Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 1 StR 619/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3470

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[X.]99vom18. Januar 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Januar 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 25. August 1999, soweit es siebetrifft, dahingehend geändert, daß der Angeklagten [X.], den festgesetzten Geldbetrag an eine gemeinnützige Ein-richtung zu bezahlen, deren Bestimmung die Jugendkammerzu beschließen hat.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] - 2. Jugendkammer - hat die Angeklagterechtsfehlerfrei des Diebstahls für schuldig befunden und sodann als [X.] wird auferlegt, eine Geldbuße von 440,00 DM an die Staatskasse zuzahlen, die mit der hinterlegten Sicherheitsleistung zu verrechnen [X.] hat der [X.] hierzu [X.] die Strafkammer der Angeklagten auferlegt hat, eine Geldbußean die Staatskasse zu zahlen, steht dies mit § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 15[X.] nicht in Einklang, § 15 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ermöglicht die Auflage, [X.] zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation zu [X.]. Zwar läßt sich die Anordnung einer 'Geldbuße' noch als [X.] Auflage ansehen. Der Staat und seine Einrichtungen können aber- anders als in § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB - nicht Empfänger des Geldbe-trags sein. Hintergrund dieser abweichenden Regelung sind erzieheri-sche Gründe: Dem verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden isteine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie einergemeinnützigen Einrichtung zu Gute kommt (vgl. [X.] ZweibrückenNStZ 1992, 84 m.w.N.)" - vgl. auch [X.] [X.] 4. Aufl. [X.]. 14 zu§ 15 [X.].Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Verrechnung. Der [X.] jedoch nicht selbst eine konkrete gemeinnützige Einrichtung bestimmen,da diese - möglichst nach Anhörung der Verurteilten - vom Tatrichter genaubezeichnet werden muß (vgl. [X.] aaO).- 4 -Mit der alleinigen Änderung des Empfängers der Auflage ist kein teilwei-ser Erfolg der Revision festzustellen, der eine Aufteilung der Kosten und [X.] gemäß § 473 Abs. 4 StPO rechtfertigte. Von § 74 [X.] hat der Senat kei-nen Gebrauch gemacht.Schäfer Granderath Boetticher Schomburg von [X.]

Meta

1 StR 619/99

18.01.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 1 StR 619/99 (REWIS RS 2000, 3470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3470

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