Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2015, Az. III ZR 170/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6173

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 170/14
vom

26. August 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. August 2015 durch die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Selbstablehnung des Vorsitzenden [X.]s Dr. H.

ist unbegründet.

Gründe

I.

Der Vorsitzende [X.] Dr. H.

hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass der Vorsitzende [X.] des 11. Zivilsenats des [X.]

, der bei
der mit der Revision angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, der Vater seines Schwiegersohnes ist. Die hierzu angehörten [X.]en haben von einer Stellungnahme abgesehen beziehungsweise mitgeteilt, dass der erken-nende [X.] wegen entscheiden möge.

II.

Die Selbstablehnung ist unbegründet.

Aus dem Umstand, dass der Vater des Schwiegersohnes des [X.] bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich we-der ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der im
Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit des [X.]s zu rechtfertigen. Insoweit gilt nichts anderes als in dem 1
2
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-

3

-

Fall, dass der Ehegatte des [X.]s an der
vorinstanzlichen Ent-scheidung mitgewirkt hat
(s. dazu [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2003
-
II ZB 31/02, [X.], 163 f und vom 17. März 2008 -
II ZR 313/06, [X.], 1672). Zu der Vorstellung, dass der [X.] der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstehe, kann eine objektiv und vernünftig denkende [X.] nicht allein deswegen gelangen, weil dieser mit ei-nem bei dem angefochtenen Urteil mitwirkenden [X.] verheiratet, verwandt oder verschwägert ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO [X.]). Umstände, aus denen sich hier etwas anderes ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2013 -
11 O 8/13 -

OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2014 -
11 U 5/14 -

Meta

III ZR 170/14

26.08.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2015, Az. III ZR 170/14 (REWIS RS 2015, 6173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6173

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11 U 5/14

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