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BGHSt : ja Veröffentlichung: ja
StGB §§ 30, 211
Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschuß- anlagen an der innerdeutschen Grenze.
BGH, Urt. v. 16. Februar 2005
5 StR 14/04
[X.]
5 StR 14/04
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.]hat in der Sitzung vom 16. Febru-ar 2005, an der teilgenommen haben:
[X.]als Vorsitzender,
Richter Häger, [X.]Raum, [X.]Brause, [X.]
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim [X.]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin K
als Verteidigerin,
Rechtsanwalt [X.]
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.]vom 10. April 2003 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte freigesprochen wird.
Die Staatskasse trägt die Kosten des gesamten Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen.
[X.]Von Rechts wegen [X.]
[X.]r ü n d e
Die zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten einen Totschlag vor: Er habe in der [X.]vom 26. bis 30. April 1976 [X.]gemeinschaftlich und durch andere handelnd [X.]die Tötung des [X.]
an der [X.]organisiert und herbeigeführt. Das [X.]hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren gegen den Angeklagten wegen eingetre-tener Verfolgungsverjährung eingestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, so-weit das Rechtsmittel zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist, führt viel-mehr nach § 301 StPO zur Änderung des angefochtenen Urteils dahin, daß der Angeklagte freigesprochen wird.
- 4 - [X.]
Das [X.]hat folgende Feststellungen getroffen:
Zur Perfektionierung der am 13. August 1961 begonnenen [X.]hatte die Regierung der [X.]im [X.]1961 damit begonnen, weite Teile der [X.]mit Minensperren zu versehen, um Flüchtlinge noch wirksamer von einer Flucht in die [X.]abzuhalten. Nachdem anfangs hierzu Erdminen installiert worden wa-ren, wurden zur Erhöhung der Wirksamkeit dieser Minensperren ab 1970 zunächst vereinzelt, ab Anfang 1972 systematisch bis zu ihrem Abbau ab dem Jahre 1983 Splitterminen des [X.]als sogenannte Anlage 501 zur Grenzsicherung installiert. Dabei handelte es sich um Selbstschußanla-gen, die auf der der [X.]zugekehrten Seite des [X.]waren und bei Belastung von verspannten Drähten auf mechanisch-elektrischem Weg eine Detonation auslösten. Darauf breitete sich eine kegel-förmige Salve von etwa 90 scharfkantigen Metallsplittern parallel zum Metall-gitterzaun aus, wobei die kinetische Energie ausreichte, um Menschen mit Sicherheit schwer zur verletzen oder auch zu töten. Viele Flüchtlinge erlitten durch diese Minen schwerste Verletzungen oder wurden getötet. Die Regie-rung der [X.]bestritt damals die Existenz derartiger Anlagen.
[X.] , der im Alter von 17 Jahren in der [X.]wegen —Diversion im schweren Fall, staatsgefährdender Gewaltakte, staatsgefähr-dender Propaganda sowie Hetze im schweren Fallfi zu lebenslangem [X.]verurteilt, nach Verbüßung von neun Jahren und zehn Monaten dieser Strafe von der Bundesregierung —[X.]und 1971 in die [X.]entlassen worden war, sann, geprägt von den in der [X.]herr-schenden unmenschlichen Haftbedingungen, darauf, die [X.]durch Präsen-tation der Selbstschußanlagen in der Weltöffentlichkeit bloßzustellen. In [X.]dieses Ziels montierte [X.] in der Nacht zum 1. April 1976 und in der Nacht zum 23. April 1976 jeweils in der Nähe zum - 5 - späteren Tatort eine Splittermine ab. Die abgebauten Splitterminen präsen-tierte [X.] verschiedenen Behörden der Bundesrepublik Deutsch-land, zwei Zeitschriften und der —[X.]Diese Vorgänge versetzten die Dienststellen der [X.]bis hin zur ministeriellen Spitze in helle Aufregung. Die DDR, die 1972 den Grundlagenvertrag mit der [X.]abgeschlossen und 1975 an der [X.]teilgenommen hatte und um internationale Anerkennung bemüht war, war durch den Abbau und die Verbringung der Minen in die [X.]in aller Welt bloßgestellt und der Lüge überführt. Deshalb sollten weitere derartige Aktionen mit allen Mitteln unterbunden und der oder die Täter unter allen Umständen ein für allemal ausgeschaltet werden. [X.]durch einen am 16. April 1976 in dem Magazin —Der Spiegelfi [X.]Artikel wurde dem [X.]der [X.]be-kannt, daß es [X.] war, der in der Nacht zum 1. April 1976 die erste der beiden Minen abgebaut hatte. Spätestens [X.]gab der [X.]den Befehl, weitere [X.]um jeden Preis zu verhindern und [X.]
bei einem neuerlichen Versuch, eine Mine [X.]abzubauen, nicht nur möglichst fest-zunehmen, sondern ihn ein für allemal endgültig auszuschalten und, wenn eine Festnahme, die vorrangig bezweckt war, um Informationen über mögli-che Mittäter, Hintermänner oder Auftraggeber zu erhalten, nicht möglich sein würde, [X.] keinesfalls entkommen zu lassen, sondern ihn [X.]zu —vernichtenfi, also zu töten. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Anordnung überließ [X.]seinen Untergebenen.
Der Angeklagte war Kompaniechef einer speziellen [X.]des Ministeriums für Staatssicherheit. Deren Hauptaufgabe bestand in der —Wahrnehmung politisch-operativer und operativ-militärischer Einsätzefi, ins-besondere an der innerdeutschen Grenze. Die Kompanie wurde vor allem in sogenannten —provokationsgefährdeten Abschnittenfi der Grenze eingesetzt, so bei Fahnenfluchten, zur Beobachtung innerhalb und außerhalb militäri-scher Objekte in den Streitkräften, zu Fotodokumentationen an der Grenze, - 6 - bei spektakulären Grenzzwischenfällen oder zur Beseitigung von —pionier-technischen Anlagenfi an der Grenze, wobei häufig in dem der Grenzbefesti-gung vorgelagerten, aber noch zur [X.]gehörenden [X.]als —[X.]be-zeichneten [X.]Gelände, etwa bei Schleusungsmaßnahmen, unter konspirati-ven Bedingungen Öffnungen im [X.]geschaffen werden mußten. Die Kompanie wurde konspirativ geführt. Jeder Angehörige dieser Einheit, als —[X.]bezeichnet, hatte zur Tarnung einen Decknamen und eine in-dividuelle Legende. Die [X.]galt nach außen als selbständige Einheit der Grenztruppen, war wie eine solche uniformiert, strukturiert und bewaffnet, jedoch in Wahrheit der Abteilung Äußere Abwehr, einer Unterab-teilung der Abteilung I des Ministeriums für Staatssicherheit, unterstellt. [X.]Leiter war der rechtskräftig [X.]aus tatsächlichen Gründen mangels effekti-ver Mitwirkung an dem Tötungsbefehl [X.]freigesprochene Mitangeklagte [X.]
. Leiter der [X.]des [X.]und damit unmittelbarer Vorgesetzter [X.] s war Generalleutnant [X.] . Die [X.]war direkt dem Stellvertreter des Ministers [X.]unter-stellt. Während im [X.]noch die vorhandenen Unterlagen über [X.] ausgewertet wurden, erhielt man dort Kenntnis vom zweiten Minenabbau, der in der Nacht zum 23. April 1976 erfolgt war. Namentlich aufgrund eines Hinweises ging man davon aus, daß wiederum [X.] gehandelt habe und daß er vorhabe, im gleichen Bereich der Grenze weitere Minen abzubauen. Generalleutnant [X.] berichtete dem Minister [X.]und beauftragte den Oberstleutnant T , den Leiter des Bereichs Abwehr der [X.]im Grenzkommando Nord, mit der Leitung des —Einsatzes SM-70fi. Hierbei gab [X.]
die von [X.]erteilte Weisung weiter, [X.] bei einem neuerlichen Versuch, eine Mine abzubauen, unter allen Umständen möglichst festzunehmen und [X.]wenn dies nicht gelingen sollte [X.]ihn keinesfalls entkommen zu lassen, sondern ihn dann gegebenenfalls zu —vernichtenfi. Die Befehlskette verlief mithin vom Minister [X.]über Generalleutnant [X.]
an Oberstleutnant T . Letzterer war damit nach dem im [X.]gel-- 7 - tenden Prinzip der Einzelleitung am Ort verantwortlich für diesen Einsatz und hatte dort das Kommando.
Am 24. April 1976 erteilte der frühere Mitangeklagte [X.] [X.]auf An-ordnung [X.] s [X.]dem Angeklagten S den Befehl, mit von ihm [X.]Kräften seiner [X.]sofort zum Grenzregiment 6 nach [X.]zu Oberstleutnant [X.]zu fahren, um dort entsprechend dem vorgegebenen Einsatzziel, —Grenzprovokationenfi unter allen Umständen zu verhindern und den oder die Täter unbedingt festzunehmen und [X.]wenn dies nicht gelingen würde [X.]diese notfalls zu töten, sofort zum Einsatz zu kommen. Der Angeklagte wurde auch in groben Zügen darüber informiert, daß im [X.]des Grenzregiments 6 zuvor Splitterminen [X.]abgebaut und entwendet worden waren und daß mit Hilfe der [X.]—[X.]ein Hinterhalt angelegt werden sollte. Ob ihm dabei auch der Name [X.]genannt wurde, hat das [X.]nicht feststellen können. Die vom Minister [X.]gegebene Anordnung [X.]dem Angeklagten im [X.]vom früheren Mitangeklagten [X.] als Ziel-vorgabe mitgeteilt. Der Angeklagte wählte daraufhin aus seiner Einsatzkom-panie die nach seiner Einschätzung für das vorgegebene Einsatzziel am bes-ten geeigneten elf —[X.]aus und begab sich mit ihnen sogleich nach Schönberg. Jeder —[X.]war mit einer Maschinenpistole der Marke —Ka-laschnikowfi ausgerüstet, die Gruppe zudem mit zwei leichten Maschinenge-wehren. Noch am 24. April 1976 fanden zunächst eine Ortsbesichtigung des in Betracht kommenden Grenzabschnitts, an der auch der Angeklagte teil-nahm, sowie eine anschließende Besprechung, an der sowohl der [X.]als auch Oberstleutnant T teilnahmen, statt. Bei dieser Besprechung wurden die Maßnahmen festgelegt, die getroffen werden sollten, um den von Minister [X.]über Generalleutnant [X.] an Oberstleutnant [X.]ge-gebenen Befehl zu erfüllen. Die bei dieser Besprechung beschlossenen Maßnahmen wurden Grundlage des folgenden Einsatzes am Ort. Dies war der —Große Grenzknickfi bei der Grenzsäule 231 der Bundesrepublik Deutschland. Hier verlief die Grenze in einem rechten Winkel, dessen inne-- 8 - res Viertel [X.]südöstlich [X.]zur [X.]gehörte. Gegenüber der im Westen und Norden verlaufenden Grenze war der [X.]mit den [X.]um 30 Meter rückwärts gebaut, so daß sich vor diesem [X.]ein 30 Meter breiter Streifen von [X.]erstreckte. Man rechnete damit, daß [X.] in den nächsten Tagen wieder versuchen würde, mit Hilfe einer Anlegeleiter an eine Mine heranzukommen, um diese abzubauen. Man rechnete mit zwei bis drei Begleitern [X.]
s und einer Bewaff-nung aller Personen. Deshalb sollte —[X.]des [X.]ein Hinterhalt gelegt werden, um [X.]dort zu überraschen, festzu-nehmen und an einer eventuellen Flucht zurück auf das Territorium der Bun-desrepublik [X.]zu hindern, wobei als letzte Möglichkeit seine Tö-tung ins Auge gefaßt war. Sollte die Staatsgrenze der [X.]durch —provokato-rische Handlungenfi an den —pioniertechnischen Anlagenfi verletzt oder sollten diese sichtbar angegriffen werden, waren die Personen festzunehmen; die Schußwaffe war anzuwenden, wenn keine andere Möglichkeit zur Realisie-rung der vorgenannten Zielstellung vorhanden sein würde. Die Feuerführung sollte parallel zur Staatsgrenze erfolgen.
Der Angeklagte akzeptierte bei dieser Besprechung das vorgegebene Ziel —festzunehmen bzw. zu vernichtenfi, also gegebenenfalls —zu [X.]Als Chef der [X.]hatte er bei der Besprechung einen gewichtigen und für die Ausgestaltung der Einzelheiten des Einsatzes maßgeblichen Einfluß, wenngleich Oberstleutnant T den Einsatz am Ort leitete. Der An-geklagte war am Ort [X.]der Praxisfi, der seinen Sachverstand ein-brachte und wußte, wie man am besten Hinterhalte legte. Er brachte bei der Besprechung auch eigene Verbesserungsvorschläge ein. Wie in der [X.]beauftragt, rekrutierte er aus seiner [X.]einen weiteren Zugführer und sieben weitere —[X.]
In einer —[X.]vom 25. April 1976 teilte Oberstleutnant [X.]dem Generalleutnant [X.]das Ergebnis der Beratung vom Vortage mit. Auch darin ist die —Festnahme bzw. [X.]genannt. [X.] - 9 -
war mit diesen Maßnahmen einverstanden. Der Angeklagte diktierte am 25. April 1976 einen internen —Maßnahmeplanfi, der zu Dokumentationszwe-cken gefertigt wurde und den am Ort eingesetzten —[X.]nicht im Wort-laut mitgeteilt wurde. Darin ist als Einsatzziel benannt, —den oder die Täter festzunehmen bzw. zu vernichtenfi. Ferner heißt es dort: —Die Anwendung der Schußwaffe erfolgt, wenn keine andere Möglichkeit zur Realisierung der vor-genannten Zielstellung vorhanden i[X.]Die Feuerführung erfolgt parallel zur [X.]
Am 26. April 1976 verdichteten sich die Hinweise, daß ein neuerlicher Versuch [X.] s, im relevanten Grenzbereich erneut eine [X.]abzubauen, unmittelbar bevorstand. Oberstleutnant [X.]sandte dar-aufhin an Generalleutnant [X.] zwei chiffrierte Telegramme, in denen die —Festnahme oder Vernichtung des zu erwartenden [X.]als Ziel der [X.]genannt i[X.]
[X.]beobachtete am 29. April 1976 nachmittags in der Nä-he der Grenzsäule 231 das Gelände mit einem Fernglas und wurde dabei von Mitarbeitern des [X.]beobachtet und foto-grafiert.
In der Tatnacht zum 1. Mai 1976, einer dunklen Neumondnacht, waren die Splitterminen im Bereich des [X.]abgeschaltet, um eine Gefähr-dung der —[X.]auszuschließen. Der [X.]war —[X.]durch zwei am [X.]angebrachte Scheinwerfer erleuchtet, die parallel zum [X.]ausgerichtet waren und den —[X.]befindlichen Gelände-streifen am [X.]erleuchteten. Das vorgelagerte Gelände lag völlig im Dun-keln. —Feindwärtsfi des Zaunes, etwa fünf Meter von diesem entfernt, lagen vier Mitglieder der [X.]im Gras, nämlich die Zeugen [X.]
, R , Wi und [X.] . —[X.]waren zahlreiche Kräfte eingesetzt, die über einen zentralen Führungspunkt durch eine Telefonver-bindung mit Oberstleutnant [X.]verbunden waren. - 10 - [X.] hatte zwei Helfer gewonnen, um mit ihnen zum [X.]eine Splittermine abzubauen, die Zeugen [X.]
und [X.] . Sie bega-ben sich zu dritt am 30. April 1976 gegen 22.30 Uhr zur Grenzsäule 231. Alle drei waren mit scharfen Schußwaffen ausgerüstet, [X.]
und [X.]
jeweils mit einer geladenen Pistole, [X.]mit einer geladenen abgesäg-ten Schrotflinte. [X.]führte ferner diverses Werkzeug zum Abbau einer Mine mit und war mit einem langen schwarzen Mantel bekleidet. Alle drei hatten sich ihre Gesichter, Hände und Turnschuhe mit Schuhcreme ge-schwärzt. Bei Beobachtung der [X.]fiel ihnen als Ver-änderung auf, daß Scheinwerfer installiert worden waren, die das Gelände hinter dem [X.]ausleuchteten, während das vorgelagerte Gelände [X.]und [X.]völlig im Dunkeln lag. [X.] wollte zudem [X.]wie ein metallisches Klicken oder Schritte gehört haben. [X.]
und [X.]konnten mit der Äußerung ihrer Bedenken angesichts der ih-nen —[X.]erscheinenden Situation [X.]
nicht zur Aufgabe des Plans, sondern lediglich zu dessen Modifizierung bewegen. [X.]
hatte nunmehr die Idee, die Mine an der Ecke des Zaunes [X.]statt sie abzubauen [X.]wenigstens zu zünden, um der [X.]zu signalisieren, —daß er wieder einmal [X.]habe. Damit, daß sich in dem DDR-Gelände vor dem [X.]Grenzposten aufhalten oder dort gar einen Hinterhalt gelegt haben würden, rechnete keiner der drei Männer. [X.]
und [X.]postier-ten sich in der Nähe zur Grenzsäule 231, voneinander getrennt. Zwischen [X.] und ihnen war abgesprochen, daß sie beide beim [X.]Grenzschutz!fi oder etwas ähnliches rufen und notfalls [X.]s Rückzug durch den Einsatz ihrer Waffen sichern sollten. [X.]schlich sich nun gebückt auf den [X.]und die Ecke des Zaunes zu. —Da man wegen der zuvor wahrgenommenen Geräu-sche Argwohn geschöpft hattefi und das Vorhaben nun wegen der Nähe zum [X.]ganz besonders gefährlich wurde, zog [X.]
seine durchge-ladene Pistole hervor.
- 11 - Der Zeuge [X.] , der seine Maschinenpistole befehlswidrig neben sich gelegt hatte, möglicherweise zwischenzeitlich auch eingeschlafen war, be-merkte als erster der —[X.]eingesetzten Posten [X.]
, der sich in gebückter Haltung bis auf etwa fünf bis zehn Meter der Ecke des [X.]genähert hatte. [X.] griff daraufhin nach seiner abgelegten Maschinenpistole, wobei er ein metallisches Geräusch, möglicherweise durch Anstoßen der Waffe gegen einen Stein, verursachte. Das [X.]hat nicht ausschließen können, daß [X.]
das metallische Ge-räusch, dessen Ursache nur wenige Meter entfernt war, wahrnahm und ihm nun klar war, daß er in einen Hinterhalt der Grenzposten geraten war. Das [X.]hat weiterhin nicht ausschließen können, daß [X.] in dieser Situation jedenfalls als erster mindestens einen, nicht ausschließbar aber auch einen zweiten Schuß in Richtung des Geräusches und damit der Posten abgab. Wie weiterhin nicht ausschließbar, werteten die vier —feind-wärtsfi eingesetzten Posten diesen Schuß [X.]möglicherweise auch zwei Schüsse [X.][X.] s als Angriff auf ihr Leben; sie schossen daraufhin zurück. Als erster schoß [X.]nahezu zur gleichen [X.]wie [X.]
[X.][X.]mit seiner Maschinenpistole auf [X.]
, wobei der zeitliche [X.]so gering war, daß sich die Schußgeräusche der Pistole und der [X.]akustisch überlagerten. Auch die drei anderen Posten eröffne-ten nun sofort das Feuer auf [X.] . Alle vier schossen mit Dauer-feuer. [X.] wurde noch in aufrechter oder gebückter Haltung von drei Kugeln im Oberkörper getroffen, wobei ein Geschoß Herz, Lunge und Rückenmark durchschlug, was zum Zusammenbruch des Kreislaufs und zum Herztod führte, so daß [X.]sofort zusammensackte. Danach ga-ben die vier Posten weitere, mehrere Sekunden dauernde Feuerstöße in Richtung des liegenden [X.]ab, der von zahlreichen Schüssen getroffen wurde. Nach dieser ersten Schußfolge trat eine kurze Pause ein. Ein Scheinwerfer an der Ecke des Zaunes wurde auf das vorgelagerte [X.]geschwenkt.
- 12 - Bei Beginn der Schießerei waren [X.] und U
aus Angst, selbst beschossen zu werden, in das Hinterland geflüchtet. [X.]
trat dabei auf einen Ast und verursachte ein knackendes Geräusch. Das [X.]hat nicht ausschließen können, daß der Posten [X.]
dieses Knacken wahrnahm und befürchtete, auf westlichem Gebiet könnten sich bewaffnete Komplizen [X.] s befinden. Möglicherweise rief [X.], um im Scheinwerferlicht nicht selbst ein leichtes Ziel abzugeben und ein freies Schußfeld zu haben: —Licht aus! Weg da [X.]Währenddessen hatte U den Eindruck, von Seiten der [X.]kämen zwei Scheinwerfer, die er für [X.]hielt, auf ihn zu. Er gab daher mit der abgesägten Schrotflinte einen Schuß in Richtung dieser vermeintlichen Autoscheinwerfer ab. [X.]als Reaktion auf diesen Schuß gab der Posten L
in Richtung des Standorts [X.]s einen oder zwei kurze Feuerstöße ab. [X.]schlugen auf dem Gebiet der [X.]im [X.]ein. [X.] und [X.]flüchteten.
Sofort nach dem Tatgeschehen setzten von höchster Stelle angeord-nete Vertuschungsmaßnahmen des [X.]ein. Insbesondere wurde die Leiche [X.] s anonym und ohne Eintra-gung in das Sektionsbuch obduziert. Alle Schützen wurden mit dem —Kampf-orden in [X.]ausgezeichnet, den sie jedoch nicht tragen durften.
Das [X.]hat das festgestellte Geschehen im wesentlichen fol-gendermaßen rechtlich gewürdigt:
Es ist sowohl hinsichtlich der ersten als auch hinsichtlich der zweiten Schußfolge der [X.]zur Annahme von Notwehr gelangt, weil zum ersten [X.]nicht auszuschließen sei, daß [X.]
als erster schoß, und die zweite Schußfolge eine Reaktion auf den Schuß des Zeugen [X.] gewesen sei. Deshalb hat das [X.]unter dem Gesichtspunkt der —überholenden Kausalitätfi angenommen, daß eine vom Angeklagten nicht geplante Kausalkette in Gang gesetzt worden sei, weshalb ein vollen-- 13 - detes Tötungsdelikt (Mord nach § 112 StGB-DDR) nicht vorliege. Der Ange-klagte habe lediglich eine erfolglose Aufforderung zur Begehung eines [X.](nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 StGB-DDR) begangen. Da die Verfol-gung dieses Deliktes verjährt sei, sei das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Eine etwa fortbestehende Verfolgbarkeit der Tat nach dem Recht der [X.]ist im Urteil nicht erörtert.
I[X.]
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt allein zu einer Änderung des Urteils zugunsten des Angeklagten.
1. Das angefochtene Urteil enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Vorteil des Angeklagten, soweit es die Beweiswürdigung und die [X.]der getroffenen Feststellungen unter das sachliche Recht betrifft.
a) Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei.
Namentlich geht die Einzelbeanstandung der Beschwerdeführerin fehl: Die sachlichrechtlichen Einwände gehen allein dahin, daß die Feststellung, der Zeuge [X.] habe nach der ersten Schußfolge mit der abgesägten Schrotflinte einen Schuß in Richtung der Scheinwerfer abgegeben (UA S. 51), einzig auf die Bekundungen dieses Zeugen gestützt wird ([X.]f., 108), während sich aus der schriftlichen Erklärung des [X.] , die dieser als Beschuldigter in dem Verfahren vor dem [X.]Schwerin unter dem 9. November 1999 abgegeben hat ([X.]bis 86), die [X.]eines solchen Schusses nicht ergebe. Der Zeuge U
hat einen solchen von ihm abgegebenen Schuß kontinuierlich [X.]in der polizeilichen Vernehmung vom 1. Mai 1976, in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 20. Oktober 1992 sowie in der Hauptverhandlung [X.]und jeweils detail-- 14 - reich geschildert. Es begründet keinen sachlichrechtlichen Fehler, daß das [X.]diesem substantiierten Eingeständnis des Schützen [X.]ge-folgt ist, ohne in diesem Zusammenhang darauf Bezug zu nehmen, daß der Zeuge [X.] diesen Schuß in einer früheren Erklärung nicht geschildert hat. Soweit die Revision darüber hinaus an das Protokoll der landgerichtli-chen Hauptverhandlung anknüpft, ist dies [X.]angesichts der allein erhobenen Sachrüge [X.]unbeachtlich.
b) Auch die rechtliche Würdigung enthält keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.
aa) Das gilt zunächst für die Würdigung nach dem Recht der DDR.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten würde (auch) voraussetzen, daß er sich mit der in der [X.]begangenen Tat nach dem dort zur Tatzeit geltenden Recht strafbar gemacht hätte (§ 2 StGB i.V. mit Art. 315 Abs. 1 EGStGB).
Eine Beteiligung an einem Tötungsdelikt gegen [X.]
oder seine Begleiter in Form der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe liegt nach den Feststellungen nicht vor: Die vier Schützen schossen zunächst [X.]nicht ausschließbar [X.]in der ersten Schußfolge als Reaktion auf den einen Schuß oder die zwei von [X.] möglicherweise zuerst auf sie selbst abge-gebenen Schüsse. Die in der zweiten Schußfolge von L
in Rich-tung des Standorts [X.]s abgegebenen Schüsse waren [X.]nicht ausschließ-bar [X.]eine Reaktion auf den Schuß [X.]s mit der Schrotflinte. Danach kann in allen Schüssen der DDR-Schützen, weil in Notwehr nach § 17 Abs. 1 StGB-[X.]begangen, —keine [X.]gefunden werden. Dies hat zur Folge, daß der Angeklagte an diesen Taten weder als Täter (§ 22 Abs. 1 StGB-DDR), noch als Mittäter (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR), noch als Anstifter (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR) oder als Gehilfe (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 StGB-DDR) beteiligt sein kann.
- 15 - Vielmehr liegt im Verhalten des Angeklagten lediglich eine erfolglose Aufforderung zur Begehung eines Mordes nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 StGB-DDR. Es sei angemerkt, daß das [X.]Schwerin unter dem Ge-sichtspunkt der Notwehr oder der [X.]drei der Schützen vom Vorwurf des versuchten Mordes rechtskräftig (vgl. BGH, Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO vom 24. April 2001 [X.]4 StR 410/00) freigesprochen hat, nachdem das Verfahren gegen den vierten Schützen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.
Die Tat des Angeklagten war nicht gerechtfertigt.
Zur Tatzeit war der Schußwaffengebrauch der hier tätig gewordenen speziellen [X.]des [X.]allein durch die vom [X.]erlassene Ordnung über den Gebrauch von Schußwaffen für die Angehörigen des Ministeriums für Staats-sicherheit [X.]Schußwaffengebrauchsordnung [X.]vom 5. Februar 1976 geregelt. Diese entsprach in den hier in Betracht kommenden Teilen nahezu gleichlau-tend der für die regelmäßig den Dienst an der Grenze versehenden Grenz-truppen geltenden Dienstvorschrift [X.]018/0/008 —Einsatz der [X.]zur Sicherung der Staatsgrenze [X.][X.]vom 5. August 1974. Diese allein internen Verwaltungsvorschriften waren schon als solche nicht geeignet, vorsätzliches tödliches Schießen an der [X.]zu rechtfertigen. Entsprechend hat der Senat bereits im Urteil BGHSt 39, 353, 366 f. [X.]zu der —Vorschrift über die Organisation und Führung der Grenzsi-cherung in der [X.]([X.][X.]30/10) vom 8. Februar 1964 [X.]ent-schieden. Eine anderweitige Rechtfertigung ergibt sich aus dem Recht der [X.]nicht.
Vielmehr gilt folgendes: Die Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schußwaffen, insbesondere auch durch Selbstschußanlagen und Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der [X.]in Kauf nahm, war wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen - 16 - elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen (BGHSt 40, 218, 232 m.w.N.). Diese für die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen entwickelten Grundsätze müssen auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, in dem versucht wurde, eine Selbstschußanlage zu demontieren. Wenngleich es hier nicht um die Verhinderung einer Flucht aus der [X.]im Einzelfall geht, steht [X.]des Angeklagten im Gesamtzusammenhang der Siche-rung der eben beschriebenen Staatspraxis der DDR. Es muß daher der ent-sprechenden rechtlichen Bewertung unterfallen.
Die Verfolgung des Deliktes nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 StGB-DDR, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht war und für das nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB-[X.]eine Verjährungsfrist von fünf Jahren galt, ist jedoch mit Ablauf des 2. Oktober 2000 verjährt (§ 315a Abs. 2 [X.]i.d.F. des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997, [X.]3223). Gleichzeitig ist die absolute Verjährung eingetreten (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB i.V. mit Art. 315a Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz EGStGB).
bb) Auch begründet es keinen durchgreifenden Rechtsfehler, daß das [X.]nicht erörtert hat, ob die Tat im Hinblick auf einen etwaigen Strafanspruch der [X.]noch geahndet werden kann.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat der [X.]darauf hingewiesen, daß ein Strafanspruch der [X.]ent-standen ist, der möglicherweise nicht verjährt sei. Indes greift dieser Ge-sichtspunkt im Ergebnis nicht durch.
(1) Allerdings findet auf die Tat das Strafrecht der [X.]schon deshalb Anwendung, weil das Tatopfer ein Bürger der [X.]sein sollte (§ 7 Abs. 1 StGB).
- 17 - Danach kommt es auf die weiterhin vom [X.]ange-stellte Erwägung im Ergebnis nicht an, daß sich die Anwendung des Straf-rechts der [X.]auch aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB etwa daraus ergeben könnte, daß der Angeklagte die Vorstellung gehabt hätte, es würde über die Grenze der [X.]hinaus geschossen werden, so daß der Tatort (auch) in der [X.]liegen sollte. Hierzu ist zu bemerken: Es liegt fern, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, die Tötung [X.] s oder seiner Helfer würde auf dem Gebiet der Bun-desrepublik [X.]erfolgen. Vor dem [X.]lag ein 30 Meter breiter zum Territorium der [X.]gehöriger Geländestreifen. Die Planung ging dahin, [X.] und seine Begleiter unmittelbar vor dem Zaun, also auf dem Gelände der [X.]zu stellen. Dabei wollte man [X.]offenbar zur Vermeidung politischer Komplikationen [X.]Schüsse auf das Gebiet der Bun-desrepublik [X.]vermeiden. So wurde schon in der Besprechung am 24. April 1976 beschlossen, daß die Feuerführung parallel zur Staatsgrenze erfolgen sollte (UA S. 26). Ebenso heißt es im —[X.]vom 26. April 1976: —Die Feuerführung erfolgt parallel zur [X.](UA S. 35). Daß schließlich gleichwohl Schüsse auf dem Gebiet der Bundesrepu-blik [X.]einschlugen, kann einen entsprechenden Vorsatz des [X.]nicht näherliegend erscheinen lassen.
[X.]Eine nach dem Strafrecht der [X.][X.]Tat wäre hier nur dann noch verfolgbar, wenn es sich um eine versuchte Anstiftung zu einem Mord (§ 30 Abs. 1 i.V. mit § 211 StGB) handeln würde (§ 78 Abs. 2 StGB). Indes ergibt sich aus den Feststellungen die versuchte Anstiftung zu einem Mord, zu dessen Begründung allein das Merkmal der Heimtücke in Betracht kommt, nicht.
[X.]handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs [X.]Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tat ausnutzt (Trönd-le/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 16 m.[X.]der [X.]Rspr.). Jedoch entfällt die Arglosigkeit des Opfers dann, wenn es im Tatzeitpunkt mit einem schwe-- 18 - ren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet (BGHSt 33, 363, 365; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13, 27, 29; [X.]NStZ-RR 2004, 14, 15). So liegt es hier. [X.]
und seine Helfer, die nach dem vorangegangenen zweimaligen Abbau von Minen eine höchste Wachsamkeit der [X.]voraussetzten, rechneten [X.]auf rea-ler Grundlage und konkret [X.]mit einem Angriff, als sie sich zu dritt scharf be-waffnet und mit geschwärzten Gesichtern, Händen und Turnschuhen der Grenze näherten. Ihre Skepsis steigerte sich, als U —verdächtige Geräu-sche wie ein metallisches Klicken oder Schritte gehört haben [X.](UA S. 45). Daher hebt das [X.]zu Recht ausdrücklich hervor, daß sie —[X.]hegten, gar als [X.] gebückt mit gezogener und durchgeladener Pistole auf den [X.]zuschlich (UA S. 47). Nichts spricht für hiervon abweichende Vorstellungen des Angeklagten bei seinen Befehlen.
Die Verfolgung wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag (§ 30 Abs. 1 i.V. mit § 212 StGB) ist verjährt. Die am 30. April 1976 beginnende Verjährungsfrist von 20 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) endete am 29. April 1996. Diejenigen Vorschriften, die die Verjährung von nach dem Strafrecht der [X.]begangenen Straftaten ergänzend regeln ([1.] [X.]vom 26. März 1993, [X.]392; [X.]vom 27. September 1993, [X.]1657, und [X.]vom 22. De-zember 1997, [X.]3223), berühren den nach dem Recht der Bundesrepu-blik [X.]entstandenen Strafanspruch nicht, dessen Verjährung unter keinem Gesichtspunkt gehemmt i[X.]Die erste etwa unterbrechungstaugliche Handlung erfolgte mit der Bekanntgabe der Einleitung des [X.]am 8. Juli 1996 (Sachakten Bd. V Bl. 464 ff.).
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils nach § 301 StPO führt jedoch zur Freisprechung des Angeklagten.
- 19 - a) Allerdings hat das [X.]ohne einen den Angeklagten be-nachteiligenden sachlichrechtlichen Fehler zu den getroffenen Feststellungen und zu der rechtlichen Würdigung gefunden. Dabei hat es insbesondere die Planungen und organisatorischen Vorkehrungen der Organe der [X.]und die dazu beitragenden Handlungen des Angeklagten rechtsfehlerfrei festge-stellt. Namentlich ist es dabei ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangt, daß die beteiligten Führungskräfte der [X.]einschließlich des Angeklagten die [X.]in den Dokumenten hinter dem Wort —vernichtenfi kaum verborgene [X.]Tötung [X.] s und seiner Helfer für den Fall geplant hatten, daß diese Personen nicht würden festgenommen werden können (vgl. [X.]95, 96, 139; BGHSt 40, 218, 223 f. und 241, 242).
b) Indes war nicht, wie geschehen, das Verfahren einzustellen, son-dern auf Freispruch zu erkennen. Dies holt der Senat [X.]mit der geänderten Kostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 2004 [X.]3 StR 126/04) [X.]nach.
Kann bei tateinheitlichem oder sonst rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren [X.]der schwerere nicht nachgewiesen werden und ist der leichtere wegen Vorliegens eines unbe-hebbaren [X.]nicht mehr verfolgbar, so hat die [X.]Vorrang vor der Verfahrensentscheidung, weil der schwerer wie-gende Vorwurf den [X.]bestimmt ([X.]Rspr.: BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261 und 13, 268; [X.]GA 1959, 17; [X.]bei Pfeiffer/[X.]NStZ 1985, 495; BGH, Beschluß vom 4. Mai 2004 [X.]3 StR 126/04; ebenso schon RGSt 66, 51; zustimmend das Schrifttum: [X.]in Lö-we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 103 bis 105; Schoreit in KK 5. Aufl. § 260 Rdn. 51; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 46). So liegt es hier. Die dem Angeklagten durch die Anklage vorgeworfene vorsätzliche Tö-tung [X.] s, Mord nach § 112 StGB-DDR, Totschlag nach § 212 StGB, die nicht verjährt wäre (vgl. nur BGHSt 42, 332, 336 m.w.N.), konnte nicht festgestellt werden. Die allein festgestellte erfolglose [X.]20 - rung zur Begehung einer Tat nach § 227 Abs. 1 i.V. mit § 112 StGB-[X.]ist verjährt.
[X.] [X.] Raum Brause [X.]
Meta
16.02.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2005, Az. 5 StR 14/04 (REWIS RS 2005, 4979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4979
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