BT-Drucksache 16/11106

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Vom 26. November 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/11106
16. Wahlperiode 26. 11. 2008

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Kauder, Renate Schmidt (Nürnberg), Johannes
Singhammer, Dr. Peter Ramsauer, Ilse Falk, Dr. Norbert Lammert, Dr. Maria
Böhmer, Hartmut Koschyk, Maria Eichhorn, Ingrid Fischbach, Ulrich Adam, Ilse
Aigner, Peter Albach, Peter Altmaier, Dorothee Bär, Thomas Bareiß, Norbert
Barthle, Dr. Wolf Bauer, Günter Baumann, Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen),
Veronika Bellmann, Dr. Christoph Bergner, Otto Bernhardt, Clemens Binninger,
Peter Bleser, Antje Blumenthal, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Jochen Borchert,
Wolfgang Bosbach, Klaus Brähmig, Michael Brand, Helmut Brandt, Dr. Ralf
Brauksiepe, Monika Brüning, Georg Brunnhuber, Cajus Caesar, Gitta Connemann,
Leo Dautzenberg, Hubert Deittert, Alexander Dobrindt, Thomas Dörflinger,
Marie-Luise Dött, Dr. Stephan Eisel, Anke Eymer (Lübeck), Enak Ferlemann,
Hartwig Fischer (Göttingen), Dirk Fischer (Hamburg), Axel E. Fischer
(Karlsruhe-Land), Dr. Maria Flachsbarth, Klaus-Peter Flosbach, Herbert
Frankenhauser, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Erich G. Fritz, Jochen-Konrad
Fromme, Dr. Michael Fuchs, Hans-Joachim Fuchtel, Dr. Jürgen Gehb, Norbert
Geis, Eberhard Gienger, Michael Glos, Ralf Göbel, Josef Göppel, Peter Götz,
Dr. Wolfgang Götzer, Ute Granold, Reinhard Grindel, Hermann Gröhe, Michael
Grosse-Brömer, Markus Grübel, Monika Grütters, Manfred Grund,
Dr. Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg, Olav Gutting, Holger Haibach, Gerda
Hasselfeldt, Ursula Heinen, Uda Carmen Freia Heller, Michael Hennrich, Jürgen
Herrmann, Bernd Heynemann, Ernst Hinsken, Peter Hintze, Christian Hirte, Robert
Hochbaum, Joachim Hörster, Klaus Hofbauer, Franz-Josef Holzenkamp, Anette
Hübinger, Hubert Hüppe, Susanne Jaffke-Witt, Dr. Peter Jahr, Dr. Hans-Heinrich
Jordan, Dr. Franz Josef Jung, Andreas Jung (Konstanz), Bartholomäus Kalb,
Hans-Werner Kammer, Steffen Kampeter, Alois Karl, Bernhard Kaster, Siegfried
Kauder (Villingen-Schwenningen), Eckart von Klaeden, Julia Klöckner, Kristina
Köhler (Wiesbaden), Norbert Königshofen, Jens Koeppen, Thomas Kossendey,
Michael Kretschmer, Gunther Krichbaum, Dr. Günter Krings, Dr. Martina
Krogmann, Dr. Hermann Kues, Dr. Karl Lamers (Heidelberg), Katharina Landgraf,
Dr. Max Lehmer, Paul Lehrieder, Ingbert Liebing, Eduard Lintner, Dr. Klaus W.
Lippold, Patricia Lips, Dr. Michael Luther, Thomas Mahlberg, Stephan Mayer
(Altötting), Markus Meckel, Wolfgang Meckelburg, Dr. Michael Meister, Dr. Angela
Merkel, Friedrich Merz, Laurenz Meyer (Hamm), Maria Michalk, Dr. h. c. Hans
Michelbach, Philipp Mißfelder, Dr. Eva Möllring, Marlene Mortler, Dr. Gerd Müller,

Carsten Müller (Braunschweig), Stefan Müller (Erlangen), Bernd Neumann
(Bremen), Henry Nitzsche, Michaela Noll, Dr. Georg Nüßlein, Franz Obermeier,
Eduard Oswald, Rita Pawelski, Dr. Joachim Pfeiffer, Sibylle Pfeiffer, Beatrix
Philipp, Ronald Pofalla, Ruprecht Polenz, Daniela Raab, Thomas Rachel, Hans
Raidel, Peter Rauen, Eckhardt Rehberg, Klaus Riegert, Dr. Heinz Riesenhuber,

Drucksache 16/11106 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Johannes Röring, Dr. Norbert Röttgen, Franz Romer, Kurt J. Rossmanith,
Dr. Christian Ruck, Albert Rupprecht (Weiden), Anita Schäfer (Saalstadt),
Dr. Wolfgang Schäuble, Hermann-Josef Scharf, Hartmut Schauerte, Dr. Annette
Schavan, Dr. Andreas Scheuer, Karl Schiewerling, Norbert Schindler, Georg
Schirmbeck, Bernd Schmidbauer, Christian Schmidt (Fürth), Andreas Schmidt
(Mülheim), Dr. Andreas Schockenhoff, Dr. Ole Schröder, Bernhard
Schulte-Drüggelte, Uwe Schummer, Wilhelm Josef Sebastian, Kurt Segner, Marion
Seib, Bernd Siebert, Thomas Silberhorn, Jens Spahn, Erika Steinbach, Christian
Freiherr von Stetten, Andreas Storm, Max Straubinger, Matthäus Strebl, Thomas
Strobl (Heilbronn), Lena Strothmann, Michael Stübgen, Hans Peter Thul,
Dr. Hans-Peter Uhl, Arnold Vaatz, Volkmar Uwe Vogel, Andrea Astrid Voßhoff,
Gerhard Wächter, Marco Wanderwitz, Kai Wegner, Marcus Weinberg, Peter Weiß
(Emmendingen), Gerald Weiß (Groß-Gerau), Ingo Wellenreuther, Karl-Georg
Wellmann, Annette Widmann-Mauz, Klaus-Peter Willsch, Willy Wimmer (Neuss),
Elisabeth Winkelmeier-Becker, Dagmar Wöhrl, Wolfgang Zöller, Willi Zylajew

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

A. Problem

Der Staat ist zum Schutz des Lebens verpflichtet. Dies umfasst insbesondere
auch den Schutz ungeborenen Lebens. Die Praxis der Spätabtreibungen zeigt
jedoch, dass weitere Maßnahmen nötig sind, um diesem Schutz sachgerecht
nachzukommen. Hierzu gehört eine verbesserte und erweiterte Beratung zur Un-
terstützung und Hilfestellung von Schwangeren in Belastungs- oder Konflikt-
situationen, damit diese entlastet werden und die Ungeborenen zugleich besser
geschützt werden.

Zudem ist dem Beobachtungs- und Nachbesserungsauftrag des Bundesver-
fassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) nach-
zukommen.

B. Lösung

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz ist die Rechtsgrundlage für das Beratungs-
angebot, das jeder Frau und jedem Mann bei Fragen zur Verfügung steht, die
eine Schwangerschaft oder einen Schwangerschaftskonflikt berühren. Mit der
Ergänzung dieses Gesetzes sollen der Notwendigkeit einer ausführlicheren Auf-
klärung, einer verstärkten Beratung und Begleitung von Schwangeren Rech-
nung getragen und ihnen über das bisherige Maß hinaus Lösungswege aufge-
zeigt werden. Mit dem Entwurf werden bessere Voraussetzungen geschaffen,
um schwangeren Frauen in Belastungs- und Konfliktsituationen ärztliche und
psychosoziale Beratung zukommen zu lassen, den Lebensschutz des ungebore-
nen Kindes zu gewährleisten und damit auch Spätabtreibungen zu vermeiden.

Neben einer Ergänzung und Präzisierung des gesetzlichen Auftrags der Bundes-

zentrale für gesundheitliche Aufklärung sollen auch die Beratungsinhalte der
allgemeinen Schwangerschaftsberatung ausgeweitet werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11106

Darüber hinaus soll der Umfang der Aufklärungs- und Beratungspflicht des
Arztes1 erweitert werden, deren Erfüllung er zudem dokumentieren muss.

Der Gesetzentwurf führt eine dreitägige Bedenkzeit zwischen der ärztlichen Be-
ratung und der schriftlichen Feststellung der medizinischen Indikation ein. Da-
von kann nur abgesehen werden, wenn eine akute Gefahr für Leib oder Leben
der Schwangeren besteht.

Auch soll die Bundesstatistik zu Schwangerschaftsabbrüchen präzisiert und er-
weitert werden.

Schließlich sollen Verstöße gegen die Beratungs- und Dokumentationspflicht
des Arztes, gegen die Einhaltung der dreitätigen Bedenkzeit sowie gegen die
Pflicht zur Auskunftserteilung für die Erhebung der Bundesstatistik über vorge-
nommene Schwangerschaftsabbrüche in die Bußgeldvorschriften aufgenommen
werden. Sie sollen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro
geahndet werden.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Für den Bund entstehen gegebenenfalls einmalige Kosten, da es notwendig
wird, vorhandene Materialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung zu überarbeiten sowie neue Materialien zu konzipieren und zu erstellen,
wobei zu berücksichtigen ist, dass die Materialien auch ohne Gesetzesnovelle
regelmäßig überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden müssen. Durch
die Erweiterung der Erhebungsmerkmale bei Schwangerschaftsabbrüchen in der
Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche und durch die Erstellung neuer
Erhebungsvordrucke entstehen dem Statistischen Bundesamt weitere Kosten.
Die Größenordnung der zusätzlichen Kosten für den Bund kann derzeit nicht
konkret abgeschätzt werden. Sie dürfte jedoch lediglich zu einer geringfügigen
Mehrbelastung führen, da die zugewiesenen Aufgaben sowohl bei der Bundes-
zentrale für gesundheitliche Aufklärung als auch beim Statistischen Bundesamt
im Rahmen ihres bisher wahrgenommenen Aufgabenspektrums liegen und kein
zusätzliches Personal erfordern.

Die zusätzlichen Kosten für die Ärzteschaft, die sich aus den ergänzten Doku-
mentationspflichten ergeben, sind geringfügig. Eine Auswirkung auf das
Preisniveau, insbesondere den allgemeinen Verbraucherpreisindex, ist nicht zu
erwarten.

E. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Das Gesetz ist gleichstellungspolitischen Erfordernissen in besonderer Weise
angepasst, da das Beratungsangebot für schwangere Frauen in spezifischen Be-
lastungssituationen verbessert wird.

1 Bei Berufsbezeichnungen u. Ä. wird der besseren Lesbarkeit wegen jeweils nur die männliche Form
(Ärzte, Humangenetiker etc.) bzw. bei einem überwiegend von Frauen repräsentierten Berufsstand nur

die weibliche Form (Hebamme) verwendet. Weibliche bzw. männliche Vertreter derselben Berufsgrup-
pe sind auch ohne expliziten Hinweis darauf mit eingeschlossen.

men der Pränataldiagnostik verantwortlich durchgeführt nicht nachkommt,

hat, über die medizinischen und psychosozialen Aspekte,
die sich aus dem Befund ergeben, zu beraten und auf den
Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Be-

3. entgegen § 13 Abs. 1 einen Schwangerschaftsab-
bruch vornimmt,
Drucksache 16/11106 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992
(BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundeszentrale erstellt entsprechend Ab-
satz 1 Aufklärungsmaterialien zu

1. Schwangerschaftsabbrüchen und hier insbesonde-
re zu Methoden ihrer Durchführung einschließlich
der damit verbundenen Risiken sowie möglicher
physischer und psychischer Folgen sowie zu Al-
ternativen zu einem Schwangerschaftsabbruch,
wie etwa einer Adoption,

2. dem Leben mit einem geistig oder körperlich be-
hinderten Kind und dem Leben von Menschen mit
einer geistigen oder körperlichen Behinderung.

Die Materialien enthalten Hinweise auf Selbsthilfe-
gruppen, Beratungsstellen sowie Behindertenver-
bände und Verbände von Eltern behinderter Kinder,
jeweils mit Kontaktadressen.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „Lehrmaterial“ durch die
Wörter „Lehr- oder Informationsmaterialien“ ersetzt
und nach dem Wort „Beratungsstellen“ werden die
Wörter „ , an Frauenärzte, Ärzte und medizinische
Einrichtungen, die pränataldiagnostische Maßnah-
men durchführen, Humangenetiker, Hebammen“ ein-
gefügt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 werden nach der Angabe „5.“
die Wörter „das Leben mit einem geistig oder körperlich
behinderten Kind und das Leben von Menschen mit einer
geistigen oder körperlichen Behinderung sowie Kontakt-
adressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, Be-
hindertenverbänden, Verbänden von Eltern behinderter
Kinder und“ eingefügt.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a
Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen

(1) Sprechen nach den Ergebnissen von pränataldiag-
nostischen Maßnahmen dringende Gründe für die An-
nahme, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des
Kindes geschädigt ist, so hat der Arzt, der die Maßnah-

liche Aufklärungsmaterialien nach § 1 Abs. 1a Satz 1
Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 auszuhändigen.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs gegeben, so hat der Arzt, der gemäß
§ 218b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs die schriftliche Fest-
stellung trifft, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2
des Strafgesetzbuchs gegeben sind, über die medizini-
schen und psychischen Aspekte eines Schwangerschafts-
abbruchs zu beraten und auf den Anspruch auf weitere
und vertiefende psychosoziale Beratungsmöglichkeiten
durch Beratungsstellen nach § 2 hinzuweisen. Insbeson-
dere sind der Schwangeren schriftliche Aufklärungsma-
terialien nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit
Satz 2 auszuhändigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn
die Schwangerschaft abgebrochen werden muss, um eine
gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der
Schwangeren abzuwenden.

(3) Der Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen
bezüglich des Inhalts und Umfangs der Beratung nach
Absatz 1 oder Absatz 2 in erforderlichem Umfang und
nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen
Wissenschaft zu dokumentieren. Die Dokumentation ist
der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zur Ein-
sicht und Auswertung vorzulegen. Die der Behörde vor-
gelegte Dokumentation darf keine Rückschlüsse auf die
Identität der Schwangeren und der zu dem Beratungsge-
spräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen.

(4) Die Schwangere hat die Beratung und die Aushän-
digung der Aufklärungsmaterialien nach Absatz 1 oder
Absatz 2 schriftlich zu bestätigen. Verzichtet sie auf Be-
ratung oder Aushändigung nach Absatz 1 oder Absatz 2,
so hat sie diesen Verzicht ebenfalls schriftlich zu bestäti-
gen.“

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

㤠13a
Bedenkzeit

Die schriftliche Feststellung nach § 218b Abs. 1 in
Verbindung mit § 218a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs darf
nicht vor Ablauf von drei Tagen nach der Beratung (§ 2a
Abs. 2) vorgenommen werden, sofern gegenwärtig keine
erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren
vorliegt.“

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2a Abs. 1 oder Absatz 2 keine Bera-
tung der Schwangeren vornimmt,

2. seiner Pflicht zur Dokumentation nach § 2a Abs. 3
ratungsmöglichkeiten durch Beratungsstellen nach § 2
hinzuweisen. Insbesondere sind der Schwangeren schrift-

4. entgegen § 13a die schriftliche Feststellung aus-
stellt,

Wolfgang Börnsen (Bönstrup)
Jochen Borchert
Wolfgang Bosbach
Klaus Brähmig
Michael Brand
Helmut Brandt
Dr. Ralf Brauksiepe
Monika Brüning
Georg Brunnhuber
Cajus Caesar
Gitta Connemann
Leo Dautzenberg
Hubert Deittert
Alexander Dobrindt

Michael Grosse-Brömer
Markus Grübel
Monika Grütters
Manfred Grund
Dr. Karl-Theodor Freiherr

zu Guttenberg
Olav Gutting
Holger Haibach
Gerda Hasselfeldt
Ursula Heinen
Uda Carmen Freia Heller
Michael Hennrich
Jürgen Herrmann
Bernd Heynemann

Michael Kretschmer
Gunther Krichbaum
Dr. Günter Krings
Dr. Martina Krogmann
Dr. Hermann Kues
Dr. Karl Lamers (Heidelberg)
Katharina Landgraf
Dr. Max Lehmer
Paul Lehrieder
Ingbert Liebing
Eduard Lintner
Dr. Klaus W. Lippold
Patricia Lips
Dr. Michael Luther
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11106

5. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht
nachkommt.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.

6. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Schwanger-
schaft“ die Wörter „in vollendeten einzelnen Wochen
seit der Empfängnis“ angefügt.

b) Der Punkt am Ende der Nummer 7 wird durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 8 bis 10 wer-
den angefügt:

„8. vorgeburtlich diagnostizierte Fehlbildung des
Embryos oder des Fötus oder Auffälligkeiten im
Genom,

9. Tötung des Embryos oder Fötus im Mutterleib
bei Mehrlingsschwangerschaft,

10. Tötung des Embryos oder Fötus im Mutterleib in
sonstigen Fällen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

Berlin, den 26. November 2008

Volker Kauder
Renate Schmidt (Nürnberg)
Johannes Singhammer
Dr. Peter Ramsauer
Ilse Falk
Dr. Norbert Lammert
Dr. Maria Böhmer
Hartmut Koschyk
Maria Eichhorn
Ingrid Fischbach
Ulrich Adam
Ilse Aigner
Peter Albach
Peter Altmaier
Dorothee Bär
Thomas Bareiß
Norbert Barthle
Dr. Wolf Bauer
Günter Baumann
Ernst-Reinhard Beck (Reutlingen)
Veronika Bellmann
Dr. Christoph Bergner
Otto Bernhardt
Clemens Binninger
Peter Bleser
Antje Blumenthal

Marie-Luise Dött
Dr. Stephan Eisel
Anke Eymer (Lübeck)
Enak Ferlemann
Hartwig Fischer (Göttingen)
Dirk Fischer (Hamburg)
Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land)
Dr. Maria Flachsbarth
Klaus-Peter Flosbach
Herbert Frankenhauser
Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof)
Erich G. Fritz
Jochen-Konrad Fromme
Dr. Michael Fuchs
Hans-Joachim Fuchtel
Dr. Jürgen Gehb
Norbert Geis
Eberhard Gienger
Michael Glos
Ralf Göbel
Josef Göppel
Peter Götz
Dr. Wolfgang Götzer
Ute Granold
Reinhard Grindel
Hermann Gröhe

Peter Hintze
Christian Hirte
Robert Hochbaum
Joachim Hörster
Klaus Hofbauer
Franz-Josef Holzenkamp
Anette Hübinger
Hubert Hüppe
Susanne Jaffke-Witt
Dr. Peter Jahr
Dr. Hans-Heinrich Jordan
Dr. Franz Josef Jung
Andreas Jung (Konstanz)
Bartholomäus Kalb
Hans-Werner Kammer
Steffen Kampeter
Alois Karl
Bernhard Kaster
Siegfried Kauder

(Villingen-Schwenningen)
Eckart von Klaeden
Julia Klöckner
Kristina Köhler (Wiesbaden)
Norbert Königshofen
Jens Koeppen
Thomas Kossendey
Thomas Dörflinger Ernst Hinsken Thomas Mahlberg

Drucksache 16/11106 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Stephan Mayer (Altötting)
Markus Meckel
Wolfgang Meckelburg
Dr. Michael Meister
Dr. Angela Merkel
Friedrich Merz
Laurenz Meyer (Hamm)
Maria Michalk
Dr. h. c. Hans Michelbach
Philipp Mißfelder
Dr. Eva Möllring
Marlene Mortler
Dr. Gerd Müller
Carsten Müller (Braunschweig)
Stefan Müller (Erlangen)
Bernd Neumann (Bremen)
Henry Nitzsche
Michaela Noll
Dr. Georg Nüßlein
Franz Obermeier
Eduard Oswald
Rita Pawelski
Dr. Joachim Pfeiffer
Sibylle Pfeiffer
Beatrix Philipp
Ronald Pofalla
Ruprecht Polenz
Daniela Raab
Thomas Rachel
Hans Raidel

Peter Rauen
Eckhardt Rehberg
Klaus Riegert
Dr. Heinz Riesenhuber
Johannes Röring
Dr. Norbert Röttgen
Franz Romer
Kurt J. Rossmanith
Dr. Christian Ruck
Albert Rupprecht (Weiden)
Anita Schäfer (Saalstadt)
Dr. Wolfgang Schäuble
Hermann-Josef Scharf
Hartmut Schauerte
Dr. Annette Schavan
Dr. Andreas Scheuer
Karl Schiewerling
Norbert Schindler
Georg Schirmbeck
Bernd Schmidbauer
Christian Schmidt (Fürth)
Andreas Schmidt (Mülheim)
Dr. Andreas Schockenhoff
Dr. Ole Schröder
Bernhard Schulte-Drüggelte
Uwe Schummer
Wilhelm Josef Sebastian
Kurt Segner
Marion Seib
Bernd Siebert

Thomas Silberhorn
Jens Spahn
Erika Steinbach
Christian Freiherr von Stetten
Andreas Storm
Max Straubinger
Matthäus Strebl
Thomas Strobl (Heilbronn)
Lena Strothmann
Michael Stübgen
Hans Peter Thul
Dr. Hans-Peter Uhl
Arnold Vaatz
Volkmar Uwe Vogel
Andrea Astrid Voßhoff
Gerhard Wächter
Marco Wanderwitz
Kai Wegner
Marcus Weinberg
Peter Weiß (Emmendingen)
Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Ingo Wellenreuther
Karl-Georg Wellmann
Annette Widmann-Mauz
Klaus-Peter Willsch
Willy Wimmer (Neuss)
Elisabeth Winkelmeier-Becker
Dagmar Wöhrl
Wolfgang Zöller
Willi Zylajew

Besonders bedrückend erscheint, dass davon auch Kinder Zu Buchstabe a
betroffen sind, die schon außerhalb der Gebärmutter lebens-
fähig sind.

Der neue Absatz 1a konkretisiert den gesetzlichen Auftrag
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11106

Begründung

A. Allgemeines

Der Staat ist zum Schutz des Lebens verpflichtet. Dies um-
fasst insbesondere auch den Schutz ungeborenen Lebens.
Die Praxis der Spätabtreibungen zeigt jedoch, dass weitere
Maßnahmen nötig sind, um diesem Schutz sachgerecht
nachzukommen.

Mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz
aus dem Jahr 1995 hat sich der Gesetzgeber unter Berück-
sichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203) entschieden, ungeborenes
Leben in der Frühphase der Schwangerschaft auf der Basis
eines Beratungskonzeptes zu schützen. Für Abtreibungen in
späteren Phasen der Schwangerschaft wurde das Beratungs-
konzept dagegen nicht vorgeschrieben. So wurde die sog.
embryopathische Indikation als eigenständiger Tatbestand
abgeschafft. Fälle, in denen die diagnostizierte Behinderung
des Kindes zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes der
Schwangeren führt, wurden stattdessen durch die medi-
zinische Indikation erfasst (§ 218a Abs. 2 StGB). Mit dieser
gesetzgeberischen Maßnahme fiel die bis dahin bestehende
Beratungspflicht für den Schwangerschaftsabbruch im Rah-
men der eigenständigen embryopathischen Indikation weg.
Gleichwohl ging der Gesetzgeber dabei davon aus, dass
allein die Behinderung des Kindes einen Schwangerschafts-
abbruch niemals rechtfertige (hierzu z. B. Bundestagsdruck-
sache 14/1045 S. 19).

Die seit dieser Zeit gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass
insbesondere der Schutz behinderter ungeborener Kinder
nicht ausreichend gewährleistet ist.

Im Jahr 2007 wurden nach Angaben des Statistischen Bundes-
amtes von insgesamt 116 871 gemeldeten Schwanger-
schaftsabbrüchen 3 072, d. h. 2,6 Prozent, aufgrund einer
medizinischen Indikation vorgenommen. Davon wurde laut
Bundesstatistik in 229 Fällen ein Abbruch „ab der Dauer von
23 und mehr Wochen“ nach Empfängnis vorgenommen. Dies
ist eine Schwangerschaftsdauer, nach deren Ablauf Früh-
geborene mit Hilfe medizinischer Versorgung in der Regel
überlebensfähig sein können2. Wenn allerdings die frühest-
mögliche Überlebensfähigkeit von Föten außerhalb des
Mutterleibes zu Grunde gelegt wird (ab der Dauer von 20 Wo-
chen nach Empfängnis), ist von einer erheblich höheren An-
zahl auszugehen.

Ein hoher Anteil der Spätabtreibungen erfolgt nach pränata-
ler Diagnostik bei Vorliegen eines pathologischen fetalen
Befundes. Besonders Verlautbarungen aus der Ärzteschaft
lassen es dabei zweifelhaft erscheinen, ob der eindeutig zum
Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers in der Praxis
stets beachtet wird. Es wird über Fälle berichtet, in denen der
Schwangerschaftsabbruch allein oder vorwiegend wegen
eines pathologischen fetalen Befundes vorgenommen wird.

Diese Erkenntnisse sind vor dem Hintergrund einer fort-
schreitenden Entwicklung der Pränataldiagnostik zu sehen.
Die Pränataldiagnostik ist heute integraler Bestandteil der
Schwangerenvorsorge und hat einen hohen Stellenwert in
der Geburtsmedizin und in der Gesellschaft. Einerseits kön-
nen durch das Erkennen einer ungestörten Entwicklung des
Embryos/Fötus der überwiegenden Mehrzahl der Schwange-
ren Sorgen und Ängste genommen werden. Andererseits
sind die vielfältigen Angebote und Möglichkeiten der Prä-
nataldiagnostik Ursache für die irrtümliche Annahme vieler
Betroffener, die Medizin könne alles erkennen und heilen.
Vielfach meinen Schwangere daher, alle Untersuchungsan-
gebote wahrnehmen zu müssen; eine Handlungsweise, der
sie sich – in der Annahme, es diene dem Wohl des Kindes –
nur schwer entziehen können. Hier droht der folgende Auto-
matismus: Pränataldiagnostik – Befund einer Behinderung
des Ungeborenen – Schwangerschaftsabbruch als „medizi-
nische Therapie“. Auch psychiatrische Erkrankungen und
seelische Belastungssituationen, wie Partnerschaftskonflik-
te, Burn-out-Syndrom oder depressive Episoden, können zur
Stellung einer medizinischen Indikation führen. Zudem wer-
den infolge der seelischen Belastungen bei Schwangerschaf-
ten, die erst in einer späten Phase festgestellt werden, häufig
Spätabtreibungen auf der Grundlage von § 218a Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs (StGB) durchgeführt.

Zur Bewältigung der unterschiedlichen Belastungs- oder
Konfliktsituationen sind die Schwangeren dringend auf um-
fassende Beratung und Unterstützung angewiesen. Diese
fehlt aber bisher in ausreichendem Maße. Aus aktuellen Stu-
dien3 ist bekannt, dass die ärztliche Aufklärung im Rahmen
einer Schwangerschaftskonfliktsituation, insbesondere zu
Risiken und Auswirkungen der Pränataldiagnostik, ebenso
wie die ärztliche Beratung bei pathologischem fetalem Be-
fund, von vielen betroffenen Frauen als verbesserungsbe-
dürftig angesehen wird. Ein hoher Anteil der befragten
Schwangeren gab an, dass sie sich mehr Informationen ge-
wünscht hätten. Die Schwangeren, die im Kontext pränataler
Diagnostik darüber hinaus ein Angebot psychosozialer Bera-
tung in Anspruch nehmen konnten, waren mit diesem Ange-
bot zu über 90 Prozent sehr zufrieden und bestätigten auch
im Rückblick, dass sie diese Beratung in einer schwierigen
Lebenssituation als sehr hilfreich empfunden haben.

Aus diesen Gründen ist eine bessere und umfassendere Auf-
klärung und Beratung von Schwangeren in Belastungs-
situationen dringend geboten.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Schwangerschafts-
konfliktgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)
2 Bundesärztekammer, Erklärung zum Schwangerschaftsabbruch nach
Pränataldiagnostik, 1998.

3 Vergleiche z. B. BZgA, Schwangerschaftserleben und Pränatal-
diagnostik, Köln 2006.

Drucksache 16/11106 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dahingehend, zum Zweck der Aufklärung, der gesundheit-
lichen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von
Schwangerschaftskonflikten spezifische Aufklärungsmate-
rialien zu erstellen.

In den Materialien unter Nummer 1 ist über die Durch-
führung eines Schwangerschaftsabbruchs, insbesondere
über alle in Deutschland üblichen, nach Gestationsalter zu
unterscheidenden Methoden der Durchführung, (unter ande-
rem auch über die Methoden des Embryozids und Fetozids),
präzise zu informieren und über die damit verbundenen
Risiken sowie möglichen physischen und psychischen Fol-
gen umfassend aufzuklären. Diese Präzisierung der durch
die BZgA zu leistenden Aufklärung dient dem Zweck, dass
die Schwangere im Rahmen der Beratung und Aufklärung
durch den Arzt (der nicht selbst den Abbruch vornimmt) be-
reits im Vorfeld eines möglichen Abbruchs und vor einer
möglichen schriftlichen Feststellung einer medizinischen In-
dikation frühzeitig schriftliches Aufklärungsmaterial ausge-
händigt bekommt, das sie umfassend informiert. Die Pflicht
des Arztes, der den Abbruch vornimmt, nach § 218c Abs. 1
Nr. 2 StGB selbst detailliert aufzuklären, bleibt davon unbe-
rührt.

Durch die Materialien der BZgA wird über mögliche physi-
sche und psychische Folgen eines Schwangerschaftsab-
bruchs umfassend aufgeklärt. Die Aufklärungsmaterialien
informieren zudem über mögliche Alternativen zu einem
Schwangerschaftsabbruch. Eine Alternative, über die in den
Materialien aufzuklären ist, ist die Möglichkeit einer Adop-
tion und die damit verbundenen rechtlichen und psychologi-
schen Gesichtspunkte.

Die unter Nummer 2 genannten weiteren Aufklärungsmate-
rialien sollen dem Informationsbedürfnis hinsichtlich des
Lebens mit einem geistig oder körperlich behinderten Kind
und hinsichtlich des Lebens von Menschen mit einer geisti-
gen oder körperlichen Behinderung entgegenkommen. Ziel
ist es, eventuell vorhandenen Fehlvorstellungen vorzubeu-
gen, Informationsdefizite zu verringern und Perspektiven für
das Leben mit einem behinderten Kind aufzuzeigen.

Die Aufklärungsmaterialien dienen dazu, die Schwangere
umfassend zu informieren, was letztlich auch die Vorausset-
zung für eine wirksame Einwilligung der Frau in eine eventu-
ell weitergehende medizinische Behandlung bzw. Maßnah-
me ist. In den jeweiligen Materialien unter den Nummern 1
und 2 sollen Anlaufstellen (Beratungsstellen, Selbsthilfe-
gruppen, Verbände u. a.) benannt werden, damit die Schwan-
gere auf Wunsch Kontakt zu gleichartig Betroffenen, Selbst-
hilfegruppen, psychosozialen Beratungsstellen und weiteren
Beratungseinrichtungen aufnehmen kann.

Zu Buchstabe b

Die Änderung des Absatzes 3 ergänzt den Adressatenkreis
der Aufklärungsmaterialien der BZgA um weitere vorrangig
mit Schwangerschaft und Schwangerschaftskonflikten be-
fasste Berufsgruppen und Einrichtungen.

Diese Berufsgruppen und Einrichtungen sollen umfassend
mit geeigneten Informationsmaterialien versorgt werden,
um eine bedarfsentsprechende Weitergabe an betroffene
Schwangere und andere interessierte Personen zu gewähr-

gen, die pränataldiagnostische Maßnahmen durchführen,
Humangenetiker sowie Hebammen ausdrücklich in den
Gesetzentwurf aufgenommen.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)

Die Änderung der Nummer 5 erweitert die Informations-
und Beratungsinhalte des Anspruchs auf Beratung durch die
in Absatz 1 genannten Schwangerschaftsberatungsstellen.

Der Anspruch auf Information und Beratung über die Hilfs-
möglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien,
die diesen vor und nach der Geburt eines in seiner körper-
lichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten
Kindes zur Verfügung stehen, wird ergänzt um Informatio-
nen über das Leben mit einem geistig oder körperlich behin-
derten Kind und das Leben von Menschen mit einer geisti-
gen oder körperlichen Behinderung sowie Kontaktadressen
von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen, Behindertenver-
bänden und Verbänden von Eltern behinderter Kinder. Die
Ergänzung konkretisiert die bereits formulierten Beratungs-
inhalte der Nummer 5 hinsichtlich des Lebens mit einem be-
hinderten Kind und soll in Fortführung der nach § 1 Abs. 1a
– neu – geregelten Informationsmedien in Zusammenarbeit
mit der BZgA dazu führen, dass den Ratsuchenden geholfen
wird, sich eine zutreffende Vorstellung über das Leben mit
einem behinderten Kind zu machen.

Zu Nummer 3 (§ 2a – neu –)

Zusätzlich zu dem in § 2 verankerten Rechtsanspruch auf
Beratung normiert § 2a eine Aufklärungs- und Beratungs-
pflicht durch den Arzt in besonderen Fällen, wie bei Vor-
liegen eines fetalen pathologischen Befundes (Absatz 1)
oder – unabhängig davon – bei Vorliegen der Voraussetzun-
gen des § 218a Abs. 2 StGB (Absatz 2).

Gleichzeitig wird eine deutliche Trennlinie zur Beratung im
Schwangerschaftskonflikt gemäß § 218a Abs. 1 StGB gezo-
gen, in der die Schwangere allein die Verantwortung für wei-
tere Maßnahmen trägt und ihre Notlage von Dritten nicht ob-
jektiv bewertet werden kann.

Die neu geregelten ärztlichen Beratungs- und Hinweispflich-
ten dienen der Verbesserung der Beratungssituation für
schwangere Frauen. Eine umfassende ärztliche Beratung ist
für Frauen in einer Belastungssituation grundsätzlich uner-
lässlich. Sie trägt dazu bei, die sich aus den akuten medi-
zinischen Befunden des Kindes (z. B. Neuralrohrdefekt,
Herzfehler, Down-Syndrom) oder aus psychiatrischen As-
pekten des Konfliktes (Neurose oder Psychose der Mutter)
ergebenden Probleme zu erörtern und geeignete Hilfe zur
Bewältigung der Situation zu finden. Aus Studien4 ist be-
kannt, welche große Bedeutung dem Arzt von der schwange-
ren Frau als Berater in wichtigen Schwangerschaftsfragen
beigemessen wird. Daher ist der Arzt die geeignete Person,
die Schwangere über die infrage stehende Art, Bedeutung
und Tragweite einer mütterlichen und ggf. auch kindlichen
Gesundheitsstörung, die zur Grundlage der Feststellung
einer medizinischen Indikation werden könnten, aufzuklären
und zu beraten. Nur der Arzt ist in der Lage, adäquat ein-
zuschätzen, ob im Zusammenhang mit diesem Befund die
Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
leisten. Neben Einzelpersonen sind – klarstellend – Frauen-
arztpraxen, aber auch Ärzte und medizinische Einrichtun- 4 Vergleiche z. B. BZgA, ebenda, 2006.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/11106

körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der
Schwangeren besteht.

Die im Gesetz konkretisierte Aufklärungs- und Beratungs-
pflicht der beteiligten Ärzte bedarf geeigneter Fortbildungs-
und Qualifizierungsmaßnahmen der Ärzteschaft. Ergänzend
sollte die Qualität der ärztlichen Beratung und Aufklärung
durch entsprechende Änderungen in den für die Ärzteschaft
geltenden Richtlinien (Mutterschaftsrichtlinien, Richtlinien
zur Pränataldiagnostik) gesichert werden.

Aus Studien5 ist bekannt, dass viele Frauen das kostenlose
Angebot einer psychosozialen Beratung nach § 2 nicht ken-
nen. Zugleich bestätigten Modellvorhaben6, dass die Bereit-
schaft der Frauen, das Angebot psychosozialer Beratung an-
zunehmen, entscheidend dadurch gesteigert werden kann,
dass der Arzt auf dieses Angebot hinweist und möglichst
konkrete Ansprechpersonen benennt bzw. Kontakte vermit-
telt. Psychosoziale Beratung kann und sollte sich so zusam-
men mit der ärztlichen Versorgung als selbstverständlicher
und integrativer Bestandteil der Betreuung von Schwange-
ren im Kontext pränataler Diagnostik nicht nur vor dem Hin-
tergrund einer medizinischen Indikation etablieren. Nach-
dem bereits 2003 in die Mutterschaftsrichtlinien der Hinweis
aufgenommen wurde, dass der Arzt die Schwangere über
ihren Rechtsanspruch auf Beratung zu allgemeinen Fragen
der Schwangerschaft nach § 2 unterrichten soll, wird nun
diese Sollvorschrift durch die Vorschrift des § 2a gestützt,
die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 – neu – für den Arzt ein Bußgeld
vorsieht. Mit der neuen Regelung der Hinweispflicht auf die
psychosoziale Beratung wird gewährleistet, dass eine
schwangere Frau zu einer Beratungsstelle mit psycho-
sozialem Ansatz Zugang erhält. Dies ist besonders wichtig,
da die Inanspruchnahme einer psychosozialen Beratung im
Kontext eines pathologischen Befundes, ggf. der medizini-
schen Indikation, wesentlich dazu beitragen kann, die gegen-
wärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse und Belastun-
gen der Betroffenen auszuloten und Lösungsansätze im
Schwangerschaftskonflikt aufzuzeigen. Die wichtige Ko-
operation zwischen Ärzteschaft und psychosozialer Bera-
tung sowie die Vernetzung der ärztlichen und psycho-
sozialen Beratung werden durch die Regelung des § 2a
Abs. 1 und 2 gefördert.

Absatz 1 regelt die Aufklärungs- und Beratungspflicht des
Arztes, der die Maßnahmen der Pränataldiagnostik verant-
wortlich durchgeführt hat, falls er die Diagnose gestellt hat,
dass das Kind (wahrscheinlich) geschädigt ist. Er hat auf die
Möglichkeit einer vertiefenden psychosozialen Beratung in
einer Schwangerschaftsberatungsstelle nach § 2 hinzu-
weisen und Aufklärungsmaterialien nach § 1 Abs. 1a Satz 1
Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 auszuhändigen.

Absatz 2 regelt die Aufklärungs- und Beratungspflicht des
Arztes für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 218a
Abs. 2 StGB gegeben sind. Der Arzt, der zu beraten hat, ist

derjenige, der gemäß § 218b Abs. 1 StGB die Feststellung
trifft, ob die Voraussetzungen der medizinischen Indikation
des § 218a Abs. 2 StGB gegeben sind. Damit die Einwilli-
gung der Schwangeren in einen Schwangerschaftsabbruch
nach § 218a Abs. 2 StGB auf umfassender und sachgerech-
ter Information über die möglichen gesundheitlichen Folgen
erfolgt, muss der Arzt, sofern keine akute Lebens- oder
Gesundheitsgefahr der Schwangeren vorliegt, über die medi-
zinischen und psychischen Aspekte eines Schwangerschafts-
abbruchs beraten. Hierbei hat der Arzt unter anderem über
die Methode der Durchführung des Schwangerschaftsab-
bruchs, die damit verbundenen Risiken und über die mög-
lichen psychischen und physischen Folgen umfassend aufzu-
klären. Der Arzt muss zudem auf den Anspruch auf weitere
und vertiefende psychosoziale Beratungsmöglichkeiten an-
derer Schwangerschaftsberatungsstellen hinweisen. Er hat in
diesem Fall zudem Aufklärungsmaterialien nach § 1 Abs. 1a
Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 auszuhändigen. Auf-
klärungs- und beratungspflichtig ist der Arzt, der die Fest-
stellung nach § 218b Abs. 1 StGB trifft, also nicht der Arzt,
der den Abbruch vornimmt. Insoweit ist eine Parallelität zu
der Regelung in § 219 Abs. 2 StGB gegeben.

Absatz 3 regelt die Dokumentationspflicht des Arztes, die
nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 – neu – mit einem Bußgeld geahndet
wird. Die Dokumentation hat sich am allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Wissenschaft zu orientieren. Die
zuständige Landesbehörde muss anhand der Dokumentation
nachvollziehen und überprüfen können, ob die Verpflich-
tungen des Arztes in den Fällen des Absatzes 1 oder des Ab-
satzes 2 erfüllt wurden.

Absatz 4 Satz 1 regelt die Verpflichtung der Schwangeren,
die ärztliche Beratung in den Fällen des Absatzes 1 oder des
Absatzes 2 schriftlich zu bestätigen. Sollte die Schwangere
auf die Beratung oder Aushändigung der Materialien ver-
zichten, hat sie dies nach Satz 2 ebenfalls schriftlich zu be-
stätigen. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass die in § 2a
Abs. 1 und 2 geregelte Beratung nur für den Arzt, nicht aber
für die Frau verpflichtend ist. Damit wird ihrem Recht auf
Nichtwissen Rechnung getragen.

Zu Nummer 4 (§ 13a – neu –)

Der Arzt darf die schriftliche Feststellung der medizinischen
Indikation nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner ärzt-
lichen Beratung nach § 2a Abs. 1 vornehmen, es sei denn,
das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren ist gegen-
wärtig erheblich gefährdet. Der Arzt hat die Pflicht, zu prü-
fen, ob nach seiner ärztlichen Beratung und einer Bedenkzeit
von mindestens drei Tagen die Voraussetzungen des § 218a
Abs. 2 StGB zum Zeitpunkt der schriftlichen Feststellung
der medizinischen Indikation noch gegeben sind.

Die dreitägige Bedenkzeit vor der eventuellen schriftlichen
Feststellung der medizinischen Indikation nach § 218a
Abs. 2 und § 218b StGB ist für die schwangere Frau eine
Entlastung und hilft dem Arzt, das Vorliegen der Vorausset-
zungen einer medizinischen Indikation aufgrund einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung gerade des seelischen
Gesundheitszustandes einzuschätzen. Studienbefunde7 be-
stätigen, dass sich Frauen z. B. nach Mitteilung einer
Erkrankung oder Behinderung des ungeborenen Kindes

5 Vergleiche z. B. Evangelisches Zentralinstitut für Familienberatung
gGmbH, BMFSFJ, Abschlussbericht zum Modellprojekt „Entwick-
lung, Erprobung und Evaluation eines Curriculums für die Beratung
im Zusammenhang mit vorgeburtlichen Untersuchungen (Pränatal-
diagnostik) und bei zu erwartender Behinderung des Kindes“ 2002 bis
2005, Berlin 2006.

6 Vergleiche A. Rohde/C. Woopen, Psychosoziale Beratung im Kon-

text von Pränataldiagnostik – Evaluation der Modellprojekte in Bonn,
Düsseldorf und Essen, Köln 2007. 7 Vergleiche Rohde/Woopen, ebenda, 2007.

Drucksache 16/11106 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nicht selten in einem Schockzustand befinden. Gerade des-
halb sollte die medizinische Indikation zum Schwanger-
schaftsabbruch, besonders in diesen Fällen, immer erst nach
Abklingen dieses Zustands bzw. Stabilisierung der psychi-
schen Situation schriftlich gestellt werden. Zeit für psycho-
soziale Beratung und für einen Reflexionsprozess bei allen
Beteiligten muss unbedingt eingeräumt werden. Auch wenn
der eine medizinische Indikation begründende gesundheit-
liche Zustand der Frau bei fetalem pathologischem Befund
nach ausführlicher Beratung und Bedenkzeit derselbe bleibt,
ist es zudem für die Verarbeitung des Erlebten und damit für
die Erhaltung der psychischen Gesundheit von enormer Be-
deutung, dass die schriftliche Feststellung einer medizini-
schen Indikation nicht übereilt getroffen und eine Bedenk-
zeit eingehalten wird.8 Die Schwangere kann sich in dieser
Bedenkzeit ohne Zeitdruck damit auseinandersetzen, ob für
sie das Leben mit dem Kind vorstellbar ist. Erst nach dieser
Auseinandersetzung kann die medizinische Indikation zum
Schwangerschaftsabbruch schriftlich festgestellt werden.

Zu Nummer 5 (§ 14)

Zu Buchstabe a

Verstößt der Arzt gegen seine Beratungspflicht nach § 2a
Abs. 1 und 2 oder seine Dokumentationspflicht nach § 2a
Abs. 3 oder stellt er die medizinische Indikation vor Ablauf
der Bedenkzeit nach § 13a fest oder verletzt er seine Aus-
kunftspflicht zur statistischen Erhebung nach § 18, dann
handelt er ordnungswidrig und sein Fehlverhalten kann mit
einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

Zu Buchstabe b

Der erweiterte Bußgeldkatalog sanktioniert neben der beste-
henden Pflicht in § 13 Abs. 1 auch die im Gesetzentwurf neu
gefassten ärztlichen Pflichten nach dem Schwangerschafts-
konfliktgesetz. Mit der Verdopplung der maximalen Buß-
geldsumme unterstreicht er die Bedeutung, die der Gesetzge-
ber der Einhaltung der neuen Vorschriften beimisst. Zugleich
wird der Gesetzeswortlaut redaktionell angepasst (Änderung
der Währungsbezeichnung).

Die Länder sind für die Verfolgung der Ordnungswidrigkei-
ten nach § 14 zuständig.

Zu Nummer 6 (§ 16 Abs. 1 Satz 1)

Die statistische Erfassung von Schwangerschaftsabbrüchen
wird um mehrere Erhebungsmerkmale erweitert: die Dauer
der abgebrochenen Schwangerschaft in vollendeten einzel-
nen Wochen seit der Empfängnis, etwaige vorgeburtlich dia-
gnostizierte Fehlbildungen des Embryos oder Fötus oder
Auffälligkeiten im Genom, Tötungen im Mutterleib (Em-
bryozid oder Fetozid) bei Mehrlingsschwangerschaften und
in sonstigen Fällen.

Die Angabe in vollendeten einzelnen Schwangerschafts-
wochen seit der Empfängnis dient der Klarstellung. Bei-
spielsweise ist eine Schwangerschaft mit einer Dauer von
19 Wochen und fünf Tagen nach Empfängnis mit unter
19 vollendeten Wochen anzugeben. Das Erhebungsmerkmal
etwaiger vorgeburtlich diagnostizierter Fehlbildungen des
Embryos bzw. Fötus oder Auffälligkeiten im Genom soll

Aufschluss geben, ob im Kontext der Feststellung einer me-
dizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB ein patholo-
gischer Befund des ungeborenen Kindes diagnostiziert wur-
de. Bei diesem Erhebungsmerkmal ist nach häufig pränatal
diagnostizierten Erkrankungen oder Behinderungen des Em-
bryos oder Fötus zu klassifizieren. Dabei ist auch anzuge-
ben, ob der primär festgestellte pränataldiagnostische Be-
fund nach dem Schwangerschaftsabbruch bestätigt werden
konnte.

Embryozide oder Fetozide sind Schwangerschaftsabbruch-
methoden, bei denen der Embryo oder Fötus im Mutterleib
getötet wird. Die Methoden des Embryozids oder Fetozids
werden in der frühen Schwangerschaft angewendet, wenn
bei Mehrlingsschwangerschaften, die ein hohes Gesund-
heitsrisiko für die Mutter und/oder das weitere Kind bzw. die
weiteren Kinder darstellen, eines der ungeborenen Kinder
getötet werden soll. Da im Anschluss einer sogenannten
Mehrlingsreduktion keine Austreibung der abgetöteten Lei-
besfrucht stattfindet und stattdessen die Schwangerschaft in
der Regel bis zur Lebendgeburt des anderen Kindes bzw. der
anderen Kinder fortgeführt wird, ist davon auszugehen, dass
die Zahl der Embryozide oder Fetozide bei Mehrlings-
schwangerschaften unterdokumentiert ist.

In der späten Schwangerschaft, das heißt ab extrauteriner
Lebensfähigkeit des Ungeborenen, sind Fetozide eine Me-
thode bei Spätabtreibungen, um zu verhindern, dass das
Kind lebend geboren wird und die Abtreibung ggf. überlebt.
Nach Angabe der Bundesärztekammer werden Fetozide
auch durchgeführt, um dem Kind das Leiden, das durch die
anderen, das Kind ausschließlich austreibenden Schwanger-
schaftsabbruchverfahren verursacht werden kann, zu er-
sparen.9 Da Fetozide und die mit einem zeitlichen Abstand
darauf folgenden Totgeburten teilweise in unterschiedlichen
Einrichtungen stattfinden (etwa der Fetozid in einer Arzt-
praxis, die anschließende Totgeburt im Krankenhaus) be-
steht nach Expertenaussage die Gefahr, dass eine durch
einen Fetozid herbeigeführte Totgeburt lediglich als solche
bzw. als Fehlgeburt und nicht als Schwangerschaftsabbruch
gemeldet wird.

Im Erhebungsbogen des Statistischen Bundesamtes können
folgende acht Methoden unter „Art des Eingriffs“ angegeben
werden: Curettage, Vakuumaspiration, abdominale Hystero-
tomie, vaginale Hysterotomie, abdominale Hysterektomie,
vaginale Hysterektomie, Medikamentös und Mifegyne®/
Wirkstoff Mifepriston. Offensichtlich werden Embryozide
oder Fetozide bislang im Erhebungsvordruck des Statisti-
schen Bundesamtes unter „Art des Eingriffs“ nicht abgefragt.
Dies obgleich sie nach Expertenaussage häufiger vorkom-
men als die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs Ge-
bärmutterentfernung (Hysterektomie) und Gebärmutter-
schnitt (Hysterotomie), die laut Bundesstatistik insgesamt
lediglich in 29 von 116 871 Fällen im Jahr 2007 angewandt
wurden, aber dennoch als eigene Erhebungsmerkmale (je-
weils differenziert nach vaginal und abdominal) abgefragt
werden. Für den Arzt ist nicht deutlich erkennbar, unter wel-
cher der acht Rubriken der Embryozid oder Fetozid eingetra-
gen werden soll. Insofern besteht die Befürchtung, dass auf-
grund der fehlenden Eintragungsmöglichkeit des Embryo-
zids oder Fetozids im Erhebungsvordruck die tatsächliche
8 Vergleiche Rohde/Woopen, ebenda, 2007. 9 Bundesärztekammer, ebenda, 1998.

Deutscher Bundestag – 16. rucksache 16/11106
Wahlperiode – 11 – D

Anzahl der Abtreibungen und Spätabtreibungen statistisch
nicht vollständig erfasst wird.

Durch die Erweiterung der Erhebungsmerkmale werden
Lücken der Statistik geschlossen und ihre Aussagekraft über
die Art und Anzahl von Spätabtreibungen unter Wahrung des
Datenschutzes gestärkt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Bei der tatsächlichen Bestimmung des Inkrafttretens ist zu
berücksichtigen, dass die statistischen Daten quartalsweise
erhoben werden, vgl. § 16 Abs. 2.

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