Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2007, Az. II ZR 3/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2893

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. Juli 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.] Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
"[X.]" BGB § 826 A, [X.]; GmbHG §§ 30, 31 a) An dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des [X.]ers für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertie-fende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedi-gung der [X.]sgläubi[X.] dienende [X.]svermögen wird festgehalten. b) Der [X.]at gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des [X.] gegenüber den [X.]sgläubi[X.]n ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritäts-klausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des [X.]ers an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubi[X.]interesse zweckgebundenen [X.]svermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der [X.] - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schä-digung ein. c) Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber [X.] aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr be-steht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. [X.], Urteil vom 16. Juli 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] Bundes[X.]ichtshofes hat auf die mündliche [X.] vom 7. Mai 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes[X.]ichts Rostock vom 10. Dezember 2003 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungs[X.]ichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Klä[X.] nimmt als Sonderinsolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin) den [X.] u.a. wegen existenzvernichtenden Eingriffs auf Zahlung in Höhe der zur In-solvenztabelle angemeldeten und anerkannten Gläubi[X.]forderungen von 713.996,51 • in Anspruch. 1 Die Schuldnerin, die im Jahre 1991 mit einem Stammkapital von 300.000,00 DM gegründet wurde, pachtete ab dem 1. September 1993 von dem [X.]n ein mit dem Gastronomieobjekt [X.] in [X.]bebautes 2 - 3 - Grundstück und betrieb das Hotel. Zu dieser [X.] hielten der [X.] 52 % und seine Ehefrau [X.]

48 % der [X.]santeile der Schuldnerin. Der [X.] war bis August 1999 deren alleini[X.], von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer und danach bis zur Eröffnung des [X.] ihr Prokurist; seine Ehefrau hatte ihm bereits 1996 Generalvollmacht erteilt. Im Jahre 1996 erwarb die Mutter des [X.]n, [X.]

, sämtliche Geschäftsanteile der als Vorratsgesellschaft gegründeten J.

gesellschaft mbH (nachfolgend: [X.]) und bestellte den [X.]n zum alleinigen, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer. Auf diese [X.] übertrug der [X.] noch in demselben Jahr seine 52%-ige Beteiligung an der Schuldnerin. 3 Laut einer [X.] vom 20. Dezember 1997 gewährte die [X.] des [X.]n der Schuldnerin ein Darlehen von 150.000,00 DM, das durch Sicherungsübereignung von - im Einzelnen näher bezeichnetem - [X.] der Schuldnerin besichert wurde; zwischen den Parteien besteht Streit über die Auszahlung des Darlehens und den Umfang der Sicherungsübereignung. 4 Durch Aufhebungsvertrag vom 20. März 1998 beendeten der [X.] und die Schuldnerin den an sich bis 31. August 1998 befristeten Pachtvertrag über das mit dem [X.] bebaute Grundstück vorzeitig zum 31. März 1998. An demselben Tag erwarben die [X.] 90 % und die Mutter des [X.] 10 % der Anteile an einer weiteren Vorratsgesellschaft, die sodann in [X.] umfirmierte; die Erwerber wurden dabei vom [X.]n aufgrund einer ihm von seiner Mutter 1996 erteilten Generalvollmacht vertreten. Der [X.] war und ist derzeit noch der - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite - Geschäftsführer der [X.] Mit dieser [X.] 5 - 4 - schloss der [X.] - zugleich als deren Vertreter - ebenfalls mit Wirkung ab 31. März 1998 einen neuen Pachtvertrag über das mit dem Hotel bebaute Grundstück. Am 31. März 1998 schlossen die [X.] und die Schuldnerin, beide vertreten durch den [X.]n, ferner einen [X.] und [X.] dahingehend, dass die Schuldnerin die Ma-nagement- und Organisationsaufgaben des Hotelbetriebes zu erledigen hatte und hierfür als Pauschalhonorar eine Umsatzbeteiligung i.H.v. 40 % der [X.] erhalten sollte; zudem verpflichtete sich die Schuldnerin, das gesamte [X.] in den unmittelbaren Besitz der [X.] zu übertragen und selbst nur noch Besitzdienerin zu sein. In einem noch an demselben Tag abgeschlossenen 1. Nachtrag zu dem [X.] verpflichtete sich die Schuldnerin - angesichts des nur vorläufig geschätzten, voraussichtlichen Geschäftsverlaufs - gegenüber der [X.], im Januar des folgenden Jahres einer Herabsetzung des umsatzbezo-genen Pauschalhonorars zuzustimmen, sofern die vereinbarten 40 % der [X.] überhöht und die der [X.] verbleibenden Umsätze für diese nicht auskömmlich seien. Durch Vertrag vom 24. August 1998 trat [X.] , vertreten [X.] durch den [X.]n, ihre sämtlichen Geschäftsanteile an der [X.] an diesen ab. Im Verlaufe des Jahres 1998 verschlechterte sich die wirtschaftliche Si-tuation der Schuldnerin. Nachdem bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr ein Fehlbetrag entstanden war, erwirtschaftete die Schuldnerin 1998 einen [X.] Fehlbetrag i.H.v. ca. 250.000,00 DM, so dass sich - zusammen mit dem Verlustvortrag des Vorjahres - ein Bilanzverlust von 299.588,15 DM ergab. Mit Nachtrag vom 1. Januar 1999 wurde die Umsatzbeteiligung der Schuldnerin auf 28 % herabgesetzt, weil diese - wie der [X.] behauptet - weni[X.] und schlechter ausgebildetes Personal für den Hotelbetrieb eingesetzt habe. 6 - 5 - Infolge eines neuerlichen Jahresfehlbetrags von ca. 670.000,00 DM wuchs im Jahre 1999 der [X.] auf 967.834,28 DM an. Am 31. Januar 2000 hoben die Schuldnerin und die [X.] den am 31. März 1998 geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und [X.] auf, wobei die [X.] durch den [X.]n und die Schuldnerin durch dessen Ehefrau als Prokuristin vertreten wurde. Der Aufhebungsvertrag sah vor, dass die Schuldnerin der [X.] weiterhin die Nutzung des [X.]s überlassen und diese als Gegenleistung hierfür das gesamte Personal der Schuldnerin übernehmen sollte. Zwischenzeitlich hat die [X.] GmbH alle Arbeitnehmer der Schuldnerin übernommen und führt den Ho-telbetrieb allein weiter. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 25. April 2000 wurde am 15. Mai 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die verfügbare Insolvenzmasse belief sich auf den [X.] von 108,07 DM. 7 Das Land[X.]icht hat der auf Zahlung im Umfang der zur Insolvenztabelle angemeldeten und anerkannten Forderungen von 713.996,51 • [X.]ichteten Klage stattgegeben, das Oberlandes[X.]icht hat die dagegen [X.]ichtete Beru-fung des [X.]n zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungs[X.]icht zugelas-senen - Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren weiter. 8 Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat die [X.] nach An-gaben des [X.]n die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen [X.] erworben oder erfüllt. Der [X.] ist der Ansicht, dass sich der [X.] dadurch erledigt habe. Dem hat der Klä[X.] unter Hinweis darauf wider-sprochen, dass weder die alten Insolvenzgläubi[X.] noch deren potentielle Rechtsnachfol[X.]in ihm gegenüber irgendeine Erklärung abgegeben hätten und dass sie jedenfalls die Rechtsstellung des den vorliegenden Rechtsstreit [X.] - 6 - zierenden Prozessfinanzierers beachten müssten; zumindest dauere das Insol-venzverfahren derzeit noch an. Entscheidungsgründe: 10 Die Revision des [X.]n ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen [X.]at des Berufungs[X.]ichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). [X.] Das Berufungs[X.]icht hat ausgeführt: 11 Der [X.] habe als mittelbarer [X.]er aus dem Gesichtspunkt der Existenzvernichtungshaftung für den Forderungsausfall der Gläubi[X.] im Umfang der Anmeldung zur Insolvenztabelle einzustehen. Ein [X.] Eingriff habe in mehrfacher Hinsicht vorgelegen. So habe bereits die Si-cherungsübereignung des [X.]s an die Mutter des [X.]n ohne greifbare Gegenleistung die Fähigkeit der Schuldnerin zur Erhaltung ihrer Liqui-dität durch Kreditaufnahme gegen Sicherheit faktisch beseitigt. Auch die vorzei-tige Aufhebung des Pachtvertrages sei unternehmerisch nicht mehr vertretbar gewesen; stattdessen habe der [X.] das Liquidationsverfahren einleiten müssen. Ferner habe der Geschäftsbesorgungs- und [X.] vom 31. März 1998 nebst den dazu vereinbarten Nachträgen die [X.] in unvertretbarer Weise auf Kosten der Schuldnerin begünstigt. 12 I[X.] Diese Beurteilung hält in wesentlichen Punkten der revisionsrechtli-chen Nachprüfung nicht stand. 13 Schon nach den bisherigen, vom [X.]at im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen über die Haftung des Gesellschaf-14 - 7 - ters wegen existenzvernichtenden Eingriffs, die bislang als eigenständiges [X.] in Form einer subsidiären Außenhaftung ausgestaltet wurde (seit [X.] 151, 181 - [X.]; vgl. zuletzt: [X.].Urteile v. 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 117 - [X.] - sowie [X.], [X.], 250 - Handelsvertreter), kommt zwar der [X.] als möglicher Haf-tungsadressat in Betracht; jedoch sind bereits weder die Sicherungsübereig-nung des [X.]s noch die vorzeitige Aufhebung des Pachtvertrages am 20. März 1998 als haftungsrelevante "Eingriffe" anzusehen, während bezüglich der Ausgestaltung des Geschäftsbesorgungs- und [X.]es vom 31. März 1998 nebst Nachträgen die Feststellungen des Berufungs[X.]ichts auf einer verfahrensfehlerhaften Übergehung erheblichen Sachvortrags des [X.]n beruhen (§ 286 ZPO). Das angefochtene Urteil hat aber gleichermaßen auch unter Zugrundele-gung des im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geänderten Haftungskon-zepts der Existenzvernichtungshaftung, die der [X.]at nunmehr (ausschließlich) als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einordnet und in diesem Rahmen als Innenhaftung gegenüber der Gesell-schaft ausgestaltet (dazu nachfolgend unter 1 ff.), keinen Bestand. 15 1. Der [X.]at hält zwar weiterhin - zur Vermeidung einer durch das Haf-tungssystem der §§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen [X.] (dazu grund-legend: [X.], Festschrift 50 Jahre [X.], [X.], 83, 92 ff.; [X.]., [X.], 505, 514; vgl. auch: [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 13 Rdn. 18; [X.], Festschrift [X.], 1, 13 f.; [X.], [X.], 2034, 2037) - an der begrifflich auch künftig als "Existenzvernichtungshaftung" be-zeichneten Haftung des [X.]ers für missbräuchliche, zur Insolvenz der [X.] führende oder diese vertiefende "kompensationslose" Eingriffe in deren der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der [X.] dienendes [X.]svermögen (vgl. nur [X.] 151, 181) und den [X.] nach dem bisherigen Entwicklungsstand der [X.]ats-rechtsprechung kennzeichnenden sowie näher eingrenzenden Merkmalen (vgl. zuletzt: [X.].Urteile v. 13. Dezember 2004 aaO) fest. 17 Der [X.]at gibt jedoch das bisherige Konzept einer eigenständigen Haf-tungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durch-griffs(außen)haftung des [X.]ers gegenüber den [X.]sgläubi-[X.]n ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die [X.]shaftung des [X.]ers an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubi[X.]interesse zweckgebundenen [X.]svermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der [X.] - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der [X.] vorsätzlichen Schädigung ein. 2. a) Nach dem vom [X.]at in seiner bisherigen neueren Rechtsprechung - unter Aufgabe der Haftung im sog. qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu: [X.] 122, 123, 130 - [X.]) - entwickelten Haftungstatbestand der [X.] (seit: [X.] 149, 10 - [X.]) hat der [X.]er einer GmbH für die [X.]sschulden persönlich einzustehen, wenn er auf die Zweckbindung des [X.]svermögens keine Rücksicht nimmt und der [X.] ohne angemessenen Ausgleich - offen oder verdeckt - Vermö-genswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Greift er in das der [X.] überlassene und als [X.] erforderliche Vermögen gleichwohl ein und bringt dadurch die [X.] in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in [X.]in[X.]em Maße erfüllen zu können, so missbraucht er nach dem bisherigen [X.]atskonzept die Rechtsform der GmbH. Damit soll er zugleich grundsätzlich die Berechtigung verlieren, sich 18 - 9 - auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen, soweit die der [X.] durch den Eingriff insgesamt zugefügten Nachteile nicht be-reits durch etwa bestehende Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden können; abwenden kann der [X.]er die unbeschränkte [X.] nur, wenn er nachweist, dass der [X.] im Vergleich zu der Vermögenslage bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter - und dann in [X.] Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist (vgl. dazu die Entwick-lung der [X.]atsrechtsprechung seit [X.] 149, 10 - [X.]; [X.] 150, 61; [X.] 151, 181 - [X.]; zuletzt [X.].Urt. v. 13. Dezember 2004 aaO - je m.w.Nachw.). b) Bei kritischer Analyse und Bewertung des derzeit erreichten [X.] (vgl. insoweit exemplarisch aus dem umfangreichen Schrifttum: [X.], [X.], 1837; [X.] aaO S. 2034; [X.], [X.]erhaftung für interne Einflussnahme im Recht der GmbH, 183 ff.; [X.], GmbH-Konzernrecht Rdn. 437 ff.; [X.]/[X.], [X.] 2003, 402; [X.], [X.] in der GmbH, 64 ff.; Priester, [X.] 1993, 512; [X.], NJW 2001, 3577; [X.], [X.], 2021; [X.], [X.] 2003, 283; [X.] aaO S. 3 ff.; zuletzt: [X.], [X.], 1166; [X.], [X.], 1170) ist fest-zustellen, dass zum Schutze des zur Befriedigung der [X.]sgläubi[X.] erforderlichen [X.]svermögens gegen existenzvernichtende, d.h. zur Insolvenz der [X.] führende oder eine solche vertiefende Eingriffe des [X.]ers eine Haftungssanktion gegen diesen unzweifelhaft erforderlich ist, soweit das gesetzliche System der §§ 30, 31 GmbHG versagt bzw. wegen seiner begrenzten Reichweite die gebotene Schutzfunktion von vornherein nicht erfüllen kann. 19 - 10 - aa) Während über Anlass und Notwendigkeit einer Haftungssanktionie-rung der rechtsmissbräuchlichen "Ausplünderung" des [X.]svermögens durch den [X.]er auf der "Tatbestandsebene" keine Zweifel bestehen, gilt dies nicht gleichermaßen für die Verwirklichung dieses Schutzes des [X.] durch die Art und Weise der Lückenschließung auf der "[X.]". Das vom [X.]at bisher zum existenzvernichtenden Eingriff entwickel-te [X.] ist auf der [X.] von einer gewissen Inhomo-genität und dogmatischen Unschärfe gekennzeichnet, die - so auch im vorlie-genden Fall - ersichtlich zu Unsicherheiten in der praktischen Anwendung durch die betroffenen Parteien wie auch die Instanz[X.]ichte geführt haben. 20 Das derzeitige Haftungskonzept setzt aufgrund der von dem Vorgän[X.]-modell der Haftung im sog. qualifiziert faktischen Konzern übernommenen [X.] (vgl. dazu die Leitentscheidung [X.] 122, 123, 131 - [X.]) mit einer Innenhaftung nach den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG an. Versagen diese Grundregeln des [X.] der GmbH, weil die eingriffsbedingte Schädigung des [X.]svermögens durch jene Pri-märansprüche nicht ausgeglichen werden kann, sondern deren negative Folgen darüber hinausreichen (insbesondere: sog. Kollateralschäden) oder bilanziell nicht angemessen abgebildet werden, so kommt erst dann eine durchgriffs-rechtlich strukturierte, grundsätzlich unbeschränkte Außenhaftung wegen Ver-lustes des [X.] des § 13 Abs. 2 GmbHG zum Zuge. Diese [X.] unbegrenzte Durchgriffshaftung kann aber schließlich in eine verschul-densabhängige Schadensersatzhaftung einmünden, weil - zur Abmilderung des zunächst unbegrenzten Durchgriffs und zur Vermeidung von Überreaktionen der Rechtsordnung (vgl. [X.], [X.] aaO S. 514) - dem [X.]er die Möglichkeit eröffnet wird, den Nachweis zu führen, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen ein [X.]in[X.]er Schaden entstanden wäre, der dann nur in diesem Umfang auszugleichen ist. 21 - 11 - [X.]) Neben dieser als selbständige Anspruchsgrundlage konzipierten Haf-tung wegen existenzvernichtenden Eingriffs hat der [X.]at auch stets - wie schon bei dem Vorgän[X.]modell der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern - eine konkurrierende Haftung des [X.]ers aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht gezogen. Sämtliche der vom [X.]at im Rahmen der Entwicklung der [X.]shaftung entschiedenen Fälle betrafen - auch - Konstellationen, die eine derartige potentiell konkurrierende Haftung aus § 826 BGB nach sich ziehen konnten: Das gilt insbesondere für die - die Existenzvernichtungshaftung nur am Rande der in Rede stehenden Ansprüche gegen Mana[X.] behandelnden - Ausgangsentscheidung "[X.]" ([X.] 149, 10), für die weitere Leit-entscheidung "[X.]" ([X.] 151, 181) und wird beson[X.] deutlich an der Ent-scheidung "Rheumaklinik" ([X.].Urt. v. 20. September 2004 - [X.], [X.] 2004, 2138). In diesen Fällen hat der [X.]at eine Haftung aus § 826 BGB dem Grunde nach mit denselben begrifflichen Merkmalen wie bei dem [X.] des existenzvernichtenden Eingriffs gekennzeichnet und bejaht, indem er den planmäßigen Entzug von [X.]svermögen im Sinne der Verrin[X.]ung der Zugriffsmasse zu Lasten der Gläubi[X.] und zum eigenen Vor-teil des [X.]ers als dem Anstandsgefühl aller billig und [X.]echt [X.] wi[X.]prechend und damit sittenwidrig eingestuft hat (vgl. z.B. [X.] 151, 181, 185 - [X.]; [X.].Urt. v. 20. September 2004, [X.] aaO [X.]). Dabei hat der [X.]at auch diese Deliktshaftung bislang als eine Außenhaftung des [X.]ers unmittelbar gegenüber den Gläubi[X.]n an-gesehen und dafür ausreichen lassen, dass die [X.]sgläubi[X.] "infolge der Eingriffe in das [X.]svermögen geschädigt worden sind"; er hat [X.], der Schaden bestehe in einer Masseverkürzung und betreffe damit sämtliche Gläubi[X.] ([X.].Urt. v. 20. September 2004, [X.] aaO [X.]). 22 - 12 - 3. Der [X.]at lässt nunmehr das bisherige, im Wege der Rechtsfortbil-dung entwickelte Modell der Existenzvernichtungshaftung als selbständiges Rechtsinstitut im Sinne einer eigenen Anspruchsgrundlage mit der beschriebe-nen eigenständigen [X.] fallen und ordnet den existenzvernich-tenden Eingriff - freilich ebenfalls durch richterrechtlichen [X.] - jetzt dogmatisch allein als besondere Fallgruppe im Rahmen der allgemeinen delikti-schen Anspruchsnorm des § 826 BGB ein, und zwar - im Gleichlauf mit den gesellschaftsrechtlichen Schutznormen der §§ 30, 31 GmbHG - als Innenhaf-tung des [X.]ers gegenüber der [X.] selbst. 23 a) Ausgangspunkt für das Erfordernis einer Verantwortlichkeit des [X.] im Falle kompensationsloser, zur Insolvenz führender - oder diese vertiefender - Eingriffe in das auch als [X.] für die Gläubi[X.] [X.] [X.]svermögen ist - wie schon erwähnt - eine Lücke im Kapital-schutzrecht der GmbH in Bezug auf derartige Eingriffe des [X.]ers, die nicht oder nicht in vollem Umfang durch die §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden können. Dabei handelt es sich namentlich um solche Eingriffe des [X.], die als solche oder deren Folgen in der für § 30 GmbHG maßgeb-lichen Stichtagsbilanz zu fortgeführten Buchwerten nicht oder nur ungenügend abgebildet werden, so dass die Schutzfunktion der Kapitalerhaltungsvorschrif-ten von vornherein versagt; ferner geht es um solche Eingriffe, bei denen eine Rückgewähr nach § 31 GmbHG allein die Insolvenz nicht mehr zu beseitigen vermag (vgl. dazu: [X.], Festschrift aaO, [X.] f.; [X.]., [X.] aaO S. 514; vgl. auch: [X.]/[X.] aaO § 13 Rdn. 18; [X.] aaO S. 2037 f.). 24 Bei der Bestimmung der Rechtsgrundlage und der sach[X.]echten Gren-zen der Verantwortlichkeit des [X.]ers für Eingriffe in den im Gläubi[X.]-interesse zweckgebundenen [X.], mit denen die Solvenz der Gesell-schaft beeinträchtigt wird, geht es allein darum, dieses Vermögen der [X.] - 13 - schaft unter Schließung der von §§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen [X.] auch jenseits der Stammkapitalziffer, soweit es zur Gläubi[X.]befriedigung benötigt wird, vor derartigen Eingriffen des [X.]ers zu schützen ([X.], [X.] aaO S. 514). Der existenzvernichtende Eingriff in das Gesell-schaftsvermögen stellt - wie der [X.]at schon bislang geurteilt hat - einen [X.] gegen die Pflicht zur Respektierung der Zweckbindung des [X.]s-vermögens zur vorrangigen Befriedigung der [X.]sgläubi[X.] während der Lebensdauer der GmbH dar; dabei ist die dem [X.]er solcherma-ßen als Verhaltenspflicht auferlegte [X.] als das systemim-manente normative Korrelat der Instrumentalisierung der GmbH als haftungs-begrenzende Institution zu verstehen ([X.] aaO S. 23). Das Schutzmodell zur Lückenschließung hat an dem durch den Verstoß gegen diese [X.] verletzten Schutzobjekt, d.h. an dem na-mentlich im Gläubi[X.]interesse gebundenen [X.]svermögen selbst - und nicht etwa bei den "mittelbar", d.h. reflexartig durch den [X.] geschützten Forderungen des einzelnen bzw. der Vielzahl der Gläubi[X.] - an-zusetzen. 26 An[X.] als der [X.]at bislang angenommen hat, besteht allerdings kein Bedürfnis, einen solchen missbräuchlichen Eingriff in das [X.]svermö-gen mit einem Verlust des [X.] gegenüber den [X.]sgläu-bi[X.]n und damit mit einer "Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der [X.]" ([X.] 151, 181) zu sanktionieren. Rechtsfolge wäre nämlich - im Sinne einer zumindest dogmatisch konsequent zu Ende gedachten Haf-tungskonstruktion - eine grundsätzlich unbeschränkte [X.] gegenüber den Gläubi[X.]n nach dem Vorbild einer Analogie zu § 128 HGB - wie sie der [X.]at im Übrigen weiterhin für die Fälle der Vermögensvermi-schung bejaht, ohne diese freilich in die Fallgruppe des existenzvernichtenden 27 - 14 - Eingriffs einzuordnen (so jüngst [X.].Urt. v. 14. November 2005 - [X.], [X.] 2006, 467 im [X.] an [X.] 125, 366). Diesen Weg hat der [X.]at aber - wie die Korrekturen des Modells über die Subsidiarität und den Einwand des gebotenen Alternativverhaltens zeigen - im Ergebnis zu Recht nicht be-schritten, weil eine derartige uneingeschränkte Erfolgshaftung Gefahr liefe, in einer Vielzahl von Fällen weit über das Ziel hinauszuschießen und der Gesell-schaftsform der GmbH - entgegen den Zielen des Gesetzgebers - den Boden zu entziehen. b) Der missbräuchliche Eingriff in das [X.]svermögen unter [X.] gegen die Verpflichtung zur Respektierung seiner Zweckbindung zur vor-rangigen Gläubi[X.]befriedigung ist freilich schon begrifflich und auch funktionell kein Missbrauch der Rechtsform, der als solcher an den [X.] selbst anknüpft und nur bei ihrer Schaffung oder beim Gebrauch-machen von ihr, also beim Abschluss von Geschäften denkbar ist (so zutreffend [X.] aaO S. 11). Deshalb kommt als gebotener Ausgleich für den kompensa-tionslosen, durch missbräuchlichen Eingriff verursachten Entzug des Gesell-schaftsvermögens entsprechend dem grundsätzlich geltenden präventiven "[X.]" der §§ 30, 31 GmbHG nur eine Ersatzhaftung gegenüber der [X.] selbst als Trä[X.]in des geschädigten [X.]svermögens und damit eine Innenhaftung in Betracht. Dadurch wird die im Hinblick auf den en-gen Anwendungsbereich der §§ 30, 31 GmbHG entstehende [X.] für das [X.]svermögen auch jenseits der Stammkapitalziffer, soweit es zur Gläubi[X.]befriedigung benötigt wird, systemkonform geschlossen: [X.] soll wie eine das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber deutlich darüber hinausgehende "[X.]" wirken, indem sie die sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder -vertiefende "Selbstbedienung" des [X.]ers vor den Gläubi[X.]n der [X.] 28 - 15 - durch die repressive Anordnung der Schadensersatzpflicht in Bezug auf das beeinträchtigte [X.]svermögen ausgleicht. 29 c) Anknüpfend an die Qualifizierung des existenzvernichtenden Eingriffs als Verstoß gegen die Schutzpflicht der Respektierung der Zweckbindung des [X.]svermögens bedarf es zur Sanktionierung des Verstoßes nicht zwingend eines selbständigen, im Wege der Rechtsfortbildung zu schaffenden gesellschaftsrechtlich fundierten Haftungsinstituts zur Erfüllung der durch die §§ 30, 31 GmbHG offen gelassenen [X.]; vielmehr ist es ausreichend, diese Schutzfunktion im Bereich der ohnehin bereits seit jeher hierfür herange-zogenen gesetzlichen, deliktischen Schadensersatznorm des § 826 BGB anzu-siedeln, und zwar wiederum in Form einer Innenhaftung gegenüber der Gesell-schaft. d) Die Einordnung der Existenzvernichtungshaftung als besondere Fall-gruppe des § 826 BGB bietet sich schon deshalb an, weil bereits nach der bis-herigen [X.]atsrechtsprechung die Fälle der Existenzvernichtungshaftung sich - wie gezeigt - im Grundsatz zwanglos unter diese Norm subsumieren ließen. § 826 BGB verbietet vorsätzliche Schädigungen des [X.]svermögens, die gegen die guten Sitten verstoßen. Dass dies bei einer planmäßigen "Entzie-hung" von - der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der [X.]s-gläubi[X.] unterliegendem - Vermögen der [X.] mit der Folge der Besei-tigung ihrer Solvenz der Fall ist, kann, wenn dies zudem - wie regelmäßig - zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des [X.]ers oder eines [X.] geschieht, nicht bezweifelt werden (vgl. schon [X.] 151, 181, 185). Dem [X.] ist genügt, wenn dem handelnden [X.]er bewusst ist, dass durch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung veranlasste [X.] das [X.]svermögen sittenwidrig geschädigt wird; dafür reicht es aus, dass ihm die Tatsachen bewusst sind, die den Eingriff sittenwidrig machen, 30 - 16 - während ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist. Eine [X.] Sittenwidrigkeit betrifft nicht nur die Fälle, in denen die [X.] geschieht, um den Zugriff der Gläubi[X.] auf dieses Vermögen zu [X.], sondern ist auch dann anzunehmen, wenn die faktische dauerhafte Be-einträchtigung der Erfüllung der Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs ist und der [X.]er diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres mögli-chen Eintritts billigend in Kauf genommen hat (Eventualdolus). Die Bestimmung der Grenzen einer Existenzvernichtungshaftung durch ihre Einordnung allein in den Anwendungsbereich der Deliktsnorm des § 826 BGB erscheint dem [X.]at auch deshalb angemessen, weil eine reine erfolgs-bezogene Verursachungshaftung - wie bereits erwähnt - über das Ziel der an-gemessenen Lückenschließung hinausginge und eine [X.] auch nicht die korrekte Sanktionsreaktion auf den existenz-vernichtenden Eingriff als schuldhafter Verletzung einer Verhaltenspflicht, d.h. der [X.] des [X.]ers in Bezug auf das der Zweckbin-dung der vorrangigen Gläubi[X.]befriedigung unterliegenden [X.]sver-mögen, wäre. Die Begrenzung der Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auf mindestens eventualvorsätzliches Handeln ist die fol[X.]ichtige Beschränkung der Haftung entsprechend dem objektiven Haftungstatbestand des existenzver-nichtenden Eingriffs, der einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraussetzt, die die [X.] zur Beglei-chung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (vgl. nur [X.].Urt. v. 13. Dezember 2004 - [X.], [X.] aaO S. 252 - Handelsvertreter). 31 e) Die Ausgestaltung dieser Haftung als (deliktische) Schadensersatzhaf-tung ist auch insoweit fol[X.]ichtig, als es im Rahmen der gebotenen [X.]nschließung darum geht, die von den §§ 30, 31 GmbHG nicht erfassten bzw. erfassbaren "weitergehenden" Kollateralschäden zu decken, soweit dies 32 - 17 - zur Gläubi[X.]befriedigung erforderlich ist. Die Einordnung der [X.]shaftung in den Rahmen eines in § 826 BGB integrierten (Innen-) [X.] vermeidet von vornherein die Un[X.]eimtheiten und Wider-sprüchlichkeiten, die sich aus dem bisherigen mehrgleisigen Schutzsystem mit einer primären Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG, einer dieser nachfolgen-den, im Ansatz unbegrenzten [X.] im Sinne einer reinen Erfolgshaftung und der sich wiederum daran anschließenden partiellen Umkehr in eine verschuldensabhängige Schadensersatzhaftung zur Begrenzung auf die tatsächlichen Kollateralschäden ergeben. f) Da die Schadensersatzhaftung nach § 826 BGB eine Ersatzhaftung im Sinne des Einstehenmüssens für die durch den Entzug von [X.]sver-mögen herbeigeführte Insolvenzreife der [X.] oder die Vertiefung ihrer Insolvenz darstellt, also [X.] ist, erscheint es als selbstverständ-lich, dass diese Haftung eine reine Innenhaftung ist, bei der die [X.] als unmittelbar an ihrem - freilich zweckgebundenen Vermögen - Geschädigte die Gläubi[X.]in des Anspruchs ist; demgegenüber ist dem [X.]sgläubi[X.] als nur "mittelbar" von der [X.] - zumindest grundsätz-lich - nicht der direkte, etwa mit dem Anspruch der [X.] konkurrierende, gleichartige Deliktsanspruch gegen den [X.]er zu gewähren. Die Aus-gestaltung der Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB als Innenhaf-tung, die auf der vorrangigen Anknüpfung an die sittenwidrige Schädigung des Vermögens der [X.] beruht, stellt in Ausfüllung ihrer Funktion als In-strument der Schließung einer durch das Kapitalerhaltungsrecht des GmbHG offen gelassenen [X.] die gebotene fol[X.]ichtige "Verlän[X.]ung" jenes Schutzsystems der §§ 30, 31 GmbHG auf [X.] des Deliktsrechts dar. Ein Direktanspruch der Gläubi[X.] stünde im Wi[X.]pruch zu dem in den [X.] der §§ 30, 31 GmbHG verwirklichten - bei der [X.] zu beachtenden - Grundsatz, dass der Gläubi[X.]schutz durch 33 - 18 - die [X.] mediatisiert bzw. die gläubi[X.]schützende Haftung zugunsten der [X.] "kanalisiert" wird. Ob dies in beson[X.] gela[X.]ten Ausnahme-fällen - etwa wenn das Restvermögen der [X.] gezielt zum Zwecke der Schädigung eines einzigen verbliebenen [X.]sgläubi[X.]s "beiseitege-schafft" wird - an[X.] zu beurteilen sein könnte, bedarf aus Anlass der Entwick-lung der Grundstruktur des neuen Modells keiner Erörterung. g) Bei Insolvenzreife ist im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der - originär der [X.] zustehende - Anspruch wegen [X.] aus § 826 BGB vom Insolvenzverwalter geltend zu machen, ohne dass es - an[X.] als nach dem früheren [X.] (vgl. dazu: [X.].Urt. v. 20. September 2004, [X.] aaO [X.]; [X.].Urt. v. 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1734, 1738) - zur Begründung der Zuständigkeit des Insolvenzverwalters einer Analogie zu § 93 [X.] bedarf. 34 Damit besteht insoweit auch ein Gleichlauf mit den "Basisansprüchen" aus §§ 30, 31 GmbHG, bei denen es sich ebenfalls um genuine Innenhaftungs-ansprüche handelt, die im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend zu machen sind. 35 Freilich hat diese Innenhaftung sowohl bezüglich der Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG also auch hinsichtlich derjenigen wegen Existenzvernichtung aus § 826 BGB zur Folge, dass den [X.]sgläubi[X.]n, da es um den Ausgleich des unmittelbaren Entzugs des Vermögens der [X.] durch ihren [X.]er geht, hinsichtlich beider Anspruchsnormen eine eigene Forderungszuständigkeit fehlt, so dass sie im Fall der Nichteröffnung des [X.] - insbesondere bei [X.]er Insolvenz - den [X.]er nicht ohne weiteres unmittelbar selbst in Anspruch nehmen können. Dies ist indessen eine Folge des [X.]ade auch in der Insolvenz der [X.] wirksam 36 - 19 - werdenden Trennungsprinzips (§ 13 Abs. 2 GmbHG), das grundsätzlich nicht dadurch durchbrochen werden darf, dass dem [X.]sgläubi[X.] der un-mittelbare Zugriff auf den [X.]er gestattet wird. Das ist im Bereich der §§ 30, 31 GmbHG unumstritten, gilt aber auch für die darüber hinausgehenden Ansprüche der [X.] wegen Existenzvernichtung aus § 826 BGB. Au-ßerhalb des Insolvenzverfahrens sind daher die Gläubi[X.] auf den "Umweg" verwiesen, erst aufgrund eines Titels gegen die [X.] nach der Pfän-dung und Überweisung der [X.]sansprüche gegen den [X.]er vorgehen zu können (vgl. auch [X.].Urt. v. 24. Oktober 2005 - [X.], [X.], 2257 - zur Unterbilanzhaftung als Innenhaftung). In der Praxis wird diese - innenhaftungsbedingte - Erschwernis für die [X.]sgläubi[X.] ohnehin eine [X.]in[X.]e Rolle spielen, als in der Literatur hervorgehoben wird, weil im Regelfall bei Insolvenzreife der [X.] der Insolvenzverwalter erfolgversprechende Ansprüche aus Existenzvernichtungs-haftung im [X.] aktivieren und dann auch gegen den [X.]er verfolgen wird. Ist hingegen ein existenzvernichtender Eingriff eher unwahr-scheinlich oder schwer belegbar, so dass der Insolvenzverwalter von der Rechtsverfolgung Abstand nimmt und die Insolvenz "[X.]" bleibt, so ist es für den [X.]sgläubi[X.] nicht unzumutbar, wenn er bei dem - von dem Insolvenzverwalter als dem berufenen Vertreter der Verfolgung der Gläubi[X.]in-teressen ohnehin als wenig erfolgversprechend eingestuften - Versuch einer Realisierung seiner Forderung auf den beschriebenen prozessualen Umweg angewiesen ist. 37 h) An[X.] als nach dem bisherigen [X.] eines selbständigen Existenzvernichtungsanspruchs besteht für die Annahme einer Subsidiarität des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB im Verhältnis zu den Ansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG keine Notwendigkeit. 38 - 20 - Zwar dient die Existenzvernichtungshaftung als solche und ihre Einord-nung nunmehr in § 826 BGB der Schließung einer [X.] für die durch den Eingriff veranlassten Schäden "jenseits der Stammkapitalziffer", also insbe-sondere die weitergehenden sog. Kollateralschäden als Folge des Eingriffs. Eine Ausgestaltung des neuen [X.]s dahingehend, die Schadenser-satzhaftung auch nur jenseits der Grenze der §§ 30, 31 GmbHG beginnen zu lassen, ist jedoch schon deswegen nicht zwingend geboten, weil die Haftung an dem einheitlichen, zur Insolvenz der [X.] führenden Eingriff in das Ge-sellschaftsvermögen anknüpft. Auf der [X.] umfasst der zu erset-zende Schaden den nach §§ 30, 31 GmbHG bestehenden Erstattungsanspruch gegen den [X.]er auf Rückgewähr der empfangenen verbotenen Leis-tungen. Zudem steht die Schutzfunktion der deliktsrechtlichen Norm des § 826 BGB einer Schadensersatzbegrenzung entgegen. 39 Nach dem neuen Haftungskonzept des [X.]ats besteht daher zwischen beiden Ansprüchen, soweit sich diese überschneiden, Anspruchsgrundlagen-konkurrenz. Dadurch wird im Übrigen der [X.] bzw. dem [X.] die Rechtsverfolgung in zulässi[X.] Weise erleichtert, weil auch dann, wenn etwa der Nachweis eines existenzvernichtenden Eingriffs i.S. des § 826 BGB nicht gelingt, die Rechtsverfolgung - ohne Änderung des prozessualen Streitverhältnisses - immer noch wenigstens im Umfang des Vorliegens verbo-tener Auszahlungen i.S. der §§ 30, 31 GmbHG erfolgreich sein kann. 40 i) Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt im Rahmen von § 826 BGB grundsätzlich, dass die [X.] als Gläubi[X.]in die Darlegungs- und Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts trägt (st.Rspr.: vgl. nur [X.] 30, 226; 160, 134, 145; h.M.: vgl. nur [X.]/Gre[X.], ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rdn. 20 m.w.Nachw.), mithin insbeson-dere in diesem Rahmen auch den vollen [X.] zu erbringen hat. 41 - 21 - 4. Auch nach diesen neuen Maßstäben hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen in zentralen Punkten nicht stand. 42 43 a) Allerdings kommt der [X.] - entgegen der Ansicht der Revision - als möglicher Adressat einer Existenzvernichtungshaftung in Betracht. 44 Nach den insoweit auch im Rahmen von § 826 BGB fortgeltenden - vom Berufungs[X.]icht noch zutreffend zugrunde gelegten - Grundsätzen der bisheri-gen [X.]atsrechtsprechung ist Adressat einer Haftung wegen existenzvernich-tenden Eingriffs auch derjenige, der zwar nicht an der geschädigten GmbH, wohl aber an einer [X.] beteiligt ist, die ihrerseits [X.]erin der GmbH ist ([X.]er-[X.]er); dies gilt jedenfalls dann, wenn er ei-nen beherrschenden Einfluss auf die (geschädigte) [X.] ausüben kann ([X.].Urt. v. 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 117, 118 - Autover-tragshändler). In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion, sondern auf die tatsächliche Einflussmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in dessen Händen die Entscheidungsstränge der [X.] [X.]en zusammenlaufen, mit dem Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung entziehen und die Gläubi[X.] auf eine Inanspruchnahme der zwischengeschalteten [X.] verweisen könn-te. Wer in einer solchen Konstellation wie ein [X.]er handelt, muss sich auch wie ein solcher behandeln lassen. Der [X.] ist dementsprechend bei der gebotenen Gesamtbetrach-tung auch für den [X.]raum ab Übertragung seiner Mehrheitsanteile an der Schuldnerin auf die damals im Alleinbesitz seiner Mutter stehende [X.] bis zur ([X.] der - nunmehr mittelbaren - [X.] an der Schuldnerin infolge des Erwerbs aller Anteile an der [X.] von seiner Mutter im August 1998 als unmittelbarer ("faktischer") [X.] - 22 - schafter der Schuldnerin zu behandeln. Während der gesamten [X.] Tätigkeit der Schuldnerin war es der [X.], der ihre Geschicke, wenn auch mittels unterschiedlicher rechtlicher Konstruktionen unter Einbezie-hung seiner Ehefrau und seiner Mutter, maßgeblich bestimmte. So war er bis August 1999 deren alleini[X.] Geschäftsführer und danach Prokurist. Bereits in der [X.], in der er zunächst Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin war, hatte ihm die einzige Mitgesellschafterin, seine Ehefrau, schon 1996 Generalvoll-macht erteilt. Nachdem er seine Anteile an der Schuldnerin zunächst auf die [X.] übertragen hatte, war er deren alleini[X.] Geschäftsführer sowie Generalbevollmächtigter seiner Mutter als damali[X.] Alleingesellschafterin der [X.]. Später wurde er selbst Alleingesellschafter der [X.] und damit wieder - nunmehr mittelbarer - Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin. Darüber hinaus war er alleini[X.] Geschäftsführer der [X.], deren Anteile ihrerseits zu 90 % von der J.

GmbH und im Übrigen von der Mutter des [X.]n gehalten wurden. In sämtlichen Positionen als Geschäftsführer war er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass er die formale [X.]er-[X.]erposition erst nach dem Zustandekommen der Mehrzahl der potentiell existenzvernich-tenden Vertragsabschlüsse und -gestaltungen erlangt hat. Zumindest hat er sich die ihm vorgeworfenen fortwirkenden andauernden Beeinträchtigungen als Folge der angeblich für die Schuldnerin nicht auskömmlichen Umsatzbeteili-gung "zu eigen gemacht"; zur [X.] der weiteren Herabsetzung der Vergütung war er im Übrigen bereits deren mittelbarer [X.]er. Darauf, dass im Rahmen des neuen [X.] nach § 826 BGB ohnehin für eine Haftungszurechnung an den [X.]n eine Beteiligung i.S. von § 830 BGB ausreichen würde und eine solche in der vorliegenden Konstel-lation während der Zwischenzeit der "Verla[X.]ung" seiner Mehrheitsbeteiligung an der Schuldnerin auf seine Mutter zumindest nahe liegt, kommt es danach 46 - 23 - nicht mehr an; Gleiches gilt für eine - parallel mögliche - Verantwortlichkeit des [X.]n als Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in diesem [X.]raum. 47 b) [X.] ist indessen die Annahme des Berufungs[X.]ichts, die Sicherungsübereignung des [X.]s stelle sich als existenzvernichtender Eingriff dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - worüber die Parteien strei-ten - insoweit ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt. Wäre die Sicherungs-übereignung - ebenso wie der zugrunde liegende Darlehensvertrag - ein Scheingeschäft, weil - wie das Berufungs[X.]icht in Art. 103 Abs. 1 GG verlet-zender Weise angenommen hat - überhaupt kein Darlehen gewährt werden sollte und auch nicht wurde, wäre sie gemäß § 117 BGB nichtig. Schon deshalb kommt es nicht auf die Ansicht des Berufungs[X.]ichts an, es fehle für eine Si-cherungsübereignung an einer verifizierbaren Gegenleistung. Im Übrigen waren in jedem Fall die übliche Weiterbenutzung des Siche-rungsgutes seitens des Sicherungsgebers und damit insoweit auch die Be-triebsfortführung sichergestellt. Soweit das Berufungs[X.]icht gemeint hat, die Sicherungsübereignung habe eine empfindliche Beeinträchtigung der Kreditfä-higkeit der Schuldnerin nach sich gezogen, fehlt dafür jeglicher konkrete - für die Auslösung einer Haftung wegen Existenzvernichtung oder aus § 43 Abs. 2 GmbHG erforderliche - Anhalt; nach den Feststellungen ist schon nicht ersicht-lich, inwiefern tatsächlich ein Bedürfnis zur Kreditaufnahme bestanden hätte, dem [X.]ade wegen der Sicherungsübereignung nicht hätte entsprochen werden können. Tatsächlich sind Kredite aufgenommen worden, die durch [X.] abgedeckt wurden. 48 c) Entgegen der Ansicht des Berufungs[X.]ichts stellt auch die Vereinba-rung vom 20. März 1998 über die vorfristige Aufhebung des Pachtvertrages be-züglich des Betriebsgrundstücks zum 31. März 1998 auf der Grundlage der bis-49 - 24 - herigen tatrichterlichen Feststellungen keinen existenvernichtenden Eingriff dar. Abgesehen davon, dass der Pachtvertrag ohnehin fünf Monate später [X.] wäre, befand sich die Schuldnerin im [X.]punkt der Aufhebung mit erheb-lichen Pachtzahlungen im Rückstand, so dass eine fristlose Kündigung [X.]echt-fertigt gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob etwa die [X.] bereits eigenkapitalersetzend geworden war, bedeutete die Kündigung zum einen, dass die Schuldnerin für die Zukunft keinen Pachtzins mehr zahlen musste; zum anderen hat der [X.] unter Beweisantritt vorgetragen, er habe der Schuldnerin alle etwa noch rückständigen Pachtzahlungen mit Ablauf des 31. März 1998 vollständig erlassen. Die Aufhebung des Pachtvertrages mit der Schuldnerin und ein Neuabschluss mit der [X.] entzog der Schuldnerin auch nicht ihre Existenzgrundlage. Denn der gleichzeitig abge-schlossene Management- und Geschäftsbesorgungsvertrag sah vor, dass die Schuldnerin das Hotel - ohne für den Pachtzins aufkommen zu müssen - wei-terhin in wesentlichem Umfang gegen Umsatzbeteiligung betreiben konnte. d) War somit durch den Management- und Geschäftsbesorgungsvertrag an sich die Grundlage für ein weiteres selbständiges Wirtschaften der Schuld-nerin gegeben, so kann hierin ein existenzvernichtender Eingriff i.S. der sitten-widrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB allenfalls dann liegen, wenn die in dem Vertrag vorgesehene Umsatzbeteiligung von zunächst 40 % derart unvertretbar niedrig war, dass eine Insolvenz der Schuldnerin als Folge einer solchen Unangemessenheit bereits zu jenem [X.]punkt praktisch unaus-weichlich war. Dies hat das Berufungs[X.]icht zwar im Ergebnis offenbar ange-nommen, jedoch insoweit - wie die Revision mit Recht rügt - keine verfahrens-rechtlich einwandfreien Feststellungen getroffen. Hierzu hätte es die von der Schuldnerin insbesondere durch die Bereitstellung des Personals und des [X.] erbrachte Leistung zu derjenigen der [X.], die den Pachtzins und die sonstigen Sachkosten zu tragen hatte, in Beziehung setzen 50 - 25 - und mit Hilfe eines - nicht nur von dem insoweit beweispflichtigen Klä[X.], son-dern gegenbeweislich auch vom [X.]n beantragten - [X.] die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Branchenüblichkeit oder -unüblichkeit des Management- und Geschäftsbesorgungsvertrages klären müssen. 51 e) Ähnliches gilt für die auf Verlangen der [X.] durch Nachtrag vom 1. Januar 1999 vereinbarte, erhebliche Herabsetzung der Um-satzbeteiligung der Schuldnerin auf 28 %. Der [X.] hat dies zum einen mit einer - auch vom Klä[X.] nicht in Abrede gestellten - [X.]in[X.]en Auslastung des Hotels und zum anderen damit begründet, dass die Schuldnerin weni[X.] und schlechter ausgebildetes Personal für den Hotelbetrieb eingesetzt habe. Auch hiermit hat sich das Berufungs[X.]icht nicht auseinandergesetzt, obwohl unstrei-tig ist, dass in dem betreffendem [X.]raum zehn Fachkräfte von der Schuldnerin entlassen wurden, so dass jedenfalls ein stark reduzierter Einsatz von Personal vorgelegen hat. Zwar könnte das Argument des [X.] durch ge-rin[X.]e Gästezahlen allein die Reduzierung der Vergütung nicht ohne weiteres rechtfertigen, weil mit dem Absinken des Umsatzes automatisch auch die [X.] der Schuldnerin zurückging, so dass eine zusätzliche Reduktion der Be-teiligungsquote die Schuldnerin zugunsten der [X.] "doppelt" tref-fen musste. Gleichwohl greift auch in diesem Zusammenhang die Revisionsrü-ge des [X.]n durch, dass die streitige Frage einer Unausgewogenheit der Vergütung infolge der zusätzlichen Reduzierung des umsatzabhängigen [X.] und einer daraus etwa resultierenden "Existenzvernichtung" der Schuldnerin verfahrensrechtlich einwandfrei nur nach Einholung eines - auch insoweit beantragten - Sachverständigengutachtens hätte beantwortet werden können. - 26 - II[X.] Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung; mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Beru-fungs[X.]icht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des [X.]ats zum existenzvernichtenden Eingriff - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien auch zu mindestens hilfsweise in Betracht kommenden Ansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG, [X.] auch aus § 43 Abs. 2 GmbHG - die noch erforderlichen Feststellungen tref-fen kann. 52 Im Einzelnen weist der [X.]at noch auf Folgendes hin: 53 1. Das Berufungs[X.]icht wird im Wesentlichen der Frage der vom Klä[X.] behaupteten Unausgewogenheit der vereinbarten Umsatzbeteiligung von [X.] 40 % und später 28 % nachzugehen und den diesbezüglich [X.] zu erheben haben. Sollte die Umsatzbeteiligung der Schuldnerin von nur 40 % bzw. deren Herabsetzung auf sogar 28 % sich als grob unangemessen und damit unternehmerisch unvertretbar erweisen und im [X.]punkt der jeweiligen Vereinbarung - für den [X.]n erkennbar (vgl. zum Vorsatz: [X.], Urt. v. 11. November 2003 - [X.], NJW 2004, 446, 448) - zwangsläufig auf die Insolvenz der Schuldnerin hinausgelaufen sein (Kausalitätsfrage), so wäre in einem weiteren Schritt im Rahmen der Scha-densberechnung zu klären, wie hoch der dadurch bei der Schuldnerin [X.] im Verhältnis zu einer angemessenen Beteiligung ist. 54 Dieser Differenzgewinnausfall ist dann vom [X.]n nach § 826 BGB zu ersetzen, soweit er für die Fähigkeit der [X.], ihre Schulden zu [X.], notwendig ist. 55 2. Soweit die [X.] die angemeldeten Insolvenzforderungen erfüllt oder erworben hat und sich nunmehr in der Rolle als Insolvenzgläubi[X.]in 56 - 27 - selbst nicht mehr als durch den [X.]n "geschädigt" ansieht und es infolge-dessen zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens kommen sollte, würde [X.] des § 826 BGB ein Schaden bzw. auch i.S. der §§ 30, 31 GmbHG das Erfordernis der "Rückleistung" an den Klä[X.] entfallen, weil der Betrag zur Be-friedigung von Gläubi[X.]n nicht mehr benötigt wird. 57 Zu dem vom [X.]n jedenfalls zu ersetzenden Schadensersatz gehö-ren auch die Kosten des vorläufigen Insolvenzverfahrens und des [X.], soweit die Schuldnerin ohne den schädigenden Eingriff nicht insolvenz-reif geworden wäre. Unter Umständen wird das Berufungs[X.]icht in diesem Zu-sammenhang auch zu prüfen haben, ob die Kosten des Prozessfinanzierers berücksichtigungsfähig sind, was nur anhand des - bislang nicht vorgetrage-nen - Vertrages beantwortet werden könnte. [X.][X.]

Gehrlein [X.]: [X.], Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 O 177/01 - [X.], Entscheidung vom 10.12.2003 - 6 U 56/03 -

Meta

II ZR 3/04

16.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2007, Az. II ZR 3/04 (REWIS RS 2007, 2893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2893

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GmbH-Verschmelzung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung: Differenzhaftung der Gesellschafter im Fall der Überbewertung des …


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