Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.03.2017, Az. B 14 AS 329/16 B

14. Senat | REWIS RS 2017, 13807

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 12. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a [X.] iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.] genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das [X.] in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Aus dem Vortrag des [X.] unter Heranziehung der übrigen Gerichtsakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 [X.] genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im [X.] gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs (vgl [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, VI. Kapitel, [X.]) nicht zu erkennen.

2

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zustehen, seit Januar 2011 habe es diesbezüglich "sehr viele Rechtswidrigkeiten" gegeben. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger insbesondere gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das [X.] und zuletzt wohl auch deren Beitreibung im Vollstreckungsverfahren.

3

Ausgehend von diesem Vorbringen des [X.] und dem Akteninhalt ist nicht erkennbar, dass das Urteil des [X.] Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) aufwirft, die in dem vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten. Dies gilt auch für die vom Kläger beanstandete Auferlegung einer Missbrauchsgebühr, weil diese Bestandteil der Kostenentscheidung ist, die ihrerseits grundsätzlich weder mit der Berufung noch mit der Beschwerde anfechtbar ist (siehe dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 192 Rd[X.]0 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend aufgrund des besonderen Sachverhalts etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass das [X.] Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] nicht in Betracht kommt.

5

Es ist außerdem kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]).

6

Da PKH nicht bewilligt werden konnte, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

7

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 [X.]). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Urteil des [X.] hingewiesen worden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 329/16 B

20.03.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Duisburg, 17. November 2015, Az: S 5 AS 3480/12, Urteil

§ 160a SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 144 Abs 2 Nr 1 SGG, § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.03.2017, Az. B 14 AS 329/16 B (REWIS RS 2017, 13807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13807

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 3 …


B 12 KR 54/15 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei außer Kraft getretenem Recht


B 2 U 3/22 BH (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - PKH-Bewilligung - Verfahren der Urteilsergänzung gem § 140 SGG vor …


B 13 R 411/15 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Geltendmachung der vermeintlich nicht zutreffenden Wiedergabe des im Tatbestand enthaltenen tatsächlichen Vorbringens des …


B 4 AS 362/20 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - keine ausreichende Darlegung einer nachträglichen Divergenz - Arbeitslosengeld II - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.