BT-Drucksache 17/3646

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der straf- und zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und minderjährigen Schutzbefohlenen

Vom 9. November 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3646
17. Wahlperiode 09. 11. 2010

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Christine Lambrecht, Olaf Scholz, Bärbel Bas, Petra Crone,
Dr. Peter Danckert, Sebastian Edathy, Petra Ernstberger, Gabriele Fograscher,
Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Angelika Graf (Rosenheim), Wolfgang Gunkel,
Michael Hartmann (Wackernheim), Dr. Eva Högl, Frank Hofmann (Volkach),
Christel Humme, Ute Kumpf, Burkhard Lischka, Kirsten Lühmann, Caren Marks,
Aydan Özog˘uz, Thomas Oppermann, Mechthild Rawert, Gerold Reichenbach,
Sönke Rix, Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Marianne Schieder (Schwandorf),
Stefan Schwartze, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Dr. Marlies Volkmer,
Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der straf- und zivilrechtlichen
Verjährungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und
minderjährigen Schutzbefohlenen

A. Problem

Während die Verjährungsfrist im Falle von Vergewaltigung und sexueller Nöti-
gung, auch zum Schaden von Erwachsenen, zwanzig Jahre beträgt, verjährt der
sexuelle Missbrauch von Kindern bereits nach nur zehn Jahren. Der sexuelle
Missbrauch von minderjährigen Schutzbefohlenen verjährt sogar schon inner-
halb von fünf Jahren. Zwar ruht im Strafrecht die Verjährung bis zur Vollendung
des achtzehnten Lebensjahres. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass der Entschluss zur Anzeige solcher Straftaten erst nach dem Ende
altersbedingter und familiärer Abhängigkeiten gefasst werden kann. Die mittler-
weile große Zahl aktuell bekannt gewordener Missbrauchsfälle der 60er-, 70er-
und 80er-Jahre in kirchlichen, aber auch in nicht konfessionell gebundenen Ein-
richtungen belegen jedoch, dass in Kinderjahren missbrauchte Opfer so massiv
traumatisiert sein können, dass sie als Erwachsene erst nach Jahrzehnten in der
Lage sind, ihr Schweigen zu brechen.

Zivilrechtliche Ansprüche von Opfern sexuellen Missbrauchs auf Schadens-
ersatz und Schmerzensgeld verjähren regelmäßig innerhalb von nur drei Jahren.
Zwar beginnt die zivilrechtliche Verjährungsfrist bei Sexualdelikten mit Vollen-
dung des einundzwanzigsten Lebensjahres. Gleichwohl stehen damit die unter
Umständen bis ins hohe Erwachsenenalter schwer traumatisieren Opfer unter
dem Druck, sehr schnell tätig zu werden und entweder bis zur Vollendung ihres

vierundzwanzigsten Lebensjahres ihre Ansprüche geltend zu machen oder ihre
Ansprüche für immer zu verlieren.

B. Lösung

Die strafrechtliche Verjährungsfrist beim sexuellen Missbrauch von Kindern
und minderjährigen Schutzbefohlenen wird auf 20 Jahre erhöht; die zivilrecht-
liche Verjährungsfrist wird auf 30 Jahre erhöht.

Drucksache 17/3646 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Beibehaltung der geltenden Regelungen.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die Erweiterung der Verjährungsfrist kann mehr Aufwand bei den Straf-
verfolgungsbehörden und Gerichten entstehen, dessen Umfang im gegenwärti-
gen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Berlin, den 9. November 2010

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Dem § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Unabhängig vom Höchstmaß der Strafandrohung
beträgt die Verjährungsfrist bei Straftaten nach den §§ 174
bis 174c und 176 des Strafgesetzbuchs zwanzig Jahre.“

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I
S. 738), das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

§ 197 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird das Wort „und“ gestrichen.

2. In Nummer 6 wird nach dem Wort „Zwangsvollstre-
ckung“ ein Komma und das Wort „und“ eingefügt und
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung
der sexuellen Selbstbestimmung wegen einer Straf-
tat nach den §§ 174 bis 174c und 176 des Strafge-
setzbuchs beruhen.“

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes

zum Strafgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I

(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Artikel 316d wird folgender Artikel 316e angefügt:

„Artikel 316e
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verlängerung

der straf- und zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften
bei sexuellem Missbrauch von Kindern und

minderjährigen Schutzbefohlenen

Die Änderung des § 78 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs
gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene
Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeit-
punkt bereits verjährt ist.“

Artikel 4

Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerliche Gesetzbuche in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Artikel 229 wird folgender § 25 angefügt:

㤠25
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verlängerung

der straf- und zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften
bei sexuellem Missbrauch von Kindern und

minderjährigen Schutzbefohlenen

Die Vorschrift des § 197 Absatz 7 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs gilt auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche.“

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3646

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der straf- und zivilrechtlichen
Verjährungsvorschriften bei sexuellem Missbrauch von Kindern und
minderjährigen Schutzbefohlenen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: S. 507), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …

Absatz 3 Nummer 3 StGB) und der sexuelle Missbrauch ohne dass das Opfer seine Ansprüche Schadensersatz- und

von minderjährigen Schutzbefohlenen sogar schon inner-
halb von fünf Jahren (§§ 174, 78 Absatz 3 Nummer 4
StGB). Die Verjährungsfristen von fünf und zehn Jahren

Schmerzensgeld geltend macht, hat es diese Ansprüche re-
gelmäßig für immer verloren. Infolge massiver Traumatisie-
rung können in Kinderjahren missbrauchte Opfer sich als
Drucksache 17/3646 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Mit dem „Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur
Änderung anderer Vorschriften“ vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3007) wurde der strafrechtliche Schutz von Kin-
dern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeu-
tung verbessert. Bei allen Tatbeständen, die den sexuellen
Missbrauch von Kindern betreffen, wurden die Strafdrohun-
gen verschärft. Der Grundtatbestand des § 176 Absatz 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB) sieht eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren vor. Seinerzeit gestrichen
wurde die Strafzumessungsregel für den minderschweren
Fall und eine Strafzumessungsregel für den besonders
schweren Fall mit einer Strafdrohung von einem bis zu
fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe eingeführt. Bei Fällen des
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a
Absatz 2 StGB), wie zum Beispiel der Beischlaf mit einem
Kind, wurde die Mindeststrafe von bis dahin einem auf zwei
Jahre Freiheitsstrafe erhöht.

Auch bei anderen Tatbeständen wie dem Missbrauch von
Schutzbefohlenen und von anderen Personen in besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen (§§ 174, 174a, 174b, 174c
StGB) wurden die Mindeststrafen angehoben (Freiheits-
strafe von drei Monaten statt wie bis dahin Geldstrafe). Die
Höchststrafe beträgt in diesen Fällen unverändert Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren. Die Schutzbereiche der Tatbe-
stände wurden zum Teil erweitert. Der strafrechtliche
Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch wurde aber
auch durch die Schaffung neuer Straftatbestände verbessert.
Strafbar macht sich seitdem auch, wer durch Schriften auf
ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu brin-
gen (§ 176 Absatz 4 Nummer 3), wer ein Kind für sexuellen
Missbrauch anbietet oder nachzuweisen verspricht (§ 176
Absatz 5) und wer sich mit einem anderen zum sexuellen
Missbrauch eines Kindes verabredet (§ 176 Absatz 5).

Diese Maßnahmen flankierend wurde die Vorschrift des
§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB erweitert. Seitdem beginnt
die Verjährung bei Missbrauch von Kindern und von
Schutzbefohlenen erst mit Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres des Opfers zu laufen.

Die mittlerweile bekannt gewordenen, zahlreichen Miss-
brauchsfälle vor allem der sechziger, siebziger und achtzi-
ger Jahre in kirchlichen, aber auch in nicht konfessionell ge-
bundenen Einrichtungen belegen allerdings, dass Opfern
mit weiteren Straftatbeständen oder Verschärfungen der
Strafandrohungen nicht geholfen wäre. Das Problem besteht
vielmehr in der Dauer der geltenden Verjährungsfristen.
Während nach geltendem Recht zwar die Verjährungsfrist
für Vergewaltigung zwanzig Jahre beträgt (§§ 177, 78
Absatz 3 Nummer 2 StGB), verjährt der sexuelle Miss-
brauch von Kindern bereits nach zehn Jahren (§§ 176, 78

Wider einer Strafanzeige auseinandersetzen und eine Ent-
scheidung treffen zu können. Denn in Kinderjahren miss-
brauchte Opfer können so massiv traumatisiert sein, dass sie
als Erwachsene erst nach Jahrzehnten in der Lage sind, ihr
Schweigen zu brechen. Wenn dann die Strafverfolgungsbe-
hörden wegen der Verjährung des sexuellen Missbrauchs
nicht mehr ermitteln können und die Tat zu keiner staat-
lichen Intervention führt, verursacht dies bei den Opfern
nicht selten neue Verzweiflung und verstärkt bestehende
Traumatisierungen, weil den Betroffenen aus ihrer Sicht
damit die Verantwortung dafür aufgebürdet wird, dass der
Täter strafrechtlich nicht belangt werden kann. Der Zweck
der Verjährungsfristen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
zu schaffen, kommt somit ausschließlich den Tätern zugute.

Deshalb ist bezüglich der Dauer der Verjährungsfristen eine
Korrektur geboten. Hierzu sieht der Entwurf die Einführung
einer dem StGB bislang nicht bekannten, neuen, speziell für
sexuellen Missbrauch von Kindern geltende Verjährungs-
regelung von zwanzig Jahren im Allgemeinen Teil des
StGB vor, die nicht mehr an die Höchststrafe anknüpft. Die
Einführung dieser Spezialverjährung ist im Hinblick auf die
Besonderheiten, die Umstände und der Konsequenzen von
sexuellen Missbrauchstaten geboten. Sie rechtfertigt sich
aus den besonderen Folgen dieser Straftaten, der Tabuisie-
rung sexuellen Missbrauchs, der Traumatisierung ihrer Op-
fer und dem damit häufig einhergehenden Unvermögen,
über derartige Straftaten zu sprechen und sie zur Anzeige zu
bringen. Diese Schwierigkeiten entfallen nicht bereits mit
Eintritt der Volljährigkeit der Opfer, wie die jüngsten Er-
kenntnisse deutlich vor Augen führen. Deshalb ist die bishe-
rige Regelung, allein den Beginn der Verjährung auf den
Zeitpunkt der Volljährigkeit zu verlegen, nicht ausreichend
und bedarf einer weiteren Ergänzung durch eine von der an-
gedrohten Höchststrafe losgelösten erhöhten Verjährungs-
frist. Durch diese spezielle Regelung verjähren sexuelle
Missbrauchstaten einheitlich erst mit vollendetem achtund-
dreißigsten Lebensjahr des Opfers.

Zivilrechtliche Ansprüche von Opfern sexuellen Miss-
brauchs verjähren aufgrund § 195 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs (BGB) regelmäßig innerhalb von nur drei Jahren.
Davon betroffen sind Schadensersatz- und Schmerzensgeld-
ansprüche des Opfers gegen den Täter nach § 825 BGB
(Bestimmung zu sexuellen Handlungen), § 823 Absatz 1
BGB (Schadensersatzpflicht bei Verletzung des sexuellem
Selbstbestimmungsrecht) und § 823 Absatz 2 BGB (Scha-
densersatzpflicht wegen Verstoßes gegen § 174 ff. StGB).
Zwar ist aufgrund von § 208 BGB die Verjährung von An-
sprüchen wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestim-
mung bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebens-
jahrs des Opfers gehemmt, jedoch tritt eine Verjährung
somit meist mit dem vierundzwanzigsten Lebensjahrs des
Opfers ein. Ist die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen,
sind aber oftmals schon längst abgelaufen, bevor die Betrof-
fenen überhaupt in der Lage sind, sich mit dem Für und

Erwachsene allerdings oft erst nach vielen Jahren oder gar
Jahrzehnten mit ihrer Situation auseinandersetzen und ent-

Zu Nummer 2 (§ 197 Absatz 1 Nummer 6)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des
neuen § 197 Absatz 1 Nummer 7.

Zu Nummer 3 (§ 197 Absatz 1 Nummer 7 – neu)

Seit 1. Januar 2002 sind die Verjährungsvorschriften im
Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. No-
vember 2001 (BGBl. I S. 3138) grundlegend neu geordnet

Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Durch die Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass die
Vorschrift des § 197 Absatz 7 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Tag be-
stehende und noch nicht verjährte Ansprüche gilt.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3646

scheiden, ob sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den
Täter geltend machen.

Deshalb wird mit dem Entwurf die zivilrechtliche Verjäh-
rungsfrist auf dreißig Jahre erhöht. Damit haben Opfer
sexuellen Missbrauchs Gelegenheit, noch bis zur Vollen-
dung ihres einundfünfzigsten Lebensjahres zivilrechtliche
Ansprüche geltend zu machen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Der Entwurf schlägt die Einführung eines neuen Absatzes 5
in § 78 StGB vor, der bestimmt, dass bei Straftaten nach den
§§ 174 bis 174c und 176 StGB die Verjährungsfrist unab-
hängig vom Höchstmaß der Strafandrohung zwanzig Jahre
beträgt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 197 Absatz 1 Nummer 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des
neuen § 197 Absatz 1 Nummer 7.

worden. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist
die vormals geltende Regelverjährungsfrist von dreißig Jah-
ren auf drei Jahre reduziert worden. Diese Frist gilt auch für
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung durch eine Straftat nach den §§ 174 bis
174c und 176 des Strafgesetzbuchs.

Lediglich für die in § 197 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 BGB
enumerativ aufgezählten Fälle gilt eine Verjährungsfrist von
dreißig Jahren. Der Entwurf schlägt vor, mit einer neuen
Nummer 7 in Absatz 1 des § 197 BGB die Schadensersatz-
ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestim-
mung durch eine Straftat nach den §§ 174 bis 174c und 176
StGB der dreißigjährigen Frist zu unterstellen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch)

Durch die Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass die
Änderung des § 78 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs auch für
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten gilt, es
sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits
verjährt ist.

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