Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 4 StR 30/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2770

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 30/01vom26. April 2001in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 28. August 2000 mit [X.] aufgehoben, soweit freigesprochen [X.] sind,a) der Angeklagte [X.]in den Fällen zu 1, 3 und 4der Anklage,b) der Angeklagte [X.]. in den Fällen zu 3 und 4der Anklage,c) der Angeklagte [X.]zu Fall 2 der Anklage.2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine als [X.]wurgericht zuständige Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagten von Vorwürfen des Totschlags,des versuchten Totschlags, der Beihilfe zum versuchten Totschlag, der schwe-ren Körperverletzung bzw. der Beihilfe hierzu freigesprochen. Soweit die Ange-klagten [X.](Fälle 1 bis 4) und [X.](Fall 2) betroffen sind, hat es die [X.] auf die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gestützt. Den- 4 -Angeklagten [X.]. hat es im Fall 2 (Beihilfe zum versuchten Totschlag) austatsächlichen Gründen, im übrigen (Fälle 3 und 4) ebenfalls wegen [X.] freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich [X.] mit ihrer Revision, die sie hinsichtlich des [X.]auf die Freisprüche in den Fällen 1, 3 und 4 und bezüglich des Ange-klagten [X.]. auf die Freisprüche in den Fällen 3 und 4 (rechtswirksam)beschränkt hat. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet dieAnnahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums durch das [X.]. [X.] hat Erfolg.I.Das [X.] hat zu den Fällen, die Gegenstand des [X.] sind, folgende Feststellungen [X.] Fälle 1, 3 und 4 (Angeklagte [X.]und [X.]. ):Der Angeklagte [X.]war im Range eines Oberstleutnants [X.] September 1976 bis zum 30. Juni 1979 Stabschef im [X.] der [X.] mit dem Sitz in [X.]. Danach übernahm er dasKommando des [X.] 6 mit Sitz in [X.]önberg, das er [X.] nachdem er1981 zum Oberst befördert worden war - bis zum 31. August 1983 innehatte.Stabschef im [X.] war ab dem 1. Oktober 1980 der Mitangeklagte[X.]. , der am 1. September 1983 den Angeklagten [X.]als Kommandeurdes [X.] 6 ablöste und zuletzt ebenfalls den Rang eines [X.] 5 -Im Bereich der [X.] 24 und 6 waren im Tatzeitraum [X.] Typs [X.] als Bestandteil der Sperranlagen 501 bzw. 701 installiert.Hierbei handelte es sich um richtungsgebundene Splitterminen, die unverklei-det an dem letzten Grenzelement, einem ca. 3 m hohen [X.], [X.] an dessen östlicher Seite, angebracht wurden. Die untereinander [X.] verbundenen Minen waren mit Sprengstoff ([X.]) sowie ca. 80kubischen Metallsplittern gefüllt, die im Falle einer Detonation geeignet waren,bei einem Menschen schwere, auch tödliche Verletzungen herbeizuführen.Die konkrete Durchführung der Grenzsicherung an der [X.] durch die [X.] der [X.] erfolgte auf den verschiedenenKommandoebenen durch jährliche Grundsatzbefehle (vgl. hierzu [X.]St 45,270, 272 [X.] 274; Senatsurteil vom 8. März 2001 [X.] 4 StR 453/00). Hierbei verliefder [X.] dergestalt, daß der [X.] in [X.] jährlich an den Chef der [X.] den Befehl 101 gab; der Chef der[X.] setzte diesen Befehl um durch den Befehl 80 an die Chefs derdrei [X.]; diese erließen auf dessen Grundlage Befehle mit derNr. 40 an die Kommandeure der einzelnen [X.], die diese [X.] durch Befehle mit der Nr. 20 umsetzten. Die Befehle waren auf den ver-schiedenen Ebenen so abgefaßt, daß von allgemeinen Regelungen in [X.] bis zu konkreten Festlegungen in den Befehlen 40 und 20 einezunehmende Konkretisierung erfolgte. Sämtliche Handlungen der Grenztrup-pen, insbesondere auch die Verminung des Grenzgebietes, beruhten auf die-ser Befehlskette.Der Erlaß des [X.] 20 erfolgte in den hier betroffenen Fällen inden [X.]n 24 und 6 wie folgt: Dem Chef des Stabes oblag die Er-- 6 -arbeitung eines Entwurfes des jährlichen Grundsatzbefehls des [X.]. Hierzu hatte er nach Eingang der Befehle 101, 80 und 40 derübergeordneten Befehlsebenen von den Stellvertretern des Kommandeurs undweiteren Mitgliedern des Stabes Einzelbeiträge einzuholen, die er in seinemBefehlsentwurf zusammenfaßte. Diesen legte er sodann dem Kommandeur vor,der ihn in seinen Grenzsicherungsbefehl umsetzte.Der Angeklagte [X.]wirkte in der beschriebenen Weise als Stabschefan dem Befehl 20/78 des Kommandeurs des [X.] 24 für das [X.]/1979 mit. Für das [X.] erließ er als dessen Kommandeur dieentsprechenden Befehle für das erste [X.] 1981/1982 und daszweite [X.] 1982/1983. Diese beiden Befehle bereitete der An-geklagte [X.]. als damaliger Stabschef des [X.] 6 jeweils ineinem Entwurf vor. Sämtliche Befehle enthielten Regelungen, die den Betrieb,die Wartung und die Instandhaltung der im Bereich der [X.] ver-legten [X.] betrafen.Im Geltungszeitraum der genannten Befehle kam es zu folgenden [X.]:Am 20. Juli 1979 wurde [X.]im Grenzabschnitt des [X.] bei der Flucht aus der [X.] in die [X.] durchexplodierende Splitterminen erheblich verletzt. Trotz der erlittenen [X.] gelang es ihm, das Gebiet der [X.] zu erreichen (Fall 1).Am 28. Januar 1982 löste [X.] , der sich zur Flucht aus der [X.]entschlossen hatte, im Bereich des [X.] 6 beim Übersteigen des- 7 -mit [X.] - Anlagen versehenen vorderen [X.] mehrere [X.]. Obwohl er durch Metallsplitter lebensgefährliche Verletzungen erlitt, ge-lang es ihm noch, [X.] zu erreichen. Sein Leben konntedurch zwei Operationen gerettet werden (Fall 3).Am 4. September 1983 versuchte [X.]. im Grenzabschnitt des[X.] 6 in die [X.] zu fliehen. Nach Über-winden des [X.] begann er mit Hilfe eines Campingspatens denvorderen Grenzzaun zu untergraben. Dabei löste er zwei Minen der dort ange-brachten [X.] [X.] Anlage aus. Durch die Metallsplitter wurde er so schwerverletzt, daß er wenige Minuten später verstarb (Fall 4).2. Fall 2 (Angeklagter [X.]):Am 30. August 1979 wurden im [X.] des [X.] 6die [X.]er Nr. 32, 33 und 34 angelegt. Verlegt wurden Erdminen vom Typ[X.], und zwar im [X.] Nr. 32 insgesamt 900 Minen und in den Minen-feldern Nr. 33 und 34 jeweils 720 Minen. Die Verlegearbeiten leitete der Ange-klagte [X.]als Kompaniechef der [X.] im Rang einesHauptmanns. Der Angeklagte [X.]organisierte die Arbeitsabläufe, wies dieeinzelnen [X.] in ihre Arbeiten ein, kontrollierte sie, trug Sorge für einungestörtes Arbeiten der Soldaten und achtete darauf, daß keiner der Soldatenfirepublikflüchtigfl wurde. Bis zu ihrer späteren Räumung am 5. Juni 1984 [X.] die [X.]er in der Folge nicht mehr verändert.Am Abend des 25. Oktober 1981 entschloß sich [X.]. in starkangetrunkenem Zustand, vom Gebiet der [X.] aus- 8 -über die Grenzanlagen das Gebiet der [X.] zu betreten. Gegen 23.40 [X.] er im [X.] am [X.]lagbaum [X.] die Grenze. Nachwenigen [X.]ritten trat er auf eine Erdmine [X.]. Durch die [X.] abgerissen. Gegen 00.15 Uhr barg ihn ein Bergetrupp der[X.] der [X.] und lieferte ihn in ein Krankenhaus ein. Dort wurde [X.] linke Unterschenkel amputiert.Am 3. November 1981 begab sich der an einer paranoiden Psychoseleidende [X.]. von westdeutschem Gebiet aus an die Grenzsperranlagender [X.]. Beim [X.]lagbaum [X.] kletterte er über den Zaun und betrat[X.]-Gebiet. Die Aufforderung westdeutscher Zollbeamten stehen zu bleiben,beachtete er ebenso wenig wie die Aufforderung von Grenzsoldaten der [X.],das Gebiet der [X.] zu verlassen. Er geriet in das [X.] 32 oder 33 undlöste eine Erdmine [X.] aus, die ihm den rechten Fuß abriß. Auch er wurdeanschließend von dem Bergetrupp der [X.] in ein Krankenhaus [X.], wo ihm der rechte Unterschenkel amputiert wurde.[X.] Freisprüche der Angeklagten [X.]und [X.]. a) Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten [X.]als Bei-hilfe zum versuchten Totschlag (Fall 1), als versuchten Totschlag in Tateinheitmit gefährlicher Körperverletzung (Fall 3) und als Totschlag (Fall 4) [X.], 223a (a.F.), 22, 27 StGB qualifiziert. Die Mitwirkung des Angeklagten[X.]. in den Fällen 3 und 4 hat es rechtlich als Beihilfe hierzu gewertet.Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] zur- 9 -Tötung und Verletzung von Flüchtlingen durch Minen an der [X.] (vgl. [X.]St 40, 218; 44, 204; 45, 270) [X.] auch mit Blick auf die Rege-lung des § 301 StPO - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders als indem vom Senat mit Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00 - entschiedenenFall bezog sich die vom [X.] als Beihilfe gewertete Mitwirkung der [X.] [X.]und [X.]. bei der Abfassung der [X.] (Fälle 1, 3und 4) jeweils auch auf die Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Mi-nensperranlagen.b) [X.] rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Auffas-sung des [X.]s, die Angeklagten [X.]und [X.]. hätten sich fiineinem nicht vermeidbaren Irrtum bezüglich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns (§17 S. 1 StGB)fl befunden.Die Staatspraxis der [X.], die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingendurch [X.]ußwaffen, Selbstschußanlagen oder Minen zur Vermeidung einerFlucht aus der [X.] in Kauf nahm, war wegen offensichtlichen, unerträglichenVerstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrecht-lich geschützte Menschenrechte nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen (vgl.[X.]St 40, 218, 232). Dies gilt in besonderem Maße für den Einsatz von [X.] der hier verwendeten Art zur bloßen Durchsetzung des Verbots, die[X.] ohne besondere Erlaubnis zu überschreiten ([X.]St 44,204, 209). Der regelmäßig verheerend wirkende unkontrollierbare Einsatz sol-cher blinder Tötungsautomaten ist eklatant menschenrechtswidrig ([X.] aaO).Wegen der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit scheidet daher ein [X.]uld-ausschluß aus, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umstände gegen eineErkennbarkeit des [X.] (vgl. auch- 10 -BVerfGE 95, 96, 142, 143 = NJW 1997, 929, 932, 933). Derartige besondereUmstände hat das [X.] nicht dargetan; sie können auch den [X.] im übrigen nicht entnommen werden.Die vom [X.] zur Begründung der fehlenden Einsichtsfähigkeitder Angeklagten in das Unrecht ihres Tuns primär herangezogene fidoktrinäreEinbindung in die [X.] alle gesellschaftlichen Bereiche beherrschende [X.] Ideologieder führenden [X.] ([X.]) stellt keine Besonderheit, sondern für Straftatender hier gegebenen Art den Regelfall dar. Der weitere Gesichtspunkt, daß "beider Verlegung der Minen nicht die Tötung von Menschen das direkte Ziel[war]", betrifft vor allem den - an anderer Stelle vom [X.] rechtsfehler-frei bejahten - (bedingten) Tötungsvorsatz der Angeklagten; er läßt jedoch [X.] weiteres Rückschlüsse auf die Existenz eines (unvermeidbaren) [X.] zu. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Annahme des Landge-richts, die Angeklagten, die sämtlich über einen höheren Bildungsgrad verfü-gen, hätten etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Tuns auch nicht durchNachdenken beseitigen können ([X.]). Dies gilt insbesondere vor dem [X.], daß die [X.] an der [X.] keine [X.] Bedeutung hatten, sondern - wie die Angeklagten wußten - in ersterLinie dazu bestimmt waren, die Flucht aus der [X.] unter Inkaufnahme [X.] des Fluchtwilligen zu verhindern (vgl. auch [X.]St 45, 270, 274 sowieUrteil des [X.] vom 22. März 2001 - [X.]. nos. 34044/96, 35532/97 und44801/98). Es hätte daher besonderer Darlegung bedurft, warum die Ange-klagten bei dieser Sachlage, in der auch für einen indoktrinierten Menschender Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot augenfällig war, nicht durchNachdenken zu einer Unrechtseinsicht hätten gelangen [X.] 11 -Das [X.] kann sich zur Stützung seiner Auffassung auch nichtauf die Entscheidung [X.]St 39, 168 beziehen; diese betraf nämlich [X.] anders gelagerten Fall. Dort hatte der [X.] die Annahmeder Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums in einem Fall rechtlich nicht bean-standet, in dem (einfache) Grenzsoldaten mit ihren Maschinenpistolen auf dieFüße oder Beine von Flüchtlingen gezielt und zur Unterbindung der weiterenFlucht ohne Tötungsvorsatz auf diese geschossen hatten (vgl. [X.]St aaOS. 194/195). Hier geht es indes um die Bewertung der Einsichtsfähigkeit hoch-rangiger, mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelnder Offiziere in Bezug aufden unkontrollierbaren Einsatz von Splitterminen.2. Freispruch des Angeklagten [X.]a) Das Verhalten des Angeklagten [X.]im Fall 2 hat das [X.]rechtlich zutreffend als schwere Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusam-mentreffenden Fällen eingeordnet, wobei es in Bezug auf das durch die gleicheHandlung jeweils verwirklichte versuchte Tötungsdelikt dem Angeklagten [X.] der beiden Opfer durch [X.] der [X.] als Rücktritt imSinne des § 24 Abs. 2 StGB zugute gebracht hat (vgl. [X.]St 44, 204).b) Auch die Annahme der Rechtswidrigkeit der [X.] begegnet unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifendenrechtlichen Bedenken. Zwar betrafen die vom [X.] bisher ent-schiedenen Fälle der Tötung und Verletzung von Menschen durch Minen ander [X.] [X.] soweit ersichtlich [X.] stets Tatgeschehen, in denenDeutsche aus der [X.] auf das Gebiet der [X.] gelan-gen wollten. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des [X.]s, daß für- 12 -die umgekehrte Konstellation, wenn [X.] wie hier - Personen von der [X.] aus das Staatsgebiet der [X.] unbewaffnet und ohne Ge-fährdung allgemein anerkannter Rechtsgüter betreten wollten, nichts anderesgelten kann. Der Einsatz von Erdminen der verwendeten Art, die [X.] wie die hierzu beurteilenden Fälle zeigen [X.] in aller Regel bei den Opfern zu schwerstenVerletzungen und Verletzungsfolgen führen, zur bloßen Durchsetzung [X.], die [X.] in Richtung auf das Staatsgebiet der [X.]ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu überschreiten, muß ebenfalls [X.] auchbei bloßem Verletzungsvorsatz - als rechtswidrig qualifiziert werden (vgl.[X.]St 44, 204, 208/209 zum Einsatz von Splitterminen). Dem richtig ausge-legten Recht der [X.] (vgl. hierzu [X.]St 39, 1, 26, 29; 40, 241; 41, 101) kannein Rechtfertigungsgrund hierfür nicht entnommen werden. Auch insoweit gilt,daß der regelmäßig verheerend wirkende und nicht kontrollierbare Einsatz vonMinen an der [X.] von vornherein eklatant menschen-rechtswidrig [X.]) Hieraus folgt, daß die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtumsin Bezug auf den Angeklagten [X.]aus den gleichen Erwägungen der rechtli-chen Überprüfung nicht standhält, wie bei den Mitangeklagten [X.]und[X.]. . Die vom [X.] angeführte Indoktrination kann angesichts derauch hier gegebenen Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes einen [X.]uldaus-schluß nicht rechtfertigen. Sonstige Umstände, die ausnahmsweise für den [X.] die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums begründenkönnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Angeklagte selbst hat [X.] lediglich vorgetragen, er habe keinen Anlaß gesehen, die Rechtmäßigkeitvon umzäunten und beschilderten Erdminen zu [X.] 13 -Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der neuen Verhand-lung und Entscheidung. Der Senat verweist sie an eine als [X.]wurgericht zu-ständige Strafkammer des [X.] zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 12. Alt. StPO).Meyer-Goßner Tolksdorf [X.]

Meta

4 StR 30/01

26.04.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 4 StR 30/01 (REWIS RS 2001, 2770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2770

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 453/00 (Bundesgerichtshof)


5 StR 14/04 (Bundesgerichtshof)


2 BvR 1851/94, 2 BvR 1853/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1852/94 (Bundesverfassungsgericht)

Strafbarkeit von Mitgliedern des nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und Angehörigen der DDR-Grenztruppen wegen …


2 StR 337/00 (Bundesgerichtshof)


4 StR 520/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.