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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Jugendstrafsache: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 4. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
[X.]hat das [X.]die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des [X.]berücksichtigt. Bei den hier angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Anwendung der [X.]([X.][X.]-, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) nicht geeignet, die mit [X.]und [X.]verfolgten erzieherischen Zwecke zu erreichen und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - [X.]RVs 102/11, [X.]2012, 110, zum Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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Cierniak |
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Bender |
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Feilcke |
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Meta
09.05.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Münster, 4. November 2016, Az: 31 KLs 2/16
§ 10 Abs 1 Nr 4 JGG, § 15 Abs 1 Nr 4 JGG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 4 StR 73/17 (REWIS RS 2017, 11338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11338
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 73/17 (Bundesgerichtshof)
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