Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.09.2015, Az. B 12 KR 54/15 B

12. Senat | REWIS RS 2015, 4707

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei außer Kraft getretenem Recht


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 5. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe ([X.]) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung des [X.] durch die beklagte Krankenkasse.

2

Der Kläger hat mit Schreiben vom 24.6.2015 für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 5.5.2015 (dem Kläger zugestellt am [X.]) [X.] unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und zugleich selbst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie einem Verfahrensfehler zuzulassen.

3

II. Der Antrag des [X.] auf Gewährung von [X.], wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind abzulehnen. Hierüber entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 73a [X.] [X.] iVm § 127 [X.] ZPO).

4

Nach § 73a [X.] [X.] iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ua nur dann [X.] bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit seinem Begehren (= Revisionszulassung) nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens des [X.] bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.] mit Erfolg dargelegt werden kann.

5

Anhaltspunkte für eine über den Fall des [X.] hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 [X.] und 2 [X.]) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensfehler als Zulassungsgrund mit Erfolg dargelegt werden könnte. Weder aus dem Vortrag des [X.] in seinem Schreiben vom 24.6.2015 noch aus den Akten ist ein solcher entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

6

Soweit sich der Kläger gegen die Leistung von Zusatzbeiträgen durch Bezieher von [X.] wendet, fehlt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache inzwischen. Denn eine darauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde kann bereits deshalb grundsätzlich keinen Erfolg haben, weil sie außer [X.] getretenes Recht betrifft (vgl dazu allgemein [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8d mwN). Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und [X.] - [X.]) vom 21.7.2014 ([X.] 1133) erfolgte eine Umstellung der einkommensunabhängigen auf einkommensabhängige Zusatzbeiträge mit der Folge, dass diese für die Bezieher von [X.] - wie auch die Beiträge - von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende gezahlt werden.

7

Zur Begründung eines [X.] iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] müsste eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht darlegen können, dass die angefochtene Entscheidung des [X.] auf diesem Verstoß beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung im Sinne einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung besteht (vgl [X.] SozR 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] mwN). Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.] ([X.] SozR Nr 79 zu § 162 [X.]; [X.] SozR 1500 § 160 [X.]3). Das vom Kläger angeführte Beweisthema zur Anzahl der Bezieher von [X.] in [X.], die ihr Sonderkündigungsrecht zum Wechsel der Krankenkasse ausüben wollten und von Krankenkassen als neues Mitglied abgelehnt worden sind, war für die Entscheidung des [X.] indessen unerheblich. Auch eine von einem anwaltlichen Bevollmächtigten verfasste Nichtzulassungsbeschwerde könnte auf den genannten Gesichtspunkt nicht gestützt werden.

8

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann offenbleiben, ob der Kläger daneben auch deshalb keinen Anspruch auf [X.] geltend machen kann, weil er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (§ 73a [X.] [X.] iVm §§ 114, 115 ZPO). Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers gehören nämlich auch ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine [X.] oder einen Verband (vgl [X.] SozR 3-1500 § 73a [X.]). Der Kläger hat angegeben, [X.]smitglied zu sein. Aus welchen Gründen die [X.] eine Vertretung des [X.] abgelehnt hat, hat er in seinem Schreiben vom [X.] dagegen nicht mitgeteilt.

9

Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a [X.] [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Das vom Kläger bereits selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 [X.]).

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.] ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 12 KR 54/15 B

29.09.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hamburg, 10. März 2014, Az: S 6 KR 76/12, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 5 Abs 1 Nr 2a SGB 5, § 242 Abs 1 S 1 SGB 5, § 251 Abs 6 S 1 SGB 5, GKV-FQWG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.09.2015, Az. B 12 KR 54/15 B (REWIS RS 2015, 4707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4707

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