BT-Drucksache 14/5975

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Vom 9. Mai 2001


Deutscher Bundestag Drucksache 14/5975
14. Wahlperiode 09. 05. 2001

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Hermann Bachmaier, Doris Barnett, Klaus
Barthel (Starnberg), Dr. Axel Berg, Hans-Werner Bertl, Klaus Brandner, Willi Brase,
Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Ursula Burchardt, Peter Dreßen, Dr. Peter
Eckhardt, Lothar Fischer (Homburg), Konrad Gilges, Wolfgang Grotthaus,
Hans-Joachim Hacker, Hubertus Heil, Rolf Hempelmann, Jelena Hoffmann
(Chemnitz), Walter Hoffmann (Darmstadt), Renate Jäger, Dr. Uwe Jens, Volker
Jung (Düsseldorf), Ulrich Kasparick, Anette Kramme, Angelika Krüger-Leißner,
Ernst Küchler, Dr. Uwe Küster, Ute Kumpf, Werner Labsch, Christine Lambrecht,
Brigitte Lange, Christian Lange (Backnang), Erika Lotz, Winfried Mante,
Dirk Manzewski, Lothar Mark, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Christian Müller (Zittau),
Andrea Nahles, Dietmar Nietan, Leyla Onur, Adolf Ostertag, Albrecht Papenroth,
Margot von Renesse, Renate Rennebach, Dr. Edelbert Richter, René Röspel,
Dr. Ernst Dieter Rossmann, Birgit Roth (Speyer), Thomas Sauer, Dr. Hansjörg
Schäfer, Siegfried Scheffler, Heinz Schmitt (Berg), Silvia Schmidt (Eisleben),
Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Olaf Scholz, Richard Schuhmann (Delitzsch),
Bodo Seidenthal, Erika Simm, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Dr. Ditmar Staffelt,
Joachim Stünker, Jörg Tauss, Hedi Wegener, Wolfgang Weiermann, Dr. Rainer
Wend, Lydia Westrich, Dr. Margrit Wetzel, Klaus Wiesenhügel, Brigitte Wimmer
(Karlsruhe), Engelbert Wistuba, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Dr. Thea Dückert,
Hans-Josef Fell, Dr. Reinhard Loske, Irmingard Schewe-Gerigk, Christian
Simmert, Hans-Christian Ströbele, Helmut Wilhelm (Amberg), Kerstin Müller
(Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen

A. Problem

Das Gesetz dient dazu, die bisherige Regelung der Rechte an Erfindungen von
Hochschullehrern (das „Hochschullehrerprivileg“ des § 42 ArbEG) an die ver-
änderten Rahmenbedingungen der Hochschulforschung anzupassen.

Nach bisheriger Rechtslage sind Erfindungen von Professoren, Dozenten und
wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen, die
von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht werden, freie Erfindungen. Diese
Regelung gibt den genannten Personen die freie Verfügungsbefugnis über die
von ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemachten Erfindungen. Bei

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Schaffung des bisherigen § 42 ArbEG im Jahre 1957 bezweckte der Gesetzge-
ber, mit dieser Sondervorschrift dem Schutze der Lehr- und Forschungsfreiheit
an der Hochschule zu dienen und den Erfindergeist an der Hochschule durch
die Sonderstellung des Hochschullehrers anzuregen. Beide Prämissen tragen
diese Ausnahmeregelung nach heutiger Einschätzung nicht mehr. Die grund-
rechtlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre erfordert nicht, dass den
Forschern an Hochschulen die unbeschränkte Rechtsinhaberschaft an ihren
dienstlich gemachten Forschungsergebnissen eingeräumt werden müsste. Es
sind auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die wissenschaftlichen Leis-
tungen und die Leistungsfähigkeit deutscher Hochschulforschung in Verbin-
dung mit dem Hochschullehrerprivileg stünden.

Geändert hat sich zudem das forschungs- und wirtschaftspolitische Umfeld der
Hochschulen. Hochschulen sind nicht mehr Stätten reiner Grundlagenfor-
schung. Die staatlich finanzierte Forschung dient neben der wissenschaftlichen
Erkenntnis als solcher auch der Eröffnung neuer Chancen für Innovation und
damit der Stimulierung von Neuerungen im wirtschaftlichen Bereich. Daher
gehört die Förderung des Wissens- und Technologietransfers zu den grund-
legenden Aufgaben der Hochschulen (§ 2 Abs. 7 Hochschulrahmengesetz).

Zur Überführung von Forschungsergebnissen in wirtschaftliche Nutzung ist es
in aller Regel unerlässlich, dass solche Erfindungen durch ein Patent- oder
Gebrauchsmusterrecht gesichert werden. Erst der Patent- oder Gebrauchs-
musterschutz gibt begründete Aussicht auf Überführung kommerziell verwert-
barer Forschungsergebnisse in wirtschaftliche Wertschöpfung. Dies ist nach der
gegenwärtigen Rechtslage wegen des in § 42 ArbEG enthaltenen Sonderrechts
für Hochschullehrer, das diesen die freie Verfügungsbefugnis über ihre in
dienstlicher Eigenschaft gemachten Erfindungen gibt, nicht gewährleistet.
Gleichzeitig wird die Mehrzahl der Erfindungen im Hochschulbereich dem Zu-
griff der Hochschule entzogen. Dies macht es für Hochschulen in den meisten
Fällen wirtschaftlich uninteressant, eine Patentinfrastruktur aufzubauen und die
Verwertung von Forschungsergebnissen gezielt zu betreiben.

Ziel dieses Gesetzes ist es, den Wissens- und Technologietransfer an den Hoch-
schulen zu fördern und damit zu mehr Innovation beizutragen. Zu diesem
Zweck soll den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet werden, alle wirtschaft-
lich nutzbaren Erfindungen in ihrem Bereich schützen zu lassen und auf dieser
Basis stärker und effektiver als bisher einer industriellen Verwertung zuzufüh-
ren. Gleichzeitig sollen alle Hochschul-Erfinder durch eine Besserstellung bei
der Erfindervergütung motiviert werden, aktiv an der Schutzrechtserlangung
und Verwertung ihrer Erfindungen mitzuwirken.

Diese Änderungen sollen schnell erfolgen. Die Verbesserung der Erfassung und
Verwertung von Hochschulerfindungen ist ein vordringlich zu bewältigendes
Problem, das wegen des langen organisatorischen Vorlaufs keinen Aufschub
verträgt. Zudem ist die Diskussion zu diesem Themenkomplex nach einer in-
tensiven Behandlung in der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung
und Forschungsförderung nunmehr abgeschlossen. Schließlich besteht nur jetzt
eine auf den Zeitraum 2001 bis 2003 begrenzte Möglichkeit, den Aufbau von
Patent-Infrastruktur an Hochschulen mit Bundesmitteln im Rahmen des
Zukunftsinvestitionsprogramms zu unterstützen. Daher soll die Novellierung
dieses Sonderbereichs des Arbeitnehmererfindungsgesetzes von der geplanten
generellen Überarbeitung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen abge-
koppelt und vorgezogen werden.

B. Lösung

Durch Änderung der bisherigen Sonderregelung für Hochschullehrer, frei über
die Anmeldung und Verwertung ihrer Erfindungen entscheiden zu können, sol-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/5975

len die Hochschulen die Möglichkeit erhalten, solche Erfindungen zur Verwer-
tung an sich zu ziehen. Dadurch soll die Menge der den Hochschulen zur Ver-
fügung stehenden Erfindungen wesentlich erhöht werden. Die Möglichkeit
umfassender Inanspruchnahme aller an der Hochschule anfallenden Erfindun-
gen schafft die Voraussetzungen dafür, dass im Hochschulbereich der Aufbau
eines aus Verwertungserlösen finanzierten Patent- und Verwertungswesens in
Angriff genommen werden kann.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die Gesetzesänderung entstehen für den Bundeshaushalt keine Kosten.

Für die Länderhaushalte entstehen unmittelbare Kosten für Dienstleistungen
zur Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen. Mittelbare
Kosten entstehen bei der Schaffung eines hochschulspezifischen Patent- und
Verwertungssystems. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Einnahmen durch
erfolgreiche Verwertungen mittel- bis langfristig die Kosten der Schutzrechts-
erteilung und Verwertung übersteigen werden. Der Bund wird im Rahmen des
Zukunftsinvestitionsprogramms finanzielle Hilfen für den notwendigen An-
schub geben.

E. Sonstige Kosten

Keine

Drucksache 14/5975 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmer-
erfindungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827),
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„Besondere Bestimmungen für Erfindungen an
Hochschulen § 42“.

b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„Übergangsvorschrift § 43“.

c) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 (weggefallen)“.

2. § 42 wird wie folgt gefasst:

㤠42
Besondere Bestimmungen für Erfindungen

an Hochschulen

Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftig-
ten gelten folgende besonderen Bestimmungen:

1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im
Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu
offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzei-
tig, in der Regel einen Monat zuvor, angezeigt hat.
§ 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und For-
schungsfreiheit die Veröffentlichung seiner Dienst-
erfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfin-
dung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder
seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt ver-
öffentlichen, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung
unverzüglich zu melden.

3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme
der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht

zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen sei-
ner Lehr- und Forschungstätigkeit.

4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die
Höhe der Vergütung dreißig vom Hundert der durch
die Verwertung erzielten Einnahmen.

5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.“

3. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Übergangsvorschrift

(1) § 42 in der am ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttre-
tens und Fundstelle des Gesetzes) geltenden Fassung
dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen,
die nach dem ... (Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des
Gesetzes) gemacht worden sind. Abweichend von Satz
1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten
oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissen-
schaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an
einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem ...
(Einsetzen: Datum Kabinettbeschluss) vertraglich ver-
pflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmerer-
findungen in der bis zum ... (Einsetzen: Tag vor Inkraft-
treten des Gesetzes) geltenden Fassung, bis zum ... (Ein-
setzen: 1 Jahr nach Inkrafttreten) weiter anzuwenden.

(2) Für die vor dem ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttre-
tens des Gesetzes) von den an einer Hochschule Be-
schäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften
des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis
zum ... (Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes)
geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Profes-
soren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an
einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn
ihre vor dem ... (Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Ge-
setzes) gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unbe-
rührt.“

4. § 44 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am .... in Kraft.

Berlin, den 9. Mai 2001

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/5975

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der zentrale Anteil erfinderischer Ergebnisse an Hochschu-
len stammt aus Arbeiten von Hochschullehrern oder wird
unter Beteiligung von Hochschullehrern erzielt. Die Erfin-
dungen von Hochschullehrern sind nach geltendem Recht
(§ 42 ArbEG = Gesetz über Arbeitnehmererfindungen; ohne
Gesetzesbezeichnung zitierte Vorschriften sind solche des
ArbEG) freie Erfindungen, auf die der Dienstherr keine Zu-
griffsmöglichkeit hat. Über die Verwertung der Erfindung
entscheidet allein der Hochschullehrer, er muss persönlich
die Kosten und Risiken einer Schutzrechtsanmeldung und
Verwertung tragen, ihm stehen die wirtschaftlichen Früchte
im Fall erfolgreicher Verwertung zu; andererseits hat er
auch das Recht, auf schutzrechtliche Sicherung und Verwer-
tung völlig zu verzichten.

Gerade letzteres geschieht häufig. Grund hierfür ist zum
einen die nachvollziehbare Scheu vor den Kosten, dem
Risiko und dem zeitlichen Aufwand für den Schutz und die
Verwertung von Forschungsergebnissen. Viele Hochschul-
lehrer verfügen derzeit auch nicht über ausgeprägtes Patent-
und Verwertungswissen. Schließlich steht in vielen Fällen
für den Hochschullehrer die frühestmögliche Publikation
seiner Ergebnisse im Vordergrund des Interesses. Eine Ver-
öffentlichung ohne vorhergehende Patentanmeldung macht
die Erfindung aber zum Stand der Technik; dies führt –
mangels einer Neuheitsschonfrist im deutschen und euro-
päischen Patentrecht – dazu, dass eine spätere Patentanmel-
dung mangels patentrechtlicher Neuheit zurückgewiesen
werden würde.

Der Großteil der Hochschulerfindungen unterliegt damit
nach geltendem Recht nicht der Verwertungsmöglichkeit
der Hochschulen. Gleichzeitig kann nicht davon ausgegan-
gen werden, dass die Rechtsinhaber (Hochschullehrer, Do-
zenten und wissenschaftliche Assistenten) in hinreichendem
Maße für die Erlangung eines patent- oder gebrauchsmus-
terrechtlichen Schutzes und die Verwertung der Erfindung
Sorge tragen. Zudem lohnt sich für die Hochschulen unter
den jetzigen gesetzlichen Bedingungen nicht der Aufbau ei-
nes Hochschulpatentwesens. Dies hat zur Folge, dass in der
Regel auch solche Erfindungen, die nicht von dem durch
§ 42 begünstigten Personenkreis stammen, von den Hoch-
schulen nicht in Anspruch genommen, sondern frei gegeben
werden.

Dieser Zustand ist unter forschungs- und innovationspoliti-
schen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen.

Erforderlich ist daher, den Hochschulen zu ermöglichen,
alle dort gemachten Erfindungen in Anspruch zu nehmen,
zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden und einer
wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen.

Der vorliegende Gesetzentwurf geht nicht den Weg der er-
satzlosen Streichung des § 42 ArbEG. Damit würden alle
Erfindungen und Erfinder im Hochschulbereich in vollem
Umfang den allgemeinen Regelungen des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen unterstellt. Eine solche Lösung
wäre rechts- und innovationspolitisch der falsche Weg.

Zum einen ist die völlige Gleichstellung des Hochschulleh-
rers mit anderen Arbeitnehmer-Erfindern wegen der grund-
rechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre
nicht möglich. Das Grundrecht des Artikels 5 Abs. 3 GG
gebietet zwar nicht die Rechtsinhaberschaft des Hochschul-
lehrers an seinen Forschungsergebnissen, denn die For-
schungsfreiheit umfasst nicht das Recht auf kommerzielle
Nutzung von Wissenschafts-Erfindungen. Berücksichtigt
werden muss aber das aus der Forschungsfreiheit herzulei-
tende Recht auf negative Publikationsfreiheit, also das
Recht des Wissenschaftlers, Ergebnisse seiner Arbeiten der
Öffentlichkeit nicht mitzuteilen. Auch muss gewährleistet
werden, dass die positive Publikationsfreiheit nicht in unzu-
mutbarer Weise beschränkt wird.

Zum anderen soll durch die Neuregelung eine stimulierende
Wirkung auf das Hochschul-Patentwesen und damit auf den
Technologietransfer aus diesem Bereich ausgeübt werden.
Dies erfordert eine auf die besondere Situation der Hoch-
schulen ausgerichtete Regelung, die die Interessen und Be-
dürfnisse aller Beteiligten (Hochschule, Wissenschaftler,
Wirtschaft, Allgemeinheit) angemessen berücksichtigt und
gleichzeitig Hochschule und Forscher anregt, Forschungser-
gebnisse schützen zu lassen und zu verwerten.

Die Neuregelung unterstellt im Grundsatz die Erfindungen
des gesamten Personals an Hochschulen den allgemeinen
Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
Damit kann der jeweilige Dienstherr alle dort gemachten
Erfindungen unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch
nehmen; eine Freigabe gegen Erlösbeteiligung entspre-
chend § 40 Nr. 1 ist für den Hochschulbereich allerdings
verwehrt. Sonderregelungen sichern die positive und nega-
tive Publikationsfreiheit und eine für den Erfinder günsti-
gere Erfindervergütung in Form einer der Höhe nach festge-
legten Erlösbeteiligung. Der Erfinder behält zudem auch bei
Inanspruchnahme seiner Erfindung ein Benutzungsrecht im
Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit. Eine Über-
gangsregelung soll die Möglichkeit der Abwicklung oder
Anpassung von Kooperationsverträgen gewährleisten, die
von Hochschullehrern in der Vergangenheit geschlossen
worden sind.

Durch die Gesetzesnovellierung sollen die rechtlichen Mög-
lichkeiten der Hochschulen gestärkt werden. Bei Inan-
spruchnahme der Erfindung können sie bei erfolgreicher
wirtschaftlicher Verwertung der Erfindung Einkünfte reali-
sieren. Damit werden die Voraussetzungen für die langfris-
tige Sicherung eines Patent- und Verwertungswesens im
Hochschulbereich geschaffen, das sich in einem im Laufe
der Zeit immer größeren Maße aus Verwertungserlösen
selbst finanzieren und sich im Endeffekt aus diesen Ein-
künften selbst tragen soll. Patentierung und Verwertung
müssen vom jeweiligen Dienstherrn nicht selbst betrieben
werden. Dieser kann sich für die Wahrnehmung dieser
Rechte und Aufgaben externer Stellen bedienen und diese
beauftragen. Entsprechende Regelungen bleiben den Län-
dern vorbehalten.

Für die Hochschulwissenschaftler stellt insbesondere die
Regelung der Erfindervergütung in § 42 Nr. 4 ArbEG einen

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erheblichen Anreiz dar. Sie werden im Fall der Verwertung
ihrer Erfindung deutlich besser gestellt als bei einer Berech-
nung der Vergütung nach den allgemeinen Regeln. Gleich-
zeitig werden die Hochschullehrer der Aufgabe enthoben,
die Erfindung auf eigene Rechnung zur Erteilung eines
Schutzrechts anmelden und verwerten zu lassen. Es werden
also nicht nur solche Hochschullehrer profitieren, die bisher
keine Patentaktivitäten entfaltet haben. Auch patentaktive
Hochschullehrer werden aufs Ganze gesehen besser gestellt,
da ihnen das mit der Schutzrechtsanmeldung und Verwer-
tung verbundene finanzielle Risiko abgenommen wird und
sie zusätzlich noch in beträchtlichem Maße am Verwer-
tungserlös partizipieren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nr. 1

Die Vorschrift enthält die in der Inhaltsübersicht des Arbeit-
nehmererfindungsgesetzes erforderlichen Änderungen.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 42 Besondere Bestimmungen
für Erfindungen an Hochschulen)

Die Vorschrift bestimmt, dass die allgemeinen Regelungen
des Arbeitnehmererfindungsgesetzes für Erfindungen des
Personals der Hochschulen grundsätzlich anwendbar sind.
Der Dienstherr erhält damit das Recht, alle Diensterfindun-
gen der an der Hochschule Beschäftigten, auch der Hoch-
schullehrer, in Anspruch zu nehmen. Damit unterliegen
künftig alle Wissenschaftler der Meldepflicht für Erfindun-
gen und haben bis zur Patentanmeldung oder Freigabe ihrer
Erfindung durch die Hochschule eine Veröffentlichung ihrer
Forschungsergebnisse zurückzustellen. Die Nichtbeach-
tung der Meldepflicht oder eine vorzeitige Veröffentlichung
sind Dienstpflichtverletzungen.

Das Recht des Dienstherrn zur Inanspruchnahme setzt eine
Diensterfindung voraus. Zu diesen gehören künftig insbe-
sondere auch Erfindungen aus wissenschaftlicher Tätigkeit
im Hauptamt. Frei sind Erfindungen, die der Wissenschaft-
ler im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit macht.
Nach wie vor frei sind Erfindungen, die privat getätigt wer-
den, ohne dass ein dienstlicher Bezug vorhanden ist. Für die
Abgrenzung im konkreten Einzelfall gelten die allgemeinen
Grundsätze, ohne dass es einer Sonderregelung bedarf.
Auch freie Erfindungen sind der Hochschule unverzüglich
mitzuteilen (§ 18 ArbEG). Für die Inanspruchnahme und
das Verfahren gelten die allgemeinen Regeln.

Die besonderen Bestimmungen für Erfindungen an Hoch-
schulen betreffen alle Bediensteten einer Hochschule, unab-
hängig davon, ob es sich um Beamte oder Angestellte, wis-
senschaftliches oder technisches Personal handelt. Ausge-
nommen sind nur Gastdozenten, Doktoranden und Studen-
ten, soweit sie nicht zusätzlich bei der Hochschule
angestellt sind (z. B. als wissenschaftliche Hilfskräfte). Zu
den Hochschulen gehören sowohl Universitäten als auch
Fachhochschulen.

Für Beschäftigte ohne wissenschaftliche Tätigkeit führt die
Einbeziehung in die Sonderregelungen des § 42 lediglich in
Bezug auf die Vergütung zu einer Besserstellung gegenüber
anderen Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen
Dienst. Die übrigen Bestimmungen des § 42 dienen der Ge-

währleistung der verfassungsrechtlich geschützten Wissen-
schaftsfreiheit und gelten deshalb nur für Personen, die in
den Schutzbereich dieses Grundrechts einbezogen sind. Sie
bleiben deswegen für nicht wissenschaftlich Tätige ohne
Auswirkung.

Die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs
über die wissenschaftlich Tätigen hinaus ist geboten, um die
Zielsetzung des Gesetzes, den Wissens- und Technologie-
transfer an den Hochschulen zu fördern und damit zu mehr
Innovation beizutragen, zu erreichen. An Forschungsarbei-
ten an Hochschulen sind nicht nur Wissenschaftler beteiligt.
Sie ist vielmehr durch eine Verzahnung von wissenschaftli-
chem und technischem Personal, das in Teams zusammen-
arbeitet, gekennzeichnet. Nur das wissenschaftliche Perso-
nal den neuen Regelungen zu unterstellen, hätte zur Folge,
dass in ein und derselben Einrichtung je nach Erfinder un-
terschiedliche Methoden zur Ermittlung der Vergütung an-
gewandt werden müssten. Dies wäre nicht nur in hohem
Maße unbillig, da die Beiträge aller Beteiligten für das For-
schungsergebnis maßgeblich sind, sondern würde auch zu
erheblichen Schwierigkeiten bei der Berechnung der Vergü-
tung führen.

Zu § 42 Nr. 1

Die Regelung trägt der Forschungsfreiheit nach Artikel 5
Abs. 3 GG Rechnung, die erst berührt wird, wenn der Wis-
senschaftler vor der Entscheidung steht, ob er seine Erfin-
dung veröffentlichen möchte oder nicht (sog. positive und
negative Publikationsfreiheit).

Die Vorschrift des § 42 Nr. 1 sichert die positive Publikati-
onsfreiheit. Nach allgemeinen Regeln des Arbeitnehmerer-
findungsgesetzes müsste der Wissenschaftler seine For-
schungsergebnisse so lange geheim halten, als die gemel-
dete Diensterfindung nicht frei geworden ist (§ 24 Abs. 2).
Damit käme bei einer Inanspruchnahme der Erfindung
durch den Dienstherrn eine Veröffentlichung grundsätzlich
bis zu dem Zeitpunkt nicht in Betracht, zu dem die techni-
sche Lehre offenkundig geworden ist, der Dienstherr auf
weitere Geheimhaltung verzichtet hat oder die Schutz-
rechtsanmeldung offen gelegt worden ist. Eine solche Redu-
zierung der Publikationsfreiheit auf freigegebene Erfindun-
gen würde das Publikationsrecht des Wissenschaftlers in
unzulässiger Weise beschränken. Daher muss für die Lehr-
und Forschungstätigkeit des Erfinders § 24 Abs. 2 ausge-
schlossen werden

Auf der anderen Seite muss der Wissenschaftler eine Veröf-
fentlichung so lange zurückstellen, bis der Dienstherr die
Schutzrechtsanmeldung nach § 13 Abs. 1 eingereicht hat.
Eine Veröffentlichung des Forschungsergebnisses vor Ein-
reichung einer Patentanmeldung würde nämlich die patent-
rechtliche Neuheit der Erfindung (§ 3 Patentgesetz – PatG –)
zerstören und die Erteilung eines Patents auf Dauer verhin-
dern. Eine unverzüglich und unter besonderer Berücksichti-
gung der wissenschaftlichen Interessen des Erfinders vorge-
nommene Patentanmeldung bewirkt im Regelfall eine nur
geringfügige Verzögerung einer Publikation. Hat der Wis-
senschaftler ein besonderes Interesse an einer zügigen Ver-
öffentlichung, gibt ihm § 42 Nr. 1 Satz 1 die Möglichkeit,
bereits nach einer zumutbaren Wartezeit, die in der Regel ei-
nen Monat beträgt, sein Forschungsergebnis zu offenbaren.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/5975

Zu § 42 Nr. 2

Die Vorschrift sichert die negative Publikationsfreiheit. Mit
jeder Patentanmeldung ist durch die zwingende Offenle-
gung der Anmeldung nach Ablauf von 18 Monaten nach
Einreichung (§ 32 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG) – sofern
die Anmeldung nicht vorher zurückgezogen wurde – eine
Veröffentlichung der Erfindung und damit auch der For-
schungsergebnisse verbunden. Für das Gebrauchsmuster
gilt Entsprechendes. Daher würde der Hochschullehrer in
seiner negativen Publikationsfreiheit verletzt werden, wenn
er sich dafür entscheidet, ein Forschungsergebnis auf Dauer
geheim zu halten, der Dienstherr aber die Erfindung in An-
spruch nehmen und eine Schutzrechtsanmeldung tätigen
würde.

Um solche Verletzungen des Artikel 5 Abs. 3 GG auszu-
schließen, wird der Erfinder von seiner Meldepflicht befreit,
wenn er aufgrund seiner Lehr- und Forschungstätigkeit
(also aus wissenschaftlich-ethischen Gründen) eine Veröf-
fentlichung seiner Erfindung ablehnt.

In einem solchen Fall hat auch der Hochschullehrer eine
eigene Veröffentlichung, eine Schutzrechtsanmeldung oder
Verwertung seines Forschungsergebnisses zu unterlassen.
Will der Erfinder das Forschungsergebnis entgegen seiner
früheren Absicht zu einem späteren Zeitpunkt veröffentli-
chen oder verwerten, hat er die Erfindung unverzüglich zu
melden und eine bevorstehende Veröffentlichung rechtzeitig
anzuzeigen. Die Unterlassung einer solchen Meldung oder
Anzeige stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.

Zu § 42 Nr. 3

Das dem Erfinder in jedem Fall verbleibende Benutzungs-
recht für seine Forschungsergebnisse im Rahmen seiner
Lehr- und Forschungstätigkeit rechtfertigt sich aus dem
Umstand, dass die Erfindung im Rahmen wissenschaftlicher
Tätigkeit gemacht wurde. Es ist angemessen, in jedem Fall
eine Benutzung im wissenschaftlichen Bereich sicherzu-
stellen. Da hier nur eine nichtkommerzielle Verwendung der
Erfindung erfasst ist, wird die wirtschaftliche Nutzung des
Forschungsergebnisses nicht beeinträchtigt. Auf der ande-
ren Seite geht dieses Nutzungsrecht über das sog. Ver-
suchsprivileg des § 11 Nr. 2 PatG hinaus: Nach dem Patent-
gesetz ist nur die Forschung an der geschützten Erfindung
frei; das hier normierte Benutzungsrecht erlaubt nicht nur
die Verwendung der Erfindung als Versuchsgegenstand,
sondern auch deren Nutzung als Arbeitsmittel im Rahmen
des Lehr- und Forschungsbetriebs des Erfinders.

Das Nutzungsrecht des Hochschullehrers besteht auch dann
weiter, wenn die Erfindung bzw. das hierauf erteilte Patent
an Dritte veräußert oder eine ausschließliche Lizenz erteilt
wird.

Zu § 42 Nr. 4

Die Regelung normiert bei unbeschränkter Inanspruch-
nahme für Erfinder im Hochschulbereich eine im Vergleich
zu den allgemeinen Regelungen des Gesetzes über Arbeit-
nehmererfindungen einfachere und den Besonderheiten der
Forschungslandschaft angemessene Erfindervergütung. Ver-
wertet der Dienstherr die Diensterfindung durch Patentver-
kauf oder Lizenzvergabe, wird die Höhe der Vergütung – in
Abweichung von § 9 Abs. 2 – pauschal festgesetzt auf

30 Prozent des erzielten Verwertungserlöses. Ein Abzug der
Schutzrechtserwirkungs-, -aufrechterhaltungs-, -verteidi-
gungs- und -verwertungskosten findet dabei nicht statt. Dies
stellt für die ganz überwiegende Mehrzahl der Verwer-
tungsfälle einen erheblichen finanziellen Anreiz für die
Hochschulmitarbeiter dar, Erfindungen zu tätigen und
Diensterfindungen zu melden. Eine solche erlösbezogene
Drittel-Regelung für Wissenschaftler hat sich im For-
schungsbereich bereits in der Praxis bewährt. In der
Max-Planck-Gesellschaft wird seit langem ein Drittel des
Verwertungserlöses als Erfindervergütung gezahlt. Dieses
Verfahren hat zur Steigerung des Patentaufkommens und
damit zur vermehrten wirtschaftlichen Verwertung von For-
schungsergebnissen beigetragen.

Für die Verwendung des bei der Hochschule verbleibenden
Erlösanteils werden keine gesetzlichen Vorgaben gemacht.
Dieser Teil des Erlöses dient zunächst zur Deckung der in-
ternen und externen Kosten der Schutzrechtserteilung und
Verwertung; in der Verwendung der Einnahmen im Übrigen
ist die Hochschule frei. Ein in der Forschung bewährtes
Modell ist eine Verteilung, bei der von solchen Nettoerlösen
zur Hälfte das jeweilige Institut profitiert, in dem die Erfin-
dung gemacht worden ist, und zur Hälfte die Hochschule als
Ganze, so dass im Ergebnis Hochschule, Hochschullehrer
und Institut je ein Drittel des Erlöses erhalten („Drittel-
modell“).

Durch die pauschale Vergütung in Höhe von 30 Prozent des
Brutto-Verwertungserlöses findet eine Besserstellung der an
einer Hochschule Beschäftigten gegenüber anderen Be-
schäftigten im öffentlichen Dienst und den Arbeitnehmern
im privaten Dienst statt. Diese Besserstellung ist dadurch
gerechtfertigt, dass nur auf diese Weise das gesetzgeberi-
sche Ziel einer Förderung des Patentwesens an Hochschu-
len und eine Förderung des Technologietransfers erreicht
werden kann. Ein Anreiz für die Hochschullehrer zu for-
schen und die Forschungsergebnisse dem Dienstherrn zu
melden kann nur auf finanziellem Wege erfolgen. Eine Ver-
gütung in Höhe von 30 Prozent des Verwertungserlöses ent-
spricht auch durchaus der Vergütung, die in außeruniversitä-
ren Forschungseinrichtungen gewährt wird.

Zu § 42 Nr. 5

Ausgeschlossen wird im Hochschulbereich die Anwendung
von § 40 Nr. 1 ArbEG. Hiernach kann der Arbeitgeber im
öffentlichen Dienst eine angemessene Beteiligung am Er-
trag der Diensterfindung in Anspruch nehmen, wenn dies
vorher vereinbart wurde.

Ziel des Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für den
Aufbau eines Hochschul-Patentwesens zu schaffen. Dies
setzt voraus, dass Hochschulen eine aktive Rolle im Patent-
geschäft übernehmen. Eine Freigabe gegen Ertragsbeteili-
gung würde diesem Ziel widersprechen. Die Hochschule
würde sich aller Möglichkeiten einer Verwertung begeben,
könnte aber – ohne eigenes Engagement – an den Früchten
einer vom Erfinder betriebenen Verwertung partizipieren.
Der Erfinder stünde im Ergebnis nicht anders da als nach
geltendem Recht: Er hätte alle Risiken der schutzrechtli-
chen Sicherung und Verwertung seiner Forschungsergeb-
nisse zu tragen, wäre aber darüber hinaus mit der Erlösbe-
teiligung seines Dienstherrn belastet. Eine Freigabe nach

Drucksache 14/5975 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
§ 40 Nr. 1 stünde damit im Gegensatz zu der mit diesem Ge-
setz bezweckten Förderung des Hochschulpatentwesens.

Zu Artikel 1 Nr. 3

Die durch Zeitablauf obsolet gewordene Übergangsvor-
schrift für Erfindungen und technische Verbesserungsvor-
schläge vor Inkrafttreten des Arbeitnehmererfindungsgeset-
zes am 1. Oktober 1957 wird gestrichen. An dieser Stelle
wird eine Übergangsvorschrift eingefügt.

Zu § 43 Abs. 1

Die Vorschrift trifft Regelungen in Bezug auf neue, d. h.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemachte Erfindungen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes endet für
Hochschullehrer, Dozenten und wissenschaftliche Assisten-
ten die gesetzliche Anordnung, dass ihre Forschungsergeb-
nisse freie Erfindungen darstellen. Nach Satz 1 unterliegen
alle Erfindungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes fertig
gestellt worden sind, grundsätzlich den neuen Vorschriften.
Satz 2 sieht eine Ausnahme für Fälle vor, in denen sich Pro-
fessoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten vor
dem Zeitpunkt des Kabinettbeschlusses gegenüber Dritten
zur Übertragung der Rechte an ihren Erfindungen verpflich-
tet haben. Auf die Erfüllung der von diesen Personen abge-
schlossenen Kooperationsverträge (Lehrstuhlverträge u. Ä.)
wirkt sich die Gesetzesänderung insoweit nicht aus, als es in
solchen Verträgen um Erfindungen geht, die vor Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes fertig gestellt wurden. Diese Erfindun-
gen bleiben frei und damit der alleinigen Verfügungsgewalt
des Hochschullehrers unterworfen.

Um die Abwicklung oder Anpassung von Kooperationsver-
trägen in Bezug auf Erfindungen, die nach Inkrafttreten des
Gesetzes fertig gestellt wurden sachgerecht gestalten zu
können, wird in Satz 2 eine Übergangsregelung geschaffen.
Für neue, d. h. nach Inkrafttreten des Gesetzes gemachte Er-
findungen, die Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen
sind, gilt die bisherige Rechtslage noch für ein Jahr lang fort.
Der in der Regelung genannte Stichtag (Tag des Kabinettbe-
schlusses) sichert, dass nur solche Verträge erfasst werden,
bei denen die Vertragsparteien noch mit einer unveränderten
Rechtslage rechnen konnten. Nur in solchen Konstellationen
ist es angemessen, den Vertragsparteien zur Anpassung oder
Abwicklung eine Übergangsfrist einzuräumen.

Zu § 43 Abs. 2

Die Vorschrift trifft Regelungen in Bezug auf alte, d. h. vor
Inkrafttreten des Gesetzes gemachte Erfindungen. Satz 1
stellt klar, dass alle Erfindungen von Hochschullehrern, die
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht worden sind, dem
bisherigen Recht unterfallen und somit frei sind. An solchen
Erfindungen bestehen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes
keine Rechte des Dienstherrn; zur Schutzrechtsanmeldung
und Verwertung ist allein der Erfinder berechtigt.

An einer Reihe von Hochschulen bestehen Unterstützungs-
angebote, die Hochschullehrern bei der schutzrechtlichen
Sicherung und Verwertung seiner Erfindung helfen. Eine
Reihe solcher Fördermaßnahmen sieht vor, dass der Hoch-

schullehrer an die fördernde Einrichtung im Wege der
vertraglichen Vereinbarung Rechte an seiner Erfindung
überträgt. Satz 2 stellt – insbesondere mit Blick auf solche
Fördermodelle – klar, dass die Möglichkeit vertraglicher
Vereinbarungen des Hochschullehrers über seine nach gel-
tendem Recht freien Erfindungen für solche Erfindungen
auch weiterhin möglich bleibt.

Zu Artikel 1 Nr. 4

Die durch Zeitablauf obsolet gewordene Übergangsvor-
schrift für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (1. Oktober
1957) anhängig waren, wird ersatzlos gestrichen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

C. Gesetzgebungskompetenz

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ergibt
sich aus Artikel 73 Nr. 9 GG. Zu dem Rechtsgebiet „ge-
werblicher Rechtsschutz“ gehören alle Rechtssätze, die dem
Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet
dienen. Hierzu zählen u. a. Regelungen, die das Recht der
Patentierung und wirtschaftlichen Verwertung von Erfin-
dungen betreffen. Zwar berührt das Recht der Arbeitneh-
mererfindungen letztlich auch das Arbeits- bzw. Dienst-
recht, Artikel 73 Nr. 9 GG ist insoweit jedoch der speziel-
lere und damit der vorrangige Kompetenztitel. Dies gilt
auch für das so genannte Hochschullehrerprivileg. Hierbei
handelt es sich nicht um eine speziell hochschul- oder
dienstrechtliche Norm, sondern um eine Teilregelung auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die system-
gerecht einen Teil des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun-
gen bildet.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Durch die Gesetzesänderung entstehen für den Bundeshaus-
halt keine Kosten.

Für die Länderhaushalte entstehen unmittelbare Kosten für
Dienstleistungen zur Patentierung und Verwertung von For-
schungsergebnissen. Mittelbare Kosten entstehen bei der
Schaffung eines hochschulspezifischen Patent- und Verwer-
tungssystems. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Einnah-
men durch erfolgreiche Verwertungen mittel- bis langfristig
die Kosten der Schutzrechtserteilung und Verwertung über-
steigen werden. Der Bund wird im Rahmen des Zukunftsin-
vestitionsprogramms finanzielle Hilfen für den notwendi-
gen Anschub geben.

E. Sonstige Kosten

Keine

x

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