Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2016, Az. B 13 R 411/15 B

13. Senat | REWIS RS 2016, 18084

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Geltendmachung der vermeintlich nicht zutreffenden Wiedergabe des im Tatbestand enthaltenen tatsächlichen Vorbringens des Klägers durch das Berufungsgericht


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des [X.] vom [X.] Er meint, die angefochtene [X.] leide an "revisionsrechtlich erheblichen Mängeln", die die Zulassung der Revision "erforderlich" machen würden. Zugleich hat er für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] aus W. gestellt.

2

II. Der [X.] ist abzulehnen.

3

Nach § 73a [X.] [X.]G iVm § 114 [X.] ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a [X.] [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Begründung vom 28.12.2015 genügt den Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz oder des [X.] ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

5

Der Kläger gibt - anders als erforderlich - bereits den der Entscheidung des [X.] zugrunde liegenden Sachverhalt nicht wieder und ermöglicht somit dem Senat nicht einmal, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund seines Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand und seine rechtlichen wie tatsächlichen Schwerpunkte zu machen. Die Wiedergabe des der Entscheidung des [X.] zugrunde liegenden Sachverhalts ist aber Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 23.7.2007 - [X.]/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN).

6

Soweit der Kläger meint, das [X.] habe die Vorschrift des § 131 Abs 5 [X.]G "fehlerhaft" ausgelegt und komme deshalb "- zu Unrecht - zu der rechtlichen Wertung", dass das Verfahren vor dem [X.] an einem wesentlichen Mangel leide, wendet er sich im [X.] gegen die - vermeintliche - inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (vgl B[X.] SozR 1500 § 160a Nr 7).

7

Darüber hinaus rügt der Kläger, das [X.] sei in seinem Urteil von "falschen Tatsachen" hinsichtlich seiner Einkünfte ausgegangen. Diese habe er so nicht vorgetragen. Er zeigt jedoch nicht auf, insoweit auch einen entsprechenden [X.]santrag beim [X.] gestellt zu haben (vgl § 139, § 153 Abs 1 [X.]G). Die [X.] soll aber verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter [X.] Grundlage für die Entscheidung des [X.] wird (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 139 RdNr 2 mwN). Hat der Kläger einen solchen Antrag beim [X.] aber nicht gestellt, kann er nicht erst mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen, sein im Tatbestand enthaltenes tatsächliches Vorbringen sei vom Berufungsgericht nicht zutreffend wiedergegeben worden (vgl [X.], aaO, § 139 RdNr 6; [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 139 RdNr 11, jeweils mwN).

8

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das [X.] habe "einerseits Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf" gesehen, aber andererseits "selbst nach Aktenlage" entschieden, eine fehlerhafte Sachaufklärung rügen will, fehlt es ebenfalls an der formgerechten Bezeichnung eines solchen [X.]. Nach § 160 Abs 2 [X.] letzter Teils [X.]G setzt die Sachaufklärungsrüge einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag voraus, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechende Darlegungen fehlen.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 411/15 B

06.01.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Mannheim, 30. August 2013, Az: S 14 R 1948/13, Gerichtsbescheid

§ 139 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.01.2016, Az. B 13 R 411/15 B (REWIS RS 2016, 18084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18084

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