Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 5 StR 74/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1405

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. August 2000in der Strafsachegegenwegen Aussageerpressung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. August 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 1999 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung indrei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Die Revision [X.] ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. [X.] [X.] nicht eingetreten.[X.] Frühjahr 1955 vernahm der Angeklagte im Range eines Oberleut-nants der Hauptabteilung IX des [X.] der [X.] den damaligen Beschuldigten und [X.]wegen des Vorwurfs geheimdienstlicher Tätigkeit. An zwei Tagenschlug der Angeklagte den damaligen Beschuldigten mit der offenen [X.] und heftig gegen den Kopf. Hierdurch wollte der Angeklagte errei-chen, daß der Beschuldigte [X.] unterschrieb, obwohl [X.] deren unrichtigem Inhalt nicht einverstanden war. Aus Schmerz und- 3 -Furcht vor neuen Schlägen und durch die anstrengenden Vernehmungenphysisch und psychisch erschöpft, unterschrieb der Beschuldigte schließlichdie Protokolle. Er wurde aufgrund seines Geständnisses durch Urteil des [X.] (Oder) vom 25. Juni 1955 wegen Spionage zu neunJahren Zuchthaus verurteilt und befand sich in dieser Sache bis 1963 [X.].Im [X.] 1964 oder [X.] nahm der Angeklagte im Rang ei-nes Majors als Abteilungsleiter in der genannten Hauptabteilung an einer vondem Zeugen B geleiteten Vernehmung des damaligen Beschul-digten und Untersuchungsgefangenen S wegen des Vorwurfs der Spio-nage im schweren Fall und der versuchten [X.] teil. Da sich derdamalige Beschuldigte zunächst weigerte, eine Spionage zu gestehen undandere Personen der Spionage zu bezichtigen, drohte der Angeklagte ihman, daß er in das sogenannte —U-Bootfi in der Haftanstalt Hohenschönhausenkommen werde, wenn er nicht gestehe. Bei dem sogenannten —U-Bootfi han-delte es sich um einen fensterlosen, feuchten und kalten Kellerraumtrakt,dessen Türbeleuchtungen immer eingeschaltet waren. Aus Angst vor einerdortigen Unterbringung gab der damalige Beschuldigte das gewünschte Ge-ständnis ab. Aufgrund dieses Geständnisses wurde er am 23. Dezem-ber 1965 durch das Oberste Gericht der [X.] wegen fortgesetzter [X.] schweren Fall zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Er wurde [X.] Juli 1981 in die [X.] abgeschoben.[X.] Fällen der Aussageerpressung gegen Beschuldigte, die politischerStraftaten nach dem Strafrecht der [X.] beschuldigt wurden, hat die Verjäh-rung in der [X.] aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernissesgeruht.- 4 -1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hatte [X.] der [X.], Straftaten aus politischen oder sonst mit wesentlichenGrundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung [X.] generell nicht zu verfolgen, grundsätzlich die Wirkung eines gesetz-lichen Verfolgungshindernisses im Sinne des § 83 Nr. 2 StGB-[X.] (vgl.[X.] deklaratorisch [X.]. 1 des [1.] [X.] vom 26. März 1993,BGBl I 392). Entsprechend wird das Ruhen der Verjährung angenommen [X.] an der [X.], für von Angehörigen der [X.]-Justizin politischen Strafsachen begangene Rechtsbeugungen und damit tatein-heitlich zusammentreffende Delikte, für vom [X.] veranlaßte Verschleppun-gen von Bundesbürgern in die [X.], für Freiheitsberaubungen durch politi-sche Denunziationen, für Körperverletzungen an Gefangenen durch Straf-vollzugsbedienstete der [X.] und für die systematische Vergabe [X.] an uneingeweihte minderjährige Sportler (BGHR StGB § [X.]. 1 [X.] Ruhen 8 zusammenfassend m.N.).2. Diese Grundsätze gelten auch für Straftaten der vorliegenden [X.]) Zutreffend hat das [X.] festgestellt, daß solche Taten nachdem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführungder [X.] aus politischen Gründen nicht geahndet worden wären.b) Alledem steht auch nicht entgegen, daß [X.] wie von der [X.] wird [X.] das [X.] den [X.] der [X.] des [X.] am 28. Februar 1958 wegenfortgesetzter Aussageerpressung und fortgesetzter Tierquälerei zu einemJahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt hat. Sollte es sich um einenFall mit politischem Hintergrund handeln, liegt offenbar ein besonderer [X.] vor (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 [X.] Ruhen 2).3. Das besonders lange Zurückliegen der beiden ersten, im Jahr 1955begangenen Taten und das relativ geringe Maß der dabei begangenen Kör-- 5 -perverletzungen stehen einer Anwendung der oben genannten Grundsätzenicht entgegen. Denn zum einen wurden diese Taten gegen einen hilflosenUntersuchungsgefangenen unter den Umständen einer Aussageerpressungbegangen, die nach dem zur Tatzeit in der [X.] geltenden § 343 [X.] bis zu fünf Jahren bedroht war. Zum anderen kann nicht außerBetracht bleiben, daß der Angeklagte sein Tatverhalten mit der dritten Tat inden Jahren 1964/1965 einschlägig fortgesetzt hat.[X.] (§ 243 StGB-[X.]) ist nicht milder, weil es im Ge-gensatz zu § 343 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei Aussetzungihrer Vollstreckung zur Bewährung nicht ermöglicht (zur entsprechenden Si-tuation bei der Rechtsbeugung vgl. BGHSt 41, 247, 277).Harms Häger BasdorfRaum Brause

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5 StR 74/00

16.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 5 StR 74/00 (REWIS RS 2000, 1405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1405

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