Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.03.2021, Az. 5 AZR 292/20

5. Senat | REWIS RS 2021, 7282

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) POLIZEI ARBEITSZEIT GEHALT

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Gegenstand

Auslegung TV-L (Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten, Zeitgutschrift für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage)


Tenor

[X.] Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2020 - 10 Sa 1570/19 - wird zurückgewiesen.

I[X.] Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2020 - 10 Sa 1570/19 - teilweise unter Zurückweisung der Revision des beklagten [X.] im Übrigen im Tenor Ziff. [X.] und im [X.] aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. März 2019 - 60 Ca 14875/17 - teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, dem für den Kläger geführten [X.] in der Spalte „Zeitkonto“ weitere vier Stunden und 55 Minuten gutzuschreiben.

2. Die weitergehende Berufung des [X.] wird zurückgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten [X.], Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten zu vergüten und Zeitgutschriften für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage zu gewähren.

2

Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz (iF [X.]) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet [X.] der TV-L Anwendung. Der Kläger wurde zunächst als Springer an wechselnden [X.] und seit dem [X.] als Stammkraft eingesetzt.

3

Die Arbeitszeit des [X.] richtet sich seit dem 25. Juni 2015 ua. nach der „Geschäftsanweisung Dir ZA Nr. 3/2015 über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion [X.] ([X.])“ vom 5. Juni 2015. [X.] im [X.] arbeiten danach im Dreischichtsystem von 06:30 Uhr bis 14:45 Uhr (Frühdienst), 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr (Spätdienst) und 22:30 Uhr bis 06:45 Uhr (Nachtdienst). Das System sieht eine feste Schichtfolge mit zwei Früh-, zwei Spät- sowie zwei Nachtschichten und anschließend eine Ruhezeit von ungefähr 72 Stunden vor, dh. 42 Schichten in neun Wochen. Jede Schicht dauert acht Stunden 15 Minuten, wobei sich die Nachtschicht auf 1,5 Stunden zum Ende des einen und 6,75 Stunden zu [X.]eginn des neuen Tages erstreckt. In einem Siebentageszeitraum fallen Schichtzeiten im Umfang von 49,5 Stunden an.

4

Die [X.] müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung ([X.]) und [X.] Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „[X.]“ aufgebracht. Es ist den [X.] freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. An den [X.] finden sich nur teilweise Umkleidemöglichkeiten. Es besteht die Möglichkeit, einen Spind zu beantragen. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten [X.] über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Jeder Wachpolizist verfügt über ein Waffenschließfach in der Dienststelle des [X.] oder einem Polizeiabschnitt. [X.] ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den [X.] freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Der Kläger legt die Uniform nebst [X.] zu Hause an. Die Dienstwaffe bewahrt er in der Regel zu Hause auf und legt sie dort auch an.

5

An den gesetzlichen Feiertagen 1. Mai 2018 ([X.]) und 10. Mai 2018 ([X.] Himmelfahrt) hatte der Kläger dienstplanmäßig frei. Für den 1. Mai 2018 hat das beklagte Land dem Kläger keine Zeitgutschrift, für den 10. Mai 2018 eine Gutschrift von sechs Stunden und elf Minuten auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto, dem sog. [X.], in der Spalte „Zeitkonto“ eingetragen.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der [X.] und für die von ihm aufgewandte Zeit zum Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe seit dem 1. März 2016 sowie für die Wegezeiten von seiner jeweiligen Wohnanschrift zu den jeweils zugewiesenen [X.] seit dem 25. Juni 2015 verlangt. Er hat gemeint, das An- und Ablegen der Uniform sowie das Rüsten mit [X.] und Dienstwaffe nehme er nur im Interesse des beklagten [X.] vor, weshalb die dafür erforderliche Zeit ebenso wie die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, zu vergütende Arbeitszeit seien. Das beklagte Land habe zudem seinem Arbeitszeitkonto Zeitgutschriften für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage am 1. Mai 2018 und 10. Mai 2018 im Umfang von jeweils 7,07 Stunden gutzuschreiben.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. März 2016 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform, das Auf- und Abrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen, das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe im häuslichen [X.]ereich im Umfang von jeweils insgesamt 14 Minuten an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten,

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 25. Juni 2015 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit in näher bestimmtem Umfang an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung zwischen seiner Wohnung in der L-Straße, [X.] und dem ihm jeweils zugewiesenen Einsatzort zu vergüten,

        

3.    

das beklagte Land zu verurteilen, dem für den Kläger geführten [X.] in der Spalte „Zeitkonto“ weitere vier Stunden und 55 Minuten gutzuschreiben.

8

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, Wegezeiten seien unabhängig davon, wo sich der Kläger umziehe und rüste, nicht zu vergüten. Dies gelte auch, wenn der Kläger in Uniform den Arbeitsweg zurücklege.

9

Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto im Umfang von drei Stunden und zwei Minuten verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil vom 27. März 2019 wurde vom Vorsitzenden der Kammer am 6. September 2019 der Geschäftsstelle übergeben. Dem Prozessbevollmächtigten des [X.] wurde das Urteil am 25. September 2019 zugestellt.

Soweit für die Revision von [X.]edeutung, hat das [X.]arbeitsgericht auf die [X.]erufung des [X.] - unter Zurückweisung der [X.]erufung im Übrigen - eine Vergütungspflicht des beklagten [X.] für das Umkleiden und Rüsten sowie das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe im Umfang von jeweils insgesamt 14 Minuten seit dem 1. April 2017 für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt und das beklagte Land verurteilt, weitere vier Stunden und 55 Minuten dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten bereits seit dem 1. März 2016 sowie der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und jeweiligem Einsatzort seit dem 25. Juni 2015 weiter. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die Abweisung der Klage auch in [X.]ezug auf die Verurteilung zur weiteren Zeitgutschrift.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision des beklagten [X.] ist teilweise begründet. Das [X.]arbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit [X.] und Dienstwaffe festgestellt, insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zu Recht hat es jedoch das beklagte Land verurteilt, dem für den Kläger geführten [X.] in der Spalte „[X.]konto“ weitere vier Stunden und 55 Minuten gutzuschreiben. Die Revision des [X.] ist hingegen unbegründet. Es bestehen keine Vergütungspflichten von [X.] zwischen der Wohnanschrift des [X.] und den jeweiligen Einsatzorten.

I. Die Revision des beklagten [X.] ist zulässig. Nach dem zuletzt gestellten Antrag greift das beklagte Land mit seiner Revision neben der Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten auch die Verurteilung zur weiteren [X.]gutschrift im Umfang von vier Stunden und 55 Minuten an. Das beklagte Land hat sich in der Revisionsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auseinandergesetzt (vgl. zu den Anforderungen [X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] - Rn. 9 mwN). Dies gilt auch in Bezug auf die Gutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das prozessuale Gebot einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht weiter reicht als von dessen Gründen vorgegeben. Vom Rechtsmittelführer kann nicht mehr an Begründung verlangt werden als vom Gericht seinerseits aufgewendet (vgl. [X.] 15. April 2008 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 126, 237). Danach musste sich das beklagte Land mit der Verurteilung zur weiteren [X.]gutschrift für den 10. Mai 2018 nicht ausführlicher als geschehen auseinandersetzen. Das Berufungsgericht erstreckt seine Begründung im [X.] an eine andere Kammer des [X.]arbeitsgerichts im Wesentlichen auf die Berechnungsweise der [X.]gutschrift. Diese Berechnung greift das beklagte Land mit der Revision an und verdeutlicht den von ihm angenommenen Rechtsfehler in einer Weise, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs noch hinreichend erkennen lässt.

II. Die Revision des beklagten [X.] ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben, als das [X.]arbeitsgericht eine Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit [X.] und Dienstwaffe festgestellt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Klage ist insoweit als unbegründet abzuweisen. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit das beklagte Land zu einer weiteren [X.]gutschrift im Umfang von vier Stunden und 55 Minuten verurteilt worden ist.

1. Die Revision des beklagten [X.] ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung des [X.] unzulässig gewesen wäre. Das [X.]arbeitsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Berufung des [X.] ausgegangen. Zwar ist die Berufungsschrift bereits vor Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts eingelegt und begründet worden. Dennoch entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

a) Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (st. Rspr., vgl. [X.] 20. März 2018 - 3 [X.] - Rn. 37 mwN).

b) Die Berufungsbegründung des [X.], die bereits vor Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts eingereicht wurde, genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu [X.] 20. März 2018 - 3 [X.] - Rn. 38). Ausreichend ist die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Fünfmonatsfrist, denn das mit Gründen versehene erstinstanzliche Urteil ist erst nach Ablauf von fünf Monaten vom Vorsitzenden der Kammer der Geschäftsstelle übergeben worden.

aa) Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den [X.]n besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Gemeinsamer [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.] 27. April 1993 - [X.] 1/92 - zu II 3 der Gründe, BVerwGE 92, 367; [X.] 5. März 1997 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe, [X.]E 85, 208). Eine Entscheidung, deren vollständige Grün-de erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann keine geeignete Grundlage mehr für eine Überprüfung sein. Denn die Fünfmonatsfrist soll auch gewährleisten, dass die schriftlichen Urteilsgründe die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse zutreffend wiedergeben. Diesem Erfordernis wird nur genügt, wenn sich sämtliche zur Unterschrift verpflichteten [X.] einigermaßen zeitnah die Urteilsgründe zu Eigen machen können (vgl. [X.] 27. April 2005 - 1 BvR 2674/04 - zu II 2 der Gründe). Dies gilt auch für Urteile der Arbeitsgerichte. Fehlt es daran, kann eine Auseinandersetzung mit den Gründen folgerichtig nicht mehr verlangt werden (vgl. [X.] 13. September 1995 - 2 [X.] 855/94 - zu II 2 b aa der Gründe). Als ausreichende Berufungsbegründung genügt dann allein schon die Rüge, das Urteil sei als ein solches ohne Gründe anzusehen (vgl. [X.] 16. Juni 2004 - 5 [X.] 529/03 - zu II 2 d der Gründe).

bb) Danach genügt die Berufungsbegründung des [X.] den Anforderungen. Das vollständig abgefasste Urteil des Arbeitsgerichts, das am 27. März 2019 verkündet wurde, ist nach den bindenden Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) erst am 6. September 2019 vom Kammervorsitzenden der Geschäftsstelle übergeben worden. Daher ist das erstinstanzliche Urteil als ein solches ohne Gründe anzusehen, womit die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Fünfmonatsfrist als Berufungsbegründung ausreichend ist.

2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit [X.] und Dienstwaffe ist zulässig, jedoch unbegründet. Bei diesen [X.]en handelt es sich im Streitfall nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das Urteil des [X.]arbeitsgerichts ist auf die Revision des beklagten [X.] insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Klage abzuweisen.

a) Der Feststellungsantrag einer Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit [X.] und Dienstwaffe ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sie kann sich vielmehr auch, wie im vorliegenden Fall, auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., zB [X.] 23. September 2020 - 5 [X.] 193/19 - Rn. 13). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil das beklagte Land eine Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten in Abrede stellt. Der Feststellungsantrag ist geeignet, diese Streitpunkte zu klären. Der zeitliche Umfang wird vom Kläger konkret angegeben und das beklagte Land hat Kenntnis davon, an welchen Tagen der Kläger an welchem Objekt eingesetzt war. Welche Dienste der Kläger absolviert hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Gleichermaßen ist der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug gegeben. Das gilt auch, soweit sich der Feststellungsantrag auf bereits vergangene [X.]räume bezieht. Insoweit erstrebt der Kläger rechtliche Vorteile in Form weiterer Vergütung aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum (vgl. [X.] 18. November 2020 - 5 [X.] 21/20 - Rn. 18 mwN).

b) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit [X.] und Dienstwaffe ist unbegründet. Die dafür vom Kläger aufgewendeten [X.]en sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB.

aa) Zu den versprochenen Diensten iSd. § 611 BGB bzw. zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung iSv. § 611a Abs. 1 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im [X.] verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. „Arbeit“ im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] 25/19 - Rn. 17).

bb) [X.] handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung. An der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene [X.]aufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete [X.] (vgl. [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] 245/17 - Rn. 23; 6. September 2017 - 5 [X.] 382/16 - Rn. 13 mwN, [X.]E 160, 167). Das Ankleiden mit einer vorgeschriebenen Dienstkleidung ist nicht lediglich [X.] und damit keine Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. Gleiches gilt, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich besonders auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen, und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (vgl. [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] 245/17 - Rn. 24; 6. September 2017 - 5 [X.] 382/16 - aaO).

cc) Danach ist die für das An- und Ablegen der Uniform und der [X.] benötigte [X.] keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar zum Tragen der Uniform und der [X.] aufgrund Weisung des beklagten [X.] verpflichtet und die Dienstkleidung ist auch - wie zutreffend festgestellt - besonders auffällig (vgl. dazu [X.] 6. September 2017 - 5 [X.] 382/16 - Rn. 19, [X.]E 160, 167). Jedoch nimmt das [X.]arbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine Vergütungspflicht an, weil es nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger das Zurverfügungstellen eines Spinds am Einsatzort hätte beantragen können. Eine Weisung des beklagten [X.], das Umkleiden und Rüsten mit Uniform und [X.] an einem näher bezeichneten Ort vorzunehmen, hat das [X.]arbeitsgericht nicht festgestellt. Mangels einer solchen Weisung sind diese [X.] dann nicht lediglich [X.] und damit nicht vergütungspflichtig, wenn sich der Kläger aufgrund eigener Entscheidung im privaten Bereich umkleidet und rüstet. Der [X.] hat eine solche eigene Entscheidung des [X.] zugrunde zu legen, denn nach den Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts hat der Kläger die Möglichkeit, einen Spind zu beantragen. Diese Feststellung wurde von der Revision nicht angegriffenen und ist somit für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Beantragt der Kläger - wie vorliegend - keinen Spind, entscheidet er sich aus selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung und das Rüsten mit der [X.] im betrieblichen Bereich, was eine Vergütungspflicht ausschließt.

dd) Auch die [X.] des [X.], [X.] und [X.] der Dienstwaffe, die der Kläger im häuslichen Bereich aufwendet, ist keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Insoweit ist das Urteil des [X.]arbeitsgerichts ebenfalls aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Klage abzuweisen. Hierbei handelt es sich nicht um vergütungspflichtige [X.], weil sich der Kläger eigenständig dazu entschieden hat, das ihm - nach den bindenden Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts - in der Dienststelle des [X.] bzw. einem Polizeiabschnitt zur Verfügung gestellte dienstliche [X.] nicht zu nutzen. An der ausschließlichen [X.] mit der Dienstwaffe im häuslichen Bereich fehlt es, obwohl das beklagte Land die Wachpolizisten und damit auch den Kläger angewiesen hat, mit [X.] Dienstwaffe den Dienst anzutreten. Diesen ist es erlaubt, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, wenn eine sichere Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Der Kläger hat sich dazu entschieden, diese Möglichkeit zu nutzen, und die Dienstwaffe nicht im dienstlichen Bereich an- und abzulegen, womit seine diesbezügliche Tätigkeit nicht mehr allein im Interesse des beklagten [X.] liegt.

3. Die Revision des beklagten [X.] ist jedoch unbegründet, soweit das [X.]arbeitsgericht es verurteilt hat, dem für den Kläger geführten [X.] in der Spalte „[X.]konto“ weitere vier Stunden und 55 Minuten gutzuschreiben. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.

a) Der Antrag, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto eine weitere [X.]gutschrift vorzunehmen, ist in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein [X.]konto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen kann der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen. Allerdings ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens erforderlich, an welcher Stelle des [X.] die Gutschrift erfolgen soll (st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] 36/19 - Rn. 12). Der Kläger hat zuletzt ausreichend konkretisiert, an welcher Stelle in dem unstreitig vom beklagten Land für ihn geführten Arbeitszeitkonto, dem sog. [X.], die geforderte [X.]gutschrift erfolgen soll.

b) Die Klage auf [X.]gutschrift im Umfang von weiteren vier Stunden und 55 Minuten ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf diese Gutschrift nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] Das [X.]arbeitsgericht legt seiner Berechnung zutreffend zugrunde, dass für jeden dienstplanmäßig freien Arbeitstag 7,07 Stunden gutzuschreiben sind.

aa) Die Regelungen des [X.] zur Arbeitszeit finden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung.

bb) Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit ua. für jeden gesetzlichen Feiertag um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Regelung bezweckt, dass jeder Arbeitnehmer, der an einem [X.] nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit die gleiche Vergütung erhält. Ohne diese Regelung müssten Beschäftigte, die feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem [X.] frei haben, ihre regelmäßige Arbeitszeit an einem anderen Tag erbringen. Diese Arbeitnehmer sollen durch § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden (vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] 621/12 - Rn. 19, zur inhaltsgleichen Regelung im TVöD-AT). Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden. Geschieht das nicht, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung des tarifwidrigen Zustands (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] 286/12 - Rn. 20, zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K). Geht es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, kommt dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des [X.] aus § 611a Abs. 2 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrundeliegenden Abrede verbindlich bestimmt. Eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] kann auch dazu führen, dass Überstunden in einem zeitlichen Rahmen entstehen, der ohne die Verminderung noch von der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst wäre, denn Überstunden können nach den Vorgaben des [X.] bei den Beschäftigten erst dann entstehen, wenn die geleisteten Arbeitsstunden über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a [X.] hinausgehen (vgl. § 7 Abs. 7 und Abs. 8 [X.]). Reduziert sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.], bewirkt dies eine Absenkung der Stundenzahl, ab deren Erreichen Überstunden geleistet werden. Die Vergütungspflicht umfasst dann die ab dem abgesenkten Schwellenwert geleisteten Stunden als Überstunden unter Berücksichtigung der tariflichen Vergütungsvorgaben (vgl. [X.] 27. März 2014 - 6 [X.] 621/12 - Rn. 21, zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT).

cc) Danach ist die Klage - soweit sie in die Revision gelangt ist - begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere [X.]gutschrift von vier Stunden und 55 Minuten.

(1) Der 1. Mai 2018 ([X.]) und der 10. Mai 2018 ([X.]) sind gesetzliche Feiertage, die im Jahr 2018 auf die Werktage Dienstag und Donnerstag fielen. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Kläger an beiden Tagen dienstplanmäßig frei. Folglich wird die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] um die „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ vermindert. Die Erforderlichkeit der Bestimmung der „dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“ besteht auch bei einer vollständigen dienstplanmäßigen Freistellung am Feiertag. Dabei muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre, auch wenn dies bei schwankender Dienstplaneinteilung im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Stundenzahl führen kann (vgl. [X.] 24. September 2015 - 6 [X.] 510/14 - Rn. 25, [X.]E 152, 378).

(2) Das [X.]arbeitsgericht hat festgestellt, dass ein Ausgleich durch Freistellung im Schichtplanturnus, der im Streitfall neun Wochen beträgt, nicht erfolgt ist. Weiter hat das [X.]arbeitsgericht festgestellt, dass nicht aufklärbar sei, welche Arbeitszeit im hier zugrundeliegenden Schichtmodell maßgeblich gewesen wäre. Mangels Revisionsangriff sind diese Feststellungen für den [X.] bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Hiervon ausgehend hat das [X.]arbeitsgericht zur Ermittlung der maßgeblichen Arbeitszeit rechtsfehlerfrei auf einen Referenzzeitraum abgestellt, der geeignet ist, die regelmäßige Arbeitszeit im Schichtmodell abzubilden. Hierzu hat es zu Recht die feste [X.] innerhalb von sieben Tagen zugrunde gelegt. Nur diese Berechnungsmethode nimmt in den Blick, in welcher Anzahl Arbeitsstunden in der [X.] bestehend aus Früh-, Spät- und Nachtschicht sowie anschließender Ruhezeit täglich anfallen. An den Tagen, an denen der Kläger in der Früh- oder Spätschicht (06:30 Uhr bis 14:45 Uhr bzw. 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr) arbeitet, fallen jeweils 8,25 Stunden an, am Tag des Beginns der ersten Nachtschicht (22:30 Uhr bis 24.00 Uhr) 1,5 Stunden, am folgenden Tag der fortdauernden Nachtschicht (00:00 Uhr bis 06:45 Uhr) 6,75 Stunden zuzüglich 1,5 Stunden der beginnenden zweiten Nachtschicht (22:30 Uhr bis 24:00 Uhr) und am darauf folgenden Tag bis zum Ende der zweiten Nachtschicht 6,75 Stunden. Damit leistet der Kläger sechs Schichten zu je 8,25 Stunden an insgesamt sieben Tagen. Dies ergibt einen Durchschnittswert von 7,07 Stunden pro Arbeitstag. Von den für die beiden streitigen Tage 1. Mai 2018 und 10. Mai 2018 insgesamt geschuldeten 14,14 Stunden hat das beklagte Land durch [X.]gutschrift für den 10. Mai 2018 auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto bereits sechs Stunden und elf Minuten erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Des Weiteren hat das Arbeitsgericht das beklagte Land zu einer [X.]gutschrift von drei Stunden und zwei Minuten verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger kann damit noch eine [X.]gutschrift von weiteren vier Stunden und 55 Minuten verlangen.

(3) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 [X.], die aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des [X.] anwendbar ist, für die erhobenen Ansprüche gewahrt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Der Anspruch auf [X.]gutschrift ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Zutreffend hat das [X.]arbeitsgericht angenommen, dass Ansprüche des [X.] in Bezug auf [X.]gutschriften für den 1. Mai 2018 und den 10. Mai 2018 nicht verfallen sind. Nach den bindenden Feststellungen des [X.]arbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger diese mit dem am 6. August 2018 dem beklagten Land zugegangenem Schriftsatz geltend gemacht.

B. Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Es besteht weder eine Pflicht des beklagten [X.] zur Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten noch zur Vergütung von [X.].

I. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit [X.] und Dienstwaffe seit dem 1. März 2016 ist in der zuletzt gestellten Fassung zwar zulässig (vgl. Rn. 20), jedoch unbegründet. Bei diesen [X.]en handelt es sich im Streitfall nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit (vgl. Rn. 21 ff.).

II. Das [X.]arbeitsgericht hat frei von [X.] die begehrte Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort abgelehnt.

1. Der Feststellungsantrag des [X.] ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 20).

2. Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von [X.] seit dem 25. Juni 2015 ist unbegründet. In Anwendung der Grundsätze zur Vergütungspflicht von [X.] (vgl. Rn. 22) sind die [X.] des [X.] zwischen Wohnung und Einsatzort keine vergütungspflichtige Arbeitszeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB.

a) Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber ([X.] 22. April 2009 - 5 [X.] 292/08 - Rn. 15). Die [X.] zählen zur privaten Lebensführung und werden nicht im alleinigen Interesse des Arbeitgebers erbracht (vgl. [X.]/Preis 21. Aufl. BGB § 611a Rn. 513; [X.] ArbR-HdB/[X.] 18. Aufl. § 45 Rn. 54). Anders kann es jedoch sein, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. Ist das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden aufzusuchen - sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen - gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (vgl. [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] 25/19 - Rn. 18 mwN).

b) Danach sind die [X.] des [X.] von seiner Wohnung zum Einsatzort keine vergütungspflichtige Arbeitszeit.

aa) In Abgrenzung zu einem Außendienstmitarbeiter oder Monteur, bei dem Teil der geschuldeten Tätigkeit die Fahrt zum Kunden ist, stellt sich beim Kläger das Zurücklegen des Weges zum [X.] nicht als notwendiger Bestandteil der [X.] dar. In Bezug auf den Arbeitsweg hat der Arbeitgeber auch kein Direktionsrecht (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 60 Rn. 18). Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle ist eigennützig, weil der Kläger seine Arbeitsleistung am Ort der geschuldeten Leistung anbieten muss. Im Streitfall ist das der Ort, an dem das [X.] liegt. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, er habe die Wegstrecken in besonders auffälliger Dienstuniform nebst [X.] zurückgelegt. Der Weg zur Arbeit bleibt dennoch privat.

bb) Auch während seines Einsatzes als Springer zur Bewachung verschiedener [X.]e kann der Kläger in Bezug auf den Arbeitsweg nicht mit einem Außendienstmitarbeiter verglichen werden. Das wirtschaftliche Ziel der von ihm in dieser [X.] ausgeübten Gesamttätigkeit ist nicht darauf gerichtet gewesen, verschiedene Einsatzobjekte aufzusuchen. Die Anfahrt diente allein dem Erreichen des [X.]s und zählte nicht zur geschuldeten Tätigkeit eines Wachpolizisten. Diese beinhaltet allein die Bewachung von [X.]en.

cc) Aus dem Mitführen der Dienstwaffe auf dem Weg zur Arbeit folgt kein anderes Ergebnis. Das Mitführen einer Dienstwaffe ist zwar notwendiger Bestandteil der Tätigkeit eines Wachpolizisten, doch setzen Befugnisse zur Nutzung der Dienstwaffe erst mit Beginn der [X.] ein. Aus den [X.], auf die sich der Kläger beruft, ergibt sich nicht Gegenteiliges. In Bezug auf die Pflicht, sich selbst in den Dienst zu versetzen, ist zwischen Polizeibeamten und Wachpolizisten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Nur Polizeibeamte können und müssen sich ggf. selbst in den Dienst versetzen. Außerhalb seines Einsatzes stehen dem Kläger als angestelltem Wachpolizisten nur die „Jedermann-Rechte“ zu. Eine möglicherweise andere Erwartungshaltung von Bürgern an [X.] vermag daran nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des beklagten [X.] dient die Dienstwaffe auch nicht dem Eigenschutz des [X.] auf seinem privaten Arbeitsweg. Eine solche Annahme ist fernliegend, denn für angestellte Wachpolizisten besteht kein höheres Interesse am Eigenschutz als für andere Arbeitnehmer, die keine Dienstwaffe tragen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    [X.]    

                 

Meta

5 AZR 292/20

31.03.2021

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 27. März 2019, Az: 60 Ca 14875/17, Urteil

§ 6 Abs 3 S 3 TV-L, § 611a Abs 2 BGB, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.03.2021, Az. 5 AZR 292/20 (REWIS RS 2021, 7282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7282

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