Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 5 StR 14/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4979

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[X.]St : ja Veröffentlichung: ja

St[X.]B §§ 30, 211

Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschuß- anlagen an der [X.].

[X.], [X.]. v. 16. Februar 2005

5 StR 14/04

[X.]

5 StR 14/04
BUNDES[X.]ERIC[X.]TS[X.]OF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16. Febru-ar 2005, an der teilgenommen haben:

[X.] als Vorsitzender,

[X.], [X.] Raum, [X.] Brause, [X.]

als [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin K

als Verteidigerin,

Rechtsanwalt [X.]

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil des [X.] vom 10. April 2003 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte freigesprochen wird.

Die Staatskasse trägt die Kosten des gesamten Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen.

[X.] Von Rechts wegen [X.]

[X.] r ü n d e

Die zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten einen Totschlag vor: Er habe in der [X.] vom 26. bis 30. April 1976 [X.] gemeinschaftlich und durch andere handelnd [X.] die Tötung des [X.]

an der [X.] organisiert und herbeigeführt. Das [X.] hat durch das angefochtene [X.]eil das Verfahren gegen den Angeklagten wegen eingetre-tener Verfolgungsverjährung eingestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, so-weit das Rechtsmittel zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, führt viel-mehr nach § 301 StPO zur Änderung des angefochtenen [X.]eils dahin, daß der Angeklagte freigesprochen wird.
- 4 - [X.]

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

Zur Perfektionierung der am 13. August 1961 begonnenen [X.] hatte die Regierung der [X.] im [X.] 1961 damit begonnen, weite Teile der [X.] mit Minensperren zu versehen, um Flüchtlinge noch wirksamer von einer Flucht in die [X.] abzuhalten. Nachdem anfangs hierzu Erdminen installiert worden [X.], wurden zur Erhöhung der Wirksamkeit dieser Minensperren ab 1970 zunächst vereinzelt, ab Anfang 1972 systematisch bis zu ihrem A[X.]au ab dem Jahre 1983 Splitterminen des [X.] als sogenannte Anlage 501 zur [X.]renzsicherung installiert. Dabei handelte es sich um [X.], die auf der der [X.] zugekehrten Seite des [X.] waren und bei Belastung von verspannten Drähten auf mechanisch-elektrischem Weg eine Detonation auslösten. Darauf breitete sich eine kegel-förmige Salve von etwa 90 scharfkantigen Metallsplittern parallel zum Metall-gitterzaun aus, wobei die kinetische Energie ausreichte, um Menschen mit Sicherheit schwer zur verletzen oder auch zu töten. Viele Flüchtlinge erlitten durch diese Minen schwerste Verletzungen oder wurden getötet. Die Regie-rung der [X.] bestritt damals die Existenz derartiger Anlagen.

[X.], der im Alter von 17 Jahren in der [X.] wegen —Diversion im schweren Fall, staatsgefährdender [X.]ewaltakte, staatsgefähr-dender Propaganda sowie [X.]etze im schweren Fallfi zu lebenslangem [X.] verurteilt, nach Verbüßung von neun Jahren und zehn Monaten dieser Strafe von der Bundesregierung —[X.] und 1971 in die [X.] entlassen worden war, sann, geprägt von den in der [X.] herr-schenden unmenschlichen [X.]aftbedingungen, darauf, die [X.] durch Präsen-tation der Selbstschußanlagen in der Weltöffentlichkeit bloßzustellen. In [X.] dieses Ziels montierte [X.]in der Nacht zum 1. April 1976 und in der Nacht zum 23. April 1976 jeweils in der Nähe zum - 5 - späteren Tatort eine Splittermine ab. Die abgebauten Splitterminen präsen-tierte [X.] verschiedenen Behörden der [X.], zwei [X.]schriften und der —[X.] Diese Vorgänge versetzten die Dienststellen der [X.] bis hin zur ministeriellen Spitze in helle Aufregung. Die [X.], die 1972 den [X.]rundlagenvertrag mit der [X.] abgeschlossen und 1975 an der Konferenz in [X.]elsinki teilgenommen hatte und um internationale Anerkennung bemüht war, war durch den A[X.]au und die Verbringung der Minen in die [X.] in aller Welt bloßgestellt und der Lüge überführt. Deshalb sollten weitere derartige Aktionen mit allen Mitteln unterbunden und der oder die Täter unter allen Umständen ein für allemal ausgeschaltet werden. [X.] durch einen am 16. April 1976 in dem Magazin —Der Spiegelfi [X.] Artikel wurde dem [X.] der [X.] [X.], daß es [X.] war, der in der Nacht zum 1. April 1976 die erste der beiden Minen abgebaut hatte. Spätestens [X.] gab der [X.] den Befehl, weitere [X.] um jeden Preis zu verhindern und [X.]

bei einem neuerlichen Versuch, eine Mine [X.] abzubauen, nicht nur möglichst fest-zunehmen, sondern ihn ein für allemal endgültig auszuschalten und, wenn eine Festnahme, die vorrangig bezweckt war, um Informationen über mögli-che Mittäter, [X.]intermänner oder Auftraggeber zu erhalten, nicht möglich sein würde, [X.] keinesfalls entkommen zu lassen, sondern ihn [X.] zu —vernichtenfi, also zu töten. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Anordnung überließ [X.] seinen Untergebenen.

Der Angeklagte war Kompaniechef einer speziellen [X.] des [X.]. Deren [X.]auptaufgabe bestand in der —Wahrnehmung politisch-operativer und operativ-militärischer Einsätzefi, ins-besondere an der [X.]. Die Kompanie wurde vor allem in sogenannten —provokationsgefährdeten Abschnittenfi der [X.]renze eingesetzt, so bei [X.], zur Beobachtung innerhalb und außerhalb militäri-scher Objekte in den [X.], zu Fotodokumentationen an der [X.]renze, - 6 - bei spektakulären [X.]renzzwischenfällen oder zur Beseitigung von —pionier-technischen Anlagenfi an der [X.]renze, wobei häufig in dem der [X.]renzbefesti-gung vorgelagerten, aber noch zur [X.] gehörenden [X.] als —[X.] be-zeichneten [X.] [X.]elände, etwa bei [X.], unter konspirati-ven Bedingungen Öffnungen im [X.] geschaffen werden mußten. Die Kompanie wurde konspirativ geführt. Jeder Angehörige dieser Einheit, als —[X.] bezeichnet, hatte zur Tarnung einen Decknamen und eine in-dividuelle Legende. Die [X.] galt nach außen als selbständige Einheit der [X.], war wie eine solche uniformiert, strukturiert und bewaffnet, jedoch in Wahrheit der Abteilung Äußere Abwehr, einer Unterab-teilung der Abteilung I des [X.], unterstellt. [X.] Leiter war der rechtskräftig [X.] aus tatsächlichen [X.]ründen mangels effekti-ver Mitwirkung an dem Tötungsbefehl [X.] freigesprochene Mitangeklagte [X.]e

. Leiter der [X.]auptabteilung I des [X.] und damit unmittelbarer Vorgesetzter [X.]e s war [X.]eneralleutnant [X.]. Die [X.]auptabteilung I war direkt dem Stellvertreter des Ministers [X.] unter-stellt. Während im [X.] noch die vorhandenen Unterlagen über [X.] ausgewertet wurden, erhielt man dort Kenntnis vom zweiten Minena[X.]au, der in der Nacht zum 23. April 1976 erfolgt war. Namentlich aufgrund eines [X.]inweises ging man davon aus, daß wiederum [X.]gehandelt habe und daß er vorhabe, im gleichen Bereich der [X.]renze weitere Minen abzubauen. [X.]eneralleutnant [X.] berichtete dem Minister [X.] und beauftragte den Oberstleutnant T , den Leiter des Bereichs Abwehr der [X.]auptabteilung I im [X.], mit der Leitung des —Einsatzes [X.]fi. [X.]ierbei gab [X.]

die von [X.] erteilte Weisung weiter, [X.] bei einem neuerlichen Versuch, eine Mine abzubauen, unter allen Umständen möglichst festzunehmen und [X.] wenn dies nicht gelingen sollte [X.] ihn keinesfalls entkommen zu lassen, sondern ihn dann gegebenenfalls zu —vernichtenfi. Die Befehlskette verlief mithin vom Minister [X.] über [X.]eneralleutnant [X.]

an Oberstleutnant T . Letzterer war damit nach dem im [X.] gel-- 7 - tenden Prinzip der Einzelleitung am Ort verantwortlich für diesen Einsatz und hatte dort das Kommando.

Am 24. April 1976 erteilte der frühere Mitangeklagte [X.]e [X.] auf An-ordnung [X.] s [X.] dem Angeklagten [X.]den Befehl, mit von ihm [X.] Kräften seiner [X.] sofort zum [X.]renzregiment 6 nach [X.] zu Oberstleutnant [X.]zu fahren, um dort entsprechend dem vorgegebenen Einsatzziel, —[X.]renzprovokationenfi unter allen Umständen zu verhindern und den oder die Täter unbedingt festzunehmen und [X.] wenn dies nicht gelingen würde [X.] diese notfalls zu töten, sofort zum Einsatz zu kommen. Der Angeklagte wurde auch in groben Zügen darüber informiert, daß im [X.] des [X.]renzregiments 6 zuvor Splitterminen [X.] abgebaut und entwendet worden waren und daß mit [X.]ilfe der [X.] —[X.] ein [X.]interhalt angelegt werden sollte. Ob ihm dabei auch der Name [X.] genannt wurde, hat das [X.] nicht feststellen können. Die vom Minister [X.] gegebene Anordnung [X.] dem Angeklagten im [X.] vom früheren Mitangeklagten [X.]e als Ziel-vorgabe mitgeteilt. Der Angeklagte wählte daraufhin aus seiner Einsatzkom-panie die nach seiner Einschätzung für das vorgegebene Einsatzziel am bes-ten geeigneten elf —[X.] aus und begab sich mit ihnen sogleich nach [X.]. Jeder —[X.] war mit einer Maschinenpistole der Marke —Ka-laschnikowfi ausgerüstet, die [X.]ruppe zudem mit zwei leichten Maschinenge-wehren. Noch am 24. April 1976 fanden zunächst eine Ortsbesichtigung des in Betracht kommenden [X.]renzabschnitts, an der auch der Angeklagte teil-nahm, sowie eine anschließende Besprechung, an der sowohl der [X.] als auch Oberstleutnant [X.]teilnahmen, statt. Bei dieser Besprechung wurden die Maßnahmen festgelegt, die getroffen werden sollten, um den von Minister [X.] über [X.]eneralleutnant [X.] an Oberstleutnant [X.] ge-gebenen Befehl zu erfüllen. Die bei dieser Besprechung beschlossenen Maßnahmen wurden [X.]rundlage des folgenden Einsatzes am Ort. Dies war der —[X.]roße [X.]fi bei der [X.]renzsäule 231 der [X.]. [X.]ier verlief die [X.]renze in einem rechten Winkel, dessen inne-- 8 - res Viertel [X.] südöstlich [X.] zur [X.] gehörte. [X.]egenüber der im Westen und Norden verlaufenden [X.]renze war der [X.] mit den [X.] um 30 Meter rückwärts gebaut, so daß sich vor diesem [X.] ein 30 Meter breiter Streifen von [X.]-[X.]ebiet erstreckte. Man rechnete damit, daß [X.] in den nächsten Tagen wieder versuchen würde, mit [X.]ilfe einer Anlegeleiter an eine Mine heranzukommen, um diese abzubauen. Man rechnete mit zwei bis drei Begleitern [X.]

s und einer Bewaff-nung aller Personen. Deshalb sollte —[X.] des [X.] ein [X.]interhalt gelegt werden, um [X.] dort zu überraschen, festzu-nehmen und an einer eventuellen Flucht zurück auf das Territorium der Bun-desrepublik [X.] zu hindern, wobei als letzte Möglichkeit seine Tö-tung ins Auge gefaßt war. Sollte die Staatsgrenze der [X.] durch —provokato-rische [X.]andlungenfi an den —pioniertechnischen Anlagenfi verletzt oder sollten diese sichtbar angegriffen werden, waren die Personen festzunehmen; die Schußwaffe war anzuwenden, wenn keine andere Möglichkeit zur Realisie-rung der vorgenannten Zielstellung vorhanden sein würde. Die Feuerführung sollte parallel zur Staatsgrenze erfolgen.

Der Angeklagte akzeptierte bei dieser Besprechung das vorgegebene Ziel —festzunehmen bzw. zu vernichtenfi, also gegebenenfalls —zu [X.] Als Chef der [X.] hatte er bei der Besprechung einen gewichtigen und für die Ausgestaltung der Einzelheiten des Einsatzes maßgeblichen Einfluß, wenngleich Oberstleutnant [X.]den Einsatz am Ort leitete. Der An-geklagte war am Ort [X.] der [X.], der seinen Sachverstand ein-brachte und wußte, wie man am besten [X.]interhalte legte. Er brachte bei der Besprechung auch eigene Verbesserungsvorschläge ein. Wie in der [X.] beauftragt, rekrutierte er aus seiner [X.] einen weiteren Zugführer und sieben weitere —[X.].

In einer —[X.] vom 25. April 1976 teilte Oberstleutnant [X.]dem [X.]eneralleutnant [X.] das Ergebnis der Beratung vom Vortage mit. Auch darin ist die —Festnahme bzw. [X.] genannt. [X.] - 9 -

war mit diesen Maßnahmen einverstanden. Der Angeklagte diktierte am 25. April 1976 einen internen —[X.], der zu Dokumentationszwe-cken gefertigt wurde und den am Ort eingesetzten —[X.] nicht im Wort-laut mitgeteilt wurde. Darin ist als Einsatzziel benannt, —den oder die Täter festzunehmen bzw. zu vernichtenfi. Ferner heißt es dort: —Die Anwendung der Schußwaffe erfolgt, wenn keine andere Möglichkeit zur Realisierung der vor-genannten Zielstellung vorhanden i[X.] Die Feuerführung erfolgt parallel zur [X.]

Am 26. April 1976 verdichteten sich die [X.]inweise, daß ein neuerlicher Versuch [X.] s, im relevanten [X.]renzbereich erneut eine [X.] abzubauen, unmittelbar bevorstand. Oberstleutnant [X.] sandte dar-aufhin an [X.]eneralleutnant [X.] zwei chiffrierte Telegramme, in denen die —Festnahme oder Vernichtung des zu erwartenden [X.] als Ziel der [X.] genannt i[X.]

[X.] beobachtete am 29. April 1976 nachmittags in der Nä-he der [X.]renzsäule 231 das [X.]elände mit einem Fernglas und wurde dabei von Mitarbeitern des [X.] beobachtet und foto-grafiert.

In der Tatnacht zum 1. Mai 1976, einer dunklen Neumondnacht, waren die Splitterminen im Bereich des [X.] abgeschaltet, um eine [X.]efähr-dung der —[X.] auszuschließen. Der [X.] war —[X.] durch zwei am [X.] angebrachte Scheinwerfer erleuchtet, die parallel zum [X.] ausgerichtet waren und den —[X.] befindlichen [X.]elände-streifen am [X.] erleuchteten. Das vorgelagerte [X.]elände lag völlig im [X.]. —Feindwärtsfi des [X.]es, etwa fünf Meter von diesem entfernt, lagen vier Mitglieder der [X.] im [X.]ras, nämlich die [X.]

, [X.], [X.]und [X.]. —[X.] waren zahlreiche Kräfte eingesetzt, die über einen zentralen Führungspunkt durch eine Telefonver-bindung mit Oberstleutnant [X.] verbunden waren. - 10 - [X.] hatte zwei [X.]elfer gewonnen, um mit ihnen zum [X.] eine Splittermine abzubauen, die Zeugen [X.]

und [X.]. Sie bega-ben sich zu dritt am 30. April 1976 gegen 22.30 Uhr zur [X.]renzsäule 231. Alle drei waren mit scharfen Schußwaffen ausgerüstet, [X.]

und [X.]

jeweils mit einer geladenen Pistole, [X.] mit einer geladenen abgesäg-ten Schrotflinte. [X.] führte ferner diverses Werkzeug zum A[X.]au einer Mine mit und war mit einem langen schwarzen Mantel bekleidet. Alle drei hatten sich ihre [X.]esichter, [X.]ände und Turnschuhe mit Schuhcreme ge-schwärzt. Bei Beobachtung der [X.] fiel ihnen als Ver-änderung auf, daß Scheinwerfer installiert worden waren, die das [X.]elände hinter dem [X.] ausleuchteten, während das vorgelagerte [X.]elände [X.] und [X.] völlig im Dunkeln lag. [X.]wollte zudem [X.] wie ein metallisches [X.]icken oder Schritte gehört haben. [X.]

und [X.] konnten mit der Äußerung ihrer Bedenken angesichts der ih-nen —[X.] erscheinenden Situation [X.]

nicht zur Aufgabe des Plans, sondern lediglich zu dessen Modifizierung bewegen. [X.]

hatte nunmehr die Idee, die Mine an der Ecke des [X.]es [X.] statt sie abzubauen [X.] wenigstens zu zünden, um der [X.] zu signalisieren, —daß er wieder einmal [X.] habe. Damit, daß sich in dem [X.]-[X.]elände vor dem [X.] [X.]renzposten aufhalten oder dort gar einen [X.]interhalt gelegt haben würden, rechnete keiner der drei Männer. [X.]

und [X.] postier-ten sich in der Nähe zur [X.]renzsäule 231, voneinander getrennt. Zwischen [X.] und ihnen war abgesprochen, daß sie beide beim Erschei-nen von [X.]renzsoldaten —[X.]alt! [X.]renzschutz!fi oder etwas ähnliches rufen und notfalls [X.] s Rückzug durch den Einsatz ihrer Waffen sichern sollten. [X.] schlich sich nun gebückt auf den [X.] und die Ecke des [X.]es zu. —Da man wegen der zuvor wahrgenommenen [X.]eräu-sche Argwohn geschöpft hattefi und das Vorhaben nun wegen der Nähe zum [X.] ganz besonders gefährlich wurde, zog [X.]

seine durchge-ladene Pistole hervor.
- 11 - Der Zeuge [X.] , der seine Maschinenpistole befehlswidrig neben sich gelegt hatte, möglicherweise zwischenzeitlich auch eingeschlafen war, be-merkte als erster der —[X.] eingesetzten Posten [X.]

, der sich in gebückter [X.]altung bis auf etwa fünf bis zehn Meter der Ecke des [X.] genähert hatte. [X.] griff daraufhin nach seiner abgelegten Maschinenpistole, wobei er ein metallisches [X.]eräusch, möglicherweise durch Anstoßen der Waffe gegen [X.], verursachte. Das [X.] hat nicht ausschließen können, daß [X.]

das metallische [X.]e-räusch, dessen Ursache nur wenige Meter entfernt war, wahrnahm und ihm nun klar war, daß er in einen [X.]interhalt der [X.]renzposten geraten war. Das [X.] hat weiterhin nicht ausschließen können, daß [X.] in dieser Situation jedenfalls als erster mindestens einen, nicht ausschließbar aber auch einen zweiten Schuß in Richtung des [X.]eräusches und damit der Posten abgab. Wie weiterhin nicht ausschließbar, werteten die vier —feind-wärtsfi eingesetzten Posten diesen Schuß [X.] möglicherweise auch zwei Schüsse [X.] [X.]s als [X.]; sie schossen daraufhin zurück. Als erster schoß [X.] nahezu zur gleichen [X.] wie [X.]

[X.] [X.] mit seiner Maschinenpistole auf [X.]
, wobei der zeitliche [X.] so gering war, daß sich die Schußgeräusche der Pistole und der [X.] akustisch überlagerten. Auch die drei anderen Posten eröffne-ten nun sofort das Feuer auf [X.]. Alle vier schossen mit [X.]. [X.] wurde noch in aufrechter oder gebückter [X.]altung von drei Kugeln im Oberkörper getroffen, wobei ein [X.]eschoß [X.]erz, Lunge und Rückenmark durchschlug, was zum Zusammenbruch des Kreislaufs und zum [X.]erztod führte, so daß [X.] sofort zusammensackte. Danach ga-ben die vier Posten weitere, mehrere Sekunden dauernde Feuerstöße in Richtung des liegenden [X.] ab, der von zahlreichen Schüssen getroffen wurde. Nach dieser ersten Schußfolge trat eine kurze Pause ein. Ein Scheinwerfer an der Ecke des [X.]es wurde auf das vorgelagerte [X.]e-lände geschwenkt.
- 12 - Bei Beginn der Schießerei waren [X.] und [X.]
aus Angst, selbst beschossen zu werden, in das [X.]interland geflüchtet. [X.]

trat dabei auf einen Ast und verursachte ein knackendes [X.]eräusch. Das [X.] hat nicht ausschließen können, daß der Posten [X.]

dieses Knacken wahrnahm und befürchtete, auf westlichem [X.]ebiet könnten sich bewaffnete Komplizen [X.] s befinden. Möglicherweise rief [X.] , um im Scheinwerferlicht nicht selbst ein leichtes Ziel abzugeben und ein freies Schußfeld zu haben: —[X.]cht aus! Weg da [X.] Währenddessen hatte [X.]den Eindruck, von Seiten der [X.] kämen zwei Scheinwerfer, die er für [X.] hielt, auf ihn zu. Er gab daher mit der abgesägten Schrotflinte einen Schuß in Richtung dieser vermeintlichen Autoscheinwerfer ab. [X.] als Reaktion auf diesen Schuß gab der Posten L

in Richtung des Standorts [X.] s einen oder zwei kurze Feuerstöße ab. Mehre-re [X.]eschosse schlugen auf dem [X.]ebiet der [X.] im [X.] ein. [X.] und [X.] flüchteten.

Sofort nach dem Tatgeschehen setzten von höchster Stelle angeord-nete Vertuschungsmaßnahmen des [X.] ein. Insbesondere wurde die Leiche [X.]s anonym und ohne Eintra-gung in das Sektionsbuch obduziert. Alle Schützen wurden mit dem —Kampf-orden in [X.] ausgezeichnet, den sie jedoch nicht tragen durften.

Das [X.] hat das festgestellte [X.]eschehen im wesentlichen fol-gendermaßen rechtlich gewürdigt:

Es ist sowohl hinsichtlich der ersten als auch hinsichtlich der zweiten Schußfolge der [X.]-Schützen zur Annahme von Notwehr gelangt, weil zum ersten [X.]andlungsteil nicht auszuschließen sei, daß [X.]

als erster schoß, und die zweite Schußfolge eine Reaktion auf den Schuß des Zeugen [X.]gewesen sei. Deshalb hat das [X.] unter dem [X.]esichtspunkt der —überholenden Kausalitätfi angenommen, daß eine vom Angeklagten nicht geplante Kausalkette in [X.]ang gesetzt worden sei, weshalb ein vollen-- 13 - detes Tötungsdelikt (Mord nach § 112 St[X.]B-[X.]) nicht vorliege. Der Ange-klagte habe lediglich eine erfolglose Aufforderung zur Begehung eines [X.] (nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 St[X.]B-[X.]) begangen. Da die Verfol-gung dieses Deliktes verjährt sei, sei das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Eine etwa fortbestehende Verfolgbarkeit der Tat nach dem Recht der [X.] ist im [X.]eil nicht erörtert.
I[X.]

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt allein zu einer Änderung des [X.]eils zugunsten des Angeklagten.

1. Das angefochtene [X.]eil enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Vorteil des Angeklagten, soweit es die Beweiswürdigung und die [X.] der getroffenen Feststellungen unter das sachliche Recht betrifft.

a) Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei.

Namentlich geht die Einzelbeanstandung der Beschwerdeführerin fehl: Die sachlichrechtlichen Einwände gehen allein dahin, daß die Feststellung, der Zeuge [X.]habe nach der ersten Schußfolge mit der abgesägten Schrotflinte einen Schuß in Richtung der Scheinwerfer abgegeben ([X.]), einzig auf die Bekundungen dieses Zeugen gestützt wird ([X.] f., 108), während sich aus der schriftlichen Erklärung des [X.] , die dieser als Beschuldigter in dem Verfahren vor dem [X.] Schwerin unter dem 9. November 1999 abgegeben hat ([X.] bis 86), die [X.] eines solchen Schusses nicht ergebe. Der Zeuge U

hat einen solchen von ihm abgegebenen Schuß kontinuierlich [X.] in der polizeilichen Vernehmung vom 1. Mai 1976, in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 20. Oktober 1992 sowie in der [X.]auptverhandlung [X.] und jeweils detail-- 14 - reich geschildert. Es begründet keinen sachlichrechtlichen Fehler, daß das [X.] diesem substantiierten Eingeständnis des Schützen [X.] ge-folgt ist, ohne in diesem Zusammenhang darauf Bezug zu nehmen, daß der Zeuge [X.] diesen Schuß in einer früheren Erklärung nicht geschildert hat. Soweit die Revision darüber hinaus an das Protokoll der landgerichtli-chen [X.]auptverhandlung anknüpft, ist dies [X.] angesichts der allein erhobenen Sachrüge [X.] unbeachtlich.

b) Auch die rechtliche Würdigung enthält keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.

aa) Das gilt zunächst für die Würdigung nach dem Recht der [X.].

Eine Strafbarkeit des Angeklagten würde (auch) voraussetzen, daß er sich mit der in der [X.] begangenen Tat nach dem dort zur Tatzeit geltenden Recht strafbar gemacht hätte (§ 2 St[X.]B i.V. mit Art. 315 Abs. 1 E[X.]St[X.]B).

Eine Beteiligung an einem Tötungsdelikt gegen [X.]

oder seine Begleiter in Form der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe liegt nach den Feststellungen nicht vor: Die vier Schützen schossen zunächst [X.] nicht ausschließbar [X.] in der ersten Schußfolge als Reaktion auf den einen Schuß oder die zwei von [X.] möglicherweise zuerst auf sie selbst abge-gebenen Schüsse. Die in der zweiten Schußfolge von [X.]

in Rich-tung des Standorts [X.] s abgegebenen Schüsse waren [X.] nicht ausschließ-bar [X.] eine Reaktion auf den Schuß [X.] s mit der Schrotflinte. Danach kann in allen Schüssen der [X.]-Schützen, weil in Notwehr nach § 17 Abs. 1 St[X.]B-[X.] begangen, —keine [X.] gefunden werden. Dies hat zur Folge, daß der Angeklagte an diesen Taten weder als Täter (§ 22 Abs. 1 St[X.]B-[X.]), noch als Mittäter (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 St[X.]B-[X.]), noch als Anstifter (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 St[X.]B-[X.]) oder als [X.]ehilfe (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 St[X.]B-[X.]) beteiligt sein kann.
- 15 - Vielmehr liegt im Verhalten des Angeklagten lediglich eine erfolglose Aufforderung zur Begehung eines Mordes nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 St[X.]B-[X.]. Es sei angemerkt, daß das [X.] Schwerin unter dem [X.]e-sichtspunkt der Notwehr oder der [X.] drei der Schützen vom Vorwurf des versuchten Mordes rechtskräftig (vgl. [X.], Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO vom 24. April 2001 [X.] 4 StR 410/00) freigesprochen hat, nachdem das Verfahren gegen den vierten Schützen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.

Die Tat des Angeklagten war nicht gerechtfertigt.

Zur Tatzeit war der Schußwaffengebrauch der hier tätig gewordenen speziellen [X.] des [X.] allein durch die vom [X.] erlassene Ordnung über den [X.]ebrauch von Schußwaffen für die Angehörigen des Ministeriums für Staats-sicherheit [X.] Schußwaffengebrauchsordnung [X.] vom 5. Februar 1976 geregelt. Diese entsprach in den hier in Betracht kommenden Teilen nahezu gleichlau-tend der für die regelmäßig den Dienst an der [X.]renze versehenden [X.]renz-truppen geltenden Dienstvorschrift [X.] 018/0/008 —Einsatz der [X.] zur Sicherung der Staatsgrenze [X.] [X.]renzkompaniefi vom 5. August 1974. Diese allein internen Verwaltungsvorschriften waren schon als solche nicht geeignet, vorsätzliches tödliches Schießen an der [X.] zu rechtfertigen. Entsprechend hat der Senat bereits im [X.]eil [X.]St 39, 353, 366 f. [X.] zu der —Vorschrift über die Organisation und Führung der [X.]renzsi-cherung in der [X.]renzkompaniefi ([X.] [X.] 30/10) vom 8. Februar 1964 [X.] ent-schieden. Eine anderweitige Rechtfertigung ergibt sich aus dem Recht der [X.] nicht.

Vielmehr gilt folgendes: Die Staatspraxis der [X.], die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schußwaffen, insbesondere auch durch Selbstschußanlagen und Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der [X.] in Kauf nahm, war wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen - 16 - elementare [X.]ebote der [X.]erechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen ([X.]St 40, 218, 232 m.w.[X.]). Diese für die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen entwickelten [X.]rundsätze müssen auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, in dem versucht wurde, eine Selbstschußanlage zu demontieren. Wenngleich es hier nicht um die Verhinderung einer Flucht aus der [X.] im Einzelfall geht, steht [X.] des Angeklagten im [X.]esamtzusammenhang der Siche-rung der eben beschriebenen Staatspraxis der [X.]. Es muß daher der ent-sprechenden rechtlichen Bewertung unterfallen.

Die Verfolgung des Deliktes nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 St[X.]B-[X.], das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht war und für das nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 St[X.]B-[X.] eine Verjährungsfrist von fünf Jahren galt, ist jedoch mit Ablauf des 2. Oktober 2000 verjährt (§ 315a Abs. 2 E[X.]St[X.]B i.d.F. des [X.]es vom 22. Dezember 1997, B[X.]Bl I 3223). [X.]leichzeitig ist die absolute Verjährung eingetreten (§ 78c Abs. 3 Satz 2 St[X.]B i.V. mit Art. 315a Abs. 1 Satz 3 letzter [X.]albsatz E[X.]St[X.]B).

[X.]) Auch begründet es keinen durchgreifenden Rechtsfehler, daß das [X.] nicht erörtert hat, ob die Tat im [X.]inblick auf einen etwaigen Strafanspruch der [X.] noch geahndet werden kann.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat der [X.]eneralbundesanwalt darauf hingewiesen, daß ein Strafanspruch der [X.] ent-standen ist, der möglicherweise nicht verjährt sei. Indes greift dieser [X.]e-sichtspunkt im Ergebnis nicht durch.

(1) Allerdings findet auf die Tat das Strafrecht der [X.] schon deshalb Anwendung, weil das Tatopfer ein Bürger der [X.] sein sollte (§ 7 Abs. 1 St[X.]B).
- 17 - Danach kommt es auf die weiterhin vom [X.]eneralbundesanwalt ange-stellte Erwägung im Ergebnis nicht an, daß sich die Anwendung des Straf-rechts der [X.] auch aus §§ 3, 9 Abs. 1 St[X.]B etwa daraus ergeben könnte, daß der Angeklagte die Vorstellung gehabt hätte, es würde über die [X.]renze der [X.] hinaus geschossen werden, so daß der Tatort (auch) in der [X.] liegen sollte. [X.]ierzu ist zu bemerken: Es liegt fern, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, die Tötung [X.]s oder seiner [X.]elfer würde auf dem [X.]ebiet der Bun-desrepublik [X.] erfolgen. Vor dem [X.] lag ein 30 Meter breiter zum Territorium der [X.] gehöriger [X.]eländestreifen. Die Planung ging dahin, [X.] und seine Begleiter unmittelbar vor dem [X.], also auf dem [X.]elände der [X.] zu stellen. Dabei wollte man [X.] offenbar zur Vermeidung politischer Komplikationen [X.] Schüsse auf das [X.]ebiet der Bun-desrepublik [X.] vermeiden. So wurde schon in der Besprechung am 24. April 1976 beschlossen, daß die Feuerführung parallel zur Staatsgrenze erfolgen sollte ([X.]). Ebenso heißt es im —[X.] vom 26. April 1976: —Die Feuerführung erfolgt parallel zur [X.] ([X.]). Daß schließlich gleichwohl Schüsse auf dem [X.]ebiet der Bundesrepu-blik [X.] einschlugen, kann einen entsprechenden Vorsatz des [X.] nicht näherliegend erscheinen lassen.

[X.] Eine nach dem Strafrecht der [X.] [X.] Tat wäre hier nur dann noch verfolgbar, wenn es sich um eine versuchte Anstiftung zu einem Mord (§ 30 Abs. 1 i.V. mit § 211 St[X.]B) handeln würde (§ 78 Abs. 2 St[X.]B). Indes ergibt sich aus den Feststellungen die versuchte Anstiftung zu einem Mord, zu dessen Begründung allein das Merkmal der [X.]eimtücke in Betracht kommt, nicht.

[X.]eimtückisch handelt, wer eine zum [X.]punkt des Angriffs [X.] Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausnutzt [X.], St[X.]B 52. Aufl. § 211 Rdn. 16 m.[X.] der [X.] Rspr.). Jedoch entfällt die Arglosigkeit des Opfers dann, wenn es im Tatzeitpunkt mit einem schwe-- 18 - ren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet ([X.]St 33, 363, 365; [X.]R St[X.]B § 211 Abs. 2 [X.]eimtücke 13, 27, 29; [X.] NStZ-RR 2004, 14, 15). So liegt es hier. [X.]

und seine [X.]elfer, die nach dem vorangegangenen zweimaligen A[X.]au von Minen eine höchste Wachsamkeit der [X.]-Organe voraussetzten, rechneten [X.] auf rea-ler [X.]rundlage und konkret [X.] mit einem Angriff, als sie sich zu dritt scharf be-waffnet und mit geschwärzten [X.]esichtern, [X.]änden und Turnschuhen der [X.]renze näherten. Ihre Skepsis steigerte sich, als [X.]—verdächtige [X.]eräu-sche wie ein metallisches [X.]icken oder Schritte gehört haben [X.] ([X.]). Daher hebt das [X.] zu Recht ausdrücklich hervor, daß sie —[X.] hegten, gar als [X.] gebückt mit gezogener und durchgeladener Pistole auf den [X.] zuschlich ([X.]). Nichts spricht für hiervon abweichende Vorstellungen des Angeklagten bei seinen Befehlen.

Die Verfolgung wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag (§ 30 Abs. 1 i.V. mit § 212 St[X.]B) ist verjährt. Die am 30. April 1976 beginnende Verjährungsfrist von 20 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 St[X.]B) endete am 29. April 1996. Diejenigen Vorschriften, die die Verjährung von nach dem Strafrecht der [X.] begangenen Straftaten ergänzend regeln ([1.] [X.] vom 26. März 1993, B[X.]Bl I 392; [X.] vom 27. September 1993, B[X.]Bl I 1657, und [X.] vom 22. [X.], B[X.]Bl I 3223), berühren den nach dem Recht der Bundesrepu-blik [X.] entstandenen Strafanspruch nicht, dessen Verjährung unter keinem [X.]esichtspunkt gehemmt i[X.] Die erste etwa unterbrechungstaugliche [X.]andlung erfolgte mit der Bekanntgabe der Einleitung des [X.] am 8. Juli 1996 ([X.]. 464 ff.).

2. Die Überprüfung des angefochtenen [X.]eils nach § 301 StPO führt jedoch zur Freisprechung des Angeklagten.
- 19 - a) Allerdings hat das [X.] ohne einen den Angeklagten be-nachteiligenden sachlichrechtlichen Fehler zu den getroffenen Feststellungen und zu der rechtlichen Würdigung gefunden. Dabei hat es insbesondere die Planungen und organisatorischen Vorkehrungen der Organe der [X.] und die dazu beitragenden [X.]andlungen des Angeklagten rechtsfehlerfrei [X.]. Namentlich ist es dabei ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangt, daß die beteiligten Führungskräfte der [X.] einschließlich des Angeklagten die [X.] in den Dokumenten hinter dem Wort —vernichtenfi kaum verborgene [X.] Tötung [X.]s und seiner [X.]elfer für den Fall geplant hatten, daß diese Personen nicht würden festgenommen werden können (vgl. BVerf[X.]E 95, 96, 139; [X.]St 40, 218, 223 f. und 241, 242).

b) Indes war nicht, wie geschehen, das Verfahren einzustellen, son-dern auf Freispruch zu erkennen. Dies holt der Senat [X.] mit der geänderten Kostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluß vom 4. Mai 2004 [X.] 3 [X.]) [X.] nach.

Kann bei tateinheitlichem oder sonst rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren [X.] der schwerere nicht nachgewiesen werden und ist der leichtere wegen Vorliegens eines unbe-he[X.]aren [X.] nicht mehr verfolgbar, so hat die [X.] Vorrang vor der Verfahrensentscheidung, weil der schwerer wie-gende Vorwurf den [X.]eilsausspruch bestimmt ([X.] Rspr.: [X.]St 1, 231, 235; 7, 256, 261 und 13, 268; [X.] [X.]A 1959, 17; [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1985, 495; [X.], Beschluß vom 4. Mai 2004 [X.] 3 [X.]; ebenso schon R[X.]St 66, 51; zustimmend das Schrifttum: [X.]ollwitzer in [X.]/[X.], [X.]. § 260 Rdn. 103 bis 105; Schoreit in KK 5. Aufl. § 260 Rdn. 51; Meyer-[X.]oßner, StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 46). So liegt es hier. Die dem Angeklagten durch die Anklage vorgeworfene vorsätzliche Tö-tung [X.] s, Mord nach § 112 St[X.]B-[X.], Totschlag nach § 212 St[X.]B, die nicht verjährt wäre (vgl. nur [X.]St 42, 332, 336 m.w.[X.]), konnte nicht festgestellt werden. Die allein festgestellte erfolglose [X.] 20 - rung zur Begehung einer Tat nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 St[X.]B-[X.] ist verjährt.

[X.] [X.] Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 14/04

16.02.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 5 StR 14/04 (REWIS RS 2005, 4979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4979

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