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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Selbstablehnung des Rechtsmittelrichters: Mitwirkung des Vaters seines Schwiegersohnes an der angefochtenen Entscheidung
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. H. ist unbegründet.
I.
Der Vorsitzende [X.]Dr. H. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass der Vorsitzende [X.]des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. , der bei der mit der Revision angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, der Vater seines Schwiegersohnes ist. Die hierzu angehörten Parteien haben von einer Stellungnahme abgesehen beziehungsweise mitgeteilt, dass der erkennende [X.]wegen entscheiden möge.
II.
Die Selbstablehnung ist unbegründet.
Aus dem Umstand, dass der Vater des [X.]bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich weder ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtsmittelrichters zu rechtfertigen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, dass der Ehegatte des Rechtsmittelrichters an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f und vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672). Zu der Vorstellung, dass der [X.]der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehe, kann eine objektiv und vernünftig denkende [X.]nicht allein deswegen gelangen, weil dieser mit einem bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden [X.]verheiratet, verwandt oder verschwägert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO S. 164). Umstände, aus denen sich hier etwas anderes ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Wöstmann Hucke Tombrink
Remmert Reiter
Meta
26.08.2015
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Celle, 19. Mai 2014, Az: 11 U 5/14
§ 41 Nr 6 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 48 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2015, Az. III ZR 170/14 (REWIS RS 2015, 6178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6178
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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9 C 3/23 (Bundesverwaltungsgericht)
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