Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.09.2023, Az. 2 BvR 1260/23

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2023, 5814

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Grundrechtsverletzung in Zusammenhang mit § 128a ZPO (Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung) bislang nicht nachvollziehbar dargelegt


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!

Meta

2 BvR 1260/23

05.09.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Hamburg, 22. August 2023, Az: 32 C 459/22, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 22 KunstUrhG, § 128a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.09.2023, Az. 2 BvR 1260/23 (REWIS RS 2023, 5814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5814

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