BT-Drucksache 18/6197

Starke Schutzstandards - Ziel statt Zielscheibe moderner Handelspolitik

Vom 30. September 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6197
18. Wahlperiode 30.09.3015

Antrag
der Abgeordneten Katharina Dröge, Dr. Frithjof Schmidt, Bärbel Höhn,
Renate Künast, Britta Haßelmann, Kerstin Andreae, Oliver Krischer,
Peter Meiwald, Harald Ebner, Uwe Kekeritz, Nicole Maisch, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Annalena Baerbock, Dr. Thomas Gambke, Matthias
Gastel, Anja Hajduk, Dieter Janecek, Markus Kurth, Steffi Lemke, Dr. Tobias
Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus,
Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, Ulle Schauws, Dr. Gerhard Schick,
Hans-Christian Ströbele, Markus Tressel, Jürgen Trittin, Dr. Julia
Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Starke Schutzstandards Å Ziel statt Zielscheibe moderner Handelspolitik

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Einer der kontroversesten Punkte im Rahmen der Diskussion um die geplanten Han-
delsabkommen der EU mit Kanada (CETA) und den USA (TTIP) ist die Frage, wie
diese Abkommen die Angleichung unterschiedlicher Standards auf beiden Seiten des
Atlantiks regeln wollen. Mit der gegenseitigen Anerkennung und Harmonisierung
von Produktstandards und Regulierungsvorschriften soll der Marktzugang für Pro-
dukte erleichtert werden, die unter anderen gesetzlichen Rahmenbedingungen pro-
duziert wurden. Erhofft wird der Abbau von Produktions-, Zertifizierungs- und Ver-
triebskosten für Unternehmen.

Kritisch ist dieses Vorhaben deshalb, weil die Abkommen sehr sensible Bereiche
betreffen – europäische und nationale Regelungen im Bereich Verbraucher-, Um-
welt- und Datenschutz, im Lebensmittelrecht und in der Gentechnikgesetzgebung
sowie bei Gesundheit, Sozialem, Kultur und Finanzmarktregulierung. Die EU-Kom-
mission verspricht zwar, die Abkommen würden europäische Standards in sensiblen
Bereichen wie Lebensmittelsicherheit oder Verbraucherschutz nicht in Frage stellen,
der vorliegende CETA-Vertragstext sowie die bislang bekannten Dokumente aus
den TTIP-Verhandlungen sprechen jedoch eine andere Sprache1. Zudem ist zu be-
fürchten, dass die Abkommen einen zunehmenden Wettbewerbsdruck schaffen, der
zu einer Verdrängung von Produkten mit hohen Standards durch Produkte, die unter
schlechteren Standards hergestellten wurden und damit billiger sind, führen könnte.
Es ist deshalb wichtig, sicherzustellen, dass der verschärfte Wettbewerb nicht zu
Lasten der Beschäftigten bzw. der Standards in den genannten Bereichen geht.

Kritikwürdig ist auch die Grundausrichtung der Abkommen: In der Logik von TTIP
und CETA werden Standards und Regulierungen als Handelshemmnisse betrachtet.
1 Vgl. zu TTIP: http://ec.europa.eu/deutschland/pdf/131003_country_fiche_de.pdf, S.2, vgl. zu

CETA: http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ceta/#stepping-up.

Drucksache 18/6197 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Anstatt einen wirksamen Umwelt- und Verbraucherschutz als Ziel der Verhandlun-
gen zu begreifen, machen TTIP und CETA ihn zur Zielscheibe.

Der Bundestag lehnt diese Form der regulatorischen Kooperation ab. Stattdessen
fordert der Bundestag einen völligen Neustart der Handelspolitik als Grundlage für
neue Verhandlungen, der die Deregulierungslogik durchbricht und robuste ökologi-
sche und soziale Standardsetzung mit einem Primat für Verbraucher- und Umwelt-
schutz sowie für soziale Ausgewogenheit wie in Artikel 21 des EU-Vertrags vorge-
sehen zum Ziel der europäischen Handelspolitik erhebt. Nicht vergessen werden
sollten dabei die Wirkungen dieser Standards auf die Exportchancen von Entwick-
lungsländern. Ihre wirtschaftliche Entwicklung könnte dadurch gehemmt werden,
dass zwischen Industriestaaten Standards festgelegt werden, die ihre Teilnahme am
Markt enorm erschweren.

Der Bundestag kritisiert nicht nur die grundsätzliche Logik, Standards und Regulie-
rung als Handelshemmnisse zu betrachten. Auch einzelne Bestimmungen des
CETA-Vertragstextes sowie der TTIP-Entwürfe geben Anlass zu Kritik. Problema-
tisch ist insbesondere, dass sowohl der CETA-Vertragstext als auch die bislang be-
kannten TTIP-Dokumente viele Formulierungen beinhalten, die rechtliche Unklar-
heiten erzeugen. Dadurch können die genauen Auswirkungen der entsprechenden
Regelungen vermutlich erst Jahre nach Abschluss der Verträge tatsächlich ausrei-
chend beurteilt werden, wenn sie nur noch schwer zu ändern sind. Zum Teil werden
hiermit den Schiedsgerichten zusätzliche Interpretationsspielräume eröffnet.

So verwenden CETA und der TTIP-Entwurf zwar den Begriff des „hohen Schutzni-
veaus“, das durch die Handelsabkommen nicht abgesenkt werden soll. Es fehlt je-
doch eine nähere Konkretisierung oder Definition dieses Begriffs. Ohne eine solche
Definition können CETA und TTIP aber überhaupt nicht gewährleisten, dass ein wie
auch immer geartetes hohes Schutzniveau, oder auch nur das bisherige Schutzni-
veau, effektiv gesichert wird.

Grundlage zur Absicherung des europäischen Verbraucherschutzes ist das „Vorsor-
geprinzip“. Das Vorsorgeprinzip ermöglicht politisches Handeln zum Schutz von
Mensch und Umwelt auch dann, wenn noch kein letztgültiger Beweis für die Schäd-
lichkeit eines Produktes vorliegt. Obwohl EU-Kommissarin Malmström stets betont,
dass das Vorsorgeprinzip durch CETA und TTIP nicht in Frage gestellt werden soll,
wird es weder im CETA-Vertragsentwurf noch im Kapitelentwurf für TTIP er-
wähnt.2 Stattdessen nimmt CETA an mehreren Stellen Bezug auf das WTO-Recht,
bei dem im Abkommen zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen der wissen-
schaftsbasierten Ansatz Leitlinie ist. Auch die Vorschläge der US-Seite für den
TTIP-Verhandlungstext im Kapitel zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen, so-
wie Gentechnik fordern, die Leitlinien zu SPS der WTO als Basis der harmonisierten
Risikobewertung zu nutzen.3 Damit stellen sowohl der CETA-Vertragsentwurf als
auch TTIP existenzielle Gefahren für das in Europa bewährte Vorsorgeprinzip in
seiner derzeitigen Form dar und für bisherige Eckpfeiler der europäischen Politik.
Der Deutsche Bundestag spricht sich unmissverständlich für die Stärkung und Bei-
behaltung des Vorsorgeprinzips in der EU aus und lehnt einen Paradigmenwechsel
im Rahmen der Handelsabkommen entschieden ab.

Auch das sogenannte „right to regulate“, das staatliche Recht Gesetze und Regulie-
rungen zu erlassen, ist unzureichend verankert. Ein Gutachten der Universität Göt-
tingen sieht Anlass zur Annahme, dass „die gegenwärtigen Vorschriften über das
2 Vgl. Peter-Tobias Stoll, Till Patrik Holterhus, Henner Gött, Die geplante Regulierungszusam-

menarbeit zwischen der Europäischen Union und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen
von CETA und TTIP, Juni 2015, http://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/Regulie-
rungszusammenarbeit_ttip_ceta.pdf, S.17 ff.

3 Drahtbericht 1386.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6197
„right to regulate“ eine Gewährleistung europäischer Schutzstandards nicht in hin-
reichendem Maße sicherstellen können.“4

Risiken für den Umwelt- und Klimaschutz sowie Schutzstandards in anderen Berei-
chen durch TTIP benennt eine aktuelle Publikation des Umweltbundesamtes (UBA),
unter anderem über eine „nicht sachgerechte Gestaltung der regulatorischen Koope-
ration“.5 Die Gefahr, „dass bei der Bewertung von Gesetzen US-Handels- und In-
vestitionsinteressen über Umweltziele gestellt werden … [sei] erheblich, zumal im
Vorschlag der EU-Kommission die notwendige Berücksichtigung von Gemein-
wohlinteressen wie Umwelt- und Verbraucherschutz nur in einer Fußnote erwähnt“6
werde.6 Der Deutsche Bundestag kann diese Unsicherheit nicht hinnehmen.

Darüber hinaus gefährdet eine bestimmte Form der Kooperation, die gegenseitige
Anerkennung von Standards („mutual recognition“), das erklärte Ziel in Europa,
dass im gesamten Binnenmarkt jeweils nur ein Standard gilt und konkurrierende na-
tionale Standards zurückgezogen werden, da durch die Anerkennung neben dem ge-
einten europäischen Standard auch der amerikanische Standard gelten würde und
weniger Druck bestünde, die Vielzahl bestehender nationaler Standards weiter zu-
rückzuziehen.7

Zudem ist problematisch, dass TTIP und CETA als sogenannte „living agreements“
geplant sind – „lebendige Abkommen“, die sich auch nach Ratifikation noch perma-
nent verändern und fortentwickeln. Die Vertragsentwürfe bzw. Positionspapiere se-
hen jeweils die Schaffung eines exekutiv besetzten Gremiums vor, das das Recht
hat, nach Ratifikation des Vertrages die Annexe, Anlagen, Protokolle und Anmer-
kungen verbindlich zu verändern, ohne dass eine Beteiligung des Europäischen Par-
laments sichergestellt wäre. Angesichts der Reichweite der Abkommen wäre eine
Beteiligung der Parlamente dabei jedoch zumindest für politisch sensible Bereiche
erforderlich. Bei Bereichen wie etwa den Ausnahmen für öffentliche und soziale
Dienstleistungen oder der kommunalen Daseinsvorsorge muss ausgeschlossen sein,
dass diese nachträglich ohne Parlamentsbeteiligung verändert werden können. Zu-
dem ist die Ausgestaltung dieser Gremien nicht hinreichend klar geregelt und der
Einfluss von Lobbyisten könnte verstärkt werden.

Auch hinsichtlich des Verhandlungsprozesses selbst besteht Kritik: Seit Beginn der
Verhandlungen haben Zivilgesellschaft und Parlamentarier transparente Verhand-
lungen und eine vertrauensbildende Informationspolitik seitens der EU-Kommission
eingefordert. Doch bislang sind keine relevanten Verbesserungen erfolgt. Insbeson-
dere die mit den USA weitgehend geeinten Texte, die sogenannten konsolidierten
Texte werden der Zivilgesellschaft und den Parlamentariern auch auf mehrfache
Nachfrage hin nicht zugänglich gemacht. Der Deutsche Bundestag hält diesen in-
transparenten Umgang mit einem derart umfangreichen und potentiell sehr weitrei-
chenden völkerrechtlichen Vertragswerk für inakzeptabel. Insbesondere mit Blick
auf die Standardsetzung und die darin enthaltenen Details ist es unerlässlich, dass
das Europäische Parlament sowie die nationalen Parlamente fortlaufend, vollumfas-
send und proaktiv über die Verhandlungsstände informiert werden und Zugang zu
den Verhandlungsdokumenten erhalten.

In Anbetracht dieser Erkenntnisse stellt der Deutsche Bundestag fest, dass die ge-
plante regulatorische Zusammenarbeit in den Handelsabkommen CETA und TTIP
nicht zur Stärkung der internationalen Verrechtlichung im Handelsbereich und zum
Ausbau von Schutzstandards beiträgt. Die geplante regulatorische Zusammenarbeit
4 Ebd.
5 Umweltbundesamt, Umweltschutz unter TTIP, März 2015, www.umweltbundesamt.de/si-

tes/default/files/medien/478/publikationen/umweltschutz_unter_ttip_0.pdf, S.6.
6 Ebd.
7 Vgl. CEN and CENELEC, The risks of mutual recognition of voluntary industry standards

within the context of a future EU-US trade agreement (TTIP) and alternative approaches,
http://www.cencenelec.eu/news/policy_opinions/PolicyOpinions/TTIP__std_mutual_recog-
nition.pdf.

Drucksache 18/6197 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bei CETA und TTIP ist deshalb ein Schritt in die falsche Richtung.

Stattdessen fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf, sich für einen
Neustart in der europäischen Handelspolitik einsetzen, der die oben beschriebenen
Probleme adressiert. Wir brauchen endlich eine Politik, die den Schutz von Gesund-
heit, Menschenrechten und unseren natürlichen Lebensgrundlagen und hohe Stan-
dards in den Mittelpunkt auch der Handelspolitik stellt. Dazu brauchen wir klare
Leitplanken und eine robuste Standardsetzung.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

sich in der Frage hoher Standards und Regulierungspraxis im Europäischen Rat für
einen Neustart in der europäischen Handelspolitik einzusetzen, der folgende Grund-
voraussetzungen berücksichtigt:

1. Robuste Standardsetzung statt regulatorischer Kooperation: TTIP und CETA
verstehen unter regulatorischer Kooperation den Abbau vermeintlicher Han-
delshemmnisse unter dem Dogma der Handelsliberalisierung. Andere, mindes-
tens ebenbürtige Schutzinteressen wie Umwelt- oder Verbraucherschutz, sozi-
ale Aspekte oder der Datenschutz werden dieser Logik untergeordnet. Der Bun-
destag lehnt diese Vorgehensweise ab. Angesichts zukünftiger Herausforderun-
gen dürfen politische Handlungsspielräume für zusätzliche Regulierungen
nicht erschwert werden, um ein Überleben zukünftiger Generationen innerhalb
der planetaren Grenzen sicherzustellen. Die europäische Handelspolitik sollte
sich stattdessen die robuste Standardsetzung auf internationaler Ebene zum Ziel
setzen und dabei entscheidende gesellschaftliche Schutzinteressen nicht länger
Handelsinteressen unterordnen. Auch müssen dabei schon zu Beginn jeder Zu-
sammenarbeit Bereiche festgelegt werden, die aus politischen, ethischen oder
anderen Gründen von einer gemeinsamen Standardsetzung ausgenommen wer-
den, wie zum Beispiel die Gentechnik. Das bedeutet auch, dass es unmissver-
ständlicher Definitionen und effektiver Verankerung der dafür entscheidenden
Begriffe und Prinzipien bedarf. Dazu zählen ein hohes Schutzniveau genauso
wie das Right to Regulate und das europäische Vorsorgeprinzip. Eine robuste
Standardsetzung kann nur Teil von Handelsabkommen sein, wenn diese auf die
aktive Ausgestaltung der Weltwirtschaftsbeziehungen zum Wohl der Men-
schen und nicht auf einseitige Liberalisierung der Wirtschaft ausgerichtet ist.

2. Vorfahrt für Multilateralismus: Ziel europäischer Handelspolitik muss es sein,
im Rahmen multilateraler Übereinkommen die internationale Zusammenarbeit
in verschiedensten Bereichen zu stärken und auszubauen. Zahlreiche Heraus-
forderungen wie die Klimakrise, die entfesselten Finanzmärkte und der Schutz
der natürlichen Lebensgrundlagen für Menschen und Tiere können nur mit
Hilfe von stärkerer internationaler Verrechtlichung erfolgreich bewältigt wer-
den. Hierzu gehört auch der fachliche Austausch zwischen Regulierungsbehör-
den über eine gute Regulierungspraxis und gute Standards. Ebenso unterstützt
der Deutsche Bundestag Initiativen zur Stärkung multilateraler Vereinbarungen
wie etwa im Rahmen der International Standards Organisation (ISO) sowie der
Ratifizierung und Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen. Mit einem multila-
teralen Ansatz sind zugleich alle sonst direkt und indirekt von bilateralen Ab-
kommen betroffen Staaten mit eingebunden. Gerade Entwicklungsländer haben
erfahrungsgemäß nur in diesem Rahmen genug Durchsetzungskraft, ihre Inte-
ressen einigermaßen zur Geltung zu bringen. Handelsabkommen dürfen dieser
Entwicklung nicht im Wege stehen. Dafür kommt es elementar auf eine gute
Ausgestaltung dieser Abkommen und eine eindeutige Zielsetzung an, Weltwirt-
schaftsbeziehungen im Sinne hoher Standards zu gestalten, statt blind zu dere-
gulieren.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6197
3. Den Prozess effektiv kontrollieren: Wir halten es für geboten, dass die Kom-

mission vor Erteilung von Mandaten zu Handelsabkommen durch den Europä-
ischen Rat diese dem Europaparlament zur Mitentscheidung vorlegt. Bereits im
Rahmen der Mandatserteilung und der vorherigen Abstimmung im Europäi-
schen Parlament muss explizit gelistet werden, welche Sektoren bzw. Teilbe-
reiche für die Kooperation der Regulierungsbehörden in Frage kommen und
mit welchem Ziel die regulatorische Kooperation erfolgen soll. Für manche Be-
reiche kommt eine regulatorische Zusammenarbeit aus politischen, ethischen
oder anderen Gründen nicht in Frage, aus Sicht des Bundestages etwa im Be-
reich der Gentechnik. Sektoren, die nicht gelistet werden, sollen von der Ko-
operation ausgenommen bleiben. Auch innerhalb der auf so einer Positivliste
gelisteten Sektoren müssen explizit die Teilbereiche aufgelistet werden, die für
den Austausch vorgesehen sind. Auch darf die regulatorische Kooperation nicht
so ausgelegt sein, dass durch gegenseitige Anerkennung von Standards das eu-
ropäische Prinzip „ein Markt, ein Standard“ direkt oder mittelfristig unterlaufen
wird.

4. Beteiligung des Europaparlaments bei der zukünftigen Standardsetzung garan-
tieren: Bei Beschlussfassung über das Abkommen dürfen die einzelnen Teilbe-
reiche der Abkommen zur Regulierungszusammenarbeit künftig nicht im Rah-
men eines Gesamtpaketes dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vor-
gelegt werden, sondern jedes sektorspezifische Kapitel sowie die allgemeinen
Kapitel müssen getrennt abgestimmt werden. Somit kann das Europäische Par-
lament differenzieren, welchen Kapiteln es zustimmen möchte und welchen
nicht. Nach Inkrafttreten eines Abkommens müssen diese Teilbereiche alle fünf
Jahre evaluiert werden. Bei den Gremien zum Austausch über Standardsetzung
muss sichergestellt werden, dass wesentliche künftige Maßnahmen der Regu-
lierungszusammenarbeit nicht allein von einer Ermächtigung des Ministerrates,
sondern auch von der Zustimmung des EU-Parlaments abhängen. Zudem müs-
sen die Interessen und die Beteiligung der Mitgliedstaaten und ihrer föderalen
Einheiten hinreichend gewahrt werden. Außerdem muss geregelt sein, dass Par-
lamentsrechte explizit abgesichert werden, d. h. dass das Europäische Parla-
ment mindestens zeitgleich mit den Behörden der anderen Vertragspartei über
neue Vorhaben informiert wird.

5. Stakeholderbeteiligung transparent gestalten: Die Verfahren für Beteiligungs-
und Kommentierungsrechte für Dritte müssen so ausgestaltet sein, dass künf-
tige Regulierungsvorhaben nicht ungebührend verlangsamt werden, und dass
die Beteiligung sowohl ausgewogen als auch völlig transparent verläuft. Dar-
über hinaus muss eine effektive Teilnahme sozialpartnerschaftlicher bzw. dem
Gemeinwohl verpflichteter zivilgesellschaftlicher Akteure wie z. B. Menschen-
rechts- und Umweltorganisationen am Dialog mit Dritten explizit abgesichert
werden. Die Einbeziehung der Akteure kann nur beratenden Charakter haben.

6. Transparent verhandeln: Die gesamten Verhandlungen, inklusive der Verhand-
lungen über die einzelnen Sektorkapitel und ihre Annexe, müssen transparent
und unter Beteiligung der Parlamente erfolgen. Abgeordnete sollen als Be-
obachter an den Verhandlungen teilnehmen dürfen. Die Öffentlichkeit muss in
regelmäßigen Abständen über Zwischenergebnisse der Verhandlungen umfas-
send und proaktiv informiert werden und Gelegenheit zur Kommentierung ha-
ben. Um eine einseitige Beeinflussung der Verhandlungen durch Wirtschafts-
interessen zu verhindern und die bisher vorherrschende Dominanz von Wirt-
schaftsinteressenverbänden bei Konsultationen der EU-Verhandlungsführer zu
beenden, muss der Austausch mit Nichtregierungsorganisation deutlich ge-
stärkt werden.

Drucksache 18/6197 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der Deutsche Bundestag beschließt:

1. Der Deutsche Bundestag wird keinem Handelsabkommen zustimmen, das di-
rekt oder indirekt zu einer Absenkung bestehender Umwelt-, Verbraucher-, Ge-
sundheits-, Sozial- oder Datenschutzstandards führen wird.

2. Der Deutsche Bundestag wird keinem Handelsabkommen zustimmen, das die
Regulierungshoheit der Parlamente, ein hohes Schutzniveau und das Vorsorge-
prinzip nicht ausreichend definiert und sichert.

3. Der Deutsche Bundestag wird keinem Abkommen zustimmen, dessen Regel-
werk die Kompetenzen der für die Regulierungszusammenarbeit geschaffenen
Gremien unklar definiert oder nicht eindeutig begrenzt.

4. Der Deutsche Bundestag wird keinem Abkommen zustimmen, dessen Regel-
werk zur Regulierungszusammenarbeit geeignet ist, den Ausbau oder die Mo-
dernisierung von Schutzstandards zu verzögern oder zu verhindern.

5. Der Deutsche Bundestag hält die in CETA enthaltenen Regelungen für nicht
akzeptabel und die bisher bekannten Vorschläge zur Regulierungszusammen-
arbeit im TTIP-Abkommen für ungeeignet, die unter 1 bis 4 genannten Ziele zu
erreichen.

Berlin, den 29. September 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Begründung

Die grundsätzliche Logik, Standards als Handelshemmnisse zu betrachten, ist kritisch zu bewerten. Problema-
tisch ist darüber hinaus, dass sowohl der CETA-Vertragstext als auch die bislang bekannten TTIP-Dokumente
viele Formulierungen beinhalten, die rechtliche Unklarheiten erzeugen. Dadurch können die genauen Auswir-
kungen der entsprechenden Regelungen vermutlich erst Jahre nach Abschluss der Verträge tatsächlich ausrei-
chend beurteilt werden, wenn sie nur noch schwer zu ändern sind. Diese Unklarheit ist besonders besorgniser-
regend, weil damit die in CETA verankerten und in TTIP geplanten Schiedsgerichte de facto die Deutungsho-
heit über viele wichtige Rechtsbegriffe erhalten. Zwar können die Vertragsparteien eine für die Schiedsgerichte
bindende Interpretation der Rechtsbegriffe festlegen, es ist aber völlig unklar, was bei einem Dissens der Ver-
tragsparteien geschieht.

So verwenden CETA und der TTIP-Entwurf zwar den Begriff des „hohen Schutzniveaus“, das durch die Han-
delsabkommen nicht abgesenkt werden soll. Es fehlt jedoch eine nähere Konkretisierung oder Definition dieses
Begriffs. Ohne eine solche Definition können CETA und TTIP aber überhaupt nicht gewährleisten, dass ein
wie auch immer geartetes hohes Schutzniveau oder auch nur das bisherige Schutzniveau effektiv gesichert
wird. Stattdessen spricht etwa der CETA-Vertragsentwurf im Regulierungskapitel davon, dass hohe Schutz-
standards „nur in Übereinstimmung mit“ WTO-Regelungen zu verfolgen sind. Damit werden alle Standards,
auch Umwelt- und Verbraucherstandards, beispielsweise Vereinbarungen zur Kennzeichnung von Lebensmit-
teln, einem Handelsregime unterstellt. Der Deutsche Bundestag lehnt eine solche Hierarchie der Standards ab,
weil sie das Gegenteil der Gleichwertigkeit von Schutzinteressen ist, die der Bundestag im Sinne einer ausge-
wogenen Politik für notwendig hält.

Das Vorsorgeprinzip stellt die tragende Säule des europäischen Verbraucherschutzes dar. Es ist deshalb nicht
hinnehmbar, dass dieses zentrale Prinzip weder in CETA noch in TTIP mit einem einzigen Wort erwähnt wird.
Mehrere Studien kommen zu dem Schluss, dass sich CETA an vielen Stellen am „wissenschaftsbasierten“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6197
Ansatz anstatt am Vorsorgeprinzip orientiert.8 Dies entspricht auch bekannt gewordenen amerikanischen Ver-
handlungsvorschlägen für bspw. das SPS-Kapitel, den Umgang mit Gentechnik und Pestiziden. Das ist u. a.
deshalb problematisch, weil die Studien, die zur Abschätzung eines Risikos vor der Zulassung z. B. von GVO
erstellt werden, sowohl in Europa als auch jenseits des Atlantiks zu einem überwiegenden Teil industriefinan-
ziert sind. In Kombination mit industrienahen Zulassungsbehörden führt der „wissenschaftsbasierte“ Ansatz
somit regelmäßig zu einer Missachtung des Vorsorgeprinzips. CETA nimmt an mehreren Stellen Bezug auf
das WTO-Recht, das sich bisher in erster Linie am „wissenschaftsbasierten“ Ansatz orientiert. Nach dem wis-
senschaftsbasierten Ansatz würde die Logik des Vorsorgeprinzips umgedreht, und ein unwiderlegbarer Nach-
weis wäre nötig, bevor ein regulierender Eingriff zum Schutz von Mensch und Umwelt möglich wäre. Damit
stellen sowohl der CETA-Vertragsentwurf als auch TTIP existenzielle Gefahren für das in Europa bewährte
Vorsorgeprinzip in seiner derzeitigen Form dar.

Der Deutsche Bundestag sollte sich unmissverständlich für die Stärkung und Beibehaltung des Vorsorgeprin-
zips in der EU aussprechen und lehnt einen Paradigmenwechsel im Rahmen der Handelsabkommen entschie-
den ab. Gute Handelspolitik ist von entscheidender Bedeutung für den Wohlstand in der EU. Dabei dürfen
Verbraucher- und Umweltschutz sowie soziale Aspekte Handelsinteressen nicht untergeordnet werden. Dass
diese Befürchtung berechtigt ist, machen auch die geplanten Regulierungen zur Folgenabschätzung in CETA
und TTIP deutlich: Diese beziehen sich fast nur auf ökonomische Folgewirkungen und beziehen Auswirkungen
auf kritische Schutzinteressen nur unzureichend ein. Berichte aus den Verhandlungen legen ebenfalls nahe,
dass die US-amerikanische Verhandlungsposition zum Umgang mit Pestizid- und Gentechnik-Regulierungen
(wie die Aufweichung der Nulltoleranz gegenüber nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen)
auf eine deutliche Schwächung des Vorsorgeprinzips hinausläuft.

Die regulatorische Kooperation zielt hauptsächlich darauf ab, dass in Zukunft keine neuen so genannten nicht-
tarifären Handelshemmnisse entstehen. Als Bereich, für den dies vorteilhaft sein könnte, wurde auch von Seiten
der Bundeskanzlerin der Bereich Nanotechnologie genannt. Gerade im Bereich Nanotechnologie werden je-
doch aktuell auf EU-Ebene Regulierungsvorschläge diskutiert, auf US-Seite nicht.

Die EU-Kommission und andere BefürworterInnen argumentieren, dass Standards in TTIP und CETA dadurch
geschützt sind, dass die Regulierungshoheit, also das staatliche Vorrecht, Gesetze und Regulierungen zu erlas-
sen, nicht untergraben wird. Das so genannte „right to regulate“ soll gewährleisten, dass die Regulierungshoheit
beim Staat verbleibt. Sowohl CETA als auch TTIP formulieren zwar ein solches „right to regulate“ der Ver-
tragspartner. Der CETA-Vertragstext erwähnt es aber nur in der unverbindlichen Präambel und in einem ein-
zigen Kapitel. Auch im TTIP-Entwurf wird es nur für „legitime Gemeinwohlinteressen“ anerkannt ohne diese
zu definieren. Ein solch unsicherer Rechtsbegriff ist im Zusammenhang mit diesem originären Recht staatlicher
Souveränität nicht tragbar. Auch ein Gutachten der Universität Göttingen kommt zu dem Schluss, dass Anlass
zur Annahme besteht, dass „die gegenwärtigen Vorschriften über das „right to regulate“ eine Gewährleistung
europäischer Schutzstandards nicht in hinreichendem Maße sicherstellen können.“9 Diese Unsicherheit ist
nicht hinnehmbar.

Ebenso wichtig ist es, dass nicht nur der Gesundheitsschutz, sondern auch der Schutz von Verbrauchern, Um-
welt und Tieren als legitime Interessen für politische Regulierung gelten. Denn nicht nur die Regulierung von
gesundheitlich relevanten Höchstwerten ist ein legitimes staatliches Interesse, sondern ebenso Regulierungen
(z. B. Kennzeichnungspflichten) zum Umwelt-, Tierschutz oder Schutz vor Verbrauchertäuschung. Anders als
im WTO- und CETA-Abkommen stehen diese Interessen im EU-Vorschlag für das SPS-Kapitel erst an zweiter
Stelle.

Neue Gremien sollen sich vor allem mit der Setzung künftiger Standards befassen und so eine engere Koope-
ration zwischen den USA bzw. Kanada und der EU ermöglichen. Diese Vorschriften sehen die Schaffung von
Haupt- und Unterausschüssen vor, welche als entscheidende Gremien das Ziel der institutionalisierten regula-
torischen Kooperation vorantreiben sollen. Diese Ausschüsse sollen offenbar mit VertreterInnen der Exekutive
beider Seiten besetzt werden, aber auch InteressenvertreterInnen beratend hinzuziehen. Ihre Aufgabe soll darin
8 Vgl. Gutachten zur Gentechnik von Then, sowie Peter-Tobias Stoll, Till Patrik Holterhus, Henner Gött, Die geplante Regulie-

rungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen von CETA und
TTIP, Juni 2015, http://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/Regulierungszusammenarbeit_ttip_ceta.pdf.

9 Vgl. Peter-Tobias Stoll, Till Patrik Holterhus, Henner Gött, Die geplante Regulierungszusammenarbeit zwischen der Europä-
ischen Union und Kanada sowie den USA nach den Entwürfen von CETA und TTIP, Juni 2015, http://media.arbeiterkam-
mer.at/wien/PDF/studien/Regulierungszusammenarbeit_ttip_ceta.pdf, S. 17.

Drucksache 18/6197 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bestehen, geplante Regulierungen zu diskutieren und möglichst anzugleichen.

Insbesondere dem Hauptausschuss sollen dabei extrem weitreichende Kompetenzen zugestanden werden. So
sieht CETA vor, dem „CETA Joint Committee“ die Möglichkeit einzuräumen, neue Unterausschüsse zu schaf-
fen und Aufgabenbereiche von Unterausschüssen nach eigenem Ermessen zu ändern. Ebenfalls soll dieser
Hauptausschuss völkerrechtlich verbindliche Beschlüsse treffen können und hätte damit die Kompetenz, Än-
derungen an Annexen, Anlagen, Protokollen und Anmerkungen vorzunehmen, ohne dass eine Zustimmung des
Europäischen Parlaments zwingend nötig wäre.

Vor dem Hintergrund des enorm weit gefassten Geltungsbereichs der regulatorischen Kooperation und der
unklar formulierten Kompetenzen eines rein exekutiv besetzten Gremiums ist dies eine enorme Einschränkung
des Parlamentsvorbehalts, ein großes Risiko für die staatliche Gestaltungs- und Regulierungshoheit und sollte
aus Sicht des Deutschen Bundestages nicht hingenommen werden.

Im Fall von TTIP sind bisher allein die Vorstellungen der EU-Kommission öffentlich bekannt, allerdings be-
stehen in der öffentlichen Diskussion mit Blick auf diese Pläne ebenfalls enorme Befürchtungen. So kritisieren
einige ExpertInnen, dass LobbyistInnen schon vor Abgeordneten der nationaler Parlamente und des Europäi-
schen Parlaments Gelegenheit zur Kommentierung und Einsicht von Regulierungsentwürfen bekommen und
auf diesem Weg enormen Einfluss auf Regulierungsprozesse bekommen könnten.

Seit Beginn der Verhandlungen haben Zivilgesellschaft und Parlamentarier transparente Verhandlungen und
eine vertrauensbildende Informationspolitik seitens der EU-Kommission eingefordert. Erst auf massiven Druck
der Öffentlichkeit hin veröffentlichte die EU-Kommission Anfang 2015 das Verhandlungsmandat zu TTIP
sowie mehrere Unterlagen und Positionspapiere zu den TTIP-Verhandlungen. Die mit den USA weitgehend
geeinten Texte, die sogenannten konsolidierten Texte werden der Zivilgesellschaft und den Parlamentariern
auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht zugänglich gemacht. Im Juli 2015 hat die EU-Kommission sogar er-
klärt, den Mitgliedstaaten keine vollständigen Berichte mehr über die Verhandlungsrunden mit den USA zu
übermitteln. Dadurch sind diese Berichte den Abgeordneten des Deutschen Bundestages nicht mehr zugäng-
lich. Diese Intransparenz beschränkt den demokratischen Handlungsspielraum der Abgeordneten des Bundes-
tages.

Angesichts der Tragweite der geplanten regulatorischen Kooperation in CETA und TTIP ist der aktuelle Rück-
schritt an Transparenz in den TTIP-Verhandlungen nicht akzeptabel. Sowohl das Europäische Parlament als
auch die nationalen Parlamente müssen endlich umfassend Einsicht in alle relevanten Unterlagen aus den Ver-
handlungen zu TTIP erhalten.

Beim Umgang mit der Angleichung von Standards im Rahmen dieser Handelsabkommen geht es auch um den
Gestaltungsspielraum der demokratisch legitimierten Parlamente. Werden in den Annexen zu den Abkommen
Standards festgeschrieben, dann stellt sich die Frage, ob und wie diese Standards künftig noch geändert werden
können. Im Rahmen völkerrechtlicher Verträge ist es grundsätzlich nicht möglich, noch einseitig Änderungen
an einem einmal beschlossenen Vertragstext vorzunehmen. Das liegt im Charakter völkerrechtlicher Verträge
und stellt vielfach auch ein sinnvolles Prinzip dar. In der Frage sehr detaillierter Produktregelungen und Regu-
lierungsvorschriften erscheint solch ein Prinzip jedoch problematisch. Eine Aufnahme detaillierterer Regelun-
gen im Rahmen von Handelsabkommen ist deshalb nur dann akzeptabel, wenn ein ausreichender politischer
Gestaltungsspielraum auch künftig gewahrt bleibt. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Europäische Parlament
bei Abschluss der Handelsabkommen einzeln über die Annexe mit den Standardanpassungen beraten und be-
schließen kann. Zudem müssen die Annexe regelmäßig evaluiert werden. Außerdem sollten einige Regulie-
rungsbereiche von vorneherein überhaupt nicht Teil der regulatorischen Kooperation sein und explizit davon
ausgenommen werden.

Zudem sind die Parlamentarier nicht in die Verhandlungen zu den Abkommen einbezogen. Sie können am
Ende einem fertig ausverhandelten Vertragstext zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen sind nicht mehr
möglich. Somit sind sie sowohl im Vorfeld als auch im Nachgang der Verhandlungen jeglicher Möglichkeit
zur Mitgestaltung, Mitberatung oder Änderung einzelner Teilbereiche des Abkommens beraubt. Angesichts
der möglichen Detailtiefe einzelner sektorspezifischer Regelungen sowie der künftigen Reichweite der Kapitel
zur horizontalen regulatorischen Kooperation ist es problematisch, dass der Gesamtvertragsentwurf am Ende
nur noch im Paket ins parlamentarische Verfahren geht. Abgeordnete müssen die Verhandlungen begleiten
können, vernünftige Beratungskompetenzen nach Abschluss der Verhandlungen erhalten und ihre Entschei-
dungskompetenzen dürfen weder de jure noch de facto geschwächt werden.

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