Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. VII ZR 221/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 697

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216UVIIZR221.15.0
Beri[X.]htigt dur[X.]h Bes[X.]hluss
vom 4. Januar 2017
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 221/15
Verkündet am:
15.
Dezember 2016
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 1 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.])
Der sa[X.]hli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der [X.] ist für Ansprü[X.]he eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als S[X.]huldner geltend ma[X.]ht, eröffnet. Der Aus-s[X.]hlusstatbestand gemäß Art.
1 Abs.
2 Bu[X.]hst.
[X.]) [X.] ("[X.] Si[X.]her-heit") greift insoweit ni[X.]ht ein.
HGB § 89b Abs. 4 Satz 1; [X.] § 9 Abs. 1 +
Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertreter-vertrag, wona[X.]h der Handelsvertreter mit der Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsan-spru[X.]hs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung ([X.]) verzi[X.]htet (Ans[X.]hluss an [X.], Urteil vom 21.
Mai 2003
-
VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350).
[X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 -
VII ZR 221/15 -
O[X.]

[X.]
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 15. Dezember 2016 dur[X.]h [X.]
Ei[X.]k, [X.] und [X.] und die Ri[X.]hterinnen Graßna[X.]k und Sa[X.]her
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 17.
August 2015 aufgeho-ben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das S[X.]hlussurteil der 33.
Kammer für Handelssa[X.]hen des Landgeri[X.]hts [X.] vom 12.
Dezember 2014 abgeändert.
Die Klage wird, soweit ihr ni[X.]ht dur[X.]h das re[X.]htskräftig gewordene Teilurteil der [X.] für Handelssa[X.]hen des Landgeri[X.]hts [X.] vom 26. Juli 2013 stattgegeben worden ist und soweit der Kläger sie ni[X.]ht zurü[X.]kgenommen hat, abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens 5 U 12/15 und des Revisionsverfahrens zu tragen. Bezügli[X.]h der Kosten des [X.] hat es bei der Kostenents[X.]heidung im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 28. April 2014 sein Bewenden. Von den Kosten des erstinstanzli-[X.]hen Verfahrens haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10
zu tragen.
Von Re[X.]hts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Der im Inland wohnhafte Kläger nimmt die Beklagte, eine Kapitalgesell-s[X.]haft mit Sitz in S[X.]hweden, na[X.]h Beendigung eines [X.] auf Zahlung von [X.] in Anspru[X.]h.
Der am 17.
März 1942 geborene Kläger war ab dem 1. Juni 1982 als Handelsvertreter für die in [X.] (Deuts[X.]hland) ansässigen Unternehmen Telefon-bu[X.]hverlag W. GmbH & Co. und Adressbu[X.]hverlag W. GmbH & Co. (im [X.]: die Verlage) tätig. Die Handelsvertretertätigkeit des [X.] endete zum 31. März 2001. Die Beklagte ist Re[X.]htsna[X.]hfolgerin der Verlage, auf die deren sämtli[X.]he Verpfli[X.]htungen übergegangen sind.
Grundlage der Handelsvertretertätigkeit des [X.] war ein am 10. De-zember 1982 abges[X.]hlossener Handelsvertretervertrag (im Folgenden: [X.]). Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestim-mungen:
"§ 11 [X.]

Na[X.]h zweijähriger [X.] für die Verlage wird der Vertreter mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres automa-tis[X.]h Mitglied der [X.] zu den in der Satzung der [X.] ([X.]) genannten Bedingungen.
Der Vertreter hat seine Tätigkeit
für die Verlage begonnen am:
01. Juni 1982
...

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4
-
§ 13 Ausglei[X.]hsanspru[X.]h
(1)
Na[X.]h Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der [X.] einen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h §
89 b HGB geltend ma-[X.]hen. Mit Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hes verzi[X.]h-tet der Vertreter auf die Leistungen der Verlage na[X.]h §
4 (1) a) [X.]) der Satzung der [X.] ([X.]).

§ 16 Geri[X.]htsstand
Beiderseitiger Erfüllungsort und Geri[X.]htsstand ist [X.] [Deuts[X.]hland] mit der Maßgabe, daß si[X.]h beide Seiten verpfli[X.]hten, vor Inan-spru[X.]hnahme der Geri[X.]hte eine gütli[X.]he Einigung dur[X.]h Vermitt-su[X.]hen."
Die Satzung der [X.] enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 1 Zwe[X.]k der [X.]
Zwe[X.]k der [X.] ist es, im Rahmen der na[X.]hfolgen-den Bestimmungen, Zus[X.]hüsse und Beihilfen in folgenden Fällen zu leisten:
a)
zur Altersversorgung na[X.]h Beendigung der Vertretertätigkeit ab
65 Jahren bzw. früher im Falle von amtsärztli[X.]h bes[X.]heinigter Erwerbsunfähigkeit;
b)

[X.])

§ 2 Aufbringung der Mittel
(1)
Vertreter-Einzahlungen
Jeder Vertreter, der Mitglied der [X.] ist, hat bis zu dem Zeitpunkt, zu dem an ihn Zahlungen der [X.] na[X.]h § 4 erfolgen, folgende Zahlungen zu leisten:
4
-
5
-
Vierteljährli[X.]h zum 1.
März, 1.
Juni, 1.
September, 1.
Dezem-ber, 5
%
(fünf vom Hundert) seiner Brutto-Provisionsgut-s[X.]hriften im vorangegangenen Vierteljahr.

(2)
[X.]
Die Verlage verpfli[X.]hten si[X.]h, an die [X.] auf deren Sonderkonto bei der [X.] in [X.] folgende Zahlungen zu leisten:
Vierteljährli[X.]h 1 %
(eins vom Hundert) aus der Gesamtsumme der im vorangegangenen Vierteljahr von allen Vertretern, die Mitglieder der [X.] sind, bei den Verlagen gut-ges[X.]hriebenen Provisionen.

§ 4 Zahlungen der [X.]
(1)
Altersversorgung
a)
Jeder Vertreter, der Mitglied der [X.] ist, hat na[X.]h Beendigung seiner Vertretertätigkeit ab 65 Jahren (bzw. früher im Falle von amtsärztli[X.]h bes[X.]heinigter Er-werbsunfähigkeit) Anspru[X.]h auf folgende Leistungen aus der [X.]:
[X.])
Auszahlungen zu Lasten seines Kontos bei der [X.]-[X.] in Höhe von monatli[X.]h 1/120
(ein [X.]) seines Guthabens bei der Hilfs-

[X.])
Zahlung eines [X.]es für jedes volle Jahr
seiner Tätigkeit für die Verlage in folgender Höhe: Jährli[X.]h 1/200 (ein Zweihundertstel) der [X.] na[X.]h § 2 (2) im vorangegangenen Kalenderjahr. Für die Bere[X.]hnung des [X.]es zählen die [X.] bis zur Beendigung der Vertretertätigkeit. Das [X.] wird ebenfalls in monatli[X.]hen Raten ausbe-zahlt.
-
6
-

b)

[X.])
Die Altersrente na[X.]h § 4 (1) a wird au[X.]h na[X.]h Aufbrau[X.]h des Guthabens des Vertreters bei der [X.] bis zu dessen Ableben weiterbezahlt.

§ 6 Auss[X.]heiden des Vertreters
(1)
Endet das Vertragsverhältnis eines Vertreters mit den Verlagen vor Einsetzen der Leistungen der [X.], so wird dem [X.] sein Guthaben bei der [X.] (Girokonto, Sparkonto und Wertpapierdepot) zur Verfügung gestellt.
(2)
Endet oder ruht das Vertragsverhältnis eines Vertreters mit den Verlagen mit Beginn der Leistungen der [X.] na[X.]h § 4 (1) (Altersversorgung), so hat dies keinen Einfluß auf die Leis-tungen der [X.] an ihn."
Der Kläger erbra[X.]hte die ihm na[X.]h §
2 Abs.
1 der genannten Satzung ob-liegenden Eigenleistungen ("Vertreter-Einzahlungen").
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Verlagen wurde dem Kläger sein Guthaben bei der [X.] (§
6 Abs.
1 der Satzung) ausbezahlt.
Mit S[X.]hreiben vom 27.
August
2001 ma[X.]hte der Kläger gegenüber den Verlagen einen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h wie folgt geltend:

31.03.2001 zurü[X.]k und ma[X.]he zunä[X.]hst meinen Ausglei[X.]hsan-spru[X.]h geltend, den i[X.]h aufgrund der Provisionen der letzten fünf Kalenderjahre mit
netto

DM
240.523,80
[X.] MWSt

DM 38.483,18
das sind brutto
DM
279.007,60,
beziffere.
5
6
7
-
7
-

Der Zahlung des vorgenannten Betrages [X.] 5
% Zinsen seit dem [X.] sehe i[X.]h bis zum 15.09.2001 entgegen.
Außerdem gestatte i[X.]h [X.] den Hinweis, dass i[X.]h davon ausgehe, dass [X.] au[X.]h na[X.]h der Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsan-spru[X.]hs das [X.] aus der [X.] zu gegebener Zeit zusteht, da §
13 des au[X.]h unserer Zusammenarbeit zugrunde liegenden Handelsvertretervertrages unwirksam ist. Bekanntli[X.]h ist gegen die Ents[X.]heidung des LG [X.] i.[X.] F. ./. W. Berufung einge-legt worden."
Mit Anwaltss[X.]hreiben vom 25. September 2001 verfolgte der Kläger den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h weiter; das [X.] wird in diesem S[X.]hreiben ni[X.]ht [X.]. In der Folgezeit ma[X.]hte der Kläger den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h ni[X.]ht mehr geltend. Eine Handelsvertreterausglei[X.]hszahlung erhielt der Kläger ni[X.]ht.
Das Landgeri[X.]ht hat die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage zunä[X.]hst mit Teilurteil vom 26.
Juli 2013 verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Jahr 2000 erfolgten Verlagseinzahlungen zu erteilen. Die gegen dieses Teilurteil ge-ri[X.]htete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgeri[X.]ht mit Urteil vom 28.
April
2014 als unzulässig verworfen.
Im Ans[X.]hluss an das genannte Urteil des Berufungsgeri[X.]hts hat die [X.] mit S[X.]hreiben vom 4. Juli
2014 zur Vermeidung der Zwangsvollstre[X.]kung Auskunft erteilt und die "[X.]" im Jahr 2000 auf 70.528,41
DM (=
30.060,60

mitgeteilten Zahlen einen monatli[X.]hen [X.]anspru[X.]h in Höhe von 270,45

m-mung der Beklagten zurü[X.]kgenommen.
Mit S[X.]hlussurteil vom 12. Dezember 2014 hat das Landgeri[X.]ht die [X.] verurteilt, an

zahlen, wobei diese Verurteilung den [X.]anspru[X.]h des [X.] bezügli[X.]h des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis 1. Oktober 2014 betrifft. Außerdem hat 8
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das Landgeri[X.]ht die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab November 2014 bis bezahlen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] auf Abweisung der auf die Zahlung von [X.] geri[X.]hteten Anträge [X.].

Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgeri[X.]ht führt, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentli[X.]hen Folgendes aus:
Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte ergebe si[X.]h aus Art.
5 Nr.
1 Bu[X.]hst.
b) zweiter Gedankenstri[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die ge-ri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]hei-dungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen ([X.]. [X.] 2001 Nr.
L 12 [X.]
1; im Folgenden: [X.]). Die Anwendung dieser Verordnung sei im Streitfall ni[X.]ht na[X.]h Art.
1 Abs.
2 Bu[X.]hst.
[X.]) [X.] ausges[X.]hlossen. Die S[X.]hli[X.]htungsklausel 12
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in §
16 des [X.] stehe der Zulässigkeit der Klage ni[X.]ht ent-gegen.
Der Kläger habe Anspru[X.]h auf Zahlung von [X.] in Höhe von mo-natli[X.]h 270,45

4 Abs.
1 a) [X.]) der Satzung der [X.]. Dieser Anspru[X.]h ri[X.]hte si[X.]h gegen die Beklagte, deren Re[X.]htsvorgängerinnen die Verlage seien, die die [X.] als betriebsinterne [X.] und ni[X.]ht als re[X.]htli[X.]h selbständige Pensions-
oder Unterstützungskasse geführt hätten. Der Anspru[X.]h bestehe ab der Vollendung des 65. Lebensjahres (Frühjahr 2007), könne vom Kläger also entspre[X.]hend seinem Antrag ab dem 1.
Januar 2009 verlangt werden.
Der Anspru[X.]h sei ni[X.]ht deshalb ausges[X.]hlossen, weil der Kläger zusätz-li[X.]h den Anspru[X.]h auf Handelsvertreterausglei[X.]h geltend gema[X.]ht habe. Zwar sei in § 13 des [X.] -
wirksam -
geregelt, dass der Vertreter mit der Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs na[X.]h
§ 89b HGB auf die Leistungen der Verlage na[X.]h § 4 (1) a) [X.]) der Satzung der [X.] ([X.]) verzi[X.]hte. Mit dem S[X.]hreiben vom 27.
August 2001 habe der Klä-ger den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h indes nur unter der Bedingung geltend gema[X.]ht, dass das [X.] dadur[X.]h ni[X.]ht tangiert werde, und si[X.]h für den Fall, dass do[X.]h nur ein Anspru[X.]h bestehen sollte, das Wahlre[X.]ht vorbehalten. Au[X.]h wenn der Kläger in dem Anwaltss[X.]hreiben vom 25.
September 2001 nur no[X.]h den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h geltend gema[X.]ht habe, habe dieser Anspru[X.]h, au[X.]h für die Verlage erkennbar, weiterhin unter dem Vorbehalt gestanden, dass er den Aus-glei[X.]h nur unter der Bedingung verlange, daneben au[X.]h das [X.] fordern zu können.

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II.
Das hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.
1.
Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht die auf Zahlung von [X.] ge-ri[X.]htete Klage allerdings für zulässig era[X.]htet.
a)
Die internationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte, die au[X.]h un-ter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 21. April 2016
-
I ZR 43/14, [X.], 1048 Rn. 16 m.w.[X.] -
An Evening with [X.]), ergibt si[X.]h unabhängig von der Geri[X.]htsstandsvereinbarung in § 16 des [X.] jedenfalls aus Art.
5 Nr. 1 Bu[X.]hst.
b) zweiter Gedankenstri[X.]h [X.].
[X.]) Diese Verordnung ist zeitli[X.]h, sa[X.]hli[X.]h und räumli[X.]h anwendbar.
(1) Der zeitli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der [X.] ist unbe-s[X.]hadet der Aufhebung dieser Verordnung dur[X.]h Art. 80 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen ([X.]. [X.] Nr.
L
351 [X.] 1; im Folgenden: [X.]) eröffnet. Die [X.] ist na[X.]h Art. 66 Abs. 1 nur auf Verfahren anwendbar, die am 10.
Januar 2015 oder dana[X.]h eingeleitet worden sind; ungea[X.]htet des Art. 80 [X.]
gilt die [X.] weiterhin für Ents[X.]heidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ergangen sind (Art. 66 Abs. 2 [X.]). Letzteres ist hier der Fall; die Klage ist vor dem 10.
Januar 2015 erhoben worden.
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(2) Der sa[X.]hli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der [X.] ist ebenfalls eröffnet. Der Auss[X.]hlusstatbestand gemäß Art.
1 Abs.
2 Bu[X.]hst.
[X.]) [X.] greift im Streitfall, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenom-men hat, ni[X.]ht ein.
(a) Na[X.]h Art.
1 Abs.
2 Bu[X.]hst.
[X.]) [X.] ist diese Verordnung ni[X.]ht anzuwenden auf die [X.] Si[X.]herheit. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Ge-ri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union ist der Begriff "[X.] Si[X.]herheit" als auto-nomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnung berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen (vgl. [X.],
[X.] 2003, 30 Rn.
42 -
[X.], zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 EuGVÜ, der Vorläuferbe-stimmung von Art. 1 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.]) [X.]). Der Begriff "[X.] Si-[X.]herheit" umfasst den sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der [X.] Si[X.]herheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Ge-meins[X.]haft zu-
und abwandern ([X.]. [X.] Nr. L 149 [X.] 2), wie er in deren Art.
4 definiert und dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union präzisiert wurde (vgl. [X.], [X.] 2003, 30 Rn.
45). Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) der Verordnung ([X.]) Nr.
1408/71 lautet -
übereinstimmend mit Art.
3 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) der Verordnung ([X.]) Nr.
883/2004 vom 29. April 2004 des Europäis[X.]hen Parlaments und des [X.] der [X.]n Si[X.]herheit ([X.]. [X.] Nr. L 166 [X.] 1), der Na[X.]hfolgeverordnung zur Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71, -
wie folgt:
"Diese Verordnung gilt für alle Re[X.]htsvors[X.]hriften über Zweige der [X.]n Si[X.]herheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

d) Leistungen bei Alter."
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Die genannten beiden Verordnungen sind auf (betriebli[X.]he) [X.] ni[X.]ht anwendbar; sie erfassen die gesetzli[X.]hen Systeme der [X.] Si[X.]herheit (vgl. [X.], Europäis[X.]hes und internationales Betriebsrenten-re[X.]ht, 2000, [X.]
53).
(b) Na[X.]h diesen Maßstäben ist der sa[X.]hli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der [X.] für Betriebsrentenansprü[X.]he eines Arbeitnehmers, die dieser gegen den Arbeitgeber als S[X.]huldner geltend ma[X.]ht, eröffnet (vgl. S[X.]hlosser in S[X.]hlosser/[X.], [X.]-Zivilprozessre[X.]ht, 4. Aufl., Art. 1 EuGVVO
Rn. 22; [X.], Internationales Zivilprozessre[X.]ht, 7. Aufl., § 3 Rn. 28;
Raus[X.]her, Internationales Privatre[X.]ht, 4. Aufl. Rn. 1700). Für Ansprü[X.]he eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als S[X.]huldner geltend ma[X.]ht, gilt Entspre[X.]hendes.
([X.]) Ein Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hen an den Geri[X.]htshof der Europäi-s[X.]hen Union zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] ist ni[X.]ht veranlasst. Es besteht angesi[X.]hts des Urteils des Geri[X.]htshofs der Europäi-s[X.]hen Union vom 14. November 2002 -
C-271/00, [X.] 2003, 30 ([X.]) [X.] Raum für vernünftige Zweifel (vgl. [X.], Slg.
1982, 3415 Rn.
16

C.I.L.F.I.T.), dass der Auss[X.]hlusstatbestand gemäß Art.
1 Abs.
2 Bu[X.]hst.
[X.]) [X.] Ansprü[X.]he eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine
(Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als S[X.]huldner geltend ma[X.]ht, ni[X.]ht erfasst.
(3) Au[X.]h der räumli[X.]he Anwendungsberei[X.]h der [X.] ist eröffnet, weil die Beklagte ihren Sitz in S[X.]hweden hat.
[X.]) Die Voraussetzungen von Art.
5 Nr. 1 Bu[X.]hst.
b) zweiter Gedanken-stri[X.]h [X.] liegen vor.
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(1) Na[X.]h dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes hat, wenn Ansprü[X.]he aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedst[X.]t vor dem Geri[X.]ht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpfli[X.]htung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im Sinne dieser Vors[X.]hrift ist, sofern ni[X.]hts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpfli[X.]htung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedst[X.]t, an dem sie na[X.]h dem Vertrag erbra[X.]ht worden sind oder hätten erbra[X.]ht werden müssen. Art.
5 Nr.
1 Bu[X.]hst.
b) zweiter Gedankenstri[X.]h [X.] sieht einen einheitli[X.]hen Geri[X.]htsstand an dem genannten Erfüllungsort für alle Klagen aus einem sol-[X.]hen Dienstleistungsvertrag vor (vgl. [X.], [X.] 2010, 378 Rn. 43 -
Wood Floor Solutions [X.]; [X.], [X.], 919 Rn.
41 -
Ni[X.]kel & Goeldner Spedition; [X.], Urteil vom 15. Januar 2015
-
I [X.], NJW 2015, 2339 Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2012
-
XI ZR 9/11, [X.], 1817 Rn.
22; Urteil vom 2. März 2006
-
IX ZR 15/05, [X.], 1806 Rn. 15).
Die Tätigkeit von Handelsvertretern ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union als Dienstleistung im Sinne von
Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) zweiter Gedankenstri[X.]h [X.] einzustufen (vgl. [X.], [X.] 2010, 378 Rn. 34).
In Anbetra[X.]ht des Wortlauts von Art.
5 Nr. 1 Bu[X.]hst.
b) zweiter Gedan-kenstri[X.]h [X.]
ist der Ort der hauptsä[X.]hli[X.]hen Leistungserbringung na[X.]h Mögli[X.]hkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten ([X.], [X.] 2010, 378 Rn. 38 f.; [X.], [X.] 2015, 922 Rn. 60 -
Holterman [X.] u.a.). Bei einem Handelsvertretervertrag ist auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Vertreter seine Tätigkeit für Re[X.]hnung des Unternehmers, die insbesondere darin besteht, die ihm anver-trauten Ges[X.]häfte vorzubereiten, zu vermitteln und gegebenenfalls abzus[X.]hlie-ßen, hauptsä[X.]hli[X.]h vorzunehmen hatte ([X.], [X.] 2010, 378 Rn. 38).
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(2) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundsätze ergibt si[X.]h die internatio-nale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte für die auf Zahlung von [X.] geri[X.]htete Klage jedenfalls aus Art.
5 Nr. 1 Bu[X.]hst.
b) zweiter Gedankenstri[X.]h
[X.]. Der Ort, an dem der Kläger seine Handelsvertretertätigkeit für Re[X.]hnung der Verlage hauptsä[X.]hli[X.]h vorzunehmen hatte, liegt -
au[X.]h unabhän-gig von der Erfüllungsortsvereinbarung in § 16 des [X.] -
im Inland. Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass der Geri[X.]htsstand gemäß Art.
5 Nr.
1 Bu[X.]hst.
b) zweiter Gedankenstri[X.]h
[X.] au[X.]h für die Klage auf Zahlung des [X.]es gilt. Denn dur[X.]h § 11 Abs. 1 des [X.] sind die in
der Satzung der [X.] genannten Bedingungen, auf die der Anspru[X.]h auf Zahlung des [X.]es gestützt wird, dur[X.]h Bezugnahme Teil des [X.] geworden.
b) Es hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand, dass das Be-rufungsgeri[X.]ht die Klage ni[X.]ht deswegen für zurzeit unzulässig era[X.]htet hat, weil der Kläger es versäumt hat, vor Inanspru[X.]hnahme der Geri[X.]hte eine gütli-[X.]he Einigung gemäß § 16 des [X.] zu versu[X.]hen. Die Er-wägung, die Beklagte hätte dartun müssen, dass der Na[X.]hfolgeverband des in § 16 des [X.] genannten Verbands ein S[X.]hli[X.]htungsverfah-ren für die konkrete Auseinandersetzung anbietet, ist im Ergebnis ni[X.]ht zu [X.].
[X.]) Treffen die Parteien wirksam eine Vereinbarung dahingehend, dass vor Anrufung der st[X.]tli[X.]hen Geri[X.]hte der Versu[X.]h einer gütli[X.]hen Einigung dur[X.]h Vermittlung einer S[X.]hli[X.]htungsstelle unternommen werden muss, so wird mit einer sol[X.]hen S[X.]hli[X.]htungsvereinbarung regelmäßig ledigli[X.]h die sofortige [X.] ausges[X.]hlossen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober
2008
-
XII [X.], NJW-RR 2009, 637 Rn. 18 m.w.[X.]). Eine derartige S[X.]hli[X.]h-tungsvereinbarung und deren etwaige Ni[X.]hteinhaltung sind vom Geri[X.]ht nur auf 34
35
36
-
15
-
Einrede des Beklagten hin zu bea[X.]hten (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2008 -
XII [X.], [X.]O Rn. 19 m.w.[X.]; Urteil vom
18. November 1998 -
VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, 648, juris Rn. 10). Ist die in der S[X.]hli[X.]htungsvereinba-rung genannte S[X.]hli[X.]htungsstelle ni[X.]ht existent oder weggefallen, kann si[X.]h aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ergeben, dass eine andere Stelle als S[X.]hli[X.]htungsstelle berufen ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14.
Juli
2011
-
III ZB 70/10, NJW 2011, 2977 Rn. 1, zu einer S[X.]hiedsabrede).
[X.]) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser Grundsätze ist es im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht die von der Beklagten erhobene Ein-rede des Vorrangs des S[X.]hli[X.]htungsverfahrens für ni[X.]ht dur[X.]hgreifend era[X.]htet hat. Es kann im vorliegenden Zusammenhang deshalb dahinstehen, ob die von den Verlagen gestellte S[X.]hli[X.]htungsvereinbarung in § 16 des [X.] wirksam ist.
Na[X.]h den ni[X.]ht angefo[X.]htenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts existiert der in § 16 des [X.] als S[X.]hli[X.]htungsstelle [X.] ni[X.]ht mehr, sondern ledigli[X.]h ein Na[X.]hfolgeverband, der Verband D.
A.
V.
e.V. Für eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass dieser [X.] als S[X.]hli[X.]htungsstelle an die Stelle des in § 16 des [X.] genannten Verbands getreten ist, bestand für das Berufungsgeri[X.]ht kein Anlass, na[X.]hdem die Beklagte, die grundsätzli[X.]h die Beweislast für das Vorlie-gen der tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen der von ihr erhobenen Einrede trägt (vgl. [X.]/S[X.]hütze/[X.], ZPO, 4.
Aufl., Vor §
253 Rn.
139; [X.]/[X.][X.], Zivilprozessre[X.]ht, 17.
Aufl., §
93 Rn.
36), trotz an sie geri[X.]hteten geri[X.]htli[X.]hen Hinweises im Termin der mündli[X.]hen Verhandlung vom 6.
Juli 2015 binnen der vom Berufungsgeri[X.]ht eingeräumten Frist zur Stel-lungnahme ni[X.]ht
dargetan hat, dass dieser Na[X.]hfolgeverband ein S[X.]hli[X.]htungs-verfahren für die konkrete Auseinandersetzung anbietet.
37
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-
16
-
2. Die auf Zahlung von [X.] geri[X.]htete Klage ist indes ni[X.]ht [X.].
Die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Auslegung des S[X.]hreibens vom 27. August 2001 dahingehend, dass der Kläger mit diesem S[X.]hreiben den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h nur unter der Bedingung geltend gema[X.]ht habe, dass das [X.] ni[X.]ht tangiert werde, und si[X.]h für den Fall, dass do[X.]h nur ein An-spru[X.]h bestehen sollte, das Wahlre[X.]ht vorbehalten habe, ist in revisionsre[X.]ht-li[X.]h bea[X.]htli[X.]her Weise re[X.]htsfehlerhaft. Für die glei[X.]hsinnige Auslegung des Anwaltss[X.]hreibens vom 25. September 2001 gilt Entspre[X.]hendes. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts hat der Kläger -
diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen -
mit dem S[X.]hreiben vom 27. August 2001 -
eben-so wie mit dem Anwaltss[X.]hreiben vom 25. September 2001 -
den Ausglei[X.]hs-anspru[X.]h unbedingt geltend gema[X.]ht, womit der Anspru[X.]h auf Leistungen na[X.]h § 4 (1) a) [X.]) der Satzung der [X.] ([X.]) entfallen ist, §
13 Abs. 1 Satz 2 des [X.].
a) Na[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 2 des [X.] verzi[X.]htet der Vertreter mit Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs auf die Leistungen
der Verlage na[X.]h § 4 (1) a) [X.]) der Satzung der [X.] ([X.]).
Diese Vertragsbestimmung ist, wie der Bundesgeri[X.]htshof bereits ent-s[X.]hieden hat (Urteil vom 21.
Mai 2003
VIII
ZR
57/02, NJW
2003, 3350 ff., juris Rn.
11 ff.), wirksam.
Sie verstößt weder gegen zwingende Gesetzesvors[X.]hriften no[X.]h ist sie wegen unangemessener Bena[X.]hteiligung des Handelsvertreters gemäß § 9 Abs. 1 [X.] (nunmehr: § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]) unwirksam ([X.], Urteil vom 21.
Mai 2003
VIII
ZR
57/02, [X.]O, juris Rn.
11 ff., 16 ff.) no[X.]h handelt es si[X.]h bei dieser Vertragsbestimmung um eine überras[X.]hende Klausel im Sinne von § 3 [X.] (nunmehr: § 305[X.] Abs. 1 [X.]) ([X.], Urteil vom 21.
Mai 2003
VIII
ZR
57/02, NJW 2003, 3350, 3351 f., juris Rn.
21 f.).
39
40
41
42
-
17
-
Mit § 13 Abs.
1 Satz 2 haben die Verlage eine Vertragsgestaltung [X.], bei der der Anspru[X.]h auf [X.] unter der auflösenden Bedingung der Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs begründet wird (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Mai 2003
VIII
ZR
57/02, [X.]O, [X.] 3351, juris Rn.
19). § 13 Abs.
1 Satz
2 orientiert si[X.]h, soweit in dieser Bestimmung auf die "Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs" abgestellt wird, an der Formulierung in § 89b Abs. 4 Satz
2 HGB. Die Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs wirkt si[X.]h aus-s[X.]hließli[X.]h auf den Anspru[X.]h auf [X.] dahingehend aus, dass dieser na[X.]h dem Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung entfällt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Mai 2003
VIII
ZR
57/02, [X.]O, [X.] 3351, juris Rn.
15). Aus dem [X.], dass der Handelsvertreter seinen Anspru[X.]h auf [X.] na[X.]h der [X.] in § 13 Abs. 1 Satz 2 au[X.]h dann verliert, wenn der von ihm geltend ge-ma[X.]hte Ausglei[X.]hsanspru[X.]h si[X.]h als ni[X.]ht bestehend erweist oder der Höhe na[X.]h hinter dem Anspru[X.]h auf [X.] zurü[X.]kbleibt, resultiert keine unange-messene Bena[X.]hteiligung des Handelsvertreters (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Mai 2003
VIII
ZR
57/02, [X.]O, [X.] 3351, juris Rn.
20). Die Bere[X.]hnung und gegebe-nenfalls Dur[X.]hsetzung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs fällt grundsätzli[X.]h in den Risi-koberei[X.]h des Handelsvertreters. Diesem steht mit der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ein ausrei[X.]hender Zeitraum zur Verfügung, si[X.]h darüber klar zu werden, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang ihm ein Ausglei[X.]hsan-spru[X.]h zusteht. Darüber hinaus vers[X.]hle[X.]htert si[X.]h die [X.] beste-hende Re[X.]htsposition des Handelsvertreters ni[X.]ht, wenn er das dur[X.]h freiwilli-ge, jedo[X.]h auflösend bedingte Zusage des Unternehmers begründete [X.] ni[X.]ht erhält. Demgegenüber besteht ein anerkennenswertes bere[X.]htigtes Interesse des Unternehmers, innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB Klarheit darüber zu erlangen, wel[X.]hen der beiden Ansprü[X.]he der [X.] geltend ma[X.]hen will, und ni[X.]ht, sei es je na[X.]h Ausgang eines Re[X.]hts-streits über den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h, sei es dur[X.]h [X.] von der [X.] dieses Anspru[X.]hs dur[X.]h den Handelsvertreter, na[X.]hfolgend nunmehr 43
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18
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auf Zahlung des [X.]s in Anspru[X.]h genommen zu werden ([X.], Urteil vom 21.
Mai 2003
VIII
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57/02, [X.]O, [X.] 3351, juris Rn.
20).
b) [X.]) Bei der Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs handelt es si[X.]h um eine ges[X.]häftsähnli[X.]he Handlung (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 2010
-
Xa [X.], NJW 2010, 2950 Rn. 17; [X.], 100, 103, juris Rn. 28; [X.], [X.], 567, 568, juris Rn. 19, je zur Geltendma[X.]hung von Ansprü-[X.]hen). Auf derartige ges[X.]häftsähnli[X.]he Handlungen finden die Vors[X.]hriften über Willenserklärungen, insbesondere über deren Auslegung na[X.]h §§ 133, 157 [X.], entspre[X.]hende Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1994
-
V
ZR
196/93, NJW 1995, 45, 46, juris Rn. 8 m.w.[X.]; [X.], [X.], 567, 568, juris Rn. 19).
Das gilt insbesondere au[X.]h für die Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1968 -
VII ZR 8/66, [X.]Z 50, 86, 87 ff., juris Rn. 10 ff., zur Auslegung). Die Auslegung von [X.] ist grundsätzli[X.]h Angelegenheit des Tatri[X.]hters; das Revisionsgeri[X.]ht prüft aber na[X.]h, ob Verstöße gegen gesetzli[X.]he Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder
ob wesentli[X.]her Auslegungsstoff außer A[X.]ht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015
-
VII [X.], [X.] 2016, 221 Rn.
15 m.w.[X.]).
[X.]) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorstehend genannten Grundsätze ist die vom Berufungsgeri[X.]ht vorgenommene Auslegung des S[X.]hreibens vom 27.
August 2001 -
ebenso wie diejenige des na[X.]hfolgenden Anwaltss[X.]hreibens vom 25. September 2001 -
in revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]her Weise re[X.]htsfeh-lerhaft. Das Berufungsgeri[X.]ht hat gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen, weil es den Wortlaut dieser S[X.]hreiben ni[X.]ht ausrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]h-tigt hat; im Wortlaut dieser S[X.]hreiben findet die vom Berufungsgeri[X.]ht ange-nommene Bedingung keine hinrei[X.]hende Stütze. Da weitere Feststellungen ni[X.]ht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene neue Auslegung selbst 44
45
-
19
-
vornehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts hat der Kläger mit dem S[X.]hreiben vom 27. August 2001 -
wie au[X.]h mit dem na[X.]hfolgenden An-waltss[X.]hreiben vom 25. September 2001 -
den Ausglei[X.]hsanspru[X.]h unbedingt geltend gema[X.]ht, womit der Anspru[X.]h auf [X.] wegen Eintritts der verein-barten auflösenden Bedingung entfallen ist, § 13 Abs. 1 Satz 2 des [X.]vertrags.
Das S[X.]hreiben vom 27. August 2001 enthält keine ausdrü[X.]kli[X.]he Bedin-gung dahingehend, der Ausglei[X.]hsanspru[X.]h werde nur für den Fall geltend ge-ma[X.]ht, dass die Vertragsbestimmung in § 13 Abs. 1 Satz 2 na[X.]h der objektiv bestehenden Re[X.]htslage -
entspre[X.]hend der Auffassung des [X.] -
unwirk-sam ist (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 1968 -
VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099, juris Rn. 80, zu einer Eventualanfe[X.]htung; vgl. generell zu derartigen, von §
158 [X.] ni[X.]ht unmittelbar erfassten Gegenwartsbedingungen Be[X.]kOGK/[X.], [X.], Stand: 15. September 2016, § 158 Rn. 44 ff.). Au[X.]h eine
entspre[X.]hende konkludente Bedingung kann dem S[X.]hreiben vom 27.
August 2001 au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des in dieses S[X.]hreiben aufgenommenen Hinweises zu der na[X.]h Auffassung des [X.] bestehenden Re[X.]htslage (Unwirksamkeit von §
13) ni[X.]ht entnommen werden. Angesi[X.]hts der Wendung "ma[X.]he zunä[X.]hst meinen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h geltend" konnten die Re[X.]htsvorgänger der Beklag-ten den genannten Hinweis vernünftigerweise ni[X.]ht anders verstehen als dahin, der Kläger behalte si[X.]h für den Fall, dass si[X.]h seine Re[X.]htsauffassung als zu-treffend erweisen sollte, vor, zu gegebener Zeit zusätzli[X.]h den Anspru[X.]h auf Zahlung von [X.] geltend zu ma[X.]hen.
Das S[X.]hreiben vom 27. August 2001 enthält aus den vorstehend ge-nannten Gründen au[X.]h weder eine ausdrü[X.]kli[X.]he no[X.]h eine konkludente Be-dingung dahingehend, der Ausglei[X.]hsanspru[X.]h werde unter der auflösenden Bedingung geltend gema[X.]ht, dass die Re[X.]htsauffassung des Landgeri[X.]ht [X.] in 46
47
-
20
-
der in dem S[X.]hreiben angespro[X.]henen Ents[X.]heidung (Wirksamkeit von § 13 Abs. 1) in der Zukunft letztinstanzli[X.]h bestätigt wird.
Au[X.]h dem Anwaltss[X.]hreiben vom 21. September 2001, in dem das [X.] gar ni[X.]ht erwähnt wird, kann eine bedingte Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs ni[X.]ht entnommen werden.
3. Na[X.]h alledem kann das Berufungsurteil ni[X.]ht bestehen bleiben. Da die Sa[X.]he zur Endents[X.]heidung reif ist, hat der Senat die auf Zahlung von [X.] geri[X.]htete Klage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

48
49
-
21
-
III.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
91 Abs.
1, §
92 Abs.
1,
§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Ei[X.]k
[X.]
Kartzke

Graßna[X.]k
Sa[X.]her
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 12.12.2014 -
33 O 17/13 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 17.08.2015 -
5 U 12/15 -

50
[X.]:[X.]:[X.]:2017:040117BVIIZR221.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 221/15
vom
4. Januar 2017
in dem Re[X.]htsstreit

[X.]:[X.]:[X.]:2017:040117BVIIZR221.15.0
-
2 -

Der VII.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 4.
Januar
2017 dur[X.]h [X.]
Ei[X.]k, [X.] und [X.] und die Ri[X.]hterinnen Graßna[X.]k und Sa[X.]her
bes[X.]hlossen:
Das Urteil vom 15.
Dezember
2016 -
VII ZR 221/15 wird wegen eines S[X.]hreibfehlers gemäß §
319 Abs. 1 ZPO wie folgt beri[X.]htigt:
In Rn. 48 muss es statt "Anwaltss[X.]hreiben vom 21.
September 2001" ri[X.]htig heißen: "Anwaltss[X.]hreiben vom 25.
September 2001".

Ei[X.]k
[X.]
Kartzke

Graßna[X.]k
Sa[X.]her
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 12.12.2014 -
33 O 17/13 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 17.08.2015 -
5 U 12/15 -

Meta

VII ZR 221/15

15.12.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. VII ZR 221/15 (REWIS RS 2016, 697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 697

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

VII ZR 221/15

I ZR 43/14

I ZR 88/14

XI ZR 9/11

III ZB 70/10

VII ZR 58/14

5 U 12/15

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