Bundespatentgericht, Urteil vom 08.07.2021, Az. 6 Ni 46/19 (EP), verb. mit 6Ni 47/19 (EP), verb. mit 6Ni 48/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2021, 4239

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Mobiles Kommunikationssystem, sowie Basisstation und Mobilstation dafür" – Zur Frage der Patentfähigkeit – unzulässige Erweiterung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der [X.] ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.]. [X.], die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und [X.] Dr.-Ing. Flaschke

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 2154903 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Verfahren vor dem [X.] wird auf 6.625.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.]n Patents 2154903 (Streitpatent), das am 3. Juni 2008 angemeldet worden ist. Ihm liegt die internationale [X.] PCT/[X.]2008/060184, die am 3.Juni2008 eingereicht und am 11.Dezember2008 als [X.]/149849 [X.] offengelegt wurde, zugrunde. Das Streitpatent beansprucht die Priorität der [X.] Anmeldungen [X.] 2007150992 vom 6. Juni 2007 und [X.] 2008021557 vom 31.Januar 2008. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents ist am 13.Mai2015 veröffentlicht worden. Das Streitpatent ist in Kraft.

2

Das Streitpatent wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2008 038 149 geführt. Es trägt die Bezeichnung

3

„MOBILE COMMUNICATION SYSTEM, [X.] STATION DEVICE, AND MOBILE STATION DEVICE“

4

(auf [X.] laut Streitpatentschrift:

5

„[X.] KOMMUNIKATIONSSYSTEM SOWIE BASISSTATION UND MOBILSTATION DAFÜR“)

6

und umfasst in der erteilten Fassung 3 Patentansprüche, die die Klägerinnen zu 1, 2 und 3 insgesamt und die Klägerin zu 4 im Umfang der Patentansprüche 1 und 3 angreifen.

7

Die angegriffenen erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 lauten gemäß Streitpatentschrift:

8

in der [X.]:

auf [X.]

 1. A mobile station apparatus (200) adapted to perform a random access by using a dedicated signature when the dedicated signature informed by a base station apparatus (100) is detected by said mobile station apparatus (200) and further adapted to perform a random access by using a randomly selected signature when a signature informed by the base station apparatus (100) and not reserved as a dedicated signature is detected by said mobile station apparatus (200).

 1. Mobilstationsvorrichtung (200), die ausgebildet ist, durch Verwenden einer zugeordneten Signatur einen wahlfreien Zugriff auszuführen, wenn die durch eine Basisstationsvorrichtung (100) mitgeteilte zugeordnete Signatur durch die Mobilstationsvorrichtung (200) detektiert wird, und die ferner ausgebildet ist, durch Verwenden einer zufällig gewählten Signatur einen wahlfreien Zugriff auszuführen, wenn eine Signatur durch die Mobilstationsvorrichtung (200) detektiert wird, die durch die Basisstationsvorrichtung (100) mitgeteilt wurde und die nicht reserviert ist als eine zugeordnete Signatur.

 3. A method for performing a random access by a mobile station apparatus (200) in [X.] mobile station apparatus (200) performs the random access by using a dedicated signature when the dedicated signature informed by a base station apparatus (100) is detected by said mobile station apparatus (200) and performs the random access by using a randomly selected signature when a signature informed by the base station apparatus (100) and not reserved as a dedicated signature is detected by said mobile station apparatus (200).

 3. Verfahren durch Ausführen eines wahlfreien Zugriffs durch eine Mobilstationsvorrichtung (200), bei welchem die Mobilstationsvorrichtung (200) durch Verwenden einer zugeordneten Signatur den wahlfreien Zugriff ausführt, wenn die durch eine Basisstationsvorrichtung (100) mitgeteilte zugeordnete Signatur durch die Mobilstationsvorrichtung (200) detektiert wird, und durch Verwenden einer zufällig gewählten Signatur den wahlfreien Zugriff ausführt, wann eine Signatur durch die Mobilstationsvorrichtung (200) detektiert wird, die durch die Basisstationsvorrichtung (100) mitgeteilt wurde und die nicht reserviert ist als eine zugeordnete Signatur.

9

Der von den Klägerinnen zu 1 bis 3 ebenfalls angegriffene Patentanspruch 2 ist auf Patentanspruch 1 unmittelbar rückbezogen.

Die Klägerin zu 1 macht geltend, dass die in Anspruch genommenen Prioritäten des Streitpatents nicht wirksam seien. Die Klägerin zu 2 ist der Ansicht, dass die Gegenstände der erteilten Ansprüche unter Zugrundelegung der Auslegung der Beklagten nicht ausführbar seien. Die Klägerin zu 3 rügt eine unzulässige Erweiterung, wobei die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 3 in unzulässiger Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen. Alle Klägerinnen sind der Ansicht, das Streitpatent sei für nichtig zu erklären, da ihm die Patentfähigkeit fehle, da es weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Den Einwand der fehlenden Patentfähigkeit stützen die Klägerinnen u. a. auf die folgenden Dokumente bzw. Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach jeweiligem Klageverfahren):

 Klägerin zu 1

 Klägerinnen zu2 und 3

 Klägerin zu 4

 Dokument

 [X.] (EP)

 6 Ni 47/19 (EP)

 [X.] (EP)

        

 D4 1    

                 

[X.]-071303, 3GPP [X.] #57bis, in St. Julian’s, [X.], March 26th - 30th, 2007, „Non-contention based RA preamble“

 D6 1    

                 

[X.]-071820, 3GPP [X.] WG2 Meeting #58, [X.], [X.], 7-11 [X.], 2007, „[X.]“

 D9 1    

 D3 2    

        

 [X.]-071143, 3GPP [X.] #57bis in [X.], [X.], 26th - 30th March 2007, „[X.]“, abrufbar unter https://www.3gpp.org/ftp/tsg_ran/WG2_RL2/TSG[X.]_57bis/Documents/[X.]-071143.zip

                 

 NK5   

 [X.]-071712, [X.] Working Group 2 Meeting #57bis in St. Julian’s, [X.], 26th - 30th March, 2007, abrufbar unter [X.]/TSG[X.].JS/Documents/[X.]-071712.zip

                 

 [X.]   

 [X.]-070029, 3GPP [X.]56bis in [X.], [X.], 15th Jan.-19th Jan., 2007, abrufbar unter https://www.gpp.org/ftp/tsg_ran/WG2_RL2/TSG[X.]_56bis/Documents/[X.]- 07002Q.zip

                 

 NK14 

Auszug aus der Masterarbeit „E-UTRA RACH within the LTE
system“

Die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 3 beantragen jeweils,

das [X.] Patent 2154903 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 4 beantragt,

das [X.] Patent 2154903 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 und 3 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise die Klagen abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] 1 bis 1i, 1‘a bis 1’i (ohne 1’e, 1’f), 3a bis 3i, 3’a bis 3’i (ohne [X.], 3’f), 4b bis 4i und 5c bis 5f aus dem Schriftsatz vom 9. Juni 2021 sowie

nach den [X.] 4’b und 4’c aus dem Schriftsatz vom 1. Juli 2021 richten,

mit der Maßgabe, dass zunächst die Hilfsanträge 4b, 4c, 4‘c und 1c geprüft werden

und sodann die übrigen Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge geprüft werden, d.h. in der Reihenfolge 1, 1‘, 3, 3‘, 4, 4‘ und 5 und dabei innerhalb eines Satzes ebenfalls gemäß Benennung, d.h. im Satz 1 vom Hilfsantrag 1 über den Hilfsantrag 1a bis zum Hilfsantrag 1i (ohne den vorab zu prüfenden 1c), im Satz 1‘ vom Hilfsantrag 1’a bis 1’i, im Satz 3 von 3a bis 3i, im Satz 3‘ von 3’a bis 3’i, im Satz 4 von 4b bis 4i (ohne die vorab zu prüfenden 4b und 4c) und dann 4’b und im Satz 5 von 5c bis 5f,

wobei alle Anträge als geschlossene Anspruchsätze gestellt sind.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung, jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge, für schutzfähig. Soweit die Klägerinnen sich auf das Dokument D3

Die jeweiligen Patentansprüche 1 bis 3 der Hilfsanträge haben den Inhalt wie (zur besseren Lesbarkeit) aus der Anlage zum Urteil ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 hat die Klägerin zu 3 ihren [X.] zur Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 2 vom 25. September 2019 erklärt. Die Klägerin zu 3 sei eine Konzerngesellschaft der in dem Verletzungsverfahren vor dem [X.] von der hiesigen Beklagten dort in Anspruch genommenen „[X.].“ und nach der gegenwärtigen konzerninternen Aufgabenverteilung für die Verteidigung gegen [X.] gegen den Konzern in [X.]land zuständig. Die Klägerin zu 2 hat dem [X.] mit Schriftsatz vom 24.Juni2020 zugestimmt.

Der [X.] hat die [X.] mit den [X.].: [X.] (EP), [X.].: 6Ni47/19 (EP) und [X.].: [X.] (EP) mit Beschluss vom 12. April 2021 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der [X.] hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 17. Mai 2021 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Auf die zulässigen Klagen ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil den Gegenständen der Patentansprüche in erteilter Fassung und nach den [X.] der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ).

Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob die Gegenstände der Ansprüche nach Hauptantrag und den [X.] über die ursprünglich eingereichte Fassung hinausgehen und somit auf einer unzulässigen Erweiterung beruhen bzw. nicht ausführbar sind (Art.II §6 Abs.1 Nr.3 [X.] [X.]. Art.138 Abs.1 lit.c) EPÜ).

I. Zulässigkeit

Der Beitritt der Klägerin zu 3 zur Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 2 ist als subjektive Klagehäufung zulässig, nachdem die Klägerin zu 1 dem zugestimmt hat und der [X.] auch sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO ist.

Für die Bestimmung der Sachdienlichkeit kommt es auf die objektiv zu bewertenden Interessen der [X.]en sowie der Rechtspflege an.

Die Klägerin zu 3 ist eine Konzerngesellschaft der in dem Verletzungsverfahren vor dem [X.] von der hiesigen [X.] dort in Anspruch genommenen „[X.].“ und unstreitig nach der gegenwärtigen konzerninternen Aufgabenverteilung für die Verteidigung gegen [X.] gegen den Konzern in [X.] zuständig.

Die [X.]erweiterung verzögert die Erledigung des Prozesses nicht. Die weitere Klägerin kann das Streitpatent ohnehin aus eigenem Recht mit einer eigenen Nichtigkeitsklage angreifen. Im anhängigen Verfahren kann unter vollständiger Verwertung des gesamten Prozessstoffs geklärt werden, ob das angegriffene Patent für nichtig zu erklären ist; dies erspart ein weiteres, gesondertes Klageverfahren der weiteren Klägerin.

II. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent ([X.]) betrifft gemäß Beschreibungseinleitung ein Mobilkommunikationssystem sowie eine [X.] und eine [X.]svorrichtung, die ein zellulares Kommunikationssystem verwenden (vgl. Patentschrift Abs. 1).

Abbildung

Eine Aufwärtsverbindung ([X.]), wie sie in [X.]ur 17 dargestellt sei, umfasse u.a. einen Kanal für einen sogenannten wahlfreien Zugriff bzw. Zugriffskanal (Random Access Channel [X.]) sowie weitere Kanäle (vgl. Patentschrift, Abs.4).

Der Kanal für einen wahlfreien Zugriff (random access channel) werde hauptsächlich zum Erreichen einer Synchronisation zwischen einer [X.] (mobile station) und einer Basisstation (base station) verwendet (vgl. Patentschrift Abs. 9). Bei einem wahlfreien Zugriff werde alleinig eine [X.] (a preamble alone) übertragen, um eine Synchronisation zu erreichen (in a random access, a preamble alone is transmitted for attaining synchronization).Die [X.] enthalte eine Signatur (signature), die einem Signalmuster entspreche, welches Information darstelle. Die Information von mehreren Bits könne durch Vorbereiten mehrerer Arten von Signaturen (several ten kinds of signatures) spezifiziert werden. Gegenwärtig werde die Übertragung von 6-Bit-Informationen und die Vorbereitung von 64 Arten von Signaturen vorausgesetzt (vgl. Patentschrift Abs. 10).

Das Streitpatent gibt an, dass bei einer 6-Bit-Information eine Anzahl von 5 Bits für eine zufällige Kennung (random ID) alloziert / reserviert seien, während das verbleibende 1 Bit für Information reserviert sei, die etwa den Grund für den wahlfreien Zugriff und einen Pfadverlust / [X.] ([X.]) der Abwärtsverbindung (downlink) betreffe (vgl. Patentschrift Abs.11).

[X.]ur 19 stelle ein Sequenzdiagramm dar, welches zur Erläuterung einer beispielhaften Prozedur eines herkömmlichen wahlfreien Zugriffs verwendet werde. Bei diesem Zugriff wähle eine [X.] zuerst eine Signatur auf der Basis einer zufälligen Kennung (random ID) aus.Dann werde eine [X.] mit der ausgewählten Signatur unter Verwendung eines wahlfreien Zugriffskanals übertragen (vgl. Patentschrift, Abs. 12 und [X.]. 19, [X.]).

Abbildung

Wenn eine Basisstation die [X.] von der [X.] empfange, berechne sie auf der Grundlage der [X.] die Synchronisationszeitverschiebung zwischen der [X.] und der Basisstation und führe eine Planung zum Senden einer [X.]/L3-Nachricht durch (vgl. Patentschrift, [X.].19, [X.]). Wenn danach aufgrund eines wahlfreien Zugriffs festgestellt werde, dass von der [X.] eine C-RNTI ([X.]) als temporäre Identität des Mobilfunknetzes benötigt werde, weise die Basisstation der [X.] diese zu und sende eine Antwort einschließlich einer Synchronisationsinformation (synchronization information), [X.], einer [X.] und der C-RNTI (vgl. Patentschrift [X.] und [X.].19: [X.]). Falls die [X.] diese Informationen von der Basisstation empfange, extrahiere sie eine Antwort von der Basisstation einschließlich der übertragenen [X.] (vgl. [X.]. 19, [X.]). Anschließend sende die [X.] eine [X.]/L3-Nachricht unter Verwendung einer von der Basisstation geplanten [X.] ([X.]). Wenn die Basisstation die [X.]/L3-Nachricht von der [X.] empfange, sende sie eine Konfliktauflösung (contention resolution), um festzustellen, ob ein Konflikt mit einer anderen [X.] aufgetreten ist oder nicht ([X.]). Ein Problem eines solchen wahlfreien Zugriffs sei das Auftreten von Konflikten, die verursacht würden, wenn mehrere verschiedene [X.]en dieselbe Signatur und denselben Kanal für einen wahlfreien Zugriff auswählten. Wenn mehrere [X.]en dieselbe Signatur auswählten und eine Übertragung unter Verwendung eines [X.]nblocks zu derselben [X.] und mit derselben Frequenz durchführten, nämlich unter Verwendung desselben Kanals für einen wahlfreien Zugriff, trete ein Konflikt bezüglich der [X.] auf (vgl. [X.]. 19, [X.], sowie Abs. 14 und 15).

Wenn die Basisstation die [X.] aufgrund eines solchen Konflikts nicht erkennen könne, könne sie die Antwort einschließlich der Synchronisationsinformationen und dergleichen nicht übertragen (vgl. [X.]. 19, [X.]). In diesem Fall solle die [X.], da sie die Antwort von der Basisstation nicht empfangen könne, erneut einen wahlfreien Zugriff durchführen, indem sie nach einer vorgeschriebenen [X.] eine Signatur und einen Kanal für einen wahlfreien Zugriff auswähle (vgl. Abs. 16). Für den Fall, dass ein Konflikt im Zusammenhang mit einem wahlfreien Zugriff nicht vermieden werden könne, werde angenommen, dass es lange dauern könne, bis die [X.] erneut aufgenommen werde (vgl. Abs. 20 und 21).

Um ein solches Problem zu vermeiden, sei ein Vorschlag zur Verhinderung von Konflikten bei einem wahlfreien Zugriff zur Wiederaufnahme der [X.] unter Verwendung einer Signatur zur Wiederaufnahme der [X.] gemacht worden (vgl. Patentschrift, Abs. 21 und [X.].20).

Abbildung

Wenn bestimmt werde, die Abwärtsverbindungsdatenübertragung (downlink data transmission) zu einer [X.] außerhalb der [X.] fortzusetzen, sende eine Basisstation eine [X.]sanforderung an die [X.] (vgl. Abs. 22 und [X.].20, [X.]). Die Aufwärtssynchronisationsanforderung werde unter Verwendung eines physikalischen Abwärtsverbindungssteuerkanals übertragen. Die [X.]-Synchronisationsanforderung enthalte eine [X.] eines wahlfreien Zugriffs, welche von der [X.] gesendet werden solle. In der folgenden Beschreibung werde dies als dedizierte Signatur bezeichnet (vgl. Abs. 22 und [X.].20).

Wenn die [X.]-Synchronisationsanforderung von der Basisstation empfangen werde, sende die [X.] eine Zugriffs-[X.] (random access preamble) einschließlich der dedizierten Signatur, die in der [X.]-Synchronisationsanforderung empfangen werde, unter Verwendung eines Kanals für einen wahlfreien Zugriff an die Basisstation (vgl. [X.]. 20, [X.]). Wenn die [X.] einschließlich der dedizierten Signatur von der [X.] empfangen werde, sende die Basisstation einen [X.] (Timing Advance), der einer Synchronisationszeitverschiebung entspreche, als Antwort (preamble response) auf den wahlfreien Zugriff an die [X.] (vgl. Abs. 23 und [X.].20, [X.]). Es sei auch u.a. ein konkurrenzbasiertes [X.] als Ersatz für den Fall vorgeschlagen worden, dass ein solches konkurrenzfreies Zugriffsverfahren fehlschlage (vgl. Patentschrift, Abs. 25 und 26).

Bei der Wiederaufnahme der [X.] könne keine [X.]-Synchronisationsanforderung übertragen werden, obwohl die Übertragung einer in einem [X.]/[X.]-Steuerkanal enthaltenen dedizierten Signatur geprüft werde, wenn nicht genügend dedizierte Signaturen vorhanden seien. In dem Fall, dass eine dedizierte Signatur nicht zugewiesen werden könne, trete daher das Problem auf, dass der [X.]/[X.]-Steuerkanal unbrauchbar werde. Ein solches Problem trete in ähnlicher Weise nicht nur dann auf, wenn beispielsweise die Fortsetzung der [X.] mit einem [X.]geber sowohl in einer Basisstation als auch in einer [X.] verwaltet werde, sondern auch, wenn eine Basisstation erkenne, dass eine [X.] keine Synchronisation der Aufwärtsverbindung aufweise (vgl. Abs. 27).

2. Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, ein effizientes Zugriffsverfahren bereitzustellen, welches unabhängig davon durchgeführt wird, ob eine dedizierte Signatur (dedicated signature) zugewiesen werden kann (vgl. Patentschrift, Abs. 28).

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachrichtung Nachrichtentechnik, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der [X.] im Zusammenhang mit Mobilfunkstandards und Übertragungstechnik in Mobilfunknetzen verfügt.

4. Die Aufgabe soll gelöst werden durch eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1, die ausgebildet ist, einen wahlfreien Zugriff auszuführen, sowie durch ein Verfahren nach Patentanspruch 3 durch Ausführen eines wahlfreien Zugriffs durch eine [X.]svorrichtung.

a) Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 3 nach Hauptantrag (erteilte Fassung des Streitpatents) lassen sich wie folgt gliedern (Gliederungsziffern der Merkmale hier und im Folgenden entsprechend der Notation der [X.]):

Patentanspruch 1:

[X.] A mobile station apparatus (200)

[X.] adapted to perform a random access

[X.].1 by using a dedicated signature

[X.].2 when the dedicated signature informed by a base station apparatus (100)

[X.].3 is detected by [X.] station apparatus (200) and

[X.] further adapted to perform a random access

[X.].1 by using a randomly selected signature

[X.] when a signature informed by the base station apparatus (100) and not reserved as a dedicated signature

[X.] is detected by [X.] station apparatus (200).

Patentanspruch 3:

N1 A method for performing a random access by a mobile station apparatus (200) in which

N2 the mobile station apparatus (200) performs the random access

N2.1 by using a dedicated signature

N2.2 when the dedicated signature informed by a base station apparatus (100)

N2.3is detected by [X.] station apparatus (200) and

N3 performs the random access

N3.1 by using a randomly selected signature

N3.2 when a signature informed by the base station apparatus (100) and not reserved as a dedicated signature

[X.] is detected by [X.] station apparatus (200).

b) Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge lassen sich in der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung beantragten Reihenfolge wie folgt gliedern:

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4b weist gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag eine Ergänzung bezüglich einer Anfrage zu einer [X.]-Synchronisation ([X.] synchronization request) entsprechend den Merkmalen [X.], 2.3b sowie [X.] und [X.] auf und lautet damit wie folgt (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):

[X.] A mobile station apparatus (200)

[X.] adapted to perform a random access

[X.].1 by using a dedicated signature

[X.].2 when an [X.] synchronization request and the dedicated signature informed by a base station apparatus (100)

[X.].3 is are detected by [X.] station apparatus (200) and

[X.] further adapted to perform a random access

[X.].1 by using a randomly selected signature

[X.] when an [X.] synchronization request informed by the base station apparatus (100) and a signature informed by the base station apparatus (100) and not reserved as a dedicated signature

[X.] is are detected by [X.] station apparatus (200).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4c weist die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4b auf unter Hinzufügung der folgenden Merkmale:

[X.] [X.] signature not reserved as a dedicated signature

[X.].1 is informed by the base station apparatus without, [X.] station apparatus by including information for specifying it into data, adding further information to said data and

[X.].2 is instead informed by the base station apparatus by including said signature not reserved as a dedicated signature into said data.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4‘c weist die folgenden Merkmale auf (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):

[X.]A mobile station apparatus (200)

[X.]adapted to perform a random access

[X.].0 to attain [X.] resynchronization with a base station apparatus (100)

[X.].1 by using a dedicated signature

[X.].2 when an [X.] synchronization request and the dedicated signature informed by said a base station apparatus (100)

[X.].3 are is detected by [X.] station apparatus (200) and

[X.] further adapted to perform a random access

[X.].0 to attain [X.] resynchronization with a base station apparatus (100)

[X.].1 by using a randomly selected signature

[X.] when an [X.] synchronization request informed by the base station apparatus (100) and a signature informed by the base station apparatus (100) and not reserved as a dedicated signature

[X.] are is detected by [X.] station apparatus (200),

[X.] [X.] signature not reserved as a dedicated signature

[X.].1 is informed by the base station apparatus without, [X.] station apparatus by including information for specifying it into data, adding further information to said data and

[X.].2 is instead informed by the base station apparatus by including saidsignature not reserved as a dedicated signature into said data.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1c weist folgende Merkmale auf (Änderungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):

[X.] A mobile station apparatus (200)

[X.] adapted to perform a random access

[X.].1 by using a dedicated signature

[X.].2 when an [X.] synchronization request and the dedicated signature informed by a base station apparatus (100)

[X.].3 is are detected by [X.] station apparatus (200), and

[X.].4 [X.] [X.] synchronization request and said dedicated signature is are informed by [X.] station apparatus (100) by transmitting said [X.] synchronization request and said dedicated signature from [X.] station apparatus (100) to [X.] station apparatus (200) and

[X.].5 [X.] station apparatus (200) is adapted to receive said [X.] synchronization request and said dedicated signature from [X.] station apparatus (100), and

[X.] [X.] mobile station apparatus is adapted to perform said random access by transmitting a preamble to [X.] station apparatus (100) by using said dedicated signature, and [X.] station apparatus (200)

[X.] further adapted to perform a random access

[X.].1 by using a randomly selected signature

[X.] when an [X.] synchronization request informed by the base station apparatus (100) and a signature informed by the base station apparatus (100) and not reserved as a dedicated signature

[X.] is are detected by [X.] station apparatus (200)

[X.].4 [X.] randomly selected signature is randomly selected by [X.] station apparatus (200)

[X.] [X.] [X.] synchronization request and said signature not reserved as a dedicated signature are informed by [X.] station apparatus (100) by transmitting an [X.] synchronization request and said signature not reserved as a dedicated signature from [X.] station apparatus (100) to [X.] station apparatus (200) and

[X.].6 [X.] station apparatus (200) is adapted to receive said [X.] synchronization request and said signature not reserved as a dedicated signature from [X.] station apparatus (100) and

[X.] [X.] mobile station apparatus (200) is adapted to perform said random access by transmitting a preamble to [X.] station apparatus (100) by using said randomly selected signature,

[X.] [X.] signature not reserved as a dedicated signature

[X.].1 is informed by the base station apparatus without, [X.] station apparatus by including information for specifying it into data, adding further information to said data and

[X.].2 is instead informed by the base station apparatus by including saidsignature not reserved as a dedicated signature into said data.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf unter Hinzufügung des folgenden Merkmals bezüglich der Auswahl der zufälligen Signatur in der [X.]:

[X.].4 [X.] randomly selected signature is randomly selected by [X.] station apparatus (200).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a lautet wie folgt (Änderungen gegenüber [X.] nach [X.] hervorgehoben):

[X.] A mobile station apparatus (200)

[X.] adapted to perform a random access

[X.].1 by using a dedicated signature

[X.].2 when the dedicated signature informed by a base station apparatus (100)

[X.].3 is detected by [X.] station apparatus (200),

[X.].4 [X.] dedicated signature is informed by [X.] station apparatus (100) by transmitting said dedicated signature from [X.] station apparatus (100) to [X.] station apparatus (200) and

[X.].5 [X.] station apparatus (200) is adapted to receive said dedicated

signature from [X.] station apparatus (100), and

[X.] [X.] mobile station apparatus is adapted to perform saidrandom access by transmitting a preamble to [X.] station apparatus (100) by using said dedicated signature, and

[X.] station apparatus (200)

[X.] further adapted to perform a random access

[X.].1 by using a randomly selected signature

[X.] when a signature informed by the base station apparatus (100) and not reserved as a dedicated signature

[X.] is detected by [X.] station apparatus (200).

[X.].4 [X.] randomly selected signature is randomly selected by [X.] station apparatus (200).

[X.] [X.] signature not reserved as a dedicated signature is informed by [X.] station apparatus (100) by transmitting said signature not reserved as a dedicated signature from [X.] station apparatus (100) to [X.] station apparatus (200) and

[X.].6 [X.] station apparatus (200) is adapted to receive said signature not reserved as a dedicated signature from [X.] station apparatus (100), and

[X.] [X.] mobile station apparatus (200) is adapted to perform said random access by transmitting a preamble to [X.] station apparatus (100) by using said randomly selected signature.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1b weist folgende Merkmale auf (Unterschiede gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a hervorgehoben):

[X.] A mobile station apparatus (200)

[X.] adapted to perform a random access

[X.].1 by using a dedicated signature

[X.].2 when an [X.] synchronization request and the dedicated signature informed by a base station apparatus (100)

[X.].3 is are detected by [X.] station apparatus (200),

[X.].4 said [X.] synchronization request and said dedicated signature is are informed by [X.] station apparatus (100) by transmitting an [X.] synchronization request and said dedicated signature from [X.] station apparatus (100) to [X.] station apparatus (200) and

[X.].5 [X.] station apparatus (200) is adapted to receive said [X.] synchronization request and said dedicated signature from [X.] station apparatus (100), and

[X.] [X.] mobile station apparatus is adapted to perform said random access by transmitting a preamble to [X.] station apparatus (100) by using said dedicated signature, and

[X.] station apparatus (200)

[X.] further adapted to perform a random access

[X.].1 by using a randomly selected signature

[X.] when an [X.] synchronization request informed by the base station apparatus (100) and a signature informed by the base station apparatus (100) and not reserved as a dedicated signature

[X.] is are detected by [X.] station apparatus (200).

[X.].4 [X.] randomly selected signature is randomly selected by [X.] station apparatus (200),

[X.] wherein said [X.] synchronization request and said signature not reserved as a dedicated signature is informed by [X.] station apparatus (100) by transmitting an [X.] synchronization request and said signature not reserved as a dedicated signature from [X.] station apparatus (100) to [X.] station apparatus (200) and

[X.].6 [X.] station apparatus (200) is adapted to receive said [X.] synchronization request and said signature not reserved as a dedicated signature from [X.] station apparatus (100), and

[X.] [X.] mobile station apparatus (200) is adapted to perform said random access by transmitting a preamble to [X.] station apparatus (100) by using said randomly selected signature.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1d ist im Vergleich zu Hilfsantrag 1c folgendes Merkmal [X.] zwischen den Merkmalen [X.] und [X.] eingefügt:

[X.] [X.] dedicated signature, said randomly selected signature and said signature not reserved as a dedicated signature stem from the same set of 64 signatures,

Bei Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1e ist im Vergleich zu Hilfsantrag 1c folgender Disclaimer angefügt:

[X.]’ [X.] signature not reserved as a dedicated signature does not define a maximum signature of a set of signatures from which said randomly selected signature is randomly selected.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1f ist im Vergleich zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1e das Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen zwischen Merkmal 3.7 und Merkmal [X.] eingefügt (vgl. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1c bzw. 1d).

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1g ist im Vergleich zu Hilfsantrag 1b noch im [X.] an Merkmal 2.4b und im [X.] an Merkmal 3.5b präzisiert, dass es sich um eine Re-Synchronisation für den [X.] handelt (Merkmalsänderungen bzw. -ergänzungen gegenüber Hilfsantrag 1b im Folgenden hervorgehoben):

[X.].4 is are informed by [X.] station apparatus (100) by transmitting an [X.] synchronization request and said dedicated signature from [X.] station apparatus (100) to [X.] station apparatus (200) and

[X.].4.1 for [X.] resynchronization and

[…]

[X.] [X.] [X.] synchronization request and said signature not reserved as a dedicated signature is informed by [X.] station apparatus (100) by transmitting an [X.] synchronization request and said signature not reserved as a dedicated signature from [X.] station apparatus (100) to [X.] station apparatus (200) and

[X.].1 for [X.] resynchronization and

[…]

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1h sind im Vergleich zu Hilfsantrag 1g die Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].2 (vgl. Hilfsantrag 1c) bezüglich des Weglassens von Information in eine Signatur ergänzt.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1i ist im Vergleich zu Hilfsantrag 1h das Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen ergänzt (vgl. [X.]d).

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1’a werden gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a zusätzlich Funkeinheiten genannt (Ergänzungen gegenüber den Merkmalen des [X.] nach Hilfsantrag 1a hervorgehoben):

[X.].4’ [X.] dedicated signature is informed by [X.] station apparatus (100) by transmitting said dedicated signature from a radio unit (104) included in [X.] station apparatus (100) to a radio unit (207) included in [X.] station apparatus (200) and

[X.].5’ [X.] station apparatus (200) is adapted to receive said dedicated

signature from said radio unit (104) included in [X.] station apparatus (100), using said radio unit (207) included in [X.] station apparatus (200), and

[X.] [X.] mobile station apparatus is adapted to perform said random access by transmitting a preamble to [X.] station apparatus (100) by using said dedicated signature, and [X.] station apparatus (200)

[…]

[X.]’ [X.] signature not reserved as a dedicated signature is informed by [X.] station apparatus (100) by transmitting said signature not reserved as a dedicated signature from said radio unit (104) included in [X.] station apparatus (100) to said radio unit (207) included in [X.] station apparatus (200) and

[X.].6’ [X.] station apparatus (200) is adapted to receive said signature not reserved as a dedicated signature from said radio unit (104) included in [X.] station apparatus (100) using said radio unit (207) included in [X.] station apparatus (200), and

[X.] [X.] mobile station apparatus (200) is adapted to perform said random access by transmitting a preamble to [X.] station apparatus (100) by using said randomly selected signature.

In den jeweiligen Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1’b bis 1’i wird gegenüber den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1b bis 1i ebenfalls mit den Merkmalen [X.].4‘, [X.].5‘, [X.]‘ und [X.].6‘ präzisiert, dass die Kommunikation zwischen der Basisstation und der [X.] mit jeweiligen Funkeinheiten (radio unit 104, radio unit 207) durchgeführt wird, die in der Basis- und der [X.] angeordnet sind.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3a fehlt gegenüber Anspruch nach Hilfsantrag 1a das Merkmal [X.].4 zur zufälligen Auswahl einer Signatur in der [X.].

Ebenso fehlt in den jeweiligen Ansprüchen der Hilfsanträge 3b bis 3i gegenüber den Ansprüchen der Hilfsanträge 1b bis 1i jeweils das Merkmal [X.].4 zur zufälligen Auswahl einer Signatur in der [X.].

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3‘a weist gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1‘a nicht mehr das Merkmal [X.].4 zur zufälligen Auswahl einer Signatur in der [X.] auf. In gleicher Weise fehlt den jeweiligen Ansprüche der Hilfsanträge 3’b, 3’c, 3’d, 3’g, 3’h und 3’i gegenüber den Ansprüchen der Hilfsanträge 1’b, 1’c, 1’d, 1’g, 1’h und 1’i jeweils das Merkmal [X.].4 zur zufälligen Auswahl einer Signatur in der [X.].

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4d ist im Vergleich zu Hilfsantrag 4c das Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen zwischen den Merkmalen [X.] und [X.] eingefügt (vgl. Merkmal [X.] im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1d).

Bei Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4e ist im Vergleich zu Hilfsantrag 4c der folgende Disclaimer angefügt:

[X.]’ [X.] signature not reserved as a dedicated signature does not define a maximum signature of a set of signatures from which said randomly selected signature is randomly selected.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4f ist im Vergleich zu Anspruch 1 nach [X.] wiederum das Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen hinzugefügt (vgl. auch Hilfsantrag 1d bzw. Hilfsantrag 1f).

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4g ist im Vergleich zu Hilfsantrag 4b im [X.] an Merkmal 2.4b und im [X.] an Merkmal 3.5b jeweils präzisiert, dass es sich um eine Re-Synchronisation für den [X.] entsprechend Merkmal [X.].4.1 bzw. [X.].1 handelt (vgl. auch Hilfsantrag 1g).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4h weist im Vergleich zu Hilfsantrag 4g die Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].1 (vgl. Hilfsantrag 1c) bezüglich des Weglassens von Information auf.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4i ist im Vergleich zu Hilfsantrag 4h das Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen ergänzt (vgl. [X.]d).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4’b weist einen Teil der Merkmale des vorstehend genannten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4’c auf – hier fehlen die Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].2 im Vergleich zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4’c.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5c sind gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag die vorstehend genannten Merkmale [X.] bis [X.].2 hinzugefügt.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5d ist im Vergleich zu Hilfsantrag 5c das Merkmal [X.] zwischen den Merkmalen [X.] und [X.] eingefügt (vgl. Merkmale [X.] im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1d):

Bei Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5e ist im Vergleich zu Hilfsantrag 5c wiederum der Disclaimer [X.]‘ angefügt.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5f ist im Vergleich zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5e das Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen hinzugefügt (vgl. Hilfsantrag 1f).

5. Der zuständige Fachmann versteht die Merkmale der jeweiligen Patentansprüche1 nach Haupt- und Hilfsanträgen in der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung angegebenen Reihenfolge wie folgt:

a) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (erteilte Fassung des Streitpatents) betrifft eine [X.] (mobile station [X.] / mobile station apparatus 200 /z.B. Mobiltelefon) und einen sogenannten wahlfreien Zugriff (random access), unter dem der Fachmann vorliegend einen direkten nicht-sequenziellen Zugriff einer [X.] auf ein Mobilfunknetzwerk mit einer Basisstation (base station 100 / BS) versteht (vgl. [X.] sowie Patentschrift, [X.]. 17 (wie eingangs wiedergegeben) und Abs. 4 bis 6 sowie Bezugszeichenliste in Abs.32). Die Begriffe [X.] (mobile station) und [X.]svorrichtung bzw. [X.]sgerät (mobile station apparatus) werden dabei als Synonyme verwendet; dies gilt ebenfalls für die Begriffe Basisstation (base station) und [X.] (base station apparatus) (vgl. Abs. 9: a mobile station apparatus (hereinafter referred to as the "mobile station") and a base station apparatus (hereinafter referred to as the "base station")).

Der wahlfreie Zugriff wird unter Verwendung einer dedizierten, d.h. zugeordneten Signatur (dedicated signature) durchgeführt (vgl. Merkmal [X.]). Eine Signatur ist gemäß Patentschrift in einer [X.] zur Erreichung einer Synchronisation enthalten und wird durch ein Signalmuster gebildet (vgl. Abs. 10: a signature corresponding a signal pattern representing information […] several bits […] 6-bit information […] [X.]). Demnach ermöglicht beispielsweise ein üblicherweise verwendetes 6-Bit-Signalmuster die Bereitstellung von 64(=2[X.] und [X.], sowie Abs. 22 und 23 / Merkmale [X.].1, [X.].2 und [X.].3).

Die beanspruchte [X.] ist zudem eingerichtet, einen wahlfreien Zugriff (random access) unter Benutzung einer zufällig ausgewählten Signatur (by using a randomly selected signature) auszuführen (vgl. Merkmal [X.]). Die Benutzung einer zufällig ausgewählten Signatur erfolgt, nachdem eine seitens der Basisstation mitgeteilte / gesendete Signatur von der [X.] detektiert wird (vgl. Merkmale [X.].1 und [X.]) und letztere Signatur nicht als eine dedizierte bzw. zugeordnete Signatur (dedicated signature) reserviert ist (vgl. Patentschrift [X.]. 10 und 14, Schritte [X.] und [X.], sowie Abs. 127 und Merkmal [X.]: signature […] not reserved as a dedicated signature). Eine solche von der [X.] empfangene Signatur, die nicht als dedizierte Signatur reserviert ist, stellt eine Information dar, die der Fachmann als Bedingung dafür versteht, die Benutzung einer zufällig gewählten Signatur (random signature) auszulösen, wenn keine dedizierte Signatur zur Verfügung steht. Das Streitpatent lässt offen, ob die Formulierung „when […]“ im Merkmal 3.2 bezüglich der Mitteilung einer Signatur, die nicht als dedizierte Signatur reserviert ist, im unmittelbaren zeitlichen Sinne (gleichzeitig) oder im logischen Sinne eines bedingten Ablaufs zu verstehen ist (vgl. Flussdiagramm gemäß [X.].14). Entgegen der von der [X.] vertretenen Auffassung ist die Formulierung mit „when […]“ im Merkmal [X.] nicht nur einschränkend im Sinne von „gleichzeitig“ zu verstehen. Vielmehr versteht der Fachmann dies – entsprechend der klägerseitigen Merkmalsauslegung – als eine allgemeinere logische Abfolge im Sinne einer von mehreren Bedingungen für die Benutzung einer zufälligen Signatur im Zusammenhang mit dem Auftreten eines Konflikts bei einem wahlfreien Zugriff (contention base random access) und mitgeteilten Daten (data) bzw. Information ohne eine dedizierte Signatur (vgl. Patentschrift, [X.]. 14, Schritt [X.], [X.]. Abs. 122, 126 und 134 sowie Abs. 123: [X.], when the mobile station 200 detects the downlink resource allocation, an [X.] synchronization request and the information of no dedicated signature ([X.]), it performs contention [X.]). Das Flussdiagramm gemäß [X.]ur 14 und den zugehörigen Text versteht der Fachmann so, dass von der [X.] eine zufällige Signatur genutzt wird, wenn eine Prüfung ergibt, dass die mitgeteilten Daten keine dedizierte Signatur enthalten (vgl. Abs. 122 und 126, letzter Satz, sowie Abs. 127, erster Satz: […] the mobile station 200 further checks, whether or not a dedicated signature is included in the downlink data. [X.], when a dedicated signature is not included, the mobile station 200 transmits a preamble by using a signature randomly selected ([X.])). Der Fachmann entnimmt der Beschreibung des Streitpatents somit sinngemäß, dass die [X.] Daten empfängt bzw. detektiert und dann, wenn keine dedizierte Signatur verfügbar ist, die Nutzung einer zufällig gewählten Signatur ausgelöst wird.

Ob die zufällige Auswahl der Signatur in der [X.] oder in einer Basisstation erfolgt, lässt der Wortlaut des [X.] in der erteilten Fassung (Hauptantrag) ebenfalls offen – im Gegensatz zu jeweiligen Ansprüchen 1 nach einzelnen [X.] wie beispielsweise Hilfsantrag 1c, in dem die [X.] als Ort der zufälligen Auswahl einer Signatur genannt wird (vgl. Merkmal [X.].4). Aus der Beschreibung des Streitpatents geht jedenfalls hervor, dass eine zufällig gewählte Signatur von der [X.] benutzt wird (using a randomly selected signature), wenn in [X.] keine dedizierte Signatur enthalten ist (vgl. Patentschrift, vgl. Abs. 74: […] when the mobile station 200 detects the download resource allocation and […] no dedicated signature is allocated, [X.] […]; vgl. auch Abs. 30 sowie Abs. 107 und Abs. 109 zu einem konkurrenzbasierten Zugriff; vgl. hierzu auch [X.].10). Die [X.] benutzt damit eine zufällig gewählte Signatur, die für den konfliktbasierten Zugriff benötigt wird, wenn ihr von der Basisstation nur eine Information bzw. Signatur gesendet wird, die nicht als zugeordnete / dedizierte Signatur reserviert ist (vgl. Patentschrift, Abs. 74 sowie Merkmale [X.].1, [X.] und [X.]).

b) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4b weist gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag eine Präzisierung bezüglich einer Anfrage zu einer [X.]-Synchronisation ([X.] synchronization request) – d.h. einer Synchronisationsanfrage bezüglich einer Verbindung von der [X.] in Richtung der Basisstation (sog. Aufwärtsstrecke) – entsprechend den Merkmalen [X.].2

c) Die zusätzlichen Merkmale [X.] bzw. [X.].1 und [X.].2 des Anspruchs 1 nach [X.] beinhalten, dass den von der Basisstation an die [X.] gesendeten Daten bezüglich einer nicht als dedizierte Signatur reservierten Signatur keine weitere Information – wie von der [X.] ausgeführt – in Form eines Statusindikators bzw. [X.] zu deren Signalisierung beigefügt wird (without […] adding further information to said data […]).

d) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4’c konkretisiert in den Merkmalen [X.].0 und [X.].0, dass es sich um eine [X.]-Resynchronisation ([X.] resynchronization) mit der Basisstation (base station) handelt. Darunter versteht der Fachmann, dass es sich um eine wiederholte bzw. erneute Synchronisation einer [X.] ([X.]) von der [X.] in Richtung der Basisstation handelt.

e) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1c beinhaltet, dass die zufällige Signatur seitens der [X.] ausgewählt wird (randomly selected signature is randomly selected by [X.] station apparatus / Merkmal [X.].4). Des Weiteren kommt in den weiteren Merkmalen des Anspruchs entsprechend den Angaben der [X.] zum Ausdruck, dass es sich um eine (gezielte) Kommunikation zwischen der einen genannten Basisstation (saidbase station apparatus) und der einen [X.] (saidmobile station apparatus) handelt, wobei eine zufällige Signatur bei einem wahlfreien Zugriff dann von der [X.] im Zusammenhang mit einer [X.] an die Basisstation gesendet wird. Zudem ist hier präzisiert, dass die jeweiligen Signaturen im Zusammenhang mit einer [X.]-Synchronisierungs-Anfrage ([X.] synchronization request) verwendet werden (vgl. Merkmale [X.].2

f) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beinhaltet im Vergleich zum Hauptantrag zusätzlich, dass die zufällige Signatur seitens der [X.] ausgewählt wird (randomly selected signature is randomly selected by [X.] station apparatus/ vgl. vorstehende Ausführungen zur Auslegung des Merkmals [X.].4).

g) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a kommt mit den Merkmalen [X.].4 bis [X.] bzw. [X.] bis [X.] darüber hinaus zum Ausdruck, dass es sich um eine Kommunikation zwischen der einen genannten Basisstation (saidbase station apparatus) und der beanspruchten [X.] handelt, wobei eine zufällige Signatur bei einem wahlfreien Zugriff dann von der [X.] im Zusammenhang mit einer [X.] an die Basisstation gesendet wird (vgl. vorstehende Ausführungen zur Merkmalsauslegung, die hier in gleicher Weise gelten).

h) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1b weist gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a wiederum eine Präzisierung bezüglich einer Anfrage zu einer [X.]-Synchronisation (an [X.] synchronization request) entsprechend den Merkmalen [X.].2

i) Merkmal [X.] des [X.] nach Hilfsantrag 1d beinhaltet die zusätzliche Beschränkung gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1c, dass Signaturen in Form der dedizierten Signatur, der zufällig gewählten Signatur und der nicht reservierten Signatur konkret aus derselben Menge von 64 Signaturen (same set of 64 signatures) stammen.

j) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1e beinhaltet gegenüber Anspruch 1 nach [X.]c einen Disclaimer (Merkmal [X.]‘), der die Signatur, die nicht als dedizierte Signatur reserviert ist, betrifft. Danach ist diese Signatur nicht als maximale Signatur (maximum signature) definiert. Dies ist so auszulegen, dass die reservierte Signatur keine maximale Signatur bzw. einen Höchstwert einer Menge von Signaturen (maximum signature of a set of signatures) definiert. Dieses Merkmal erweist sich zudem nicht als technisch relevant.

k) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1f ist im Vergleich zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1e das Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen hinzugefügt; vgl. vorherige Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1d bzw. Hilfsantrag 1e, die hier in gleicher Weise gelten.

l) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1g spezifiziert in den Merkmalen [X.].4.1 und [X.].1, dass es sich um eine [X.]-Resynchronisation handelt, Darunter versteht der Fachmann, dass es um sich eine wiederholte bzw. erneute (nicht-initiale) [X.]-Synchronisation handelt im Zusammenhang mit einem konfliktbasierten Zugriff und der Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung einer Datenübertragung (vgl. Patentschrift, Abs. 20-23, 30, 112, 114 und 117).

m) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1h sind im Vergleich zu Hilfsantrag 1g die Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].1 bezüglich des Weglassens bzw. Einfügens von Information in eine Signatur ergänzt, weshalb an dieser Stelle auf die Ausführungen zur Auslegung des [X.] bzw. des [X.] verwiesen wird, die hier ebenso gelten.

n) In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1i ist im Vergleich zu Hilfsantrag 1h das Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen eingefügt (vgl. Hilfsantrag 1d).Die Ausführungen zu den Merkmalen der Ansprüche des [X.] 1d und 1h gelten hier ansonsten in gleicher Weise.

o) In den jeweiligen Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1’a bis 1’i kommt gegenüber den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1a bis 1i gemäß den Merkmalen [X.].4‘, [X.].5‘, [X.]‘ und [X.].6‘ zum Ausdruck, dass die Kommunikation zwischen der Basisstation und der [X.] mit jeweiligen Funkeinheiten (radio unit 104, radio unit 207) durchgeführt wird, die in der Basis- bzw. auf der Gegenseite in der [X.] angeordnet sind.

p) Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3a fehlt gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a das Merkmal [X.].4 zur zufälligen Auswahl einer Signatur in der [X.]. Damit ist Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3a breiter gefasst als Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a. Dies gilt in Analogie für die jeweiligen Ansprüche der Hilfsanträge 3b bis 3i, in denen gegenüber den Ansprüchen der Hilfsanträge 1b bis 1i auch jeweils das Merkmal [X.].4 zur zufälligen Auswahl einer Signatur in der [X.] fehlt.

q) Auch Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3‘a weist gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1‘a nicht mehr das Merkmal [X.].4 zur zufälligen Auswahl einer Signatur in der [X.] auf. Damit ist der Anspruch des [X.] 3‘a breiter gefasst als der entsprechende Anspruch des [X.] 1’a. Dies gilt in Analogie für die jeweiligen Ansprüche der Hilfsanträge 3’b, 3’c, 3’d, 3’g, 3’h und 3’i, in denen gegenüber den Ansprüchen der Hilfsanträge 1’b, 1’c, 1’d, 1’g, 1’h und 1’i jeweils das Merkmal [X.].4 zur zufälligen Auswahl einer Signatur in der [X.] fehlt.

r) Bezüglich der Merkmale der jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 4a, 4d bis 4i, 4’b und 5c bis 5e, welche die vorstehend zu den anderen Hilfsanträgen genannten Merkmale in verschiedenen Kombinationen umfassen, wird auf entsprechende vorherige Ausführungen zur Auslegung der einzelnen inhaltsgleichen Merkmale verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

s) Patentanspruch 2 in der erteilten Fassung ist auf ein mobiles Kommunikationssystem mit einer Basisstation und einer [X.] gemäß Anspruch 1 gerichtet, wobei die Merkmale dieses Anspruchs ansonsten inhaltlich mit den Merkmalen des auf eine [X.] gerichteten Patentanspruchs 1 übereinstimmen. Dies gilt ebenso für die jeweiligen Ansprüche 2 der Hilfsanträge.

t) Der erteilte Patentanspruch 3 ist auf ein Verfahren zum Ausführen eines wahlfreien Zugriffs durch eine [X.]svorrichtung gerichtet, wobei die Merkmale dieses Anspruchs ansonsten inhaltlich mit den Merkmalen des auf eine [X.] gerichteten Patentanspruchs 1 übereinstimmen (vgl. Merkmale N2 bis [X.] des erteilten Anspruchs 3 mit den Merkmalen [X.] bis [X.] des erteilten Anspruchs 1). Dies gilt ebenso für die weiteren Merkmale der jeweiligen Ansprüche 3 der Hilfsanträge.

III. Zur erteilten Fassung

Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52, 54 EPÜ für nichtig zu erklären, da der Gegenstand von Patentanspruch 1 aufgrund fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.

1. Das Dokument [X.]-071143 aus dem [X.] ([X.]

a) Entgegen der Annahme der [X.] ist das Dokument [X.]-071143 ([X.]

Laut Internetseite von 3GPP ist das Dokument [X.]-071143 aus dem [X.] als [X.] mit einem [X.]stempel vom 22.März2007 auf dem [X.] von 3GPP öffentlich zur Verfügung gestellt worden.

Die auf dem 3GPP-Server hinterlegte [X.] mit dem Dokument [X.]

Abbildung

Soweit die [X.] das Vorbringen der Klägerin pauschal bestreitet, ist ihr Vortrag nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Klägervortrags zu begründen. Die Klägerinnen haben im Einzelnen dargelegt, dass das Dokument u. a. als [X.] mit einem [X.]stempel am [X.] allgemein zugänglich zur Verfügung stand. Angesichts dessen lag es an der [X.], nachweisliche Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass dieses Dokument nicht vorhanden bzw. nicht zugänglich war. Dass das Dokument [X.]-071143 ([X.]

Der dahingehende Vortrag der [X.] ist als prozessual nicht zu berücksichtigende „Behauptung ins Blaue hinein“ zu werten.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es unzulässig, eine Behauptung "ins Blaue hinein" aufzustellen ([X.], Urteil vom 20. September 2002 – [X.]/01 –, NJW-R[X.]003, 69-71 Rn. 9). Bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist zwar Zurückhaltung geboten ([X.], Beschluss vom 2. April 2009 – [X.]/08 –, NJW-R[X.]009, 1236 [X.]). Einer [X.] muss es auch möglich sein, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber für wahrscheinlich hält. Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann erreicht, wenn eine [X.] Behauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl aufstellt (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2002 – [X.]/01 –, a. a. [X.] N.).

Die von der [X.] aufgezeigten Vermutungen werden der Anforderung an zulässigen Vortrag nicht gerecht. Objektive Anhaltspunkte, dass das Dokument [X.]-071143 ([X.]

So steht einer allgemein zugänglichen Veröffentlichung am 22. März 2007 nicht entgegen, dass auf dem Dokument selbst nur eine Datumsangabe (26 – 30 March) ohne Jahreszahl vermerkt ist. Denn die Jahreszahl 2007 ergibt sich bereits aus dem vorgenannten [X.]stempel der abrufbaren Datei. Zudem ist, wie Dokument [X.] belegt, zum selben [X.]punkt in [X.] auf [X.] ein zweites Meeting abgehalten worden mit der gleichen Nummer #57bis und der expliziten [X.]angabe 26

b) Dokument [X.][X.]), wobei die [X.] einen wahlfreien Zugriff (Random Access) durchführt (vgl. S. 1, Titel und [X.]itel 2 / Merkmale [X.] und [X.]). Dazu wird eine zugeordnete / dedizierte Signatur (dedicated signature) entsprechend Merkmal [X.].1 verwendet, welche der [X.] ([X.]) seitens einer Basisstation (eNB) im Rahmen einer Information mitgeteilt (Merkmal [X.].2) und dabei auch unstreitig von der [X.] empfangen bzw. entsprechend Merkmal [X.].3 detektiert wird (vgl. S. 1, [X.], Dedicated signatures usages, Abschnitt 2.1 zu [X.], vgl. dazu auch [X.], Abschnitt 2.2, Case 1, dritter Aufzählungspunkt).

Die [X.] ist ebenfalls dazu eingerichtet, einen wahlfreien Zugriff (Random access) gemäß Merkmal [X.] unter Nutzung von nicht zugeordneten / [X.] Signaturen ([X.]) durchzuführen. Der Fachmann liest hier mit, dass die [X.] Signaturen zufällige Signaturen im Zusammenhang mit Random-Access-[X.]n darstellen, wie sie auch im Streitpatent genannt werden (vgl. [X.][X.]). Die Basisstation (eNB) teilt den in einer Mobilfunkzelle (cell) erreichbaren [X.]en ([X.]s) im Falle eines Konflikts bzw. konkurrenzbasierten Zugriffs bei gleichzeitiger Nutzung von Ressourcen eines Random-Access-Channels (same [X.] time/frequency resources are used) durch eine Information (information) mit, welche nicht zugeordneten bzw. [X.] Signaturen benutzt werden können (vgl. Abschnitt 2.2 zu [X.], zweiter Aufzählungspunkt, zweiter Spiegelstrich: eNB need to transmit […] Signatures which can be used for [X.] usage).

Case 1: same RACII time/frequency resources are used for dedicated signatures and [X.]

- Some signatures within one [X.] time/frequency resource are reserved for dedicated signatures, and remaining signatures in the [X.] time/frequency resource are for [X.]s which don’t have dedicated signature (i.e. non-dedicates usage)

- eNB needs to transmit following information in system information for all [X.]s within the cell

- [X.] time/frequency resource for Random Access Preamble transmission,

- Signatures which can be used for [X.] usage, and

- Separation point within [X.] for 1 bit information.

- eNB additionally needs to inform [X.]s which use dedicated signature of following information

- Signature which [X.] should use in specific case, potentially with some limitation in time domain (e.g. only one TTI is allowed for handover).

Aus der Perspektive der [X.] wird dann entsprechend Merkmal [X.].1 eine nicht-dedizierte, d.h. zufällige Signatur für einen wahlfreien Zugriff (random access) benutzt, wenn keine dedizierten Signaturen vorhanden bzw. nutzbar sind. In diesem Zusammenhang wird der [X.] ([X.]) seitens der Basisstation (eNB) eine Information mit Signaturen gesendet, die nicht als dedizierte Signaturen reserviert sind und deshalb für die Nutzung als zufällig gewählte Signatur in Frage kommen (vgl. Abschnitt 2.2, Case 1, zweiter Aufzählungspunkt, zweiter Spiegelstrich: for [X.]s which don’t have dedicated signature […] eNB needs to transmit following information […] Signatures which can be used for[X.] usage). Als Auslöser für die Wahl bzw. Nutzung einer [X.], d.h. zufälligen Signatur seitens der [X.] dient hier damit die Konstellation, dass keine dedizierte Signatur zur Verfügung steht, und dass zu der dann notwendigen Nutzung einer zufälligen Signatur zumindest eine von der Basisstation im Rahmen der Information gesendete Signatur von der [X.] empfangen und detektiert wird, die nicht als dedizierte Signatur reserviert ist (vgl. a.a.[X.] / Merkmale [X.] und [X.]).

Entgegen der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung entspricht dies einem Ausführungsbeispiel des Streitpatents, bei dem im Rahmen einer [X.]-Synchronisation seitens der Basisstation Informationen bzw. Daten an die [X.] gesendet werden, die keine dedizierte Signatur darstellen, und bei dem keine dedizierten Signaturen mehr zugeordnet bzw. genutzt werden können (vgl. Patentschrift, Abs. 122). Dem steht auch nicht entgegen, dass – entsprechend den Ausführungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf Abschnitt 2.2 der [X.]Case 1 noch aufgeführt ist, dass einer [X.] im Falle der Verfügbarkeit von dedizierten Signaturen zusätzlich mitgeteilt wird, welche die [X.] in bestimmten Fällen (wie etwa einem limitierten [X.]bereich) nutzen soll (eNB additionally needs to inform [X.]s which use dedicated signature of following information […] – Signature which [X.] should use in specific case […]). Vielmehr betrifft eine solche zusätzliche Information bezüglich der Nutzung dedizierter Signaturen lediglich den Fall, dass solche auch zur Verfügung stehen (vgl. a.a.[X.] und [X.], [X.]. 1).

Damit weist die aus [X.]

2. Die Patentfähigkeit der übrigen Ansprüche 2 und 3 kann dahinstehen, da die [X.] das erteilte Patent als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011 – [X.], [X.], 149 – Sensoranordnung).

3. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob der Patentfähigkeit der erteilten Ansprüche weiterer Stand der Technik – wie beispielsweise durch [X.]

IV. Zur Verteidigung nach den Hilfsanträgen

Die [X.] kann das Streitpatent auch in der Fassung der [X.] nicht erfolgreich verteidigen, weil sowohl die danach beanspruchten Vorrichtungen als auch die beanspruchten Verfahren ungeachtet der von den Klägerinnen bestrittenen Zulässigkeit, die daher dahinstehen kann, gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sind bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ).

1. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4b ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Dokument [X.]

Die Einschränkung gemäß den Merkmalen [X.].2[X.] synchronization request) handelt. Der durch [X.][X.]) und dedizierten Signaturen (vgl. Abschnitt 2.2 sowie [X.], [X.]. 1, [X.]. Abschnitt 2.1). Der Fachmann liest dabei mit, dass hier in der gleichen Weise wie beim Streitpatent zwingend eine Anfrage zu der zitierten [X.]-Synchronisation ([X.]) vorhanden sein muss, die der [X.] ([X.]) seitens der Basisstation (eNB) mitgeteilt wird (vgl. a.a.[X.]).

Damit weist die aus Dokument [X.]

2. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4c gilt ebenfalls als nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß Dokument [X.]

Die zusätzlichen Merkmale [X.] bzw. [X.].1 und [X.].2 des Anspruchs 1 nach [X.] beinhalten, dass den von der Basisstation an die [X.] gesendeten Daten bezüglich einer nicht als dedizierte Signatur reservierten Signatur keine weitere Information wie ein Statusindikator bzw. „Flag“ zur Signalisierung bzw. Spezifizierung beigefügt wird (vgl. vorherige Merkmalsauslegung). Der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung, dass es sich hier um eine neuartige Zweckentfremdung eines Datenfeldes handelt, welches zur Information bezüglich einer nicht zugeordneten bzw. reservierten / dedizierten Signatur dient, trifft nicht zu. Denn der Stand der Technik gemäß [X.]Case 1). Vielmehr basiert der aus [X.]same [X.] time/frequency resources are used) darauf, dass keine dedizierten Signaturen nutzbar sind und von der Basisstation nicht-dedizierte Signaturen im Rahmen einer Information mitgeteilt werden (vgl. a.a.[X.]).

Die Merkmale [X.] bzw. [X.].1 bis [X.].2 sind damit nicht geeignet, die beanspruchte [X.]svorrichtung vom Stand der Technik gemäß Dokument [X.]

3. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4‘c beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Ergänzung im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4’c, dass es sich bei der [X.]-Synchronisierung mit der Basisstation um das Erreichen einer erneuten Synchronisierung ([X.] resynchronization) handelt (vgl. Merkmale [X.].0 und [X.].0), kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Wie bereits vorstehend in Bezug auf Hilfsantrag 4b und die Merkmale [X.].2[X.]). Der Fachmann überträgt die allgemeine Lehre von [X.]

Der Fachmann gelangt folglich in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.] einer [X.]-Synchronisation ([X.]) in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4’c inklusive des Verfahrensmerkmals einer [X.]-Resynchronisation, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

4. Auch die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1c beinhaltet einerseits, dass die zufällige Signatur seitens der [X.] ausgewählt wird (randomly selected signature is randomly selected by [X.] station apparatus / Merkmal [X.].4). Andererseits kommt hier in den Merkmalen [X.].4der einen genannten Basisstation (saidbase station apparatus) und der [X.] ([X.] station apparatus) handelt, wobei eine zufällige Signatur bei einem wahlfreien Zugriff dann von der [X.] im Zusammenhang mit einer [X.] an die Basisstation gesendet wird. Zudem ist präzisiert, dass die jeweiligen Signaturen im Zusammenhang mit einer [X.]-Synchronisierungs-Anfrage ([X.] synchronization request) verwendet werden (vgl. Merkmale [X.].2

Im Hinblick auf die Merkmale [X.].4eNB) und einer damit in Verbindung stehenden [X.] ([X.]), wobei eine zufällige Signatur, die nicht dediziert bzw. zugeordnet oder reserviert ist ([X.]), bei einem wahlfreien Zugriff dann von der [X.] im Zusammenhang mit der Nutzung einer [X.] ([X.]) an die Basisstation gesendet wird (vgl. Abschnitt 2.2). Wie vorstehend dargelegt, liegt hier auch zwingend eine [X.]-Synchronisierungs-Anfrage im Zusammenhang mit einem Vorgang zur [X.]-Synchronisierung ([X.]) vor (vgl. vorstehende Ausführungen zu den Merkmalen [X.].2

Der [X.] ist zuzustimmen, dass aus [X.]Case 1: […] for [X.]s which don’t have dedicated signature […] eNB need to transmit […] Signatures which can be used for [X.] usage; vgl. auch diesbezügliche Ausführungen zum Hauptantrag). Der Fachmann, der folglich vor der Entscheidung steht, die zufällige Auswahl der [X.] ([X.]) Signatur zur Vermeidung eines Konflikts in der Basisstation oder der [X.] vorzunehmen, hat somit Veranlassung, sich im Stand der Technik nach einer konkreten Realisierung der zufälligen Auswahl einer Signatur im Rahmen eines wahlfreien Zugriffs bei einer Mobilfunkverbindung umzusehen. Näheres zu einer solchen Auswahl findet der Fachmann beispielsweise im Stand der Technik gemäß Druckschrift [X.], in der beschrieben wird, dass die [X.] ([X.]) im Falle eines solchen wahlfreien Zugriffs die zufällige Auswahl einer Signatur trifft (vgl. S. 42, [X.]. 5.8, Random access procedure [X.]. Abschnitt 5.8.1, letzter Aufzählungspunkt: The [X.] selects randomly a signature).

5.8 Random access procedure

5.8.1 [X.] procedure

This section proposes to develop the random access procedure at the [X.] side, [X.] in italic are still under consideration.

- The [X.] listens to a downlink broadcast signal to obtain the transmission timing. [X.], frequency bands and time slots for a random access.

- Open-loop power control can be used to obtain a suitable transmission power. The path loss is estimated from a downlink signal and the [X.] estimates the transmission power to achieve a certain SNR target. [X.] variance which is different from [X.] to downlink (different carrier frequency).

- The [X.] selects randomly a signature, a time slot and a frequency band among the available set.

Es liegt daher für den Fachmann nahe, die eigentliche zufällige Wahl einer [X.] ([X.]) Signatur, welche an sich aus [X.][X.])vorzunehmen (Merkmal [X.].4).

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]und [X.] in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1c.

5. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 weist gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich das vorstehend abgehandelte Merkmal [X.].4 auf. Damit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 andererseits noch breiter gefasst als der zuvor abgehandelte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1c.

Wie vorstehend dargelegt, ist aus Dokument [X.][X.]) in der [X.] oder der Basisstation stattfindet. Es liegt aber für den Fachmann nahe, die zufällige Wahl einer [X.] Signatur, wie sie aus der aus [X.][X.]) vorzunehmen (vgl. a.a.[X.] / Merkmal [X.].4). Folglich gilt das auch für den Gegenstand gemäß Hilfsantrag 1.

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]und [X.] auch in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

6. Auch die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie zuvor in Bezug auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dargelegt, ergibt sich eine [X.] mit den Merkmalen [X.] bis [X.] sowie dem zusätzlichen Merkmal [X.].4 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]und [X.]. Darüber hinaus ist aus Dokument [X.]

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]und [X.] gleichfalls in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a inklusive des Merkmals [X.].4 und der bereits aus [X.]

7. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie vorstehend dargelegt, ergibt sich eine [X.] mit den Merkmalen des Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a in naheliegender Weise aus der Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]und [X.]. Die zusätzliche Einschränkung gemäß den Merkmalen [X.].2[X.] synchronization request) handelt, kann keine Patentfähigkeit begründen. Denn Dokument [X.][X.]). Der Fachmann liest dabei mit, dass hier in der gleichen Weise wie beim Streitpatent – zwingend – eine Anfrage zu [X.]-Synchronisation vorhanden ist, die der [X.] ([X.]) seitens der Basisstation (eNB) mitgeteilt wird (vgl. a.a.[X.] und diesbezügliche Ausführungen zu Hilfsantrag 4b).

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]und [X.] auch in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b.

8. Das zusätzliche Merkmal [X.] des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1d kann ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Der Fachmann geht im Hinblick auf Merkmal [X.] davon aus, dass die im Stand der Technik gemäß [X.]set) mit Signaturen stammen (vgl. [X.]The [X.] selects randomly a signature […] among the available set; vgl. auch vorstehende Ausführungen zum Hauptantrag und [X.]altogether 64 RA preambles; vgl. auch [X.], Abschnitt 10.1.5.1, contention based access […] 1) Random Access Preamble on [X.] in [X.]: 6 bits to carry, a 5 bit random ID and 1 bit to indicate information on size of message 3).

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]und [X.] unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme bezüglich dedizierten und [X.] Signaturen aus einer Menge von 64 Signaturen in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1d.

9. Der im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1c hinzugefügte Disclaimer[X.]‘ des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1e kann ebenfalls keine Patentfähigkeit begründen.

Der vorstehend in Bezug auf Hilfsantrag 1c zur Begründung einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit genannte Stand der Technik gemäß [X.]

[X.] der Technik gemäß [X.]und [X.] gelangt der Fachmann somit auch in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1e.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen ob der Disclaimer [X.]‘, wie klägerseitig vorgetragen, zulässig ist (vgl. [X.] X ZB 5/16 – Phosphatidylcholin, Rdn. 25, 26; vgl. auch [X.], 1105).

10. Das im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1e hinzugefügte Merkmal[X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1f kann ebenfalls keine Patentfähigkeit begründen.

Wie bereits zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1d dargelegt, ist das Merkmal [X.] als eine fachübliche Maßnahme anzusehen. Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]und [X.] unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme bezüglich der Anzahl an Signaturen in einer Menge ebenfalls in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1f, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

11. Das im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b hinzugefügte Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1g bezüglich einererneuten Synchronisierung ([X.] resynchronization) (vgl. Merkmale [X.].4.1 und [X.].1), kann ebenfalls keine Patentfähigkeit begründen.

Wie zuvor zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4’c ausgeführt, überträgt der Fachmann die allgemeine Lehre von [X.]

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.] und [X.]in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1g.

12. Die Merkmale [X.] bzw. [X.].1 bis [X.].2, die dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1h im Vergleich zum Hilfsantrag 1g hinzugefügt sind, sind ebenfalls nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß [X.]

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4c und die Merkmale [X.] bzw. [X.].1 bis [X.].2 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten wie die vorstehenden Ausführungen zu Hilfsantrag 1g und den weiteren Anspruchsmerkmalen.

Der Fachmann gelangt damit ebenso in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.] und [X.]in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1h.

13. Das in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1i im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1h hinzugefügte Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen kann wiederum keine Patentfähigkeit begründen.

Wie vorher bereits zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1d dargelegt, ist das Merkmal[X.] als eine fachübliche Maßnahme anzusehen. Bezüglich der weiteren Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1i wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 1h verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]und [X.] unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme in Bezug auf dedizierte und nicht-dedizierte Signaturen aus einer Menge von 64 Signaturen in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1i.

14. Auch die in Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1’a gegenüber Hilfsantrag 1a zusätzlich aufgeführten Merkmale [X.].4‘, [X.].5‘, [X.]‘ und [X.].6‘, in denen zum Ausdruck kommt, dass es sich bei der Kommunikation zwischen Basisstation und [X.] um eine Funkverbindung mit jeweiligen Funkeinheiten (radio units) in der Basisstation bzw. der [X.] handelt, können keine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß [X.]

Dass es sich bei der Verbindung zwischen einer Basisstation und einer [X.] um eine Funkverbindung mit zugehörigen radio units auf beiden Seiten handelt, liest der Fachmann in dem vorstehend zu Hilfsantrag 1a genannten Stand der Technik mit (vgl. [X.]: […] [X.]s radio condition). In Bezug auf die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1’a wird auf die vorherigen Ausführungen zu Hilfsantrag 1a verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.] und [X.] ebenfalls in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1‘a.

15. Vorstehende Ausführungen zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit gelten auch in Bezug auf die jeweiligen Ansprüche der Hilfsanträge 1’b, 1’c, 1’d, 1’g, 1’h und 1’i, die gegenüber den Hilfsanträgen 1b, 1c, 1d, 1g, 1h und 1i ebenfalls bezüglich der Kommunikation mittels Funkeinheiten in der Basisstation bzw. [X.] ergänzt sind (Merkmalen [X.].4‘, [X.].5‘, [X.]‘ und [X.].6‘), wie es bei Hilfsantrag 1a’ der Fall ist. Bezüglich der übrigen Merkmale der jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1’b bis 1’i wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen der Ansprüche 1b bis 1i und den Stand der Technik gemäß [X.]

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.] und [X.] ebenfalls in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen der jeweiligen Ansprüche 1 nach den [X.] 1’b bis 1’i, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen

16. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3a ist nicht neu.

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3a fehlt gegenüber Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1a das Merkmal [X.].4 zur zufälligen Auswahl einer Signatur in der [X.]. Wie in Bezug auf Anspruch 1 nach Hauptantrag dargelegt, ist aus dem durch [X.]eNB) und einer damit in Verbindung stehenden [X.] ([X.]) entsprechend den Merkmalen [X.].4 bis [X.] bzw. [X.] bis [X.], wobei eine zufällige Signatur, die nicht dediziert bzw. zugeordnet oder reserviert ist ([X.]), bei einem wahlfreien Zugriff dann von der [X.] im Zusammenhang mit der Nutzung einer [X.] ([X.]) an die Basisstation gesendet wird (vgl. Abschnitt 2.2 sowie entsprechende Ausführungen zu den Merkmalen [X.].4 bis [X.] bzw. [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a).

Damit weist die aus [X.]

17. Auch die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3b ist nicht neu.

Die zusätzliche Einschränkung gemäß den Merkmalen [X.].2[X.] synchronization request) handelt, kann keine Neuheit begründen. Denn Dokument [X.][X.]). Der Fachmann liest mit, dass hier – in der gleichen Weise wie beim Streitpatent – eine zugrundeliegende Anfrage zu [X.]-Synchronisation vorhanden ist, die der [X.] ([X.]) seitens der Basisstation (eNB) mitgeteilt wird (vgl. a.a.[X.] und diesbezügliche Ausführungen zu Hilfsantrag 1b).

Damit weist die aus dem Stand der Technik gemäß [X.] bekannte [X.] auch sämtliche Merkmale der [X.] gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3b auf.

18. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3c ist ebenfalls nicht neu.

Wie bereits zu Hilfsantrag 4c bzw. Hilfsantrag 1c ausgeführt, beinhalten die zusätzlichen Merkmale [X.] bzw. [X.].1 und [X.].2, dass den von der Basisstation an die [X.] gesendeten Daten, die nicht als dedizierte Signatur reserviert sind, keine weitere Information wie etwa ein Statusindikator bzw. „Flag“ zur Signalisierung bzw. Spezifizierung beigefügt wird. In gleicher Weise kommt auch der Stand der Technik gemäß [X.]

Damit weist die aus dem des Stand der Technik gemäß [X.] bekannte [X.] auch sämtliche Merkmale der [X.] gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3c inklusive der zusätzlichen Merkmale [X.] bzw. [X.].1 und [X.].2 auf.

19. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3d beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie zuvor dargelegt, weist die aus [X.]set) von Signaturen stammen (vgl. [X.]altogether 64 RA preambles, oder [X.], Abschnitt 10.1.5.1, contention based access […] 1) Random Access Preamble on [X.] in [X.]: 6 bits to carry […]).

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3d.

20. Auch der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3e im Vergleich zu Hilfsantrag 3c hinzugefügte Disclaimer[X.]‘ kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Der Stand der Technik gemäß [X.]definiert keine Signatur, die nicht als dedizierte Signatur reserviert ist, als eine maximale Signatur (vgl. u.a. [X.] a.a.[X.] und vorherige Ausführungen zu Disclaimer [X.]‘). Von daher kann der Disclaimer[X.]‘ auch nicht zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik, wie er durch [X.]

Der Fachmann gelangt somit auch in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3e.

21. Auch das in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3f im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3e eingefügte Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen kann keine Patentfähigkeit begründen.

Wie bereits zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3d dargelegt, ist das Merkmal [X.] als eine fachübliche Maßnahme anzusehen. Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme bezüglich der Anzahl an Signaturen in einer Menge ebenfalls in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3f.

22. Die im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3b hinzugefügten Merkmale [X.].4.1 und [X.].1 im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3g bezüglich einererneuten Synchronisierung ([X.] resynchronization) können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Wie zuvor zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4’c ausgeführt, überträgt der Fachmann die allgemeine Lehre von [X.]

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.] in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3g.

23. Die Merkmale [X.] bzw. [X.].1 bis [X.].2, die dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3h im Vergleich zum Hilfsantrag 3g hinzugefügt sind, sind ebenfalls nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß [X.]

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wiederum auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4c und die aus [X.]

Der Fachmann gelangt von daher auch in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.] in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3h.

24. Das im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3h hinzugefügte Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3i kann ebenso keine Patentfähigkeit begründen.

Wie zuvor bereits zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3d dargelegt, ist das Merkmal [X.] als eine fachübliche Maßnahme anzusehen. Bezüglich der weiteren Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3i wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 3h verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme bezüglich der Anzahl an Signaturen in einer Menge auch in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3i.

25. Die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3’a gegenüber Hilfsantrag 3a zusätzlich genannten Merkmale [X.].4‘, [X.].5‘, [X.]‘ und [X.].6‘, in denen zum Ausdruck kommt, dass es sich bei der Kommunikation zwischen Basisstation und [X.] um eine Funkverbindung mit jeweiligen Funkeinheiten (radio units) handelt, können keine Neuheit gegenüber dem Stand der Technik gemäß [X.]

Dass es sich bei der Verbindung zwischen eine Basisstation (eNB) und einer [X.] ([X.]) um eine Funkverbindung mit zugehörigen radio units handelt, liest der Fachmann im Stand der Technik gemäß [X.]: […] [X.]s radio condition). In Bezug auf die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3’a wird auf die vorherigen Ausführungen zu Hilfsantrag 3a verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Die aus dem Stand der Technik gemäß [X.] bekannte [X.] weist damit auch sämtliche Merkmale der [X.] gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3‘a.

26. Die Ausführungen zu den Merkmalen [X.].4‘, [X.].5‘, [X.]‘ und [X.].6‘ der Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 3b bzw. Hilfsantrag 3c gelten in gleicher Weise in Bezug auf die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche der Hilfsanträge 3’b und 3’c,die gegenüber den Hilfsanträgen 3b und 3c ebenfalls im Hinblick auf eine Kommunikation mittels Funkeinheiten in der Basisstation bzw. [X.] konkretisiert sind, wie es bei Hilfsantrag 3‘a der Fall ist. Bezüglich der übrigen Merkmale der jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 3’b und 3’c wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen der Ansprüche 3b und 3c sowie den Stand der Technik gemäß [X.]

Damit ist aus dem Stand der Technik gemäß [X.]

27. Vorstehende Ausführungen zu den Merkmalen [X.].4‘, [X.].5‘, [X.]‘ und [X.].6‘ der Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 3b bzw. Hilfsantrag 3c gelten in gleicher Weise in Bezug auf die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche der Hilfsanträge 3’d, 3’g, 3’h und 3’i, die gegenüber den Hilfsanträgen 3d und 3i ebenfalls bezüglich der Kommunikation mittels Funkeinheiten in der Basisstation bzw. [X.] konkretisiert sind. Bezüglich der übrigen Merkmale der jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 3’d bis 3’i wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen der Ansprüche 3b bis 3i und den Stand der Technik gemäß [X.]

Der Fachmann gelangt damit auch in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.] in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen der jeweiligen Ansprüche 1 nach den [X.] 3’d bis 3‘i.

28. Das zusätzliche Merkmal [X.] des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4d, welches gegenüber dem weiter oben abgehandelten Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4c hinzugefügt ist, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Der Fachmann geht – wie bereits zuvor dargelegt – im Hinblick auf Merkmal [X.] davon aus, dass die in [X.]set) von Signaturen stammen (vgl. [X.]

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme bezüglich der Anzahl an Signaturen in einer Menge in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4d.

29. Der im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4c hinzugefügte Disclaimer[X.]‘ in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4e kann keine Neuheit begründen.

Der vorstehend in Bezug auf Hilfsantrag 4c genannte neuheitsschädliche Stand der Technik gemäß [X.]

30. Das im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4e hinzugefügte Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4f kann wiederum keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Wie bereits zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4d dargelegt, ist das Merkmal [X.] als eine fachübliche Maßnahme anzusehen. Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme bezüglich der Anzahl an Signaturen in einer Menge ebenfalls in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4f, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

31. Die im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4b hinzugefügten Merkmale [X.].4.1 und [X.].1 in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4g bezüglich einererneuten Synchronisierung ([X.] resynchronization) können ebenfalls keine Patentfähigkeit begründen.

Wie bereits zuvor in Bezug auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4’c ausgeführt, überträgt der Fachmann die allgemeine Lehre von [X.]

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.] in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4g.

32. Die Merkmale [X.] bzw. [X.].1 bis [X.].2, die dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4h im Vergleich zum Hilfsantrag 4g hinzugefügt sind, sind wiederum nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4c und die Merkmale [X.] bzw. [X.].1 bis [X.].2 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten wie die vorstehenden Ausführungen zu Hilfsantrag 4g und den weiteren Anspruchsmerkmalen.

Der Fachmann gelangt damit in gleicher Weise in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.] in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4h.

33. Auch das in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4i im Vergleich zu [X.] nach Hilfsantrag 4h hinzugefügte Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen kann keine Patentfähigkeit begründen.

Wie zuvor im Hinblick auf Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4d dargelegt, ist das Merkmal [X.] als eine fachübliche Maßnahme anzusehen. Bezüglich der weiteren Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4i wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 4h verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme bezüglich der Anzahl an Signaturen in einer Menge auch in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4i.

34. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4‘b beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Präzisierung im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4’b, dass es sich bei der [X.]-Synchronisierung mit der Basisstation um das Erreichen einer erneuten Synchronisierung (to attain [X.] resynchronization) handelt (vgl. Merkmale [X.].0 und [X.].0), kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Wie vorstehend in Bezug auf Hilfsantrag 4b und die Merkmale [X.].2[X.]). Der Fachmann überträgt – wie vorstehend bereits dargelegt – die allgemeine Lehre von [X.]

Der Fachmann gelangt daher in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4’b.

35. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5c gilt nicht als neu gegenüber dem Stand der Technik.

Wie bereits zu Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, weist die aus dem Stand der Technik gemäß [X.]Case 1). Vielmehr basiert der aus [X.]same [X.] time/frequency resources ar used) darauf, dass keine dedizierten Signaturen nutzbar sind und von der Basisstation nicht-dedizierte Signaturen im Rahmen einer Information mitgeteilt werden (vgl. a.a.[X.]).

Die Merkmale [X.] bzw. [X.].1 bis [X.].2 sind von daher nicht geeignet, die beanspruchte [X.]svorrichtung vom Stand der Technik gemäß Dokument [X.]

36. Die [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5d beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits zuvor in Bezug auf die [X.] 1d und 4d ausgeführt, geht der Fachmann im Hinblick auf Merkmal [X.] davon aus, dass die in [X.]

Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme bezüglich der Anzahl an Signaturen in einer Menge in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5d.

37. Der im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5c hinzugefügte Disclaimer[X.]‘ in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5e kann keine Neuheit begründen.

Bei dem vorstehend in Bezug auf Hilfsantrag 5c genannten neuheitsschädlichen Stand der Technik gemäß [X.]

38. Das wiederum in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5f im Vergleich zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5e hinzugefügte Merkmal [X.] bezüglich einer Menge von 64 Signaturen kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.

Wie bereits zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4d und 5d dargelegt, ist das Merkmal [X.] als eine fachübliche Maßnahme anzusehen. Damit gelangt der Fachmann in Kenntnis des Stands der Technik gemäß [X.]unter Anwendung einer fachüblichen Maßnahme bezüglich der Anzahl an Signaturen in einer Menge auch in naheliegender Weise zu einer [X.] mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5f, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

39. Die weiteren Patentansprüche 2 und 3 der Hilfsanträge bedürfen keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent in der genannten Reihenfolge jeweils nur als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011– [X.], [X.], 149 – Sensoranordnung; [X.], Urteil vom 29.April2008 – 3Ni48/06(EU), [X.]E 51, 45 – Ionenaustauschverfahren, [X.], Urteil vom 13.September 2016 – [X.], [X.], 57– Datengenerator).

B. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Vor dem Hintergrund der bei Klageerhebung anhängigen [X.] beim [X.] mit Streitwerten von 5.000.000,- [X.] und 300.000,- [X.] ist ein Streitwert für das [X.] von 6.625.000,- [X.] angemessen.

[X.] ist nach § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i.V. m. § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist das Interesse der Allgemeinheit – also nicht nur der einzelnen Nichtigkeitsklägerin – an der Nichtigerklärung des angegriffenen Patents im beantragten Umfang. Dementsprechend kommt es u. a. nicht darauf an, in welchem Umfang eine einzelne Nichtigkeitsklägerin vom Streitpatent wirtschaftlich betroffen ist. Das Allgemeininteresse ist nach ständiger Rechtsprechung mit dem gemeinen Wert des Streitpatents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen zu bemessen ([X.], Beschluss vom [X.] 2011 – [X.], [X.], 757 – [X.]; [X.], Beschluss vom 27. August 2013 – [X.], [X.], 1287 f. – [X.]I). Ist das Streitpatent wie hier bereits Grundlage eines bzw. mehrerer anhängigen Verletzungsstreitverfahren, legt der [X.] den Streitwert des Verletzungsverfahrens bzw. die Summe der Streitwerte der Verletzungsverfahren zugrunde, der bzw. die zur Berücksichtigung des darüber hinausgehenden gemeinen Werts des Streitpatents um einen Aufschlag von in der Regel 25 % zu erhöhen ist ([X.] a. a. [X.] – [X.]). Dieser Betrag beziffert regelmäßig das Interesse an der bei Erhebung der Klage erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der bzw. den [X.] die Grundlage entzogen werden soll. Eine Streitwertfestsetzung im [X.] unterhalb dieses Betrages kommt grundsätzlich nicht in Betracht (grundlegend: [X.], Beschluss vom 12. April 2011 – [X.], [X.], 757, Rn. 2 f. – [X.]; Beschluss vom 16.Februar 2016 – [X.], [X.] 2016, 69 Rn. 7), ebenso keine Aufteilung des Streitwertes unter mehreren Klägern, da der Wert des Patents für jeden Kläger gleich hoch ist ([X.] a.a.[X.] Rn. 5 - [X.]I).

Meta

6 Ni 46/19 (EP), verb. mit 6Ni 47/19 (EP), verb. mit 6Ni 48/19 (EP)

08.07.2021

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 08.07.2021, Az. 6 Ni 46/19 (EP), verb. mit 6Ni 47/19 (EP), verb. mit 6Ni 48/19 (EP) (REWIS RS 2021, 4239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4239

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