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Auflagen | Auflagen | ||||
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f | 1 | (1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, | f | 1 | (1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, |
n | n | 2 | 1. | ||
2 | 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | 3 | nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, | ||
4 | 2. | ||||
3 | 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, | 5 | sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, | ||
6 | 3. | ||||
4 | 3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder | 7 | Arbeitsleistungen zu erbringen oder | ||
8 | 4. | ||||
5 | 4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. | 9 | einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. | ||
6 | Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt | 10 | Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt | ||
7 | werden. | 11 | werden. | ||
8 | (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn | 12 | (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn | ||
t | t | 13 | 1. | ||
9 | 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, | 14 | der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß | ||
10 | daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, | 15 | er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder | ||
11 | oder | 16 | 2. | ||
12 | 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, | 17 | dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, | ||
13 | das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. | 18 | das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. | ||
14 | (3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung | 19 | (3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung | ||
15 | ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. | 20 | ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. | ||
16 | Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. | 21 | Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. | ||
17 | Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz | 22 | Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz | ||
18 | oder zum Teil für erledigt erklären. | 23 | oder zum Teil für erledigt erklären. |
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