Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. VIII ZR 57/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2987

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/02Verkündet am:21. Mai 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 3HGB § 89b[X.] § 9 ([X.])Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertreterver-trag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des [X.] auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung ([X.]) verzichtet.[X.], Urteil vom 21. Mai 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der V[X.][X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. Mai 2003 durch [X.] Hübsch, [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 12. Februar 2002 in Verbindung mitdem [X.] vom 19. März 2002 wird auf [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger war aufgrund des Handelsvertretervertrages (im folgenden:[X.]) vom 1. September 1980 für die Firmen [X.], [X.]und [X.], [X.], deren Rechtsnachfolgerin [X.] ist, bis zur altersbedingten einvernehmlichen Beendigung des [X.] zum 29. Februar 2000 als Handelsvertreter tätig. Über [X.] eines Handelsvertreterausgleichs haben die Parteien sich gemäß [X.] vom 29./31. März 2000 geeinigt.Mit seiner Auskunfts- und Leistungsklage macht der Kläger aufgrund derder dem Handelsvertretervertrag beigefügten Satzung der [X.] -- soweit für das Revisionsverfahren von [X.]nteresse - Ansprüche auf [X.]geltend; weiter begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der [X.], [X.] alle drei Jahre nach Maßgabe des § 16 [X.] zu prüfen und [X.] hierüber Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf§ 13 Abs. 1 [X.] berufen, der folgenden Wortlaut [X.] kann der [X.] Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend machen. [X.] Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet [X.] auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) [X.] der [X.] ([X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß dieRegelung des § 13 Abs. 1 [X.] wirksam sei; den Feststellungsantrag hat eswegen Fehlens des notwendigen Feststellungsinteresses als unzulässig abge-wiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen.Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt [X.] seine Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat auf die Entscheidungsgründe des landgericht-lichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:[X.]n der Vertragsbestimmung des § 13 Abs. 1 [X.] sei kein Verstoß gegendas Verbot des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB zu sehen, den Ausgleichsanspruch- 4 -des Handelsvertreters im voraus abzubedingen oder einzuschränken. [X.] nach § 4 Abs. 1 der im Verhältnis der Parteien geltenden Satzungstelle eine freiwillige Leistung der [X.] dar und werde ausschließlich durchihre Einzahlungen finanziert. Deshalb sei es in das freie Ermessen der [X.] gestellt, durch Vereinbarung mit dem Vertreter von Anfang an den Anspruchauf [X.] in dem gemäß § 13 Abs. 1 [X.] eingeschränkten Sinne entste-hen zu lassen, nämlich dahingehend, daß bei Geltendmachung des [X.] nach § 89b HGB der Anspruch auf [X.] entfallen solle.Darin liege kein Ausschluß und auch keine Einschränkung des Handelsvertre-terausgleichs, der dem Vertreter nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 13Abs. 1 Satz 1 [X.] in vollem Umfang zustehe. Eingeschränkt entstanden bzw.von Anfang an von der [X.] im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit eingeräumt,sei lediglich der Anspruch auf das [X.].Die Regelung, daß der Vertreter mit der Geltendmachung des [X.] auf das [X.] verzichte, bedeute auch keine unange-messene Benachteiligung des Vertreters gemäß § 9 [X.]. Dagegen [X.] das Wahlrecht des Handelsvertreters, frei darüber entscheiden zu [X.], ob er den Ausgleichsanspruch oder das [X.] geltend machen wolle.Dem Unternehmer müsse auch ein berechtigtes wirtschaftliches [X.]nteresse dar-an zugestanden werden, eine doppelte Belastung durch freiwillige [X.] Altersversorgung und durch die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zuvermeiden. Die Bestimmungen in § 13 Abs. 1 [X.] seien auch nach dem äuße-ren Erscheinungsbild des Vertrages nicht überraschend im Sinne des § 3[X.], da in der genannten Regelung der Rechtsnachteil eines Verzichts aufdas [X.] bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs unmißverständ-lich klargestellt sei.- 5 -Der in § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] formulierte Verzicht auf das [X.]verstoße im übrigen nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.], da vorliegend eineAnwartschaft in Form des [X.]s vom Vertreter von vornherein nur [X.] der Versorgungszusage der [X.] erworben worden sei. Darüberhinaus gebe es keine vom Kläger erworbene Altersversorgung, die ihm durchdie Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] nachträglich - unter Verstoß gegen§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] - hätte entzogen werden können.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in vollemUmfang stand.1. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.],nach welchem der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichs-anspruchs auf die Leistungen gemäß § 4 (1) a) bb) der Satzung der [X.] in Gestalt des [X.]es verzichtet, nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1[X.] (zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2001, [X.] [X.] 1310).Zwar gilt diese Regelung, nach welcher unverfallbare Versorgungsanwart-schaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter sehr einge-schränkten Voraussetzungen abgefunden werden dürfen, nach § 17 Abs. 1Satz 2 [X.] entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wennihnen Leistungen der Alters-, [X.]nvaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung [X.] ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Zu [X.] gehören nach allgemeiner Meinung auch Handelsvertreter([X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 17 [X.],Rdnr. 9; [X.], [X.] der betrieblichen Altersversorgung,Stand 2001, § 17 Rdnr. 3731; [X.], [X.] 1976, 1485 f.; vgl. auch [X.], [X.] 6 -vom 17. November 1983 - [X.] ZR 139/81, [X.], 212 = [X.], 184 unter[X.][X.] 3 b aa). § 3 Abs. 1 [X.] ist jedoch auf Vereinbarungen, durch die unver-fallbare [X.]en mit oder ohne Zahlung einer Abfindungeingeschränkt oder aufgehoben werden, nur anzuwenden, wenn diese Verein-barungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge-troffen werden. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot soll sicherstel-len, daß dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente bei [X.] Versicherungsfalles auch tatsächlich zur Verfügung steht ([X.], 212,214; [X.] Nr. 12 zu § 3 [X.]). Vereinbarungen, die während des [X.] Arbeitsverhältnisses und ohne Rücksicht auf seine Beendigung getrof-fen werden, sind dagegen nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat das [X.] nicht umfassend geregelt, sondern die Vertragsfreiheit ledig-lich auf den normierten Problemfeldern eingeschränkt; der Anwendungsbereichdes § 3 [X.] ist bewußt eng gehalten ([X.], 341, 345).[X.]st aber eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Nachteil [X.] erfolgte Umgestaltung der Versorgung zulässig, muß dies erstrecht für eine bei Begründung der Vertragsbeziehungen vereinbarte [X.] gelten, die vollständig aus Mitteln des [X.] finanziert wird. Wie es dem Unternehmer freisteht, ob er eine Altersver-sorgung zugunsten des Handelsvertreters einführt, welcher [X.] sich bedient, welchen objektiv abgrenzbaren Personenkreis er einbeziehenund wieviel er aufwenden will (vgl. [X.] aaO, Allgemeiner Rechtlicher [X.]. 34), ist es ihm ebenso erlaubt, diese von vornherein einzuschränken odervon der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Nur in [X.] hat der Handelsvertreter die [X.] bei [X.] erlangt, so daß ihm bei Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung,hier der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB, [X.] mehr entzogen werden [X.] -2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daßder Regelung in § 13 Abs. 1 [X.] nicht § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB entgegen-steht.a) Zwar verbietet § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch [X.] auf Ausgleich nicht im voraus ausgeschlossen werden kann,nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondernauch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird([X.]Z 55, 124, 126; [X.], Urteil vom 10. Juli 2002 - V[X.][X.][X.] ZR 58/00, [X.] = NJW-RR 2002, 1548 unter B [X.][X.] 2 a; [X.], Urteil vom 20. November 2002- V[X.][X.][X.] ZR 146/01, [X.], 687 = NJW 2003, 1241 unter [X.][X.] 2 a, zur Veröffentli-chung in [X.]Z vorgesehen); die Vorschrift erfaßt auch solche Vereinbarungen,durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehe-nen Voraussetzungen abhängig gemacht wird ([X.], Beschluß vom4. November 1998 - V[X.][X.][X.] ZR 318/89, [X.]R [X.] § 9 Gesetzesverstoß 2). [X.] verstoßen Vereinbarungen, die sich nur mittelbar auf den [X.] auswirken, grundsätzlich nicht gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB (vonHoyningen-Huene in MünchKommHGB, § 89b Rdnr. 194).b) Durch § 13 Abs. 1 [X.] wird die Geltendmachung des [X.] des Vertreters in keiner Weise rechtlich eingeschränkt, vielmehr wird inSatz 2 dieser Regelung bestimmt, daß der Handelsvertreter durch die Geltend-machung des Ausgleichsanspruchs auf seinen Anspruch auf [X.] nach§ 4 (1) a) bb) der Satzung der [X.] verzichtet. Damit bleibt [X.] des Handelsvertreters unberührt; seine Geltendmachungwirkt sich ausschließlich auf den Anspruch auf [X.] dahingehend aus,daß dieser nach dem Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung entfällt.Daß damit der Handelsvertreter bei Beendigung des [X.] Frage gestellt wird, ob er entweder den Ausgleichsanspruch oder den [X.] -spruch auf [X.] gelten machen will, stellt eine nach wirtschaftlichen [X.] zu treffende Entscheidung dar, berührt aber seine Rechtspositi-on, kraft deren er in jedem Fall den gesetzlichen Ausgleichsanspruch geltendmachen kann, nicht.3. Die in § 13 Abs. 1 [X.] getroffene Regelung ist auch nicht wegen un-angemessener Benachteiligung des Vertreters gemäß § 9 Abs. 1 [X.]B, derauf die Vertragsbeziehungen der Parteien weiterhin anwendbar ist (Art. 229EGBGB § 5), unwirksam.a) Wie zuvor dargelegt, verstößt § 13 Abs. 1 [X.], der den [X.] unberührt läßt, weder gegen zwingende [X.], noch ist diese Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelung unvereinbar.Wenn an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs der Verzicht auf[X.] geknüpft wird, stellt dies keine unangemessene Benachteiligung [X.] dar. Mit der Finanzierung der Altersversorgung durch den [X.] übernimmt dieser eine dem Handelsvertreter obliegende Aufgabe, der an-derenfalls die dafür erforderlichen Aufwendungen aus seinem laufenden Ein-kommen bestreiten müßte. [X.]m Regelfall ist daher eine solche Altersversorgungauf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Rahmen der [X.] nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB anzurechnen, um im Ergebnis ei-ne Doppelbelastung des Unternehmers zu vermeiden (vgl. zuletzt [X.], [X.] 20. November 2002 - V[X.][X.][X.] ZR 211/01, [X.], 691 = NJW 2003, 1244unter [X.][X.] 2 c bb). Wenn durch die fragliche Regelung dem Handelsvertreter fak-tisch lediglich ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob er den Ausgleichsanspruchoder den Anspruch auf das [X.] geltend machen will, wird zwar auf dieseWeise kraft der gewählten Vertragskonstruktion eine Doppelbelastung des [X.] -ternehmers von vornherein ausgeschlossen. Hierin ist jedoch keine unange-messene formularmäßige Vertragsbestimmung im Sinne des § 9 Abs. 1 [X.]zu sehen, bei welcher der Verwender durch einseitige [X.] eigene [X.]nteressen auf Kosten seines Vertragspartners durchzu-setzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu [X.] ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. [X.]Z 143, 103,113 m.w.Nachw.); denn es ist als ein grundsätzlich berechtigtes [X.]nteresse desUnternehmers anzuerkennen, daß die von ihm finanzierte Altersversorgung [X.] auf dessen Ausgleichsanspruch angerechnet wird.Soweit die Revision auf die Unwirksamkeit einer formularmäßig verein-barten Anrechnung der Altersversorgung im Rahmen der Ermittlung des [X.] verweist (vgl. [X.], Urteile vom 20. November 2002 - V[X.][X.][X.] ZR146/01 und V[X.][X.][X.] ZR 211/01 aaO), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten [X.]. [X.]m vorliegenden Fall geht es nicht um die Anrechnung eines bestehen-den Anspruchs auf einen anderen Anspruch. Vielmehr hat die Beklagte eineVertragsgestaltung gewählt, die den Anspruch auf [X.] unter der auflö-senden Bedingung der Geltendmachung des [X.]; bei Eintritt dieser Bedingung entfällt der Anspruch auf [X.], so daßsich die Frage der Anrechenbarkeit dieses Anspruchs auf den [X.] nicht mehr stellt.b) Der Umstand, daß bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in vielenFällen die Höhe des Ausgleichsanspruchs noch nicht festgestellt werden kann,so daß der Handelsvertreter bei Geltendmachung dieses Anspruchs unter Um-ständen die für ihn günstigere Altersversorgung in Gestalt des [X.]es ver-liert, stellt entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keine unangemesseneBenachteiligung des Handelsvertreters dar. Die Berechnung und gegebenen-falls Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs, der nach § 89b Abs. 2 HGB der- 10 -Höhe nach begrenzt ist, fällt grundsätzlich in den Risikobereich des [X.]. Daß der Handelsvertreter seinen Anspruch auf [X.] auch dannverliert, wenn der von ihm geltend gemachte Ausgleichsanspruch sich als nichtbestehend erweist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Einmal steht dem [X.] mit der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ein ausreichenderZeitraum zur Verfügung, sich darüber klar zu werden, ob und gegebenenfalls inwelchem Umfang ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht. Darüber hinaus ver-schlechtert sich seine [X.] bestehende Rechtsposition nicht, wenn erdas durch freiwillige, jedoch bedingte Zusage des Unternehmers begründete[X.] nicht erhält. Demgegenüber besteht ein anerkennenswertes berech-tigtes [X.]nteresse des Unternehmers, innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2HGB Klarheit darüber zu erlangen, welchen der beiden Ansprüche der [X.] geltend machen will, und nicht, sei es je nach Ausgang einesRechtsstreits über den Ausgleichsanspruch, sei es durch [X.] vonder Verfolgung dieses Anspruchs durch den Handelsvertreter, nachfolgendnunmehr auf Zahlung des [X.]s in Anspruch genommen zu werden.4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Regelung in § 13 Abs. 1[X.] nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 3 [X.] angesehen.Zwar ist weder in § 11 [X.], der auf die Mitgliedschaft des [X.] nach zweijähriger Außendiensttätigkeit in der [X.] hin-weist, noch in der Satzung der [X.] selbst darauf verwiesen,daß der Vertreter bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf das ihmnach der Satzung der [X.] zustehende [X.] verzichtet.Dieser Hinweis findet sich jedoch in § 13 [X.], der den für den Handelsvertreterbedeutsamen Anspruch auf Ausgleich anspricht und die Verknüpfung diesesAnspruchs mit dem Anspruch auf [X.] unmißverständlich klarstellt. [X.] auf das dem Handelsvertreter erkennbare Bestreben des [X.] -mers, eine Doppelbelastung durch Ausgleich und Altersversorgung zu vermei-den, kann die in § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] getroffene Regelung weder als unge-wöhnliche Klausel angesehen werden noch stellt sie sich im [X.] der Erwähnung des Ausgleichsanspruchs als überraschend dar.5. Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch [X.] des [X.] auf Feststellung der Anpassungsverpflichtung der [X.] gemäß § 16 [X.] wegen fehlenden [X.] als unzu-lässig abgewiesen.Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits zum Ausdruck gebracht, daß sie ihregesetzliche Verpflichtung nach § 16 [X.] zur Anpassung ihrer - im übrigenanerkannten - Versorgungsleistungen nicht in Abrede stellt. Der Kläger hättedaher die Klage insoweit für erledigt erklären oder gegebenenfalls auch Aner-kenntnisurteil beantragen können (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 256Rdnr. 7 c m.w.Nachw.). Da er dies unterlassen hat, war seine Klage mangelsFeststellungsinteresses als unzulässig [X.] 12 -[X.][X.][X.].Nach alledem mußte die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus§ 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.[X.] [X.] Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 57/02

21.05.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. VIII ZR 57/02 (REWIS RS 2003, 2987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2987

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