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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Selbstablehnung des Rechtsmittelrichters: Mitwirkung des Vaters seines Schwiegersohnes an der angefochtenen Entscheidung
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden [X.] ist unbegründet.
I.
Der Vorsitzende [X.] Dr. H. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass der Vorsitzende [X.] des 11. Zivilsenats des [X.] , der bei der mit der Revision angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, der Vater seines Schwiegersohnes ist. Die hierzu angehörten [X.]en haben von einer Stellungnahme abgesehen beziehungsweise mitgeteilt, dass der erkennende [X.] wegen entscheiden möge.
II.
Die Selbstablehnung ist unbegründet.
Aus dem Umstand, dass der Vater des [X.] bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich weder ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s zu rechtfertigen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, dass der Ehegatte des [X.]s an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat (s. dazu [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - [X.], [X.], 163 f und vom 17. März 2008 - [X.], [X.], 1672). Zu der Vorstellung, dass der [X.] der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehe, kann eine objektiv und vernünftig denkende [X.] nicht allein deswegen gelangen, weil dieser mit einem bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden [X.] verheiratet, verwandt oder verschwägert ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO [X.]). Umstände, aus denen sich hier etwas anderes ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Wöstmann Hucke Tombrink
Remmert Reiter
Meta
26.08.2015
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Celle, 19. Mai 2014, Az: 11 U 5/14
§ 41 Nr 6 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 48 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2015, Az. III ZR 170/14 (REWIS RS 2015, 6178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6178
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, III ZR 170/14, 15.10.2015.
Bundesgerichtshof, III ZR 170/14, 26.08.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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