Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2020, Az. B 9 SB 71/19 B

9. Senat | REWIS RS 2020, 2324

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Verkennung der Bedeutung der Dokumentation für die Teilhabeeinschränkung bei Diabetes mellitus - kein bewusst entgegengestellter Rechtssatz - Verfahrensfehler - unterbliebene Sachaufklärung - Hinweis durch vorherigen Beweisantrag - Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 S 1 SGG - beschränkte Nachprüfung des gerichtlichen Ermessens - Anhörungsmitteilung - keine Pflicht des Gerichts zur Mitteilung der Gründe für die angenommene Unbegründetheit der Berufung - Darlegungsanforderungen)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 12. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 12.1.2011. Diesen Anspruch hat das [X.] nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 12.9.2019 verneint, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hielt. Die Beklagte habe zu Recht einen GdB von 50 erst ab dem [X.] festgestellt. Allein streitig sei dabei zwischen den Beteiligten, ob für den bei der Klägerin bestehenden Diabetes mellitus ein höherer [X.] als 20 zu berücksichtigen sei. Dies sei nicht der Fall, weil ein [X.] von 30 eine mindestens einmal täglich dokumentierte Selbstmessung des Blutzuckers voraussetze. Dies sei für den streitigen [X.]raum jedoch nicht festzustellen. Gegenüber dem Sachverständigen [X.] habe die Klägerin ein Tagebuch für die [X.] ab 1.9.2018 vorgelegt und außerdem angegeben, die Tagebücher (erst) ab 2014 aufgehoben zu haben. Die vor dem [X.] vorgelegten Tagebücher könnten gleichfalls keinen höheren GdB im streitigen [X.]raum stützen, weil die Aufzeichnungen zum einen nur einen kleinen Teilzeitraum des streitigen [X.]raums beträfen und innerhalb des [X.]raums bis Juli 2011 nicht durchgängig vorhanden seien. Die gespeicherten Werte im Blutzuckermessgerät der Klägerin seien keinem Jahr zuzuordnen. Konkrete Angaben zu von der Klägerin durchgeführten Messungen hätten auch die behandelnden Ärzte nicht machen können. Die tägliche Blutzuckermessung sei von keinem der Ärzte bestätigt worden. Soweit der Sachverständige [X.] in seinem Gutachten vom 15.6.2018 das Vorliegen der Befunde regelmäßiger Blutzuckerkontrollen für die [X.] vom [X.] bis [X.] bestätigt habe, handele es sich um Laborbefunde, die in Abständen zwischen einer Woche und zehn Monaten in der Arztpraxis erhoben worden seien. Diese Befunde führten, wie Frau S. mitgeteilt habe, zur Aufnahme der [X.] im September 2012. Tägliche Selbstmessungen belegten diese Befunde nicht, der Beginn der [X.] sei erstmals ab dem [X.] dokumentiert.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] hat die Klägerin Beschwerde beim B[X.] eingelegt, die sie mit dem Vorliegen einer Divergenz und von Verfahrensmängeln begründet.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

4

1. Eine [X.] von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G erfordert die Darlegung von entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätzen in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] andererseits und deren Gegenüberstellung. Ferner ist auszuführen, weshalb beide Rechtssätze miteinander unvereinbar sein sollen. Die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G setzt dabei die Darlegung voraus, dass das [X.] die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil oder Beschluss infrage stellt. Dafür genügt es nicht, wenn das [X.] eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - [X.] V 28/16 B - juris Rd[X.]6 mwN).

5

Die Klägerin behauptet eine Abweichung des [X.] von dem Urteil des B[X.] vom 2.12.2010 ([X.] SB 3/09 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.] 12). Das B[X.] führe in dieser Entscheidung ua aus, dass die Voraussetzung der Dokumentation der Blutzuckerselbstkontrolle bzw der [X.] nicht als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Feststellung des GdB anzusehen sei, auch wenn insbesondere in Teil B [X.] 15.1 Abs 4 Anlage VersMedV ausgeführt sei, dass die [X.] und [X.] (bzw [X.] über die Insulinpumpen) dokumentiert seien müssten. Demgegenüber habe das [X.] den Rechtssatz aufgestellt: "dass allein eine mindestens einmal täglich dokumentierte Selbstmessung des Blutzuckers einen Teil GdB von 30 rechtfertigen würde".

6

Damit hat die Klägerin aber bereits nach eigenen Ausführungen keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des [X.] herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des B[X.] widersprochen hat. Vielmehr hätte sie darlegen müssen, dass das [X.] die von ihr herangezogene Rechtsprechung des B[X.] im angefochtenen Beschluss infrage stellt. Dies ist nicht der Fall. Dass ein Berufungsgericht die Rechtsprechung des B[X.] missversteht und deshalb fehlerhaft anwendet oder eine höchstrichterliche Entscheidung in seiner Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte, genügt für eine [X.] iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nicht (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 31/19 B - juris Rd[X.] 51; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.] 34 S 73 mwN).

7

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

a) Soweit Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen [X.], dem das [X.] nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des [X.], aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das [X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl Senatsbeschlüsse vom 13.2.2017 - [X.] SB 41/16 B - juris Rd[X.] 6 und vom 28.9.2015 - [X.] SB 41/15 B - juris Rd[X.] 5, jeweils mwN).

9

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin rügt eine unzureichende Ermittlung der bei der Klägerin tatsächlich bestehenden Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und somit des GdB. Es seien diesbezüglich keinerlei Maßnahmen ergriffen worden, obwohl die die Klägerin behandelnden Ärztinnen Frau S. und Frau Dr. L. als Zeugen benannt worden seien. Das [X.] hätte ein internistisches Gutachten einholen müssen, welches aufgrund der vorliegenden Befunde von Frau S. und Frau Dr. L. einen [X.] von 30 für den Diabetes mellitus bestätigt hätte. Der Klägerin wäre ausweislich des Gutachtens von [X.] im Falle eines [X.] von 30 für den Diabetes mellitus ein [X.] von 50 zuerkannt worden.

Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Sie hat bereits nicht hinreichend aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.

aa) Ein in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines [X.] gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.]a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das [X.] vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärung des Gerichts (§ 103 [X.]G) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl Senatsbeschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 9 S 21). Entscheidet das Berufungsgericht - wie vorliegend - durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, so muss ein anwaltlich vertretener Beteiligter nach Zugang der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G schriftlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen. Andernfalls gilt ein früherer Beweisantrag als erledigt (vgl stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 18.12.2000 - [X.] U 336/00 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.] 31 S 52).

Die Klägerin trägt vor, die Anhörungsmitteilung des [X.] nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G sei mit Schreiben vom [X.] ergangen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, ihre vor der Anhörung gestellten Beweisanträge anschließend wiederholt zu haben.

bb) Mit der Rüge der unterlassenen Vernehmung von Frau S. und Frau Dr. L. als sachverständige Zeuginnen für die Tatsache, dass die Klägerin eine tägliche Blutzuckermessung im streitigen [X.]raum durchgeführt habe, Frau S. eine evtl unterlassene Blutzuckerselbstmessung und deren Dokumentation durch die Klägerin ihrerseits dokumentiert und der Klägerin keine Insulintherapie empfohlen habe, hat die Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm §§ 414, 373 ZPO gestellt zu haben (s hierzu B[X.] Beschluss vom 22.5.2018 - B 5 R 51/18 B - juris Rd[X.]1). Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdebegründung bereits nicht substantiiert dar, aus welchen Gründen sich das [X.] ausgehend von seiner Rechtsauffassung zur angebotenen Befragung der benannten Ärztinnen als sachverständige Zeugen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl Senatsbeschluss vom [X.] - [X.] V 9/18 B - juris Rd[X.] 12). Denn die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn das [X.] einem Beweisantrag ohne hinreichenden Grund nicht stattgegeben hat, wenn also Tatsachen oder Zustände, zu deren Vernehmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist, die nach seiner rechtlichen Sicht entscheidungserheblich waren, offen geblieben sind, weil die notwendigen Feststellungen überhaupt fehlen oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind (vgl Senatsbeschluss vom 7.4.2011 - [X.] SB 47/10 B - juris Rd[X.] 7). Insoweit hätte sich die Beschwerdebegründung mit der Rechtsansicht des [X.] auseinandersetzen müssen, dass die behandelnden Ärztinnen der Klägerin gerade keine konkreten Angaben zu von ihr durchgeführten Messungen haben machen können und dass auch die weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Dokumentation der Klägerin und der Auswertung des Blutzuckermessgeräts keinen entsprechenden Beweis ergeben haben. Die bloße Behauptung einer "unzulässigen Beweisantizipation" ist nicht ausreichend.

b) Schließlich hat die Beschwerde weder die behauptete Verletzung von § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G aufgrund der Entscheidung des [X.] durch Beschluss ohne Beteiligung [X.] noch eine Verletzung der vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank und des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) hinreichend substantiiert dargelegt. Nach der genannten Vorschrift kann das [X.], außer in den Fällen, in denen das [X.] durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss ohne Beteiligung [X.] zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G vorher zu hören. Diese Mitteilung muss für die Beteiligten unmissverständlich sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll und dass hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (zu den Voraussetzungen einer Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G vgl B[X.] Beschluss vom [X.] KR 4/16 B - [X.] 4-1500 § 140 [X.] 3 Rd[X.] 12; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 145/10 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] 10 Rd[X.] 7). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen ("kann"). Das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung schränken dieses Ermessen allerdings ein. Relevant für die Ermessensentscheidung sind - auch im Hinblick auf das in Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ([X.]) jedermann gewährleistete Recht auf gerichtliches Gehör - die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von [X.]. Zu beachten ist auch der Anspruch der Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG). Danach muss die Gestaltung des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel stehen. Die Ermessensentscheidung für eine Entscheidung im [X.] kann vom Revisionsgericht deshalb darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (Senatsbeschluss vom 23.3.2016 - [X.] SB 83/15 B - juris Rd[X.] 8 mwN).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum das [X.] mit dem Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung den ihm eröffneten Ermessenspielraum überschritten haben sollte. Soweit die Beschwerde rügt, dass [X.] habe hinsichtlich seiner Anhörung zur Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Berufung unbegründet sein solle (hierzu BVerwG Beschluss vom 13.8.2015 - 4 [X.]/15 - juris Rd[X.] 5), zeigt sie nicht auf, weshalb die Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G unzureichend gewesen sein oder das [X.] von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht haben sollte. Da somit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 153 Abs 4 [X.]G nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, gilt dasselbe für die gerügte fehlerhafte Besetzung des [X.] aufgrund der Entscheidung durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 [X.]G).

5. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 9 SB 71/19 B

03.04.2020

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Hamburg, 30. Januar 2019, Az: S 43 SB 491/14, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 15.1 Abs 4 VersMedV, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2020, Az. B 9 SB 71/19 B (REWIS RS 2020, 2324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2324

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 SB 9/22 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - allgemeine Pflicht der Verwaltungsträger zur Entsendung von sach- und rechtskundigen …


B 9 SB 36/22 B (Bundessozialgericht)

(Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Obliegenheit der Gehörsverschaffung - Widersprechen …


B 9 SB 42/22 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - einander widersprechende Entscheidungen von Landessozialgerichten - …


B 9 SB 64/20 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Darlegungsanforderungen - aus sich selbst …


B 9 SB 3/09 R (Bundessozialgericht)

Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Diabetes mellitus - Teilhabe - Teilhabebeeinträchtigung - Therapieaufwand - körperliche Aktivität …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 B 15/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.