Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 4 StR 73/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11338

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Gegenstand

Jugendstrafsache: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

[X.] hat das [X.] die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des [X.] berücksichtigt. Bei den hier angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Anwendung der [X.] ([X.] [X.] -, Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.]St 1/07, [X.], 124) nicht geeignet, die mit [X.] und [X.] verfolgten erzieherischen Zwecke zu erreichen und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2011 - [X.] RVs 102/11, [X.] 2012, 110, zum Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe [X.], Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 [X.], [X.], 94, und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, [X.], 524, 525).

Sost-Scheible     

       

Roggenbuck     

       

Cierniak

       

Bender     

       

Feilcke     

       

Meta

4 StR 73/17

09.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 4. November 2016, Az: 31 KLs 2/16

§ 10 Abs 1 Nr 4 JGG, § 15 Abs 1 Nr 4 JGG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 4 StR 73/17 (REWIS RS 2017, 11338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11338

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 470/23

1 StR 551/17

1 StR 551/17

4 StR 73/17

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