Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2018, Az. X ZR 80/15

10. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3971

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Gegenstand

Gerichtliche Zuständigkeit für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung: Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei einheitlicher Buchung mehrerer Flüge


Leitsatz

1. Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten Fluges begründet.

2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile der Zivilkammer 84 des [X.] vom 1. Juli 2015 und des [X.] vom 4. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 296/91 (im Folgenden: [X.]) schuldet.

2

Der Kläger schloss mit der [X.], einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der [X.], einen Luftbeförderungsvertrag ab, der einen Flug am 7. August 2013 von [X.] nach [X.] und am selben Tag einen Anschlussflug von [X.] nach [X.] umfasste. Der erste Flug sollte von dem Luftfahrtunternehmen B.        ausgeführt werden und um 8 Uhr in [X.] eintreffen. Der zweite Flug sollte von der [X.] selbst ausgeführt werden und um 13.40 Uhr in [X.] starten. Der Kläger wurde am Abflugtag in [X.] für beide Flüge abgefertigt und erhielt entsprechende Bordkarten. Auch sein Gepäck wurde bis [X.] abgefertigt. Der Flug von [X.] nach [X.] verlief planmäßig. In der Folge flog der Kläger zurück nach [X.] und von dort aus aufgrund einer anderweitigen Buchung direkt nach [X.], wo er am 8. August 2013 eintraf. Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung von 600 € nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c [X.] nebst Zinsen sowie Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten. Er hat behauptet, ihm sei am Flugsteig in [X.] die Beförderung auf dem Anschlussflug nach [X.] grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden.

3

Das Amtsgericht hat internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

4

II. Der [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 ([X.] 2017, 228) ausgesetzt und dem [X.] eine Frage zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. [X.] 2001 Nr. L 12 S. 1) vorgelegt. Der Gerichtshof hat das Verfahren mit zwei anderen Verfahren verbunden und mit Urteil vom 7. März 2018 ([X.]/16, [X.]/16 und [X.], NJW 2018, 2105 ff.) wie folgt entschieden:

1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen [X.] mit ([X.] in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]mtsgericht.

6

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte könne insbesondere nicht aus einer Bestimmung der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 ([X.]) hergeleitet werden; namentlich liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von [X.]rt. 5 Nr. 1 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 44/2001. Die Flüge von [X.] nach [X.] und von [X.] nach [X.] seien als zwei gesonderte Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen und dementsprechend auch nicht als eine einheitliche Dienstleistung der Beklagten. Der geltend gemachte [X.]nspruch knüpfe jedoch ausschließlich an den Flug von [X.] nach [X.] an, für den die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für den [X.] als Erfüllungsort aber nicht infrage komme.

7

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte zu Unrecht verneint.

8

1. Nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 1 VO ([X.]) Nr. 44/2001 bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen, wenn eine Person oder Gesellschaft verklagt wird und weder deren Wohnsitz bzw. der diesem entsprechende satzungsgemäße Sitz bzw. die Hauptverwaltung oder -niederlassung ([X.]rt. 60 [X.]bs. 1 Buchst. a bis [X.] ([X.]) Nr. 44/2001) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen und auch die Voraussetzungen von [X.]rt. 22, 23 VO ([X.]) Nr. 44/2001 nicht vorliegen. So verhält es sich im Streitfall. Deshalb haben die [X.] Gerichte hier über ihre internationale Zuständigkeit nach [X.] Recht zu entscheiden, was nach ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt ([X.], Urteil vom 18. Januar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 85 Rn. 12 mwN).

9

2. Im Streitfall sind die [X.] Gerichte international zuständig, weil der besondere Gerichtsstand des [X.] gemäß § 29 [X.]bs. 1 ZPO begründet ist.

a) Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, da eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit die internationale regelmäßig indiziert ([X.]Z 188, 85 Rn. 13, 18).

b) In Fällen der vorliegenden [X.]rt gilt dies unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem [X.] internationalen Privatrecht nach dem Recht der [X.] zu beurteilen ist, wo die Beklagte ihren Sitz hat.

Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, bestimmte den Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung nach der Rechtsprechung des [X.] nicht das Recht dieses Staates, sondern der Rechtsgedanke des [X.]rt. 5 Nr. 1 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 mit der darin zum [X.]usdruck kommenden Wertentscheidung des Unionsrechts ([X.]Z 188, 85, Rn. 29 ff., Rn. 32). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der geltend gemachte [X.]nspruch seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Beförderungsvertrag getroffenen vertraglichen [X.]breden findet, sondern Teil der von der Fluggastrechteverordnung zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte ist. Das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen ist nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Fluggastrechteverordnung beanspruchen kann. Diese Mindestrechte sind im Unionsrecht unabhängig vom [X.] einheitlich ausgestaltet. Teil dieser [X.]usgestaltung ist auch die vom nationalen Recht unabhängige Bestimmung des [X.] für die Beförderungsverpflichtung in [X.]rt. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO ([X.]) Nr. 44/2001, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bei vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien für [X.]usgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegolten haben ([X.]Z 188, 85 Rn. 33 mwN).

c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein [X.]nlass, zumal der Gerichtshof der [X.] in der [X.] auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hat, dass Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem [X.] die [X.]usübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wie die aus der Fluggastrechteverordnung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen ([X.], [X.], 2105 Rn. 54 mwN), was aber zu besorgen wäre, wenn der Fluggast gezwungen wäre, [X.]usgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung vor Gerichten eines auf einem entfernten Kontinent gelegenen und einem anderen Rechtskreis zugehörigen Staates geltend zu machen.

d) Für die vorliegende Streitigkeit ist nach § 29 ZPO das Gericht des [X.]bflugortes des ersten Teilflugs örtlich und damit auch international zuständig.

aa) Wie der Gerichtshof der [X.] in seinem Urteil vom 7. März 2018 ausgesprochen hat, ist [X.]rt. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO ([X.]) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung der [X.]nkunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Fluggastrechteverordnung auf [X.]usgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Teilflug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Gerichtshof hat zur Begründung darauf hingewiesen, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von "[X.]" nach "[X.]" zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, "[X.]" (d. h. der [X.]nkunftsort des zweiten Teilflugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum [X.]nkunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse ([X.], [X.], 2105 Rn. 71 f.).

Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass [X.]rt. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO ([X.]) Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass als einer der Orte, an denen die [X.] hauptsächlich erbracht wird, der Ort "[X.]" als [X.]bflugort eines ersten von zwei Teilflügen anzusehen ist. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit des [X.]mtsgerichts [X.]-Wedding sind deshalb gegeben.

III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig (§ 563 [X.]bs. 3 ZPO). Die Beklagte verweist insoweit auf [X.] im Berufungsurteil, die für sich genommen so verstanden werden könnten, als wäre B.        Vertragspartner des [X.] für den ersten Flug von [X.]-Tegel nach [X.] gewesen. Dies ist schon unvereinbar mit den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denen zufolge der Kläger bei der Beklagten den Flug nach [X.] und den Weiterflug nach [X.] buchte und gegen die auch kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist (§ 559 [X.]bs. 2 ZPO). Der Inhalt der Reservierungsbestätigung, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommen hat, gibt im Übrigen inhaltlich keinen [X.]nlass, an der Richtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen zu zweifeln. Diese Bestätigung weist eine Flugauswahl des [X.] von [X.] nach [X.]-Tegel (direkt) im Juli 2013 und für [X.] nach [X.] mit den beiden hier in Rede stehenden Flügen und unter [X.]ngabe von Luftfahrtunternehmen sowie Flugzeug- und [X.] und einen einheitlichen Preis aus. Daraus folgt nicht, dass getrennte Verträge für die beiden Flüge vorlägen.

IV. Die Urteile des Berufungsgerichts und des [X.]mtsgerichts sind danach aufzuheben (§ 562 [X.]bs. 1 ZPO). Der [X.] kann selbst nicht in der Sache entscheiden (§ 563 [X.]bs. 3 ZPO), weil die Instanzgerichte zu der streitigen Behauptung des [X.], ihm sei am Flugsteig in [X.] die Beförderung auf dem [X.]nschlussflug nach [X.] grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden, von ihrer Rechtsauffassung her folgerichtig, keine Feststellungen getroffen haben. Die Sache ist entsprechend § 563 [X.]bs. 1 ZPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das [X.]mtsgericht zurückzuverweisen, nachdem beide Instanzgerichte lediglich über die Zulässigkeit der Klage entschieden haben und der Kläger die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht beantragt hat (§ 538 [X.]bs. 2 Nr. 3 ZPO).

[X.]     

      

Gröning     

      

Grabinski

      

Kober-Dehm     

      

Marx     

      

Meta

X ZR 80/15

11.09.2018

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 7. März 2018, Az: C-274/16, C-447/16 und C-448/16, Urteil

§ 29 Abs 1 ZPO, Art 5 Nr 1 Buchst b Ss 2 EGV 44/2001, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst b EGV 261/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2018, Az. X ZR 80/15 (REWIS RS 2018, 3971)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 310-311 REWIS RS 2018, 3971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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