Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 270/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 1915

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Gegenstand

Auslegung TV-L (Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten, Zeitgutschrift für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage)


Tenor

[X.] Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts [X.]-Brandenburg vom 13. Februar 2020 - 10 [X.]/19 - teilweise unter Zurückweisung der Revision des beklagten [X.] im Übrigen im Tenor Ziff. [X.] aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2018 - 56 Ca 13559/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass das beklagte [X.] verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. März 2017 jeweils für das beklagte [X.] im betrieblichen Bereich erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) in den dienstlichen Umkleideräumen und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) im Umfang von insgesamt zehn Minuten (bestehend aus fünf Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und fünf Minuten nach dem offiziellen Dienstende) für die Tage, an denen der Kläger tatsächlich mit Dienstantritt in der [X.] 4, 10787 [X.] gearbeitet hat, zu vergüten.

b) [X.] wird verurteilt, dem für den Kläger geführten [X.] in der Spalte „Zeitkonto“ 16 Stunden und 47 Minuten gutzuschreiben.

2. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

I[X.] Von den Kosten der Revision haben das beklagte [X.] 75 % und der Kläger 25 % zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Umkleide- und Rüstzeiten zu vergüten und Zeitgutschriften für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage sowie Vorfeiertage zu gewähren.

2

Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der TV-L Anwendung. Der Kläger ist als sog. Basiskraft in einer [X.] eingesetzt, einer motorisierten Streife, die verschiedene diplomatische Schutzobjekte anfährt. Dienst- und Schichtbeginn ist für den Kläger jeweils in der [X.] in der [X.], B (iF [X.]).

3

Die Arbeitszeit des Klägers richtet sich seit dem 25. Juni 2015 ua. nach der „Geschäftsanweisung Dir ZA Nr. 3/2015 über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion [X.] ([X.])“ vom 5. Juni 2015. [X.] im [X.] arbeiten danach im Dreischichtsystem von 06:30 Uhr bis 14:45 Uhr (Frühdienst), 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr (Spätdienst) und 22:30 Uhr bis 06:45 Uhr (Nachtdienst). Das System sieht eine feste Schichtfolge mit zwei Früh-, zwei Spät- sowie zwei Nachtschichten und anschließend eine Ruhezeit von ungefähr 72 Stunden vor, dh. 42 Schichten in neun Wochen. Jede Schicht dauert acht Stunden 15 Minuten, wobei sich die Nachtschicht auf 1,5 Stunden zum Ende des einen und 6,75 Stunden zu Beginn des neuen Tages erstreckt. In einem Siebentageszeitraum fallen Schichtzeiten im Umfang von 49,5 Stunden an.

4

Die [X.] müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF [X.]) und [X.] Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. In der [X.] steht dem Kläger eine Umkleidemöglichkeit nebst Spind zur Verfügung. Der Kläger legt die Uniform nebst [X.] dort an und ab. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Ein [X.] ist in der [X.] für den Kläger nicht vorhanden. Ein solches ist ihm vom beklagten Land in der wohnortnahen Polizeidienststelle in der [X.], B angeboten worden. [X.] ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den [X.] freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Der Kläger bewahrt seine Dienstwaffe zu Hause auf und legt sie dort auch an und ab.

5

An den gesetzlichen Feiertagen bzw. Vorfeiertagen 21. Mai 2018 ([X.]), 3. Oktober 2018 ([X.]), 24. Dezember 2018 ([X.]), 1. Januar 2019 (Neujahrstag) und 19. April 2019 ([X.]) hatte der Kläger dienstplanmäßig frei. Das beklagte Land hat dem Kläger für den 21. Mai 2018, den 24. Dezember 2018 und den 1. Januar 2019 Gutschriften von jeweils sechs Stunden und elf Minuten auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto, dem sog. [X.], in der Spalte „Zeitkonto“ eingetragen.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] und für die von ihm aufgewandte Zeit zum Entnehmen, Laden und Entladen und An- und Ablegen sowie Wegschließen der Dienstwaffe seit dem 1. März 2017 verlangt. Er hat gemeint, das An- und Ablegen der Uniform sowie das Rüsten mit der [X.] und Dienstwaffe nehme er nur im Interesse des beklagten [X.] vor, weshalb die dafür erforderlichen Zeiten zu vergütende Arbeitszeit seien. Das beklagte Land habe zudem seinem Arbeitszeitkonto Zeitgutschriften für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage bzw. Vorfeiertage im Umfang von jeweils 7,07 Stunden gutzuschreiben.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. März 2017 zusätzlich im betrieblichen Bereich erbrachte Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) in den dienstlichen Umkleideräumen und das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) im Umfang von insgesamt zehn Minuten (bestehend aus fünf Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und fünf Minuten nach dem offiziellen Dienstende) für die Tage, an denen der Kläger tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. März 2017 zusätzlich im häuslichen Bereich erbrachte Arbeitszeit für das Entnehmen, Laden und Anlegen sowie das Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt vier Minuten an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten,

        

3.    

das beklagte Land zu verurteilen, dem für den Kläger geführten [X.] in der Spalte „Zeitkonto“ 16 Stunden und 47 Minuten gutzuschreiben.

8

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat, soweit für die Revision von Belang, das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto im Umfang von einer Stunde und 39 Minuten für den 21. Mai 2018 verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit für die Revision von Bedeutung, hat das [X.]arbeitsgericht auf die Berufungen der Parteien - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - eine Vergütungspflicht des beklagten [X.] für das Umkleiden und Rüsten mit der [X.] im Umfang von insgesamt zehn Minuten sowie für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt vier Minuten, jeweils seit dem 1. März 2017 für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt und das beklagte Land verurteilt, 16 Stunden und 47 Minuten dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die Abweisung der Klage auch in Bezug auf die Feststellung der [X.] und die Verurteilung zur Zeitgutschrift.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten [X.] ist teilweise begründet. Das [X.]arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Vergütungspflicht von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe im häuslichen [X.]ereich festgestellt, insoweit ist das [X.]erufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Klage abzuweisen. Zu Recht hat es jedoch die Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] im betrieblichen [X.]ereich festgestellt und das beklagte Land zur [X.]gutschrift verurteilt.

I. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht der [X.] zum Entnehmen, Laden und Anlegen sowie zum Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe, jeweils im häuslichen [X.]ereich, ist zulässig, jedoch unbegründet. [X.]ei diesen [X.]en handelt es sich im Streitfall nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

1. Der Feststellungsantrag einer Vergütungspflicht von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sie kann sich vielmehr auch, wie im vorliegenden Fall, auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., z[X.] [X.] 23. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 13). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil das beklagte Land eine Vergütungspflicht von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe in Abrede stellt. Der Feststellungsantrag ist geeignet, diese Streitpunkte zu klären. Der zeitliche Umfang wird vom Kläger konkret angegeben und das beklagte Land hat Kenntnis davon, an welchen Tagen der Kläger an welchem Objekt eingesetzt war. Welche Dienste der Kläger absolviert hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Gleichermaßen ist der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug gegeben. Das gilt auch, soweit sich der Feststellungsantrag auf bereits vergangene [X.]räume bezieht. Insoweit erstrebt der Kläger rechtliche Vorteile in Form weiterer Vergütung aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum (vgl. [X.] 18. November 2020 - 5 [X.] - Rn. 18 mwN).

2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe ist unbegründet. Die dafür vom Kläger im häuslichen [X.]ereich aufgewendeten [X.]en sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 [X.]G[X.].

a) Zu den versprochenen Diensten iSd. § 611 [X.]G[X.] bzw. zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung iSv. § 611a Abs. 1 [X.]G[X.] zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im [X.] verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. „Arbeit“ im Sinne dieser [X.]estimmungen ist jede Tätigkeit, die als solche der [X.]efriedigung eines fremden [X.]edürfnisses dient (st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 17).

b) Zur Arbeit eines Wachpolizisten gehört auch das An- und Ablegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe, wenn diese Handlungen auf der Weisung des Arbeitgebers beruhen, den Dienst mit [X.] Dienstwaffe anzutreten (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 45). Nutzt der Arbeitnehmer zur Aufbewahrung der Dienstwaffe die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Möglichkeit eines dienstlichen Waffenschließfachs, zählen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit auch die innerbetrieblich vorgenommenen Zusammenhangstätigkeiten, die mit dem Auf- und Abrüsten der Dienstwaffe verbunden sind. Entgegen der Auffassung des [X.]arbeitsgerichts handelt es sich jedoch bei der vom Kläger aufgewandten [X.] zum An- und Ablegen, zum Laden und Entladen sowie zum Entnehmen und Wegschließen der Dienstwaffe im häuslichen [X.]ereich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Eine Weisung des beklagten [X.], diese Tätigkeiten zu Hause vorzunehmen, hat das [X.]arbeitsgericht nicht festgestellt. Der Kläger hat sich vielmehr eigenständig entschieden, von der angebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen und sie dort an- und abzulegen, obwohl ihm in der wohnortnahen Polizeidienststelle in der [X.], [X.] ein dienstliches Waffenschließfach zur Verfügung steht. Das An- und Ablegen der Dienstwaffe zu Hause ist damit nicht ausschließlich [X.] und deshalb nicht vergütungspflichtig (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 25).

II. Die Revision des beklagten [X.] ist unbegründet, soweit das [X.]arbeitsgericht eine Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] in den dienstlichen Umkleideräumen seit dem 1. März 2017 festgestellt und deren Umfang geschätzt hat.

1. Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 12).

2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] seit dem 1. März 2017 ist begründet. Diese [X.]en sind entgegen der Auffassung des beklagten [X.] als Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 [X.]G[X.] bzw. seit dem 1. April 2017 nach § 611a Abs. 2 [X.]G[X.] vergütungspflichtig. Zwar durfte das [X.]arbeitsgericht dem Antrag nicht mit der gegebenen [X.]egründung stattgeben. Die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, womit die Revision insoweit zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).

a) Entscheidet sich der Arbeitnehmer, verpflichtend zu tragende Dienstkleidung vor [X.]eginn der eigentlichen Tätigkeit in den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten zumutbaren Umkleideräumen anzulegen und nach Arbeitsende abzulegen, ist die hierfür aufgewandte [X.] ausschließlich [X.] und daher vom Arbeitgeber zu vergüten. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene [X.]aufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im [X.]etrieb aufgewendete [X.] (vgl. [X.] 15. Juli 2021 - 6 [X.] - Rn. 31; 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 23). Das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung ist dagegen - zusammengefasst formuliert - nicht lediglich [X.] und damit keine Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. Das Umkleiden außerhalb des [X.]etriebs beruht in diesem Fall nicht auf einer Weisung des Arbeitgebers und dient nicht ausschließlich einem fremden [X.]edürfnis, weil der Arbeitnehmer sich aus selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im [X.]etrieb entscheidet und keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss (vgl. [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] - Rn. 24; 6. September 2017 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.]E 160, 167).

b) Danach ist die für das An- und Ablegen der Uniform und der [X.] in den Diensträumen der [X.] benötigte [X.] vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der Kläger ist nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts zum Tragen der Uniform und der [X.] aufgrund Weisung des beklagten [X.] verpflichtet (vgl. dazu [X.] 6. September 2017 - 5 [X.] - Rn. 13, [X.]E 160, 167). Soweit das [X.]erufungsgericht abweichend von diesen tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen angenommen hat, der Kläger lege Uniform und [X.] im häuslichen [X.]ereich an, beruht dies auf einem tatsächlichen Irrtum und entspricht nicht dem Vortrag der Parteien. [X.] ist der vom [X.]arbeitsgericht daraus gezogene Schluss, das Umkleiden im häuslichen [X.]ereich sei ausschließlich [X.]. Das steht nicht im Einklang mit der oben (Rn. 19) wiedergegebenen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts. Da auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedoch von einem Umkleiden in der [X.] und somit im betrieblichen [X.]ereich auszugehen ist, erweist sich das [X.]erufungsurteil im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO).

3. Das [X.]arbeitsgericht hat den zeitlichen Umfang der vergütungspflichtigen Umkleide- und Rüstzeiten zutreffend unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt. Die Angriffe der Revision des beklagten [X.] veranlassen keine andere [X.]ewertung.

a) Vergütungspflichtig ist die [X.], die für das Umkleiden und Rüsten erforderlich ist. Zur Ermittlung der [X.]spanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen, denn der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. „Erforderlich“ ist nur die [X.], die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden und Rüsten im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt. [X.]ei Ermittlung der erforderlichen [X.] gilt es, die Variablen des Umkleidevorgangs, ua. in [X.]ezug auf die Privatkleidung je nach Jahreszeit, zu berücksichtigen (vgl. [X.] 6. September 2017 - 5 [X.] - Rn. 27, [X.]E 160, 167; 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 28, [X.]E 157, 116). Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass Umkleide- und Rüstzeiten angefallen sind, vom Arbeitgeber veranlasst wurden und im geltend gemachten Umfang erforderlich waren (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 5 [X.] - Rn. 30 mwN, [X.]E 157, 116).

b) Steht fest (§ 286 ZPO), dass Umkleide- und Rüstzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder [X.]eweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umkleide- und Rüstzeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen.

aa) § 287 ZPO dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der [X.] über die Schranken des § 286 ZPO aus. Zudem reicht bei der Entscheidung über die Höhe einer Forderung - im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO - eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Eine Schätzung hat nur zu unterbleiben, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Die für eine Schätzung unabdingbaren Anknüpfungstatsachen muss derjenige, der den Erfüllungsanspruch geltend macht, darlegen und beweisen. Nach § 287 Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend. Die Vorschrift erlaubt damit auch die Schätzung des Umfangs von [X.], wenn unter den Parteien die Höhe der Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten, die zu der [X.]edeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen, verbunden oder unmöglich ist. Eine vom [X.] gemäß § 287 Abs. 2 ZPO nach freier Überzeugung vorzunehmende Schätzung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Ob das [X.] das Mindestmaß der erforderlichen Umkleide- und Rüstzeiten zutreffend geschätzt hat, ist nur auf Ermessensüberschreitung dahingehend zu überprüfen, ob das [X.] wesentliche [X.]emessungsfaktoren außer [X.]etracht gelassen oder der Schätzung unrichtige oder unbewiesene Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat und damit die Schätzung mangels konkreter Anhaltspunkte völlig „in der Luft hängt“, also willkürlich ist (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 34 mwN).

bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das [X.]arbeitsgericht die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Recht bejaht.

(1) Das Umkleiden von Privat- in Dienstkleidung vor Dienstbeginn und umgekehrt nach Dienstende ist ebenso wie das Auf- und Abrüsten mit den konkret benannten [X.]estandteilen der [X.] (Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln mit Tragevorrichtung, [X.] mit Tragevorrichtung, [X.] und Schutzweste) als die für eine Schätzung unerlässlichen Anknüpfungstatsachen festgestellt und stehen als solche außer Streit. Die Parteien streiten allein über die hierfür erforderliche Umkleide- und Rüstzeit, die sich nachträglich nicht genau belegen lässt.

(2) Die vom [X.]erufungsgericht vorgenommene Schätzung der Umkleide- und Rüstzeiten auf jeweils fünf Minuten vor Dienstantritt und nach Dienstende ausgehend von den [X.] ist frei von [X.]. Die Schätzung beruht auf der Angabe der einzelnen anzulegenden Komponenten, die zwischen den Parteien nicht im Streit stehen, sowie auf den Erfahrungen anderer Kammern des [X.]arbeitsgerichts im Selbstversuch des [X.] und [X.], dies auch unter [X.]erücksichtigung jahreszeitlich unterschiedlicher Privatkleidung. Die Revision zeigt keine Umstände auf, die die Schätzung als willkürlich gegriffen erscheinen ließe. Soweit das beklagte Land rügt, das [X.]erufungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass dem Kläger pro Schicht 15 Minuten zusätzliche Arbeitszeit vergütet würden, die zwar zur Übergabe gedacht seien, jedoch auch regelmäßig für das Umkleiden und Rüsten genutzt würden, steht dies mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang. Eine zulässige Verfahrensrüge kann darin nicht erkannt werden. Von einer näheren [X.]egründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.

4. Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 [X.] für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten ab dem 1. März 2017 gewahrt.

a) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 [X.] ist aufgrund arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des [X.] anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen. Die [X.]ezugnahmeklausel genügt insbesondere dem Transparenzgebot iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]. Die im [X.]punkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in [X.]ezug genommenen Regelungen sind bestimmbar (vgl. [X.] 18. September 2019 - 5 [X.] - Rn. 32, [X.]E 168, 25).

b) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Satz 2 der Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Anspruch auf weitere Vergütung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.

c) Zutreffend hat das [X.]arbeitsgericht angenommen, dass nach dem 1. März 2017 entstandene Ansprüche des [X.] auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten nicht verfallen sind.

aa) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und seine Höhe sowie der [X.]raum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine [X.]ezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Dies ist bei [X.] regelmäßig der Fall; hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen [X.]ezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (vgl. [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 24, [X.]E 144, 210).

bb) Danach hat das [X.]arbeitsgericht für Ansprüche, die nach dem 1. März 2017 entstanden sind, zu Recht eine rechtzeitige Geltendmachung angenommen. Der Kläger hat mit der Klageschrift Vergütung für Umkleide- und Rüstzeiten begehrt. Diese [X.]en waren hinreichend spezifiziert.

(1) Die Fälligkeit der vorliegend im Streit befindlichen Entgeltbestandteile richtet sich nach § 24 Abs. 1 Satz 4 [X.] Danach werden ua. Entgeltbestandteile, die nicht in [X.] festgelegt sind, am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Zahltag ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.] der letzte [X.]. [X.]ei den vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Arbeitszeiten handelt es sich um sog. ungeplante Überstunden gemäß § 7 Abs. 8 [X.]uchst. [X.], weil diese im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind bzw. im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden. Überstunden entstehen dann, wenn zu den im Schichtplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden zusätzliche, nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden. Die zusätzlichen Umkleide- und Rüstzeiten sind nicht im Schichtplanturnus eingerechnet worden.

(2) Nach den bindenden Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger diese Entgeltbestandteile mit der am 15. November 2017 zugestellten Klageschrift geltend gemacht. Damit hat der Kläger solche Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, die am 15. Mai 2017 noch nicht verfallen waren. Die Ausschlussfrist ist daher für Ansprüche, die nach dem 1. März 2017 entstanden sind, gewahrt.

III. Die Revision des beklagten [X.] ist auch unbegründet, soweit das [X.]arbeitsgericht es verurteilt hat, dem für den Kläger geführten [X.] in der Spalte „[X.]konto“ 16 Stunden und 47 Minuten gutzuschreiben. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.

1. Der Antrag, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto eine [X.]gutschrift vorzunehmen, ist in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein [X.]konto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen kann der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen. Allerdings ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens erforderlich, an welcher Stelle des [X.] die Gutschrift erfolgen soll (st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] 36/19 - Rn. 12, [X.]E 170, 172). Der Kläger hat zuletzt ausreichend konkretisiert, an welcher Stelle in dem unstreitig vom beklagten Land für ihn geführten Arbeitszeitkonto, dem sog. [X.], die geforderte [X.]gutschrift erfolgen soll.

2. Die Klage auf [X.]gutschrift im Umfang von 16 Stunden und 47 Minuten ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf diese Gutschrift nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] Das [X.]arbeitsgericht legt seiner [X.]erechnung zutreffend zugrunde, dass für jeden dienstplanmäßig freien Arbeitstag 7,07 Stunden gutzuschreiben sind.

a) Die Regelungen des [X.] zur Arbeitszeit finden nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung.

b) Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit ua. für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Regelung bezweckt, dass jeder Arbeitnehmer, der an einem [X.] bzw. [X.] nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhält. Ohne diese Regelung müssten [X.]eschäftigte, die [X.] allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Wochen(vor)feiertag frei haben, ihre regelmäßige Arbeitszeit an einem anderen Tag erbringen. Diese Arbeitnehmer sollen durch § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag bzw. [X.] gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den [X.]eschäftigten, die infolge des [X.] frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Geschieht das nicht, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf [X.]eseitigung des tarifwidrigen Zustands. Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des [X.] aus § 611a Abs. 2 [X.]G[X.] zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrundeliegenden Abrede verbindlich bestimmt. Eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] kann auch dazu führen, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst wäre, denn Überstunden können nach den Vorgaben des [X.] bei den [X.]eschäftigten erst dann entstehen, wenn die geleisteten Arbeitsstunden über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]uchst. a [X.] hinausgehen (vgl. § 7 Abs. 7 und Abs. 8 [X.]). Reduziert sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.], bewirkt dies eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden. Die Vergütungspflicht umfasst dann die ab dem abgesenkten Schwellenwert geleisteten Stunden als Überstunden unter [X.]erücksichtigung der tariflichen Vergütungsvorgaben (vgl. [X.] 31. März 2021 - 5 [X.] - Rn. 30 mwN).

c) Danach ist die Klage - soweit sie in die Revision gelangt ist - begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine [X.]gutschrift von jedenfalls 16 Stunden und 47 Minuten.

aa) Der 21. Mai 2018 ([X.]), der 3. Oktober 2018 ([X.]), der 1. Januar 2019 (Neujahrstag) und der 19. April 2019 ([X.]) sind gesetzliche Feiertage, die in den Jahren 2018 bzw. 2019 auf Werktage fielen. Der 24. Dezember 2018 ist ein [X.] iSd. § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Kläger an diesen Tagen dienstplanmäßig frei. Soweit die Revision rügt, der Kläger habe an Tagen der Erkrankung und des Urlaubs nicht dienstplanmäßig frei gehabt, erhebt es keine zulässige Verfahrensrüge. Der Senat hat deshalb seiner Entscheidung die Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts zugrunde zu legen. Folglich wird die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] um die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ vermindert. Die Erforderlichkeit der [X.]estimmung der „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ besteht auch bei einer vollständigen dienstplanmäßigen Freistellung am [X.]. Dabei muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur [X.]arbeit herangezogen worden wäre, auch wenn dies bei schwankender Dienstplaneinteilung im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Stundenzahl führen kann (vgl. [X.] 24. September 2015 - 6 [X.] 510/14 - Rn. 25, [X.]E 152, 378).

bb) Das [X.]arbeitsgericht hat festgestellt, dass ein Ausgleich durch Freistellung im Schichtplanturnus, der im Streitfall neun Wochen beträgt, nicht erfolgt ist. Weiter hat es festgestellt, dass nicht aufklärbar sei, welche Arbeitszeit im hier zugrundeliegenden Schichtmodell maßgeblich gewesen wäre. Hiervon ausgehend hat es zur Ermittlung der maßgeblichen Arbeitszeit rechtsfehlerfrei auf einen Referenzzeitraum abgestellt, der geeignet ist, die regelmäßige Arbeitszeit im Schichtmodell abzubilden. Hierzu hat es zu Recht die feste [X.] innerhalb von sieben Tagen zugrunde gelegt. Nur diese [X.]erechnungsmethode nimmt in den [X.]lick, in welcher Anzahl Arbeitsstunden in der [X.] bestehend aus Früh-, Spät- und Nachtschicht sowie anschließender Ruhezeit täglich anfallen. An den Tagen, an denen der Kläger in der Früh- oder Spätschicht (06:30 Uhr bis 14:45 Uhr bzw. 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr) arbeitet, fallen jeweils 8,25 Stunden an, am Tag des [X.]eginns der ersten Nachtschicht (22:30 Uhr bis 24.00 Uhr) 1,5 Stunden, am folgenden Tag der fortdauernden Nachtschicht (0:00 Uhr bis 06:45 Uhr) 6,75 Stunden zuzüglich 1,5 Stunden der beginnenden zweiten Nachtschicht (22:30 Uhr bis 24:00 Uhr) und am darauf folgenden Tag bis zum Ende der zweiten Nachtschicht 6,75 Stunden. Damit leistet der Kläger sechs Schichten zu je 8,25 Stunden an insgesamt sieben Tagen. Dies ergibt einen Durchschnittswert von 7,07 Stunden pro Arbeitstag. Von den für die in der Revision noch streitigen fünf Tage insgesamt geschuldeten 35,35 Stunden hat das beklagte Land nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts durch [X.]gutschrift für den 21. Mai 2018, den 24. Dezember 2018 und den 1. Januar 2019 auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto bereits jeweils sechs Stunden und elf Minuten erfüllt (§ 362 Abs. 1 [X.]G[X.]). Der Kläger kann damit jedenfalls noch eine [X.]gutschrift von 16 Stunden und 47 Minuten verlangen.

d) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 [X.] für die in der Revision noch streitigen Ansprüche gewahrt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch auf [X.]gutschrift ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Zutreffend hat das [X.]arbeitsgericht angenommen, dass Ansprüche des [X.] in [X.]ezug auf die noch streitigen [X.]gutschriften nicht verfallen sind. Der Kläger hat diese mit einer dem beklagten Land am 7. Juni 2018 zugestellten [X.] geltend gemacht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    [X.]ubach    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 270/20

13.10.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 19. Dezember 2018, Az: 56 Ca 13559/17, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 287 Abs 2 ZPO, § 286 ZPO, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 287 Abs 1 S 2 ZPO, § 37 Abs 1 TV-L, § 7 Abs 8 Buchst c TV-L, § 6 Abs 3 S 3 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 5 AZR 270/20 (REWIS RS 2021, 1915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1915

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