Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2016, Az. 3 AZR 134/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 7986

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Gegenstand

Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip


Leitsatz

1. Kollidiert eine nicht günstigere individualvertragliche Versorgungszusage mit den Regelungen einer Betriebsvereinbarung, führt dies grundsätzlich dazu, dass die Individualzusage für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung verdrängt wird und damit nicht zur Anwendung gelangt.

2. Kommt die Rückabwicklung einer von einer günstigeren Betriebsvereinbarung verdrängten individualvertraglichen Versorgungszusage nicht in Betracht, müssen die Versorgungsleistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der individuellen Zusage gewährt werden, auf die ihm nach der Betriebsvereinbarung zustehenden Versorgungsleistungen angerechnet werden.

3. Die Betriebsparteien sind grundsätzlich berechtigt, Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk auszunehmen. Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer setzt aber voraus, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung wie nach dem kollektiven Versorgungswerk erhalten.

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2014 - 6 [X.]/14 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob die [X.]eklagte dem Kläger künftig eine Altersrente nach der „[X.]“ zu gewähren hat.

2

[X.]er im März 1952 geborene Kläger wurde zum 1. Juli 1986 von der Rechtsvorgängerin der [X.]eklagten, der [X.] (im [X.]) eingestellt. Im „[X.]ienstvertrag“ des [X.] vom 17. April 1986 ist in § 1 Abs. 5 vorgesehen, dass - soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist - „für das [X.]ienstverhältnis ergänzend der Tarifvertrag für das private [X.]ankgewerbe und die öffentlichen [X.]anken in seiner jeweils gültigen Fassung“ Anwendung findet. Zuvor war der Kläger bei der [X.] beschäftigt; diese hatte ihn beim [X.] (im [X.]) versichert.

3

[X.]en bis zum 1. April 1984 eingestellten Arbeitnehmern der [X.] waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt. In einem sog. Sozialkatalog von Oktober 1984, der [X.]. eine Zusammenstellung der von der [X.] erbrachten Sozialleistungen enthält, war unter Nr. 4 vorgesehen, dass die [X.] in Einzelfällen freiwillig Zahlungen für eine Zusatzversicherung der Mitarbeiter übernimmt, wobei die Leistungen der Zusatzversicherung, soweit sie auf [X.]eitragszahlungen der [X.] beruhten, auf die Leistungen der betrieblichen Unterstützungskasse angerechnet werden.

4

Zum Zeitpunkt des Eintritts des [X.] in das Unternehmen bereitete die [X.] eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für die nach dem 31. März 1984 eingestellten Arbeitnehmer vor. [X.]iese wurde in der Folgezeit mit dem [X.]etriebsrat verhandelt.

5

[X.]er Kläger blieb nach [X.]eginn seines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] freiwillig beim [X.] weiterversichert. Mit Schreiben vom 9. Jan[X.]r 1987 erklärte die [X.] dem Kläger [X.].:

        

„...   

        

Weiterhin zahlen wir Ihnen ab Jan[X.]r 1987 monatlich [X.]M 245,-- als [X.]eitragszuschuß zur Altersversorgung des [X.]. [X.]urch diese Regelung sind Sie von der betrieblichen Altersversorgung der [X.] ausgenommen. …“

6

[X.]er Kläger hat das Schreiben unter der Überschrift „Einverstanden“ unterzeichnet.

7

Zum 1. September 1987 trat bei der [X.] die „Versorgungsordnung für Mitarbeiter mit [X.]ienstantritt ab dem 1. April 1984 in der Fassung vom 28. September 1988“ (im [X.]) als Anlage 3 der „[X.]etriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung vom 28. September 1988“ in [X.]. [X.]ie [X.] bestimmt auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Kreis der Versorgungsberechtigten

        

(1)     

Jeder regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter (weiblich oder männlich), der bei Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zu unserem Unternehmen steht oder danach mit ihm ein Arbeitsverhältnis begründet, erwirbt mit Vollendung des 17. Lebensjahres (Aufnahmealter) eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistung nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.

        

…       

        
        

(3)     

Von der Aufnahme in das Versorgungswerk sind ausgeschlossen:

                 

a)    

Aushilfsweise, befristet beziehungsweise geringfügig im Sinne des § 8 SG[X.] IV oder unregelmäßig [X.]eschäftigte.

                 

b)    

Mitarbeiter, die vor dem 1. April 1984 in das Unternehmen eingetreten sind.

        

…       

        
        

§ 15   

        

Anrechnungen

        

…       

        
        

(3)     

Erhält ein Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen oder Renten, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen [X.]eitragsbeteiligung erworben worden sind, so werden Leistungen insoweit angerechnet, als sie in Zeiten v[X.] wurden, die … als Vordienstzeiten angerechnet werden.“

8

[X.]ie [X.] wurde durch die „Versorgungsordnung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter mit [X.]ienstantritt ab dem 1. April 1984 in der Fassung vom 25. September 1991“ (im [X.]) abgelöst. [X.]ie zitierten Regelungen in § 1 und § 15 blieben unverändert.

9

[X.]er Kläger schloss mit der [X.] und dem [X.] am 26. Juli 1993 eine Vereinbarung, aufgrund derer die [X.] bezüglich der freiwilligen Weiterversicherung des [X.] zum 1. Juli 1986 Versicherungsnehmerin des [X.] wurde. Eine entsprechende Vereinbarung traf auch die [X.]eklagte mit dem Kläger und dem [X.] am 12. September 1994; danach wurde die [X.]eklagte zum 1. Oktober 1993 Versicherungsnehmerin des [X.]. [X.]ie [X.]eklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin zahlten 2/3 der [X.]eiträge an den [X.], der Kläger zahlte 1/3 der [X.]eiträge. [X.]arüber hinaus schlossen die Parteien unter dem [X.]atum des 1. Jan[X.]r 2002 eine Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung. Nach Nr. 1 dieser Vereinbarung war ein Teil der monatlichen [X.]ruttovergütung des [X.] für den Aufbau von Versorgungsanwartschaften beim [X.] zu verwenden.

Aufgrund einer [X.]etriebsvereinbarung trat bei der [X.]eklagten die „[X.]Versorgungsordnung“ idF vom 6. [X.]ezember 2007 (im Folgenden [X.] 2007) in [X.]. In dieser ist auszugsweise Folgendes geregelt:

        

„§ 2 Persönlicher Geltungsbereich

        

(1)     

Von dieser Versorgungsregelung werden Mitarbeiter erfasst, die ihr Arbeitsverhältnis entweder

                 

a)    

vor dem 01.01.1999 zur [X.] GmbH oder einem ihr verbundenen Unternehmen …

                 

begründet haben und in diesem Zeitpunkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten und deren Arbeitsverhältnis bis heute zur … oder einem anderen Konzernunternehmen besteht, das diese Versorgungsregelung durch [X.]ienst- oder [X.]etriebsvereinbarung abgeschlossen hat.

        

…       

        
        

(3)     

Nicht erfasst sind Mitarbeiter, die bei der [X.] oder einem ihr verbundenen Unternehmen vor dem 01.04.1984 eingetreten sind ...

        

(4)     

Nicht erfasst sind auch Mitarbeiter, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten oder erhalten haben.

        

…       

        
        

§ 17 Anrechnungen

        

…       

        
        

(3)     

Erhält ein Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen oder Renten, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen [X.]eitragsbeteiligung erworben worden sind, so werden Leistungen insoweit angerechnet, als sie in Zeiten [X.] wurden, die als Vordienstzeiten mit zur anrechnungsfähigen [X.]ienstzeit … gehören.“

[X.]er Kläger schied aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung vom 8. Mai 2007 mit Ablauf des 30. Juni 2009 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten aus. In der Vorruhestandsvereinbarung war [X.]. vereinbart:

        

„...   

        
        

7.    

Ein Zuschuss zu den [X.]eiträgen an den [X.] während des [X.] wird in Anlehnung an den Teil VI: Vorruhestands-Tarifvertrag gemäß § 4 Ziff. 2 in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

        

8.    

Mit [X.]eginn des [X.] erlöschen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht vorstehend geregelt sind oder bis zum [X.]eginn des [X.] schriftlich geltend gemacht wurden.“

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, die [X.]eklagte müsse ihm ab dem [X.]ezug der gesetzlichen Altersrente eine Altersrente nach der [X.] 2007 gewähren. Er falle unter den persönlichen Anwendungsbereich der [X.] 2007. § 2 Abs. 4 [X.] 2007 sei unwirksam. [X.]ie Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen ohne sachlichen Grund schlechter stelle. Außerdem entziehe sie ihm - dem Kläger - ohne zwingenden Grund seine auf der Grundlage der [X.] 1988 bzw. 1991 bereits [X.]en Anwartschaften. [X.]ie Vereinbarung vom 9. Jan[X.]r 1987 enthalte keinen Verzicht auf seine Ansprüche aus der [X.] 2007; der damalige Personalleiter habe ihm bei Abschluss der Vereinbarung erklärt, die Versicherung beim [X.] sei günstiger als eine betriebliche Altersversorgung bei der [X.]. Jedenfalls sei ein etwaiger Verzicht nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.]etrVG unwirksam. [X.]ie Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über den [X.] sei nicht günstiger als eine Versorgung nach den bei der [X.]eklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geltenden Versorgungsordnungen.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass er gegen die [X.]eklagte ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in die gesetzliche Altersrente einen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung der [X.]eklagten gemäß der Versorgungsregelung [X.]Versorgungsordnung in der Fassung vom 6. [X.]ezember 2007 hat.

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf künftige Zahlung einer Altersrente nach der [X.] 2007 zu. Nach § 2 Abs. 4 [X.] 2007 sei er von deren Geltungsbereich ausgenommen. [X.]ie Regelung sei wirksam. [X.]ie mit ihr einhergehende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Individ[X.]lzusagen sei sachlich gerechtfertigt, da bei diesen der Versorgungsbedarf bereits gedeckt sei. § 2 Abs. 4 [X.] 2007 greife auch nicht in einen vom Kläger nach den früheren Versorgungsordnungen [X.]en [X.]esitzstand ein. [X.]er Kläger habe sich in der Vereinbarung vom 9. Jan[X.]r 1987 für eine Altersversorgung über den [X.] entschieden. [X.]ie Vereinbarung verstoße nicht gegen § 77 Abs. 4 [X.]etrVG. Sie enthalte keinen Verzicht des [X.] auf etwaige künftige Ansprüche aus einem Versorgungswerk für nach dem 31. März 1984 eingestellte Mitarbeiter. Vielmehr habe man sich lediglich in tatsächlicher Hinsicht über die Teilnahme am Versorgungswerk der [X.]eklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geeinigt. Jedenfalls habe der [X.]etriebsrat einen möglichen Verzicht des [X.] auf Ansprüche aus der [X.] durch § 2 Abs. 4 [X.] 2007 genehmigt. Auch das Günstigkeitsprinzip finde keine Anwendung. Zumindest müsse für einen Günstigkeitsvergleich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der [X.] 1988 abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt seien etwaige Anwartschaften des [X.] nach der [X.] 1988 - im Gegensatz zu den Anwartschaften beim [X.] - noch verfallbar gewesen.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.] festgestellt, dass der Kläger gegen die [X.]eklagte ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die gesetzliche Altersrente eine „unverfallbare Anwartschaft“ auf betriebliche Altersversorgung gemäß der [X.] 2007 unter Anrechnung der Leistungen des [X.] hat, soweit diese auf [X.]eitragszahlungen der [X.]eklagten beruhen; im Übrigen hat es die [X.]erufung zurückgewiesen. [X.]er Kläger begehrt mit seiner Revision die uneingeschränkte Klagestattgabe. [X.]ie [X.]eklagte verfolgt mit ihrer Revision das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revisionen des [X.] und der [X.] sind erfolgreich. Ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. [X.]ies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. [X.]ie Revision des [X.] hat allerdings nicht bereits deshalb Erfolg, weil das [X.] gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat.

1. Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer [X.] etwas zu- oder abzusprechen, was nicht beantragt ist. [X.]ie Regelung ist Ausdruck der im Zivilprozess geltenden [X.]ispositionsmaxime. [X.]as Gericht darf nur über den geltend gemachten Anspruch und Streitgegenstand entscheiden. [X.]ie Antragsbindung besteht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (vgl. etwa [X.] 20. Februar 2014 - 2 [X.] - Rn. 16 mwN). [X.]as Gericht darf und muss ein „Weniger“ zuerkennen, wenn dieses [X.]egehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um „Weniger“, sondern um etwas „Anderes“ handelt. [X.]ies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. [X.] 19. Mai 2015 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 151, 343).

2. [X.]anach liegt kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor. [X.]as [X.] hat dem Kläger nur „Weniger“, nicht aber etwas „Anderes“ als beantragt zugesprochen. [X.]er Kläger erstrebt mit seiner Klage die Feststellung, die [X.]eklagte habe ihm künftig eine Altersrente nach der [X.] zu gewähren. [X.]as [X.] hat die vom Kläger begehrte Feststellung nicht in vollem Umfang getroffen, sondern unter Anrechnung derjenigen Leistungen, die der Kläger vom [X.] erhalten wird, soweit sie auf [X.]eitragszahlungen der [X.] beruhen. [X.]amit ist es lediglich bei der Höhe der festgestellten Leistungspflicht hinter dem [X.]egehren des [X.] zurückgeblieben.

II. [X.]ie Revisionen der [X.]en sind jedoch deshalb begründet, weil weder die bisherigen Feststellungen des [X.]s seine Annahme tragen, dem Kläger stehe gegen die [X.]eklagte ein Anspruch auf Zahlung einer künftigen Altersrente nach der [X.] zu, noch mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung eine Anrechnung der dem Kläger vom [X.] gewährten Leistungen - soweit diese auf [X.]eitragszahlungen der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen - auf eine Altersrente des [X.] nach der [X.] angenommen werden durfte.

1. [X.]as [X.] ist auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne von der [X.] die künftige Zahlung einer Altersrente nach der [X.] verlangen. Ob der Kläger gegen die [X.]eklagte ab dem [X.]ezug einer gesetzlichen Altersrente einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente nach der [X.] hat, kann der Senat bislang nicht abschließend beurteilen. Hierzu fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.

a) [X.]er Kläger fällt nach § 2 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] grundsätzlich in den persönlichen Geltungsbereich der [X.], da sein Arbeitsverhältnis zu der Rechtsvorgängerin der [X.] - der [X.] - vor dem 1. Januar 1999 begonnen hat, er zu diesem [X.]punkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte und sein Arbeitsverhältnis zum [X.]punkt des Inkrafttretens der [X.] im Jahr 2007 noch nicht beendet war. Allerdings nimmt § 2 Abs. 4 [X.] ua. Mitarbeiter, die bereits eine [X.] erhalten haben, vom persönlichen Geltungsbereich der [X.] aus. Zu dieser Personengruppe gehört der Kläger.

[X.]ie Rechtsvorgängerin der [X.] hat dem Kläger in der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 zugesagt, ihm einen monatlichen Zuschuss zu seiner freiwilligen Weiterversicherung beim [X.] zu gewähren. Hieran anknüpfend haben die [X.]eklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin mit dem Kläger und dem [X.] am 26. Juli 1993 bzw. 12. September 1994 Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer sie seit dem 1. Juli 1986 bzw. 1. Oktober 1993 zum Zwecke der freiwilligen Weiterversicherung des [X.] Versicherungsnehmerinnen des [X.] wurden. [X.]amit wurde dem Kläger zumindest konkludent eine individuelle Zusage auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über den [X.] und somit im [X.]urchführungsweg Pensionskasse erteilt.

b) [X.]ie [X.]eklagte ist deshalb nur dann verpflichtet, dem Kläger eine Altersrente nach der [X.] zu gewähren, wenn die Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] unwirksam wäre. Ob dies der Fall ist, kann anhand der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht beurteilt werden.

aa) Anders als das [X.] meint, ist die Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Günstigkeitsprinzip insgesamt unwirksam, weil sie es der [X.] ermöglicht, Arbeitnehmer der nach § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG zwingenden Wirkung der [X.] zu entziehen, indem sie ihnen eine einzelvertragliche Versorgungzusage erteilt.

Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die [X.]etriebsparteien befugt sind, die zwingende Wirkung einer [X.]etriebsvereinbarung zur [X.]isposition zu stellen, indem sie den Arbeitsvertragsparteien erlauben, von dieser zu Lasten des Arbeitnehmers abzuweichen. § 2 Abs. 4 [X.] nimmt sowohl Arbeitnehmer, denen die [X.]eklagte oder ihre Rechtsvorgängerin bei Inkrafttreten der [X.] bereits [X.]n erteilt hatte, aus ihrem Geltungsbereich aus als auch Arbeitnehmer, denen erst nach diesem [X.]punkt noch individuelle Versorgungszusagen von der [X.] erteilt wurden. Soweit § 2 Abs. 4 [X.] die Gruppe der Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bei Inkrafttreten der [X.] bereits über eine individuelle Versorgungszusage verfügten, aus dem Geltungsbereich der [X.] ausschließt, führt die Regelung nicht dazu, dass die [X.]etriebsparteien die zwingenden Wirkungen der [X.] nach § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG zur [X.]isposition der [X.] oder der Arbeitsvertragsparteien gestellt haben. Vielmehr entfalten die Regelungen der [X.] bezogen auf diese Arbeitnehmer von vornherein keine unmittelbare und zwingende Wirkung, da sie nicht in den Geltungsbereich der [X.] fallen. [X.]amit scheidet ein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip insoweit aus.

Lediglich bezogen auf die Gruppe der Arbeitnehmer, denen die [X.]eklagte in der [X.] nach Inkrafttreten der [X.] [X.]n erteilt hat, könnte die Zulässigkeit von § 2 Abs. 4 [X.] fraglich sein, weil die Regelung dazu führen kann, dass die für die Arbeitnehmer zunächst zwingend geltende [X.] - trotz ggf. ungünstigerer [X.] - nicht mehr im Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangt. [X.]iese Frage kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten des [X.] annehmen würde, eine derartige Regelung sei unzulässig, hätte dies nicht die gesamte Unwirksamkeit von § 2 Abs. 4 [X.] zur Folge. § 2 Abs. 4 [X.] ist in [X.]ezug auf die beiden von ihm erfassten Arbeitnehmergruppen teilbar; der verbleibende Teil der Norm enthielte auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung (vgl. für die Frage der Gesamtunwirksamkeit einer [X.]etriebsvereinbarung etwa [X.] 16. August 2011 - 1 [X.] - Rn. 20 mwN). [X.]aher führte ein etwaiger Verstoß von § 2 Abs. 4 [X.] gegen das Günstigkeitsprinzip nicht dazu, dass der Kläger nicht mehr vom Geltungsbereich der [X.] ausgeschlossen wäre.

Aus diesem Grund kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob - wie vom Kläger in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - die Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] wegen einer unzulässigen Nichtausübung bzw. eines Verzichts auf die Ausübung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]etrVG rechtlichen [X.]edenken begegnen könnte. [X.]ieser Einwand beträfe ebenfalls nur die Arbeitnehmer, denen die [X.]eklagte noch nach Inkrafttreten der [X.] [X.]n erteilt hat, nicht aber die Gruppe von Mitarbeitern, die zu diesem [X.]punkt bereits über [X.] verfügten.

bb) § 2 Abs. 4 [X.] ist entgegen der Annahme des [X.] auch nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung gegen die aufgrund von § 75 Abs. 1 [X.]etrVG auf [X.]etriebsvereinbarungen anwendbaren Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstößt.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts unterliegen [X.]etriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren [X.]etriebsvereinbarung einschränken, einer Rechtskontrolle anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, die der Senat für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert hat (vgl. etwa [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 24 und 25 mwN, [X.]E 141, 259). [X.]anach kann der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits [X.]e und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.]etrAVG ermittelte Teilbetrag nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. [X.]as setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen [X.]erechnungsfaktoren ergeben ([X.]e [X.]ynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht [X.]e Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa [X.] 23. Februar 2016 - 3 [X.] 961/13 - Rn. 41 mwN).

(2) Es kann dahinstehen, ob die [X.] in unzulässiger Weise in bereits vom Kläger nach der [X.] 1988 und der nachfolgenden [X.] 1991 erworbene Anwartschaften eingreift. Selbst wenn man davon ausginge, die [X.] führe zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff, weil sie einerseits die [X.] 1991 vollständig ablöst, andererseits dem Kläger als Inhaber einer [X.] seinen nach den Vorgängerregelungen der [X.] schon [X.]en [X.]esitzstand vollständig entzieht, hätte dies nicht die Unwirksamkeit von § 2 Abs. 4 [X.] zur Folge. Ein unzulässiger Eingriff einer ablösenden [X.]etriebsvereinbarung in einen bis zum [X.] bereits [X.]en und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.]etrAVG ermittelten Teilbetrag sowie in die weiteren dienstzeitabhängigen, noch nicht [X.]en Zuwachsraten führt nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit lediglich dazu, dass die Ablösung insoweit unwirksam ist. [X.]ies hat zur Folge, dass sich die Versorgung des Arbeitnehmers weiterhin nach der vorhergehenden Versorgungsordnung richtet, auf deren Fortbestand er vertraut hat und vertrauen durfte. Für den Kläger wäre dies die [X.] 1991. Ansprüche auf Leistungen nach der [X.] 1991 sind, wie der Wortlaut des Klageantrags sowie die dazu gegebene [X.]egründung zeigt, jedoch nicht streitgegenständlich. Im Hinblick hierauf kommt es auch nicht darauf an, ob der in § 2 Abs. 4 [X.] geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern mit [X.] aus dem persönlichen Geltungsbereich der [X.] schon - wie von der [X.] erstmals in der Revision vorgetragen - in einer Vorgängerfassung der [X.] vom 15. November 2004 enthalten war.

cc) Ob die Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] unwirksam ist, weil sie gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 [X.]etrVG) verstößt, kann mangels erforderlicher tatsächlicher Feststellungen derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

(1) Nach § 75 Abs. 1 [X.]etrVG haben die [X.]etriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im [X.]etrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und [X.]illigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. [X.]er betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechte oder Pflichten vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese [X.]ifferenzierung sachlich gerechtfertigt ist. [X.]ei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche [X.]ehandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa [X.] 10. November 2015 - 3 [X.] 576/14 - Rn. 21 mwN). Maßgeblich ist insoweit vor allem der Regelungszweck. [X.]ieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. [X.]er [X.]ifferenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] 216/09 - Rn. 31, [X.]E 133, 158 sowie für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz [X.] 15. November 2011 - 3 [X.] 113/10 - Rn. 45).

(2) Ob danach die durch § 2 Abs. 4 [X.] bewirkte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einer [X.] gerechtfertigt ist, lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht beurteilen. Grundsätzlich sind die [X.]etriebsparteien berechtigt, Arbeitnehmer von einem kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers auszuschließen, wenn der mit diesem verfolgte [X.] bereits durch individuell vom Arbeitgeber zugesagte Leistungen erreicht wird. [X.]ementsprechend können grundsätzlich auch Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk ausgenommen werden. [X.]er vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die [X.]etriebsparteien - unter [X.]erücksichtigung des ihnen zustehenden [X.]eurteilungsspielraums und ihrer [X.] (dazu [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] 216/09 - Rn. 31, [X.]E 133, 158) - davon ausgehen konnten, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten. [X.]ies gilt auch vorliegend.

[X.]er Umstand, dass Arbeitnehmer mit [X.] noch in den Kreis der nach den Vorgängerregelungen der [X.] - der [X.] 1988 und der [X.] 1991 - Versorgungsberechtigten aufgenommen waren, führt nicht dazu, dass an die Rechtfertigung der nunmehr durch § 2 Abs. 4 [X.] begründeten Ungleichbehandlung erhöhte Anforderungen zu stellen wären. [X.]en [X.]etriebsparteien bleibt es vorbehalten, ihre Regelungsziele zu ändern, soweit dies den allgemein an die Gleichbehandlung zu stellenden Anforderungen genügt. [X.]erechtigte Erwartungen, die bis zu einer Änderung der [X.]etriebsvereinbarung erworben wurden, sind durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, die ihren Niederschlag im dreistufigen Prüfungsschema gefunden haben, ausreichend geschützt. [X.]ie gegenteilige Auffassung im Urteil vom 28. Juni 2011 (- 3 [X.] 448/09 - für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz) gibt der Senat auf.

[X.]as [X.] hat bislang keine Feststellungen getroffen, ob diejenigen Arbeitnehmer, denen die [X.]eklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin [X.]n erteilt hat, üblicherweise eine Versorgung erhalten, die annähernd dem Versorgungsniveau nach der [X.] entspricht. Auch der Vortrag der [X.] lässt dies bislang nicht erkennen.

2. [X.]ie Annahme des [X.]s, der Kläger müsse sich auf einen Anspruch auf künftige Zahlung einer Altersrente nach der [X.] die ihm vom [X.] gewährten Leistungen, soweit diese auf [X.]eitragszahlungen der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen, analog Nr. 4 des Sozialkatalogs anrechnen lassen, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Auf diese [X.]egründung kann eine Anrechnung der dem Kläger vom [X.] gewährten Leistungen nicht gestützt werden. [X.]ie Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor.

Eine Analogiefähigkeit der Regelungen des Sozialkatalogs scheidet aus, da dieser keine normativ geltenden [X.]estimmungen enthält. Zudem haben die [X.]etriebsparteien in § 17 [X.] eine Anrechnungsregelung getroffen, so dass es bereits an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke in der [X.] fehlt.

III. [X.]er Rechtsstreit ist auch nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

1. [X.]ie Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die [X.] bei einer unterstellten Unwirksamkeit des § 2 Abs. 4 [X.] insgesamt unwirksam wäre.

[X.]er [X.] einer [X.]etriebsvereinbarung gebietet es, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann. Eine [X.]etriebsvereinbarung ist daher lediglich teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame [X.]estimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. etwa [X.] 16. August 2011 - 1 [X.] - Rn. 20 mwN). [X.]iese Voraussetzungen liegen hier vor. Selbst wenn § 2 Abs. 4 [X.] unwirksam wäre, enthielte die [X.] ohne den in § 2 Abs. 4 geregelten Ausschluss von Arbeitnehmern mit [X.] eine in sich geschlossene sinnvolle Regelung.

2. [X.]ie Klage kann auch nicht mit der [X.]egründung abgewiesen werden, dem Kläger stünde selbst bei einer Einbeziehung in den Geltungsbereich der [X.] kein Anspruch auf eine Altersrente nach dieser Versorgungsordnung zu, weil die Regelungen der ihm individuell erteilten Zusage auf Leistungen über den [X.] günstiger sind als die [X.]estimmungen der [X.].

a) Im Fall der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 4 [X.] hätte der Kläger nach deren Regelungen [X.]etriebsrentenanwartschaften erworben, obwohl er - als Inhaber einer einzelvertraglichen Zusage - sowohl nach dem Willen der [X.]etriebsparteien der [X.] als auch nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 ausschließlich Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beim [X.] erwerben sollte. [X.]ie mit Inkrafttreten der [X.] eintretende [X.] zwischen den nach § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG normativ geltenden [X.]estimmungen der [X.] und der individualvertraglichen Versorgungszusage des [X.] wäre nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen.

aa) Grundsätzlich gilt im Verhältnis von vertraglich begründeten Ansprüchen und anspruchsbegründenden Normen einer [X.]etriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip. Zwar ist dies in § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG nicht ausdrücklich angeordnet. [X.]ie gesetzliche Regelung ist jedoch unvollständig. Sie wird durch das Günstigkeitsprinzip ergänzt. [X.]ieses in § 4 Abs. 3 [X.] nur unvollkommen geregelte Prinzip ist Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes, der unabhängig von der Art der Rechtsquelle auch außerhalb des [X.] und damit auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer [X.]etriebsvereinbarung Geltung beansprucht (vgl. [X.] 16. September 1986 - [X.] 1/82 - zu [X.] 3 a, b der Gründe, [X.]E 53, 42; 5. März 2013 - 1 [X.] 417/12 - Rn. 55). [X.]anach treten die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG unmittelbar und zwingend geltenden Normen einer [X.]etriebsvereinbarung hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren [X.]edingungen zurück.

bb) Ob eine einzelvertragliche Vereinbarung abweichende günstigere Regelungen gegenüber einer [X.]etriebsvereinbarung enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der Regelung im Arbeitsvertrag und in der [X.]etriebsvereinbarung (sog. Günstigkeitsvergleich). [X.]ieser ist erstmals in dem [X.]punkt durchzuführen, in dem die normativ geltenden Regelungen der [X.]etriebsvereinbarung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidieren (vgl. für § 4 Abs. 3 [X.] [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] 587/13 - Rn. 31 mwN, [X.]E 151, 221). [X.]abei ist ein sog. Sachgruppenvergleich vorzunehmen, dh. die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen sind zu vergleichen. [X.]ie Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden [X.]estimmung einer [X.]etriebsvereinbarung muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten [X.]edingungen des jeweiligen [X.] - feststehen (vgl. für § 4 Abs. 3 [X.] [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] 587/13 - Rn. 31, aaO; 10. [X.]ezember 2014 - 4 [X.] 503/12 - Rn. 42, [X.]E 150, 184; 12. April 1972 - 4 [X.] 211/71 - [X.]E 24, 228). Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine Günstigkeit gegeben (siehe für den Vergleich einzelvertraglicher und tarifvertraglicher Regelungen [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] 587/13 - Rn. 29, aaO; für den Vergleich einzelvertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfristen [X.] 29. Januar 2015 - 2 [X.] 280/14 - Rn. 19, [X.]E 150, 337). [X.]ies gilt unabhängig davon, ob die [X.]en der individualvertraglichen Regelung diese vor oder nach Inkrafttreten der [X.]etriebsvereinbarung vereinbart haben. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die von der normativ geltenden [X.]etriebsvereinbarung abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der [X.]etriebsvereinbarung (vgl. für § 4 Abs. 3 [X.] [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] 587/13 - Rn. 32, aaO). [X.]ie [X.], die sich auf die Günstigkeit einer individualvertraglichen Vereinbarung gegenüber den unmittelbar und zwingend geltenden [X.]estimmungen einer [X.]etriebsvereinbarung beruft, ist für das Vorliegen dieser Voraussetzung darlegungs- und beweispflichtig.

b) [X.]anach wären die Regelungen der dem Kläger individuell erteilten Versorgungszusage über Leistungen des [X.] entgegen der Ansicht der [X.] nicht von vornherein günstiger als die kollidierenden [X.]estimmungen der [X.].

[X.]ie [X.]eklagte hat nicht behauptet, dass die dem Kläger bei Eintritt des [X.] „Alter“ vom [X.] zu gewährende Altersrente höher wäre als eine etwaige ihm nach der [X.] zu zahlende [X.]etriebsrente. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. [X.]ie [X.]eklagte beruft sich vielmehr allein darauf, dass beim erstmaligen Zusammentreffen der vertraglichen Versorgungszusage mit der - der [X.] vorangehenden - [X.] 1988 die Anwartschaft nach der [X.] 1988 im Gegensatz zu der beim [X.] erworbenen noch nicht unverfallbar war. Hierauf kommt es jedoch nicht an. [X.]ei Inkrafttreten der [X.] 1988 war zwar unklar, ob der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft nach der [X.] 1988 erwerben oder sein Arbeitsverhältnis zuvor enden würde. [X.]iese Unklarheit führt jedoch dazu, dass sich die vertraglichen Regelungen im Vergleich zu den Regelungen in der [X.] 1988 nicht als günstiger, sondern - lediglich - als ambivalent qualifizieren lassen. Gleiches gilt für das Zusammentreffen der [X.] mit den nachfolgenden [X.] 1991 und [X.].

3. [X.]ie Klage ist auch nicht deshalb erfolglos, weil der Kläger wirksam auf künftige Ansprüche aus der [X.] verzichtet hätte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob - wie unausgesprochen vom [X.] angenommen - die Vereinbarung vom 9. Januar 1987, nach der der Kläger von der betrieblichen Altersversorgung der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin „ausgenommen sein soll“, als Verzicht des [X.] auf künftige Ansprüche aus einem kollektiven Versorgungswerk der [X.] und damit auch aus der [X.] auszulegen ist. Selbst wenn man hiervon ausginge, führte dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis; denn ein etwaiger Verzicht des [X.] wäre nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.]etrVG iVm. § 134 [X.]G[X.] unwirksam.

a) Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.]etrVG kann der Arbeitnehmer auf Ansprüche, die ihm durch eine [X.]etriebsvereinbarung eingeräumt werden, wirksam nur mit Zustimmung des [X.]etriebsrats verzichten. Fehlt diese, ist ein individualrechtlicher Verzicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 [X.]G[X.] nichtig (vgl. etwa [X.] 30. März 2004 - 1 [X.] 85/03 - zu II 4 b aa der Gründe). [X.]ie Regelung erfasst alle Formen des Verzichts. Lediglich [X.]e, durch die Meinungsverschiedenheiten über die tatsächlichen Voraussetzungen von Ansprüchen einer [X.]etriebsvereinbarung ausgeräumt werden, sind von § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.]etrVG nicht erfasst (vgl. [X.] 31. Juli 1996 - 10 [X.] 138/96 -).

b) [X.]amit wäre ein etwaiger in der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 liegender Verzicht des [X.] auf künftige Ansprüche aus der [X.] nach § 134 [X.]G[X.] unwirksam.

aa) Entgegen der Ansicht der [X.] enthält die Vereinbarung vom 9. Januar 1987 keinen [X.]. [X.]ie Vereinbarung beseitigte keine tatsächliche Ungewissheit, da bei ihrem Abschluss keine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kläger und der [X.] darüber bestand, ob der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Anwartschaften aus einem bei dieser geltenden Versorgungswerk erfüllte. Ein solches existierte im Januar 1987 lediglich für vor dem 1. April 1984 eingestellte Mitarbeiter, nicht aber für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - erst danach eingestellt worden waren.

bb) [X.]er [X.]etriebsrat hat mit der Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] einem etwaigen Verzicht des [X.] auf seine künftigen Ansprüche aus der [X.] auch nicht zugestimmt. [X.]ie Regelung enthält - unabhängig von der Frage, ob sie wirksam ist - keine Zustimmung des [X.]etriebsrats nach § 77 Abs. 4 Satz 2 [X.]etrVG zu einem Verzicht der dort genannten Mitarbeiter auf mögliche Ansprüche aus der [X.]. Zwar können die [X.]etriebsparteien in einer [X.]etriebsvereinbarung Regelungen treffen, nach denen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auf Ansprüche aus derselben wirksam verzichten können (vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2007 - 1 [X.] 824/06 - Rn. 37). Eine solche Regelung trifft § 2 Abs. 4 [X.] jedoch nicht. [X.]ie Norm regelt nicht die Zulässigkeit des Verzichts von Arbeitnehmern mit [X.] auf Ansprüche aus der [X.], sondern legt nur den persönlichen Anwendungsbereich der [X.] fest. [X.]urch die Vorschrift sollen lediglich alle Arbeitnehmer mit einer [X.] von der Geltung der [X.] ausgenommen werden, unabhängig davon, ob sie auf etwaige Ansprüche aus dieser Versorgungsordnung verzichtet haben.

cc) Ein möglicher Verzicht des [X.] auf etwaige künftige Ansprüche aus der [X.] wäre im Übrigen auch nicht deshalb wirksam, weil die Vereinbarung vom 9. Januar 1987 für den Kläger insgesamt günstiger ist als die [X.]. Ein individualrechtlicher Verzicht auf Ansprüche aus einer [X.]etriebsvereinbarung wäre zwar auch dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer bei einem Günstigkeitsvergleich durch die in dem Verzicht enthaltene Vereinbarung insgesamt besser stellt (vgl. etwa [X.] 30. März 2004 - 1 [X.] 85/03 - zu II 4 b bb der Gründe; 27. Januar 2004 - 1 [X.] 148/03 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 109, 244). [X.]ie Regelungen der dem Kläger individuell erteilten Versorgungszusage wären allerdings - wie bereits ausgeführt - nicht von vornherein günstiger als die [X.]estimmungen der [X.].

4. [X.]ie Klage ist auch nicht deshalb abweisungsreif, weil künftige Ansprüche des [X.] aus der [X.] nach Nr. 8 der [X.]vereinbarung erloschen wären. Ob diese Regelung überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erfasst, kann offenbleiben. Selbst wenn man dies annähme, wären mögliche Ansprüche des [X.] aus der [X.] nicht erloschen, da Nr. 8 der [X.]vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrAVG nach § 134 [X.]G[X.] unwirksam wäre. § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrAVG verbietet nicht nur die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung, sondern auch den entschädigungslosen Erlass einer Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 412/13 - Rn. 50 mwN).

5. [X.]as [X.]egehren des [X.] ist auch nicht deswegen unbegründet, weil ihm Treu und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) entgegenstünden.

a) Ein etwaiger künftiger Anspruch des [X.] auf eine Altersrente nach Maßgabe der [X.] wäre nicht nach § 242 [X.]G[X.] verwirkt. Eine Verwirkung der den Arbeitnehmern durch eine [X.]etriebsvereinbarung eingeräumten Rechte ist nach § 77 Abs. 4 Satz 3 [X.]etrVG ausgeschlossen.

b) [X.]em Kläger ist die Verfolgung seines Klagebegehrens auch nicht nach dem aus § 242 [X.]G[X.] folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verwehrt. Selbst wenn man zugunsten der [X.] davon ausginge, dieser Grundsatz könne der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer [X.]etriebsvereinbarung entgegengehalten werden und der Kläger habe sich in der Vergangenheit widersprüchlich verhalten, rechtfertigte dies keine Klageabweisung. [X.]ie Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] 849/11 - Rn. 64 mwN). [X.]eides ist nicht der Fall. [X.]ie [X.]eklagte konnte nicht darauf vertrauen, der Kläger werde keine Versorgungsansprüche aus der [X.] geltend machen.

IV. [X.]as angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.]as [X.] wird Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Arbeitnehmer, denen die [X.]eklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin [X.]n erteilt hat, typischerweise eine Versorgung erhalten, die in etwa dem Versorgungsniveau nach der [X.] entspricht. Im Übrigen wird das [X.] bei seiner Entscheidung Folgendes zu berücksichtigen haben:

1. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, die Regelung in § 2 Abs. 4 [X.] sei unwirksam und der Kläger damit in den Geltungsbereich der [X.] einbezogen, wird es zu beachten haben, dass sich der Kläger - wie im Ergebnis vom [X.] zutreffend angenommen - auf seine künftige Altersrente nach der [X.] Leistungen des [X.] teilweise anrechnen lassen muss. [X.]ie Voraussetzungen des in § 17 Abs. 3 [X.] normierten Anrechnungstatbestands sind zwar nicht gegeben. Eine Anrechnung von Leistungen des [X.] ergäbe sich jedoch aus der Wirkungsweise des § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG iVm. dem - nach dem Vorgesagten hier anwendbaren - Günstigkeitsprinzip.

a) [X.]ei einer Kollision zwischen den Regelungen einer [X.]etriebsvereinbarung und einer einzelvertraglichen Vereinbarung gelangt die [X.]etriebsvereinbarung im Arbeitsverhältnis zur Anwendung, wenn die einzelvertragliche Vereinbarung keine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung enthält. [X.]ies folgt aus § 77 Abs. 4 Satz 1 [X.]etrVG iVm. dem Günstigkeitsprinzip. [X.]a die [X.]etriebsparteien individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht wirksam beseitigen oder verschlechtern können (vgl. [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] 54/09 - Rn. 54; 6. November 2007 - 1 [X.] 862/06 - Rn. 23, [X.]E 124, 323), führt die Regelung in der [X.]etriebsvereinbarung weder zur Unwirksamkeit noch zur endgültigen Ablösung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (vgl. [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] 54/09 - Rn. 54; 28. März 2000 - 1 [X.] 366/99 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 94, 179). Vielmehr kommt die nicht günstigere individualvertragliche Vereinbarung lediglich für die [X.]auer der Geltung der [X.]etriebsvereinbarung nicht zur Anwendung, da die Normen der [X.]etriebsvereinbarung sie für die [X.] ihrer Wirkung verdrängen (vgl. [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] 54/09 - Rn. 54; 21. September 1989 - 1 [X.] 454/88 - zu IV 3 der Gründe, [X.]E 62, 360). [X.]ies gilt unabhängig davon, ob die arbeitsvertragliche Vereinbarung vor oder nach Abschluss der [X.]etriebsvereinbarung getroffen worden ist (vgl. [X.] 21. September 1989 - 1 [X.] 454/88 - zu IV 3 der Gründe, aaO; 28. März 2000 - 1 [X.] 366/99 - zu II 2 a der Gründe, aaO).

b) [X.]ie einzelvertragliche Zusage des [X.] kollidierte - bei einer Unwirksamkeit von § 2 Abs. 4 [X.] - nicht erstmals mit den [X.]estimmungen der [X.], sondern bereits mit ihren Vorgängerregelungen, der [X.] 1988 und der nachfolgenden [X.] 1991. [X.]ie beiden [X.]etriebsvereinbarungen sind nicht so auszulegen, dass neben den durch sie gewährten [X.] auch solche aus individualvertraglichen Zusagen garantiert werden sollen.

Zwar enthielten beide Versorgungsordnungen keine § 2 Abs. 4 [X.] entsprechende Einschränkung ihres Geltungsbereichs für Arbeitnehmer mit einzelvertraglicher Zusage. [X.]aher wurde der Kläger nach § 1 Abs. 1 iVm. Abs. 3 [X.]uchst. b [X.] 1988 bzw. 1991 von diesen Versorgungsordnungen erfasst. Auch ist es - wie vom Kläger geltend gemacht - grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gleichzeitig über mehrere verschiedene [X.]urchführungswege zusagt. [X.]ie Wertungen der [X.] 1988 bzw. 1991 bieten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die ab dem 1. April 1984 bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eingestellten Arbeitnehmer für ihre [X.]eschäftigungszeiten bei der [X.] bzw. ihrer Rechtvorgängerin Versorgungsanwartschaften sowohl aufgrund einer etwaigen [X.] als auch zusätzlich aufgrund der [X.] 1988 und der [X.] 1991 erwerben sollten.

[X.]ereits § 1 Abs. 3 [X.]uchst. b [X.] 1988 bzw. [X.] 1991 lässt erkennen, dass die [X.]etriebsparteien nicht zusätzlich zu einer bereits bestehenden Versorgung den Arbeitnehmern weitere betriebliche Altersversorgungsleistungen über einen anderen [X.]urchführungsweg gewähren wollten. [X.]enn die Regelung schließt diejenigen Arbeitnehmer aus dem erstmals durch die [X.] 1988 begründeten Versorgungswerk aus, die vor dem 1. April 1984 in das Unternehmen eingetreten waren und denen damit bereits eine Versorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt worden war. Auch § 17 Abs. 3 [X.] 1988 bzw. [X.] 1991 lässt sich entnehmen, dass die Leistungen nach diesen Versorgungsordnungen nicht zusätzlich zu einer bereits individuell versprochenen Versorgung gewährt werden sollen. Nach dieser Norm sind sogar Versorgungsleistungen, die aus Mitteln eines anderen Arbeitgebers stammen oder mit dessen [X.]eitragsbeteiligung erworben worden sind, auf die Leistungen der [X.] anzurechnen, wenn sie in den [X.]en [X.] wurden, die die [X.]eklagte ihrerseits nach Maßgabe der [X.] 1988 und [X.] 1991 als Vordienstzeiten angerechnet hat.

c) [X.]er Vereinbarung vom 9. Januar 1987 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass ihre Regelungen neben einer [X.]etriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung finden sollen. Vielmehr sollte der Kläger gerade aus dem bei der Rechtsvorgängerin der [X.] zu erwartenden kollektiven Versorgungswerk ausgeschlossen werden und stattdessen eine individuell zugesagte Versorgung beim [X.] erhalten. [X.]amit sollte auch nach der Individualvereinbarung nur ein System der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger gelten. Rechtlich unerheblich ist, ob der Personalleiter der [X.] dem Kläger bei Abschluss der Vereinbarung erklärt hat, die Aufrechterhaltung der Versorgung durch den [X.] sei besser als die zu erwartende betriebliche Altersversorgung. [X.]er Kläger konnte eine solche noch während der Verhandlungen über die [X.] 1988 abgegebene Erklärung vor deren Inkrafttreten nur als eine unverbindliche Einschätzung auffassen.

d) [X.]ie Kollision einer nicht günstigeren vertraglichen Vereinbarung mit den Normen einer [X.]etriebsvereinbarung zum selben Regelungsgegenstand führt grundsätzlich dazu, dass die individualvertragliche Vereinbarung für die [X.]auer der Geltung der [X.]etriebsvereinbarung verdrängt wird und damit im Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung gelangt.

Vorliegend haben die [X.]en die individualvertragliche Vereinbarung durchgeführt und [X.]eträge an den [X.] gezahlt. [X.]er Kläger hat daher auf der Grundlage der von der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erbrachten [X.]eiträge zum [X.] gegenüber diesem rechtswirksam einen Anspruch auf Zahlung von Leistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalls erworben. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, dem Kläger und dem [X.] vom 26. Juli 1993 und 12. September 1994 scheidet eine Rückabwicklung der verdrängten individualvertraglichen Vereinbarung vom 9. Januar 1987 aus. [X.]eshalb kann ein Zustand, der bestünde, wenn die [X.]en die [X.] des [X.] nicht vollzogen hätten, nicht ohne Weiteres erreicht werden. [X.]ies ist nur möglich, wenn Leistungen, die der Kläger bei Eintritt des [X.] vom [X.] erhalten wird, auf die ihm ggf. nach der [X.] zustehende Altersrente angerechnet werden.

e) § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrAVG stünde einer solchen Anrechnung von Leistungen des [X.] nicht entgegen. [X.]a die Leistungen des [X.] sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanziert waren, hindert diese Norm eine Anrechnung nicht. Auch aus den Entscheidungen des Senats vom 23. Februar 1988 (- 3 [X.] 100/86 -), 6. Juni 1989 (- 3 [X.] 668/87 -), 5. September 1989 (- 3 [X.] 654/87 -) und 26. März 1996 (- 3 [X.] 1023/94 -) kann der Kläger nichts anderes ableiten. [X.]ie genannten Entscheidungen beziehen sich nicht auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer individualvertraglich anstelle eines zwingend kollektivrechtlich geltenden Versorgungssystems zugesagt hatte.

2. [X.]as [X.] wird ggf. jedoch zu beachten haben, dass eine Anrechnung von Leistungen des [X.] auf die dem Kläger möglicherweise nach der [X.] zustehende Altersrente nur in dem Umfang in [X.]etracht kommt, in dem die individuelle Zusage des [X.] auf Leistungen des [X.] mit dem kollektiven Versorgungswerk nach der [X.] kollidiert.

a) [X.]a die [X.] ausschließlich eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung regelt, müsste sich der Kläger nur solche Leistungen des [X.] auf die Altersrente nach der [X.] anrechnen lassen, die auf [X.]eiträgen der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen. Hiervon ist das [X.] zu Recht ausgegangen. Soweit der Kläger Leistungen des [X.] erhält, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen, kommt eine Anrechnung nicht in [X.]etracht. Auch die [X.]eklagte verlangt dies nicht.

b) [X.]arüber hinaus wäre eine Anrechnung von Leistungen des [X.], die auf den [X.]eiträgen der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen, nur in dem Umfang möglich, in dem der Kläger aufgrund der [X.] für [X.]eschäftigungszeiten Anwartschaften erworben hat. Hierbei wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass nach § 5 Abs. 1 [X.] als anrechnungsfähige [X.]ienstzeit grundsätzlich nur die [X.] gilt, die der Mitarbeiter in dem Unternehmen verbracht hat. [X.]a der Kläger danach in der [X.] vom [X.]eginn seines Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 1986 bis zu dessen [X.]eendigung mit Ablauf des 30. Juni 2009 Anwartschaften nach der [X.] erworben hätte, könnten die Leistungen des [X.] grundsätzlich nur insoweit angerechnet werden, als sie auf in diesem [X.]raum von der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gezahlten [X.]eiträgen beruhen.

Soweit die [X.]eklagte für die [X.] nach dem Ausscheiden des [X.] aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund von Nr. 7 der [X.]vereinbarung weitere [X.]eiträge zum [X.] erbracht hat, käme eine Anrechnung der hierauf beruhenden Leistungen des [X.] nur in [X.]etracht, wenn die [X.]eklagte gehalten wäre, die [X.]en des [X.] auch im Rahmen der [X.] anwartschaftssteigernd zu berücksichtigen. [X.]ie [X.] selbst sieht dies zwar nicht vor. [X.]as [X.] wird aber erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob sich eine Verpflichtung zur Anrechnung aus den [X.]estimmungen des in Nr. 7 der [X.]vereinbarung genannten „[X.]-Tarifvertrags“ ergeben könnte. [X.]ei der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrags auf den Kläger wird das [X.] ggf. zu beachten haben, dass mit der Klausel in § 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrags des [X.] über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus nicht nur der „Tarifvertrag für das private [X.]ankgewerbe und die öffentlichen [X.]anken in seiner jeweils gültigen Fassung“, sondern erkennbar das gesamte für das private [X.]ankgewerbe und die öffentlichen [X.]anken geltende Tarifwerk und damit auch ein etwaiger „[X.]-Tarifvertrag“ in [X.]ezug genommen sein dürfte. Auch die [X.]vereinbarung enthält insoweit nichts Gegenteiliges.

V. [X.]as [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Ahrendt    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Schmalz    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 134/15

19.07.2016

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 19. Dezember 2013, Az: 19 Ca 3380/13, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 S 1 BetrAVG, § 3 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 5 Abs 2 S 1 BetrAVG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 77 Abs 4 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 4 Abs 3 TVG, § 134 BGB, § 242 BGB, § 308 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2016, Az. 3 AZR 134/15 (REWIS RS 2016, 7986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7986

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