BT-Drucksache 18/10529

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9532, 18/9834 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 30. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10529

18. Wahlperiode 30.11.2016

Änderungsantrag

der Abgeordneten Irene Mihalic, Dr. Gerhard Schick, Sven-Christian Kindler,
Ekin Deligöz, Anja Hajduk, Dr. Tobias Lindner, Bärbel Höhn, Luise Amtsberg,
Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu,
Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9532, 18/9834, 18/10512 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Nach Artikel 1 Nummer 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Anlagerichtlinien müssen Kriterien der Nachhaltigkeit im Sinne ökologi-
scher, sozialer und ethischer Belange berücksichtigen.“

2. Artikel 2 wird aufgehoben.

Berlin, den 29. November 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
Drucksache 18/10529 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

1. Zu Artikel 1

Obschon es mittlerweile international üblich ist, bei öffentlichen und privatwirtschaftlichen Pensionsfonds zur
Verbesserung einer langfristigen Sicherung der Anlagen Nachhaltigkeitskriterien und ethische Grundsätze zu
berücksichtigen, sehen die avisierten Gesetzesänderungen der Bundesregierung keine solche Regelung vor. § 5
VersRücklG statuiert vielmehr bleibend, dass die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der
Erträge unter „Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite“ angelegt werden. Dabei stellte
die United Nation Environmental Program Finance Initiative (UNEP FI) schon in einem Report 2009 fest, dass
entsprechende Entscheidungsträger grundsätzlich verpflichtet seien, ökologische, soziale und ethische Belange
in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen – nur so könne den Anlagen überhaupt ein angemessener Wert bei-
gelegt werden. Unterstützt wurde dieser Report durch eine einschlägige Studie von Freshfields, Bruckhaus Derin-
ger. Nicht zuletzt sind gerade Altersversorgungseinrichtungen wie das Sondervermögen besonders geeignet für
Nachhaltigkeitsstrategien: Ihr langfristiger Anlagehorizont korrespondiert mit der langfristigen Aufgabe einer
nachhaltigen Entwicklung. Eine staatliche Investition in Unternehmen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen
auf der Ausbeutung und der Nutzung fossiler Ressourcen beruht, ist nicht tragbar. Stattdessen gilt es in klima-
freundliche Wirtschaftsbereiche zu investieren. Auch sollen Wertepapieren, deren Rendite erkennbar auf eth-
nisch und/oder ökologisch besonders problematischen Geschäftspraktiken beruhen (z. B. Waffenhersteller), nicht
erworben werden dürfen. Hierfür gibt es bereits nationale und internationale Nachhaltigkeitskriterien. Diese sol-
len als Vorgaben für die Kapitalbewirtschaftung in den Anlagerichtlinien berücksichtigt und formuliert werden.
Deshalb bedarf es eine Erweiterung des § 5 VersRücklG, dass die Anlagerichtlinien Kriterien der Nachhaltigkeit,
also ökologische, soziale und ethische Belange berücksichtigen müssen.

2. Zu Artikel 2

Der Bund will das Prinzip der Nachhaltigkeit aufweichen und für seine zukünftigen Pensionslasten keine ausrei-
chende Zuführung in den Versorgungsfonds mehr vornehmen. In dem Gesetzentwurf heißt es hierzu: „Der Ver-
sorgungsfonds des Bundes wurde 2007 geschaffen, um daraus die Finanzierung der Versorgungsausgaben zu
gewährleisten. Daher wird für die ab 2007 beim Bund eingestellten Beamtinnen und Beamten, Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten sowie Richterinnen und Richter eine Kapitaldeckung aufgebaut. Die ursprünglich intendierte
vollständige Kapitaldeckung der späteren Versorgungsausgaben dieses Personenkreises lässt sich aber auf Grund
der Niedrigzinsphase bis auf weiteres nicht erreichen.“ Diese Anpassung wird abgelehnt.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.