Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1910

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URHEBER- UND MEDIENRECHT VERTRAGSRECHT MUSIKINDUSTRIE GEBÜHREN

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Gegenstand

Urheberrechtswahrnehmung: Anspruch der GEMA auf angemessene Vergütung für die Nutzung von Musikwerken trotz Nichtexistenz eines eigenen Tarifs für den fraglichen Verwertungsvorgang; Grundlagen tatrichterlicher Vergütungsbestimmung - Bochumer Weihnachtsmarkt


Leitsatz

Bochumer Weihnachtsmarkt

1. Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat.

2. Der Tatrichter kann und muss sich grundsätzlich auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren nach § 16 Abs. 1 UrhWG vorgeschlagen hat; das gilt nicht nur dann, wenn es um den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages geht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), sondern auch dann, wenn bei einer Streitigkeit zwischen Einzelnutzer und Verwertungsgesellschaft die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs im Streit ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die [X.] ([X.]). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Die [X.] ist eine Tochtergesellschaft der [X.]. Sie veranstaltete in [X.] den „Weihnachtsmarkt“ (in den Jahren 2004 bis 2007), [X.]“ (in den Jahren 2005 bis 2008) und die „[X.]er Westerntage“ (in den Jahren 2004 und 2005). Auf den unentgeltlich zugänglichen Veranstaltungen wurde Unterhaltungs- und Tanzmusik aus dem von der Klägerin wahrgenommenen Repertoire öffentlich wiedergegeben. Die Klägerin hatte vor den Veranstaltungen keine Einwilligung in eine Nutzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte erteilt.

2

Die Klägerin, die vor Klageerhebung das nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehene Verfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt hat, hat die [X.] wegen dieser Musikwiedergaben auf Zahlung einer Vergütung von 41.404,54 € in Anspruch genommen. Die Vergütung hat sie entsprechend ihren Tarifen [X.] (Allgemeine Vergütungssätze für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) und [X.] (Allgemeine Vergütungssätze für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe) nach der Größe der Veranstaltungsfläche - gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand - berechnet.

3

Das [X.] hat der Klage in Höhe von 38.567,88 € stattgegeben. Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben. Die [X.] verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 7. September 2010 - 4 U 37/10, juris) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten wegen der in Rede stehenden Musikaufführungen na[X.]h § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.] S[X.]hadensersatz in Höhe von 38.567,88 € verlangen. Dazu hat es ausgeführt:

5

Die Beklagte habe zum [X.]punkt der Werknutzung ni[X.]ht über ein von der Klägerin abgeleitetes Nutzungsre[X.]ht verfügt. Sie könne au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg geltend ma[X.]hen, eine Einwilligung der Klägerin in die Nutzung sei entbehrli[X.]h gewesen. Der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h könne auf der Grundlage der Lizenz bere[X.]hnet werden, die angefallen wäre, wenn die Klägerin in die Nutzung eingewilligt hätte. Da es für Freiluftveranstaltungen keinen Tarif gebe, dürften zur Bere[X.]hnung der Vergütung die dieser Nutzung am nä[X.]hsten stehenden Tarife [X.] und [X.] herangezogen werden. Die [X.] habe bereits mehrfa[X.]h befunden, dass es angemessen sei, die Vergütung bei Freiluftveranstaltungen ebenso wie bei Veranstaltungen in ges[X.]hlossenen Räumen entspre[X.]hend den Tarifen [X.] und [X.] na[X.]h der Größe der Veranstaltungsflä[X.]he zu bemessen. Es bestehe kein Anlass, von dieser Eins[X.]hätzung abzuwei[X.]hen. Die Beklagte könne hinsi[X.]htli[X.]h der Vergütungen für Veranstaltungen aus dem [X.] ni[X.]ht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben.

6

II. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]htete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten dem Grunde na[X.]h S[X.]hadensersatz beanspru[X.]hen kann (dazu 1). Die Höhe des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei entspre[X.]hend den von der Klägerin aufgestellten Tarifen [X.] (Allgemeine Vergütungssätze für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) und [X.] (Allgemeine Vergütungssätze für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe) na[X.]h der Größe der Veranstaltungsflä[X.]he bere[X.]hnet (dazu 2). Dieser S[X.]hadensersatzanspru[X.]h ist ni[X.]ht verjährt (dazu 3).

7

1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten wegen der ohne ihre Einwilligung erfolgten öffentli[X.]hen Musikwiedergaben dem Grunde na[X.]h gemäß § 97 Abs. 1 [X.] aF (jetzt § 97 Abs. 2 [X.]) S[X.]hadensersatz beanspru[X.]hen kann.

8

Die Beklagte hat dadur[X.]h, dass sie bei den in Rede stehenden Veranstaltungen Musikwerke aus dem Repertoire der Klägerin ohne deren Einwilligung öffentli[X.]h wiedergegeben hat, von der Klägerin wahrgenommene Urheberre[X.]hte widerre[X.]htli[X.]h verletzt. Die Klägerin ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht daran gehindert, si[X.]h auf das Fehlen einer Einwilligung zu berufen.

9

a) Die Revision ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, der Klägerin sei es verwehrt, wegen der Musikaufführungen auf den Veranstaltungen im Jahre 2004 („Weihna[X.]htsmarkt“ und „[X.]“) S[X.]hadensersatz zu beanspru[X.]hen, weil die Beklagte die Aufführungen jeweils re[X.]htzeitig vor Beginn der Veranstaltungen angemeldet und die Klägerin hierauf ni[X.]ht reagiert habe.

Die Beklagte hat diese Veranstaltungen na[X.]h ihrem eigenen Vorbringen erst zwei bis se[X.]hs Tage vor Beginn bei der Klägerin angemeldet. Die Klägerin war ni[X.]ht verpfli[X.]htet, innerhalb so kurzer [X.] auf die Anmeldungen zu reagieren und ihre Einwilligung in die Musikaufführungen zu erteilen. Es ist daher ni[X.]ht re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h, dass sie si[X.]h auf das Fehlen einer Einwilligung beruft.

b) Die Revision ma[X.]ht weiter ohne Erfolg geltend, der Klägerin sei es versagt, S[X.]hadensersatzansprü[X.]he geltend zu ma[X.]hen, weil sie es entgegen ihrer gesetzli[X.]hen Verpfli[X.]htung aus § 13 [X.] versäumt habe, für derartige Veranstaltungen - also Veranstaltungen unter freiem Himmel auf öffentli[X.]hen Plätzen - einen eigenen Tarif zu s[X.]haffen und zu veröffentli[X.]hen.

Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision war es der Beklagten dadur[X.]h, dass kein Tarif für sol[X.]he Veranstaltungen bestand, ni[X.]ht unmögli[X.]h, na[X.]h § 11 [X.] vorzugehen und damit die bis zum Beginn der Veranstaltungen ni[X.]ht erteilte Einwilligung zu ersetzen. Die Klägerin ist au[X.]h dann, wenn sie keinen Tarif für eine bestimmte Nutzung aufgestellt hat, na[X.]h § 11 Abs. 1 [X.] verpfli[X.]htet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsre[X.]hte einzuräumen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsre[X.]hte ni[X.]ht zustande, gelten die Nutzungsre[X.]hte au[X.]h beim Fehlen eines [X.] für diese Nutzung na[X.]h § 11 Abs. 2 [X.] als eingeräumt, wenn die Vergütung in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesells[X.]haft gezahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung unter Vorbehalt an die Verwertungsgesells[X.]haft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist.

[X.]) Die Revision wendet ferner erfolglos ein, die Klägerin sei daran gehindert, S[X.]hadensersatz zu verlangen, weil zwis[X.]hen den Parteien eine gängige Praxis bestanden habe, dass die Klägerin die Veranstaltungen im Na[X.]hhinein abgere[X.]hnet habe.

Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der zwis[X.]hen den Parteien bestehende Vertrag na[X.]h dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin infolge einer Kündigung der [X.] geendet hatte. Die Beklagte durfte jedenfalls na[X.]h der Kündigung des Vertrages ni[X.]ht auf den Fortbestand einer bis dahin mögli[X.]herweise bestehenden Praxis einer na[X.]hträgli[X.]hen Abre[X.]hnung vertrauen.

2. Die Höhe des S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei entspre[X.]hend den von der Klägerin aufgestellten Tarifen [X.] und [X.] na[X.]h der Größe der Veranstaltungsflä[X.]he bere[X.]hnet.

a) Die Klägerin ist im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte bere[X.]htigt, den Verletzer auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h zu nehmen. Dabei stehen ihr grundsätzli[X.]h alle drei Bere[X.]hnungsarten zur Wahl: Sie kann den konkreten S[X.]haden eins[X.]hließli[X.]h des entgangenen Gewinns, die Herausgabe des Verletzergewinns oder die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], [X.], 720 Rn. 19 = [X.], 1076 - Multimediashow, mwN).

b) Bere[X.]hnet die Klägerin den S[X.]haden - wie im Streitfall - na[X.]h der angemessenen Lizenzgebühr, hat sie dieser Bere[X.]hnung regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die der Re[X.]htsverletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Klägerin hätte entri[X.]hten müssen ([X.], [X.], 720 Rn. 20 - Multimediashow, mwN). Grundsätzli[X.]h kommt es dana[X.]h auf diejenige Vergütung an, die die Klägerin au[X.]h sonst für derartige Nutzungen bere[X.]hnet. Für Freiluftveranstaltungen hatte die Klägerin zum [X.]punkt der hier in Rede stehenden Veranstaltungen allerdings keinen Tarif aufgestellt. Enthält das Tarifwerk der Verwertungsgesells[X.]haft keinen unmittelbar passenden Tarif, so ist grundsätzli[X.]h von dem Tarif auszugehen, der na[X.]h seinen Merkmalen der im Einzelfall vorliegenden Art und Weise sowie dem Umfang der Nutzung mögli[X.]hst nahe kommt ([X.], Urteil vom 23. Mai 1975 - [X.], [X.], 35, 36 - Bar-Filmmusik; Urteil vom 1. Juni 1983 - [X.], [X.], 565, 567 - Tarifüberprüfung II). Das Berufungsgeri[X.]ht ist von den Parteien unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Tarife [X.] und [X.] na[X.]h ihren Merkmalen der in Rede stehenden Nutzung am nä[X.]hsten stehen.

Die Revision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, der Klägerin sei es verwehrt, diese Tarife heranzuziehen, weil sie ihrer gesetzli[X.]hen Verpfli[X.]htung aus § 13 [X.] ni[X.]ht na[X.]hgekommen sei, für derartige Veranstaltungen eigene Tarife zu erstellen. Anders als in den vom [X.] ents[X.]hiedenen Fällen handele es si[X.]h hier ni[X.]ht um seltene Ausnahmen oder unzulässige Veranstaltungen, für die die S[X.]haffung eines eigenen Tarifwerkes unzumutbar sei. Vielmehr gehe es um Straßenfeste, [X.] und Weihna[X.]htsmärkte, die seit Jahrzehnten in zumindest jährli[X.]hem Rhythmus in einer Vielzahl von [X.] Städten und Orts[X.]haften stattfänden.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin na[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet war, einen eigenen Tarif für derartige Veranstaltungen aufzustellen. Die Einhaltung der Verpfli[X.]htung zur Aufstellung von Tarifen ist von der Aufsi[X.]htsbehörde zu überwa[X.]hen (§ 19 Abs. 1 [X.]). Der [X.] hat keinen Anspru[X.]h gegen die Verwertungsgesells[X.]haft auf Aufstellung eines [X.] [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 13 [X.] Rn. 3). Ein Verstoß gegen die Verpfli[X.]htung zur Aufstellung von Tarifen hat daher ni[X.]ht zur Folge, dass die Verwertungsgesells[X.]haft daran gehindert wäre, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he eine Vergütung zu verlangen. Im Übrigen hat die Klägerin mittlerweile einen Tarif U-ST für Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten, die im [X.] stattfinden, ges[X.]haffen.

[X.]) Bestimmt der Tatri[X.]hter die angemessene Vergütung für die Einräumung eines Nutzungsre[X.]hts unter Heranziehung des dieser Nutzung am nä[X.]hsten stehenden [X.], kann das Revisionsgeri[X.]ht dies nur darauf überprüfen, ob der Tatri[X.]hter von zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstäben ausgegangen ist und sämtli[X.]he für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsa[X.]hen berü[X.]ksi[X.]htigt hat, die von den Parteien vorgebra[X.]ht worden sind oder si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des [X.] einer Verwertungsgesells[X.]haft [X.], Urteil vom 29. Januar 2004 - [X.]/00, [X.], 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst; [X.], 720 Rn. 30 - Multimediashow; zur S[X.]hätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 407 Rn. 23 = [X.], 319 - [X.], mwN; zur Bestimmung der angemessenen Vergütung na[X.]h § 32 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.]Z 182, 337 Rn. 31 - [X.]). Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts hält einer sol[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat si[X.]h bei seiner Beurteilung im Wesentli[X.]hen dem Einigungsvors[X.]hlag der [X.] im vorges[X.]halteten Verfahren und der ständigen Spru[X.]hpraxis der [X.] in verglei[X.]hbaren Verfahren (vgl. etwa ZUM 2007, 587, 588 f.) anges[X.]hlossen. Das ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

Der Tatri[X.]hter kann und muss si[X.]h au[X.]h dana[X.]h ri[X.]hten, was die [X.] in dem vorges[X.]halteten oder in verglei[X.]hbaren Verfahren vorges[X.]hlagen hat. Die [X.] ist wesentli[X.]h häufiger als das jeweilige Geri[X.]ht mit derartigen Verfahren und der Überprüfung von Tarifen befasst. Ein überzeugend begründeter Einigungsvors[X.]hlag der [X.] hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für si[X.]h ([X.], Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, [X.], 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk).

Die Revision ist der Ansi[X.]ht, die Sa[X.]hkompetenz der [X.] begründe die Vermutung der Angemessenheit des [X.] nur bei [X.]. Dem kann ni[X.]ht zugestimmt werden. Der Gesetzgeber hat die Anrufung der [X.] ni[X.]ht nur dann zur zwingenden Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gema[X.]ht, wenn es um den Abs[X.]hluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages geht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 [X.]), sondern au[X.]h dann, wenn bei einer Streitigkeit zwis[X.]hen [X.] und Verwertungsgesells[X.]haft die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines [X.] im Streit ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a, § 16 Abs. 2 [X.]). Damit wollte der Gesetzgeber si[X.]herstellen, dass in allen Streitigkeiten über Tarife ein begründeter Einigungsvors[X.]hlag der [X.] vorliegt, den die Beteiligten annehmen können oder der do[X.]h zumindest den Geri[X.]hten bei ihrer Ents[X.]heidungsfindung als Grundlage dienen kann (BT-Dru[X.]ks. 10/837, S. 12).

Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die [X.] sei nur mit Beamten des Deuts[X.]hen Patent- und Markenamtes besetzt und ni[X.]ht au[X.]h mit Vertretern der Veranstalter. Da die Beamten des Deuts[X.]hen Patent- und Markenamts keine Vertreter der Verwertungsgesells[X.]haft sind, ist die [X.] ni[X.]ht deshalb unausgewogen besetzt, weil ihr keine Vertreter der Veranstalter angehören.

bb) Die Revision ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, die Beklagte habe aus den Veranstaltungen keinen wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil gezogen. Veranstaltungen der in Rede stehenden Art seien für die Kommunen oder ihre veranstaltenden To[X.]htergesells[X.]haften wie die Beklagte grundsätzli[X.]h ohne jeden eigenen wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil. Sol[X.]he Veranstaltungen dienten vornehmli[X.]h den Interessen der Bürger und der Allgemeinheit.

Die Frage, ob eine Vergütung angemessen ist, ri[X.]htet si[X.]h allerdings grundsätzli[X.]h na[X.]h dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Bere[X.]hnungsgrundlage für die Tarife sollen na[X.]h § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die dur[X.]h die Verwertung der urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Werke oder Leistungen erzielt werden. Damit gilt au[X.]h für die Vergütungshöhe der urheberre[X.]htli[X.]he [X.], na[X.]h dem der Urheber oder Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigte an jeder wirts[X.]haftli[X.]hen Nutzung seiner Werke oder Leistungen tunli[X.]hst angemessen zu beteiligen ist (vgl. [X.], [X.], 669, 670 f. - Musikmehrkanaldienst). Allerdings ist au[X.]h dann, wenn mit einer wirts[X.]haftli[X.]hen Nutzung keine geldwerten Vorteile erzielt werden, jedenfalls eine Mindestvergütungsregelung erforderli[X.]h, um die Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten vor einer mögli[X.]hen Entwertung ihrer Re[X.]hte zu s[X.]hützen. Eine sol[X.]he Mindestvergütung darf nur ni[X.]ht so weit gehen, dass der [X.] zu Lasten des Verwerters in einem unangemessenen Verhältnis übers[X.]hritten wird (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, [X.], 373, 376 - S[X.]hallplattenimport III; [X.], 720 Rn. 31 - Multimediashow).

Die Tarife [X.] und [X.] entspre[X.]hen diesen Anforderungen. Sie sehen Vergütungsgruppen vor, die na[X.]h der Höhe des Eintrittsgelds für die jeweilige Veranstaltung gestaffelt sind. Für Veranstaltungen, die - wie die hier in Rede stehenden - ohne Eintrittsgeld oder nur gegen ein Eintrittsgeld von bis zu 1 € zugängli[X.]h sind, ist na[X.]h den Tarifen eine Mindestvergütung zu zahlen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Mindestvergütung unangemessen ist. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision liegt dieser Tarifgestaltung ni[X.]ht die Annahme zugrunde, dass die Veranstalter von Aufführungen in ges[X.]hlossenen Räumen stets Einnahmen erzielen. Bei Veranstaltungen in Gebäuden werden erfahrungsgemäß ni[X.]ht immer Eintrittsgelder erhoben oder Speisen und Getränke verkauft.

[X.][X.]) Na[X.]h den Tarifen [X.] und [X.] ist bei ges[X.]hlossenen Veranstaltungsräumen die Größe der Veranstaltungsflä[X.]he für die Höhe der Vergütung maßgebli[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat es in Übereinstimmung mit der [X.] als angemessen era[X.]htet, die Höhe der Vergütung au[X.]h bei Freiluftveranstaltungen na[X.]h der Größe der Veranstaltungsflä[X.]he - gere[X.]hnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand - zu bestimmen. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist dies ni[X.]ht als willkürli[X.]h und unangemessen anzusehen.

(1) Die Revision meint, Bere[X.]hnungsgrundlage für die Veranstaltungsflä[X.]he und die Vergütungshöhe könne nur der Berei[X.]h sein, der von den Bühnen mit Musikdarbietungen bes[X.]hallt werde. Maßgebli[X.]h sei die mögli[X.]he S[X.]hallentfaltung, die von den örtli[X.]hen Gegebenheiten und der verwendeten Lautstärke abhänge. Diese Flä[X.]he sei weiter zu vermindern um die Berei[X.]he, die von Besu[X.]hern ni[X.]ht betreten werden könnten oder dürften. Dazu gehörten beispielsweise Flä[X.]hen, die von Ständen bede[X.]kt würden, und Flä[X.]hen, die - wie etwa der öffentli[X.]he Verkehrsraum - für eine Nutzung dur[X.]h Besu[X.]her ni[X.]ht zugelassen seien. Zudem seien die Flä[X.]hen abzuziehen, die von den Betreibern von Ständen bes[X.]hallt würden. Es sei ni[X.]ht na[X.]hzuvollziehen, weshalb der Veranstalter für die Bes[X.]hallung von Flä[X.]hen, bei denen die von der Bühne erfolgende Musikwiedergabe von anderen Bes[X.]hallungsquellen überlagert werde und für die bereits die Standbetreiber der Klägerin lizenzpfli[X.]htig seien, no[X.]hmals eine Vergütung zahlen solle.

Damit dringt die Revision ni[X.]ht dur[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat in Übereinstimmung mit der [X.] re[X.]htsfehlerfrei angenommen, zur Bere[X.]hnung der angemessenen Vergütung sei ni[X.]ht nur auf den von den Bühnen mit Musikdarbietungen bes[X.]hallten Berei[X.]h, sondern auf die gesamte Veranstaltungsflä[X.]he abzustellen. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts prägt die Musik auf den Bühnen bei sol[X.]hen Festen die gesamte Veranstaltung. Die Musikdarbietungen ri[X.]hten si[X.]h an alle Besu[X.]her auf der gesamten Veranstaltungsflä[X.]he. Da das Publikum vor den Musikbühnen ständig we[X.]hselt, hören im Laufe der [X.] in der Summe mehr Zuhörer die Musik, als vor der Bühne Platz fänden. Für die Höhe der angemessenen Vergütung kommt es deshalb au[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob bestimmte Teile der Veranstaltungsflä[X.]he von den Besu[X.]hern ni[X.]ht betreten werden konnten oder durften, ob sie von den Standbetreibern bes[X.]hallt wurden oder ni[X.]ht zur Musikwahrnehmung vorgesehen waren.

(2) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, eine Bere[X.]hnung der Vergütung na[X.]h der Größe der Veranstaltungsflä[X.]he sei au[X.]h aus Praktikabilitätsgründen geboten, lässt glei[X.]hfalls keinen Re[X.]htsfehler erkennen.

Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist es erfahrungsgemäß ni[X.]ht ohne weiteres mögli[X.]h, ausgehend von der jeweiligen Bühne den physikalis[X.]h relevanten Bes[X.]hallungsberei[X.]h zu ermitteln. Dieser hängt na[X.]h dem eigenen Vorbringen der Beklagten von den örtli[X.]hen Gegebenheiten und der verwendeten Lautstärke ab und wäre somit regelmäßig nur mit sa[X.]hverständiger Hilfe feststellbar. Es ist der Klägerin ni[X.]ht zuzumuten, bei jeder Musikaufführung im [X.] einen Sa[X.]hverständigen mit der Ermittlung des Bes[X.]hallungsberei[X.]hs zu beauftragen. Das Honorar des Sa[X.]hverständigen würde insbesondere bei kleineren Veranstaltungen ohne [X.] die Vergütung für die Nutzung des Aufführungsre[X.]hts aufzehren.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat im Ans[X.]hluss an die [X.] re[X.]htsfehlerfrei angenommen, dass au[X.]h eine Bere[X.]hnung der konkret begehbaren Flä[X.]he in jedem einzelnen Fall einen unzumutbaren und das Vergütungsaufkommen übermäßig belastenden Aufwand mit si[X.]h bringen würde. Es ist der Klägerin ni[X.]ht zuzumuten, bei jeder der zahlrei[X.]hen und vers[X.]hiedenartigen Veranstaltungen im gesamten [X.] die Flä[X.]hen zu ermitteln, auf denen si[X.]h keine Besu[X.]her aufhalten können oder dürfen. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision kann dem Interesse der Klägerin an einer verwaltungsarmen Handhabung ihres Aufgabenberei[X.]hs au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen werden, dass von der bes[X.]hallten Flä[X.]he - je na[X.]h dem Charakter der Veranstaltung - prozentuale Abzüge für Flä[X.]hen vorgenommen werden, die von den Besu[X.]hern ni[X.]ht genutzt werden. Es fehlen Erfahrungswerte, die es der Klägerin ermögli[X.]hen könnten, ni[X.]ht begehbare Teilflä[X.]hen ohne aufwändige Ermittlungen paus[X.]hal zu s[X.]hätzen. Zudem wäre bei einer sol[X.]hen S[X.]hätzung zu erwarten, dass zahlrei[X.]he [X.] einwenden, die Klägerin trage den besonderen Gegebenheiten der Veranstaltung ni[X.]ht Re[X.]hnung und unters[X.]hätze deshalb die Größe der für Besu[X.]her unzugängli[X.]hen Teilflä[X.]hen. Damit wäre der mit der Aufstellung von Tarifen verfolgte Zwe[X.]k verfehlt, es der Verwertungsgesells[X.]haft zu ersparen, in jedem Einzelfall langwierige Verhandlungen über Art und Höhe der zu zahlenden Vergütung zu führen ([X.], [X.], 35, 37 - Musikautomat).

dd) Die Revision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgeri[X.]ht habe ni[X.]ht in der gebotenen Weise berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Musikwiedergabe bei derartigen Veranstaltungen ledigli[X.]h einen Nebenzwe[X.]k darstelle, während die Tarife [X.] und [X.] auf Musikveranstaltungen ausgeri[X.]htet seien, bei denen die Musikwahrnehmung der Hauptzwe[X.]k sei.

Für die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kommt es au[X.]h na[X.]h den Tarifen [X.] und [X.] ni[X.]ht darauf an, ob die Musikwiedergabe Haupt- oder Nebenzwe[X.]k der Veranstaltung ist. Die Musikaufführungen bei den hier in Rede stehenden Veranstaltungen ri[X.]hteten si[X.]h zudem an alle Besu[X.]her der Veranstaltung und damit au[X.]h an diejenigen, die die Musikdarbietungen als nebensä[X.]hli[X.]h empfanden. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die praktis[X.]he Handhabbarkeit eines [X.] in Frage gestellt wäre, wenn die Vergütungshöhe dana[X.]h zu bestimmen wäre, ob und inwieweit eine Aufführung Haupt- oder Nebenzwe[X.]k der Veranstaltung ist. Die Klärung dieser Frage könnte zu langwierigen Verhandlungen mit [X.]n führen. Das aber soll der Verwertungsgesells[X.]haft dur[X.]h die tarifli[X.]he Regelung der Vergütungshöhe gerade erspart bleiben.

3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass die S[X.]hadensersatzansprü[X.]he der Klägerin ni[X.]ht verjährt sind.

a) Auf die Verjährung der Ansprü[X.]he wegen Verletzung des Urhebere[X.]hts oder eines anderen na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ges[X.]hützten Re[X.]hts finden na[X.]h § 102 Satz 1 [X.] die Vors[X.]hriften der §§ 194 ff. [X.] über die Verjährung entspre[X.]hende Anwendung. Daher verjähren S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen Urheberre[X.]htsverletzungen na[X.]h §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Es kann offenbleiben, ob dana[X.]h S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen Musikaufführungen bei Veranstaltungen in den Jahren 2004 und 2005 - wie die Revision geltend ma[X.]ht - zum [X.]punkt der Klageeinrei[X.]hung am 24. Februar 2009 verjährt waren.

b) Hat der Verpfli[X.]htete dur[X.]h die Verletzung des Urheberre[X.]hts etwas auf Kosten des Bere[X.]htigten erlangt, findet na[X.]h § 102 Satz 2 [X.] die Bestimmung des § 852 [X.] entspre[X.]hende Anwendung. Dana[X.]h ist der Ersatzpfli[X.]htige au[X.]h na[X.]h Eintritt der Verjährung des Anspru[X.]hs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberre[X.]hts entstandenen S[X.]hadens zur Herausgabe na[X.]h den Vors[X.]hriften über die Herausgabe einer ungere[X.]htfertigten Berei[X.]herung verpfli[X.]htet (§ 852 Satz 1 [X.]). Dieser Anspru[X.]h verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den S[X.]haden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 [X.]). Der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h der Klägerin ist dana[X.]h jedenfalls deshalb ni[X.]ht verjährt, weil er auf Herausgabe einer dur[X.]h die Verletzung des Urheberre[X.]hts erlangten Berei[X.]herung geri[X.]htet ist.

aa) Die Beklagte hat dur[X.]h die Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheberre[X.]hte auf deren Kosten etwas im Sinne von § 102 Satz 2 [X.] erlangt. Die Revision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe keinen Vermögensvorteil erlangt, weil ihr für die Veranstaltungen kein Entgelt zugeflossen sei. Die Beklagte hat dur[X.]h die öffentli[X.]he Aufführung der Musikwerke in den Zuweisungsgehalt des von der Klägerin wahrgenommenen Re[X.]hts zur öffentli[X.]hen Wiedergabe der Musikwerke eingegriffen und damit auf Kosten der Klägerin den Gebrau[X.]h dieses Re[X.]hts ohne re[X.]htli[X.]hen Grund erlangt (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 623 Rn. 33 = [X.], 927 - Restwertbörse, mwN).

bb) Da die Herausgabe des [X.] wegen seiner Bes[X.]haffenheit ni[X.]ht mögli[X.]h ist, weil der Gebrau[X.]h eines Re[X.]hts seiner Natur na[X.]h ni[X.]ht herausgegeben werden kann, ist na[X.]h § 818 Abs. 2 [X.] der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrau[X.]h eines Immaterialgüterre[X.]hts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. [X.], [X.], 623 Rn. 33 - Restwertbörse, mwN). Die Höhe dieser Lizenzgebühr hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei bestimmt (vgl. oben Rn. 15 ff.).

[X.][X.]) Die Verpfli[X.]htung zum Wertersatz ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb ausges[X.]hlossen, weil die Beklagte ni[X.]ht mehr berei[X.]hert wäre (§ 818 Abs. 3 [X.]). Die Revision ma[X.]ht geltend, bei der Beklagten sei im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung in zweiter Instanz kein Vermögensvorteil mehr vorhanden gewesen, da sie eine hundertprozentige To[X.]hter der Stadt Bo[X.]hum mit Gewinnabführungs- und Verlustna[X.]hs[X.]husspfli[X.]ht sei. Mit diesem Vorbringen hat die Revision s[X.]hon deshalb keinen Erfolg, weil es si[X.]h dabei um neuen, in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h unbea[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hvortrag handelt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Der Einwand der Revision wäre aber au[X.]h unbegründet. Wer dur[X.]h die Verletzung eines Urheberre[X.]hts etwas erlangt hat, kann si[X.]h im Regelfall ni[X.]ht auf den Wegfall der Berei[X.]herung (§ 818 Abs. 3 [X.]) berufen, da das Erlangte - also der Gebrau[X.]h des S[X.]hutzgegenstands - ni[X.]ht mehr entfallen kann (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1971 - [X.], [X.]Z 56, 317, 322 - Gasparone II).

III. Dana[X.]h ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurü[X.]kzuweisen.

[X.]                                               Pokrant                                                 Büs[X.]her

                               Ko[X.]h                                                      [X.]

Meta

I ZR 175/10

27.10.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 7. September 2010, Az: I-4 U 37/10

§ 11 UrhWahrnG, § 13 Abs 1 S 1 UrhWahrnG, § 14 Abs 1 Nr 1 Buchst a UrhWahrnG, § 14 Abs 1 Nr 1 Buchst c UrhWahrnG, § 16 Abs 1 UrhWahrnG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 (REWIS RS 2011, 1910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1910

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