X.], 45, 46, juris Rn. 8 m.w.N.; [X.], [X.], 567, 568, juris Rn. 19). Das gilt insbesondere auch für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1968 - [X.], [X.]Z 50, 86, 87 ff., juris Rn. 10 ff., zur Auslegung). Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft aber nach, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.], [X.] 2016, 221 Rn. 15 m.w.N.).

bb) Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 27. August 2001 - ebenso wie diejenige des nachfolgenden Anwaltsschreibens vom 25. September 2001 - in revisionsrechtlich beachtlicher Weise rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen, weil es den Wortlaut dieser Schreiben nicht ausreichend berücksichtigt hat; im Wortlaut dieser Schreiben findet die vom Berufungsgericht angenommene Bedingung keine hinreichende Stütze. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene neue Auslegung selbst vornehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger mit dem Schreiben vom 27. August 2001 - wie auch mit dem nachfolgenden Anwaltsschreiben vom 25. September 2001 - den Ausgleichsanspruch unbedingt geltend gemacht, womit der Anspruch auf [X.] wegen Eintritts der vereinbarten auflösenden Bedingung entfallen ist, § 13 Abs. 1 Satz 2 des [X.].

Das Schreiben vom 27. August 2001 enthält keine ausdrückliche Bedingung dahingehend, der Ausgleichsanspruch werde nur für den Fall geltend gemacht, dass die Vertragsbestimmung in § 13 Abs. 1 Satz 2 nach der objektiv bestehenden Rechtslage - entsprechend der Auffassung des [X.] - unwirksam ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 1968 - [X.], NJW 1968, 2099, juris Rn. 80, zu einer Eventualanfechtung; vgl. generell zu derartigen, von § 158 [X.] nicht unmittelbar erfassten Gegenwartsbedingungen BeckOGK/[X.], [X.], Stand: 15. September 2016, § 158 Rn. 44 ff.). Auch eine entsprechende konkludente Bedingung kann dem Schreiben vom 27. August 2001 auch unter Berücksichtigung des in dieses Schreiben aufgenommenen Hinweises zu der nach Auffassung des [X.] bestehenden Rechtslage (Unwirksamkeit von § 13) nicht entnommen werden. Angesichts der Wendung "mache zunächst meinen Ausgleichsanspruch geltend" konnten die Rechtsvorgänger der Beklagten den genannten Hinweis vernünftigerweise nicht anders verstehen als dahin, der Kläger behalte sich für den Fall, dass sich seine Rechtsauffassung als zutreffend erweisen sollte, vor, zu gegebener Zeit zusätzlich den Anspruch auf Zahlung von [X.] geltend zu machen.

Das Schreiben vom 27. August 2001 enthält aus den vorstehend genannten Gründen auch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Bedingung dahingehend, der Ausgleichsanspruch werde unter der auflösenden Bedingung geltend gemacht, dass die Rechtsauffassung des [X.] in der in dem Schreiben angesprochenen Entscheidung (Wirksamkeit von § 13 Abs. 1) in der Zukunft letztinstanzlich bestätigt wird.

Auch dem Anwaltsschreiben vom 21. September 2001, in dem das [X.] gar nicht erwähnt wird, kann eine bedingte Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht entnommen werden.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat die auf Zahlung von [X.] gerichtete Klage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

[X.]      

       

Halfmeier      

       

Kartzke

       

Graßnack      

       

[X.]      

       

Berichtigungsbeschluss vom 4. Januar 2017

Das Urteil vom 15. Dezember 2016 - [X.] wird wegen eines [X.] gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

In Rn. 48 muss es statt "Anwaltsschreiben vom 21. September 2001" richtig heißen: "Anwaltsschreiben vom 25. September 2001".

[X.]      

   

Halfmeier      

   

Kartzke

   

Graßnack      

   

[X.]      

   

Meta

VII ZR 221/15

15.12.2016

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 17. August 2015, Az: 5 U 12/15

Art 1 Abs 2 Buchst c EGV 44/2001, § 89b Abs 4 S 1 HGB, § 3 AGBG, § 9 Abs 1 AGBG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2016, Az. VII ZR 221/15 (REWIS RS 2016, 676)

Papier­fundstellen: WM2017,728 REWIS RS 2016, 676


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZR 221/15

Bundesgerichtshof, VII ZR 221/15, 15.12.2016.


Az. 5 U 12/15

Oberlandesgericht Köln, 5 U 12/15, 18.05.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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