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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 170/14
vom
26. August 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. August 2015 durch die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden [X.]s Dr. H.
ist unbegründet.
Gründe
I.
Der Vorsitzende [X.] Dr. H.
hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass der Vorsitzende [X.] des 11. Zivilsenats des [X.]
, der bei
der mit der Revision angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, der Vater seines Schwiegersohnes ist. Die hierzu angehörten [X.]en haben von einer Stellungnahme abgesehen beziehungsweise mitgeteilt, dass der erken-nende [X.] wegen entscheiden möge.
II.
Die Selbstablehnung ist unbegründet.
Aus dem Umstand, dass der Vater des Schwiegersohnes des [X.] bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich we-der ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der im
Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s zu rechtfertigen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem 1
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Fall, dass der Ehegatte des [X.]s an der
vorinstanzlichen Ent-scheidung mitgewirkt hat
(s. dazu [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2003
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II ZB 31/02, [X.], 163 f und vom 17. März 2008 -
II ZR 313/06, [X.], 1672). Zu der Vorstellung, dass der [X.] der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehe, kann eine objektiv und vernünftig denkende [X.] nicht allein deswegen gelangen, weil dieser mit ei-nem bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden [X.] verheiratet, verwandt oder verschwägert ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO [X.]). Umstände, aus denen sich hier etwas anderes ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2013 -
11 O 8/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2014 -
11 U 5/14 -
Meta
26.08.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2015, Az. III ZR 170/14 (REWIS RS 2015, 6173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6173
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 170/14 (Bundesgerichtshof)
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Richterablehnung im Anwaltshaftungsprozess wegen Mitwirkung des Richters im Vorprozess
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