Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 219/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2755

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 95a Abs. 3 a) Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 [X.] handelt es si[X.]h um ein S[X.]hutz-gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugunsten der Inhaber von Urheberre[X.]hten und Leistungss[X.]hutzre[X.]hten, die wirksame te[X.]hnis[X.]he [X.] zum S[X.]hutz ihrer urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Werke und Leistun-gen einsetzen. b) Der Begriff der Werbung im Hinbli[X.]k auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 [X.] umfasst jegli[X.]he Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in [X.]r Regelung näher bezei[X.]hneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist ni[X.]ht auf ein Handeln zu gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken bes[X.]hränkt und erfasst au[X.]h das private und einmalige Verkaufsangebot. [X.]) Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 [X.] setzt kein Vers[X.]hulden des Verletzers voraus. [X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat im s[X.]hriftli[X.]hen Verfahren, in dem bis zum 27. Juni 2008 S[X.]hriftsätze eingerei[X.]ht werden konnten, dur[X.]h [X.], Dr. S[X.]haffert, Dr. Kir[X.]hhoff und Dr. [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 28. Zivilkammer des Landge-ri[X.]hts Köln vom 23. November 2005 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die [X.] stellen Tonträger her. Sie setzen te[X.]hnis[X.]he S[X.]hutzmaß-nahmen ein, um das Kopieren der von ihnen hergestellten [X.] zu verhindern. Der Kläger bot ab dem 1. Mai 2004 eine Originalversion des Programms —[X.] mit dem Zusatz —[X.] auf der Internetplattform [X.] zum Verkauf an. Mit diesem Programm können kopierges[X.]hützte [X.] vervielfältigt werden. Der Kläger hatte die Software im Handel erworben, bevor am 13. Sep-tember 2003 die Bestimmung des § 95a [X.] in [X.] trat, die unter anderem den Verkauf und die Werbung im Hinbli[X.]k auf den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopiers[X.]hutzes von Tonträgern verbietet. Die Internetversteige-rung wurde vom Kläger am 3. Mai 2004 vorzeitig ohne Verkauf beendet. Die [X.] mahnten den Kläger dur[X.]h Anwaltss[X.]hreiben vom 24. Mai 2004 ab. Zuglei[X.]h forderten sie ihn zur Abgabe einer strafbewehrten [X.]serklärung und zur Zahlung der dur[X.]h die Abmahnung entstandenen [X.] in Höhe von 1.113,50 • auf. Der Kläger erklärte, er halte die Ab-mahnung für unbere[X.]htigt. Er gab zwar die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte si[X.]h jedo[X.]h, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. 2 Der Kläger hat im Wege der negativen Feststellungsklage beantragt fest-zustellen, dass der von den [X.] geltend gema[X.]hte Zahlungsanspru[X.]h ni[X.]ht besteht. 3 Die [X.] sind dem entgegengetreten. 4 - 4 - Das Amtsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgeri[X.]ht hat sie abgewiesen ([X.] 2006, 702 = [X.], 412 = ZUM-RD 2006, 187). 5 6 Mit seiner vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seinen Feststellungsantrag weiter. Die [X.] beantragen, das Re[X.]hts-mittel zurü[X.]kzuweisen.
Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die negative Feststellungsklage des [X.] für unbegründet era[X.]htet und hierzu ausgeführt: 7 Den [X.] stehe gegen den Kläger, der mit dem Angebot des [X.] gegen § 95a Abs. 3 [X.] verstoßen habe, ein Anspru[X.]h auf Ersatz der Abmahnkosten als Re[X.]htsverfolgungskosten im Wege des S[X.]ha-densersatzes aus § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder aus § 823 Abs. 2 [X.] zu. Daneben sei der Anspru[X.]h auf Erstattung der Abmahnkosten als Aufwen-dungsersatz unter dem Gesi[X.]htspunkt der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag na[X.]h §§ 677, 683 Satz 1, § 670 [X.] begründet. Der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h sei au[X.]h der Höhe na[X.]h gere[X.]htfertigt. Die Eins[X.]haltung eines Re[X.]htsanwalts sei zur Re[X.]htsverfolgung erforderli[X.]h gewesen. Die Anwaltskosten seien ri[X.]htig bere[X.]hnet. Das Vorgehen der [X.] sei ni[X.]ht re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h gewe-sen. 8 I[X.] Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die ne-9 - 5 - gative Feststellungsklage unbegründet ist, weil den [X.] gegen den Klä-ger wegen dessen Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 [X.] na[X.]h den Grundsätzen über die Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 [X.] ein Anspru[X.]h auf Ersatz der Abmahnkosten zusteht. Es kann daher [X.], ob der Anspru[X.]h au[X.]h als S[X.]hadensersatzanspru[X.]h na[X.]h § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder § 823 Abs. 2 [X.] begründet ist. 1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein An-spru[X.]h auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberre[X.]htsverletzung unter dem Gesi[X.]htspunkt der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag gegeben sein kann (Bornkamm in Hefermehl/[X.]/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 [X.]. 1.86 und 1.90; [X.] in [X.], Handbu[X.]h des Urheberre[X.]hts, § 84 [X.]. 16; [X.]/[X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 2. Aufl., vor §§ 97 ff. [X.] [X.]. 29). Der Ersatz der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberre[X.]htsgesetzes ausgespro[X.]hen werden, ist zwar dur[X.]h das Gesetz zur Verbesserung der Dur[X.]hsetzung von Re[X.]hten des geistigen Eigentums mit § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] nunmehr ausdrü[X.]kli[X.]h im Urheberre[X.]htsge-setz geregelt (vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/5048, S. 16 und 48 f.). Die Regelung ist je-do[X.]h no[X.]h ni[X.]ht in [X.] getreten und auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 24. Mai 2004 ni[X.]ht anwendbar. Eine entspre[X.]hende Anwendung des den Ersatz der Kosten für die Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes regelnden § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil insofern keine Rege-lungslü[X.]ke besteht. 10 2. Ein auf die Grundsätze der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag gestützter Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass dem Abmah-nenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Un-terlassungsanspru[X.]h zustand (dazu 3.) und die Abmahnung dem Interesse und 11 - 6 - dem wirkli[X.]hen oder mutmaßli[X.]hen Willen des Abgemahnten entspra[X.]h (dazu 4.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht der Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten in der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kos-ten den Umständen na[X.]h für erforderli[X.]h halten durfte (dazu 5.). 12 3. Die [X.] konnten von dem Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung gemäß § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V. mit § 95a Abs. 3 [X.] ver-langen, dass dieser es unterlässt, das Programm —[X.] bei [X.] zum Verkauf anzubieten. Der Verstoß gegen ein S[X.]hutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründet - soweit Wiederholungsgefahr besteht - einen Unterlassungsanspru[X.]h entspre[X.]hend § 1004 Abs. 1 [X.] (dazu a). Bei § 95a [X.] handelt es si[X.]h um ein S[X.]hutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 [X.] (dazu b). Mit seinem Verkaufsangebot hat der Kläger gegen § 95a Abs. 3 [X.] verstoßen (dazu [X.]). Das Verbot eines sol[X.]hen Verkaufsangebots dur[X.]h § 95a Abs. 3 [X.] ist verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h (dazu d). Die für einen Unterlassungsanspru[X.]h erforderli[X.]he Wiederholungsgefahr ist gegeben (dazu e). Es kann daher offenbleiben, ob si[X.]h ein Unterlassungsanspru[X.]h au[X.]h aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 95a Abs. 3 [X.] ergibt, weil der Verstoß gegen § 95a Abs. 3 [X.] ein —anderes na[X.]h diesem Gesetz ges[X.]hütztes Re[X.]htfi im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt (so [X.] in [X.] [X.]O § 82 [X.]. 6; S[X.]hri[X.]ker/Götting, Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 95a [X.] [X.]. 40; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 95a [X.] [X.]. 88; [X.], [X.], 148, 149 f.; [X.]/[X.], [X.], 763, 765 f.; a.[X.] in [X.]/ [X.]/Me[X.]kel, HK-Urheberre[X.]ht, § 95a [X.] [X.]. 105 und 43; [X.], [X.], 475, 480 f.; vgl. au[X.]h [X.], Te[X.]hnis[X.]he S[X.]hutzmaßnahmen und elektronis[X.]he Re[X.]htewahrnehmungssysteme, S. 137 f.). - 7 - a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs kann in ent-spre[X.]hender Anwendung des § 1004 Abs. 1 [X.] die Unterlassung objektiv re[X.]htswidriger Eingriffe au[X.]h in ges[X.]hützte Re[X.]htsgüter im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlangt werden ([X.], [X.]. v. [X.] - [X.], NJW 1952, 417, 418 - Nadelfabrikanten; vgl. ferner [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 1004 [X.]. 4 m.w.N.). Demna[X.]h ist derjenige, der gegen ein den S[X.]hutz eines anderen bezwe[X.]kendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstößt, dem anderen entspre[X.]hend § 1004 Abs. 1 [X.] zur [X.] verpfli[X.]htet. Ist na[X.]h dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses au[X.]h ohne Vers[X.]hulden mögli[X.]h, so tritt die Unterlassungspfli[X.]ht - anders als die Ersatzpfli[X.]ht (§ 823 Abs. 2 Satz 2 [X.]) - au[X.]h ohne ein Vers[X.]hulden des Verletzers ein ([X.] NJW 1952, 417, 418 - Nadelfabrikanten; [X.]/[X.] [X.]O Einf v § 823 [X.]. 19). 13 b) Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 [X.] handelt es si[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, um ein S[X.]hutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 [X.] (ebenso OLG Mün[X.]hen GRUR-RR 2005, 372; [X.]/[X.] [X.]O § 823 [X.]. 71; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 95a [X.] [X.]. 5; [X.] in [X.]/[X.]/Me[X.]kel [X.]O § 95a [X.] [X.]. 105 und 45; S[X.]hri[X.]ker/Götting [X.]O § 95a [X.] [X.]. 40; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.] [X.]O § 95a [X.] [X.]. 88; S[X.]ha[X.]k, Urheber- und Urheberver-tragsre[X.]ht, 4. Aufl., [X.]. 732l; [X.], [X.], 475, 481; [X.] [X.]O S. 138; vgl. au[X.]h [X.] in [X.] [X.]O § 82 [X.]. 6). 14 [X.]) S[X.]hutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist jede Re[X.]htsnorm, die zumindest au[X.]h dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Re[X.]htsguts zu s[X.]hüt-zen; dass die Re[X.]htsnorm daneben oder sogar in erster Linie das Interesse der 15 - 8 - Allgemeinheit im Bli[X.]k hat, steht dem ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.], [X.]. v. 16.3.2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 m.w.N.; [X.]/[X.] [X.]O § 823 [X.]. 57). 16 [X.]) Die Regelung des § 95a [X.] s[X.]hützt wirksame te[X.]hnis[X.]he [X.] (S[X.]hutzmaßnahmen), die ihrerseits ein na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ges[X.]hütztes Werk oder einen anderen na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ge-s[X.]hützten S[X.]hutzgegenstand s[X.]hützen. Derartige S[X.]hutzmaßnahmen dürfen ohne Zustimmung des Re[X.]htsinhabers ni[X.]ht umgangen werden (§ 95a Abs. 1 [X.]). Mittel oder Dienstleistungen zur Umgehung dieser S[X.]hutzmaßnahmen dürfen ni[X.]ht in den Verkehr gebra[X.]ht werden (§ 95a Abs. 3 [X.]). Der S[X.]hutz dieser te[X.]hnis[X.]hen Maßnahmen ist kein Selbstzwe[X.]k, sondern dient dem S[X.]hutz der mithilfe dieser Maßnahmen ges[X.]hützten Werke und Leistungen der Re[X.]htsinhaber. Er soll den Inhabern von Urheberre[X.]hten und Leistungss[X.]hutz-re[X.]hten zugute kommen, die sol[X.]he Maßnahmen zum S[X.]hutz ihrer urheber-re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Werke und Leistungen einsetzen (vgl. au[X.]h Erwägungs-gründe 47 und 48 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberre[X.]hts und der verwandten S[X.]hutzre[X.]hte in der Informati-onsgesells[X.]haft vom 22. Mai 2001 [ABl. Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10]). Der Umstand, dass § 95a [X.] unmittelbar die S[X.]hutzmaßnahmen und nur mittel-bar die mithilfe dieser S[X.]hutzmaßnahmen ges[X.]hützten Re[X.]hte der Re[X.]htsinha-ber s[X.]hützt, ändert ni[X.]hts daran, dass es si[X.]h bei dieser Bestimmung um ein S[X.]hutzgesetz zugunsten der Re[X.]htsinhaber handelt (a.A. [X.], [X.], 475, 481 f.). Denn der S[X.]hutz der Re[X.]htsinhaber ist ni[X.]ht nur eine unbeabsi[X.]h-tigte Nebenfolge, sondern der eigentli[X.]he Sinn und Zwe[X.]k dieser Bestimmung. Die [X.] gehören als Tonträgerhersteller, die zum S[X.]hutz der von ihnen hergestellten [X.] Kopiers[X.]hutzmaßnahmen einsetzen, zu den von § 95a 17 - 9 - [X.] ges[X.]hützten Re[X.]htsinhabern und sind daher bere[X.]htigt, zivilre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he wegen einer Verletzung dieser Bestimmung geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.] in [X.] [X.]O § 82 [X.]. 29 und 31; S[X.]hri[X.]ker/Götting [X.]O § 95a [X.] [X.]. 41; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 95a [X.] [X.]. 89). § 95a [X.] s[X.]hützt unter anderem den Hersteller eines Tonträgers, der na[X.]h § 85 Abs. 1 Satz 1 [X.] das auss[X.]hließli[X.]he Re[X.]ht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentli[X.]h zugängli[X.]h zu ma[X.]hen, vor Handlungen zur Umgehung von Maßnahmen, die das Vervielfältigen der Tonträger verhindern sollen (S[X.]hri-[X.]ker/Götting [X.]O § 95a [X.] [X.]. 8; [X.] in [X.] [X.]O § 34 [X.]. 14). [X.]) Der Kläger hat gegen § 95a Abs. 3 [X.] verstoßen, indem er das Programm —[X.] auf der Internetplattform [X.] zum Verkauf angeboten hat. Diese Regelung verbietet unter anderem die Werbung im Hinbli[X.]k auf den Verkauf von Erzeugnissen, die hauptsä[X.]hli[X.]h hergestellt werden, um die Um-gehung wirksamer te[X.]hnis[X.]her Maßnahmen zu ermögli[X.]hen (§ 95a Abs. 3 Nr. 3 [X.]). 18 [X.]) Bei der Software —[X.] handelt es si[X.]h na[X.]h den von der Revi-sion ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts um ein Erzeug-nis, das hauptsä[X.]hli[X.]h hergestellt wurde, um die Umgehung wirksamer te[X.]hni-s[X.]her Maßnahmen zu ermögli[X.]hen. Te[X.]hnis[X.]he Maßnahmen sind unter ande-rem Te[X.]hnologien, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern, die na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ges[X.]hützte S[X.]hutzgegenstände betreffen und die vom Re[X.]htsinhaber ni[X.]ht genehmigt sind (§ 95a Abs. 2 Satz 1 [X.]). Wirksam sind diese Maßnahmen unter anderem, soweit der Re[X.]htsin-haber dur[X.]h sie die Nutzung eines na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ges[X.]hützten S[X.]hutzgegenstands dur[X.]h einen Me[X.]hanismus zur Kontrolle der Vervielfälti-19 - 10 - gung, die die Errei[X.]hung des S[X.]hutzziels si[X.]herstellt, unter Kontrolle hält (§ 95a Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Software —[X.] erfüllt diese Anforderungen. Aus der Werbung des Herstellers geht hervor, dass dieses Programm —gerade au[X.]hfi dazu bestimmt ist, den - vom Hersteller des Tonträgers und Inhaber der Tonträ-gerre[X.]hte vorgesehenen - S[X.]hutz gegen ein Kopieren von [X.] zu überwinden. [X.]) Das Angebot zum Verkauf des Programms bei [X.] stellt eine Wer-bung im Hinbli[X.]k auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 [X.] dar. Das Be-rufungsgeri[X.]ht hat es insoweit zu Re[X.]ht als ausrei[X.]hend angesehen, dass das Angebot des [X.] dazu bestimmt war, auf die Abgabe von Kaufangeboten hinzuwirken, und dementspre[X.]hend darauf abzielte, einen Käufer für das [X.] zu gewinnen. Der Begriff der Werbung im Hinbli[X.]k auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 [X.] umfasst jegli[X.]he Äußerung mit dem Ziel, den Ab-satz der in dieser Regelung näher bezei[X.]hneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ni[X.]ht auf ein Handeln zu gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken bes[X.]hränkt und erfasst - wie hier - au[X.]h das private und einmalige Verkaufsangebot (vgl. [X.] in [X.] [X.]O § 34 [X.]. 18; S[X.]hri[X.]ker/ Götting [X.]O § 95a [X.] [X.]. 23 und 29; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 95a [X.] [X.]. 77; [X.]/[X.], [X.], 763, 764 f.; vgl. au[X.]h BT-Dru[X.]ks. 15/38, [X.]). 20 (1) Die Bestimmung des § 95a Abs. 3 [X.] setzt Art. 6 Abs. 2 der Ri[X.]ht-linie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberre[X.]hts und der verwandten S[X.]hutzre[X.]hte in der Informationsgesells[X.]haft vom 22. Mai 2001 nahezu wörtli[X.]h in das deuts[X.]he Re[X.]ht um. Der sowohl in der europäi-s[X.]hen als au[X.]h in der nationalen Regelung enthaltene Begriff der Werbung ist weder in der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] no[X.]h im Urheberre[X.]htsgesetz definiert. Na[X.]h dem allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h kann unter Werbung in Anlehnung an 21 - 11 - die Legaldefinition des Art. 2 Nr. 1 der Ri[X.]htlinie 84/450/EWG vom [X.] 1984 über irreführende Werbung, die in Art. 2 lit. a) der am 12. Dezember 2007 in [X.] getretenen Ri[X.]htlinie 2006/114/[X.] vom 12. Dezember 2006 über irreführende und verglei[X.]hende Werbung übernommen wurde, jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, verstanden werden (vgl. OLG Mün[X.]hen GRUR-RR 2005, 372, 373; [X.] in [X.]/[X.]/Me[X.]kel [X.]O § 95a [X.] [X.]. 76 und 89). (2) Soweit die Legaldefinition der Ri[X.]htlinie über irreführende und ver-glei[X.]hende Werbung den Begriff der Werbung auf Äußerungen bei der Aus-übung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs und damit auf ein gewerbli[X.]hen oder berufli[X.]hen Zwe[X.]ken dienendes Handeln eins[X.]hränkt, kann diese Eins[X.]hränkung ni[X.]ht für Art. 6 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] und für § 95a Abs. 3 [X.] gelten. Die dortigen Regelungen erfassen na[X.]h ihrem nahezu identis[X.]hen Wortlaut die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinbli[X.]k auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu kommerziellen Zwe[X.]ken (Art. 6 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie) bzw. den gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken dienenden Besitz (§ 95a Abs. 3 [X.]). Die Ein-s[X.]hränkung auf kommerzielle bzw. gewerbli[X.]he Zwe[X.]ke bezieht si[X.]h demna[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf den Besitz. Daraus ist zu s[X.]hließen, dass § 95a Abs. 3 [X.] zwar ni[X.]ht den privaten Zwe[X.]ken dienenden Besitz verbietet, sämtli[X.]he anderen aufgeführten Handlungen aber ohne Rü[X.]ksi[X.]ht darauf untersagt, ob sie gewerb-li[X.]hen oder privaten Zwe[X.]ken dienen (vgl. [X.] in [X.] [X.]O § 34 [X.]. 18). Der Umstand, dass der Gesetzgeber von der dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] eingeräumten Mögli[X.]hkeit keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat, das Ver-bot auf den privaten Zwe[X.]ken dienenden Besitz auszudehnen (vgl. [X.] der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]), mag damit zu erklären sein, dass si[X.]h das private Vorhalten von Umgehungsvorri[X.]htungen ohne ein - im Hinbli[X.]k auf den 22 - 12 - damit verfolgten Zwe[X.]k regelmäßig unverhältnismäßiges - Eindringen in die Privatsphäre kaum aufde[X.]ken und verfolgen ließe ([X.]/[X.], [X.], 763, 764). Für die übrigen von dem Verbot erfassten Verhaltensweisen trifft [X.] Überlegung jedenfalls ni[X.]ht zu. Au[X.]h insoweit bestehen daher keine Beden-ken, dass § 95a Abs. 3 [X.] au[X.]h die privaten Zwe[X.]ken dienende Werbung für den Verkauf von Umgehungsvorri[X.]htungen verbietet. (3) Mit dem Sinn des Wortes —[X.] ist es entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ohne weiteres vereinbar, das Angebot zum Verkauf eines einzelnen Gegenstandes als Werbung zu qualifizieren. Ein sol[X.]hes Angebot dient dem Zwe[X.]k, den Absatz eben dieses einen Gegenstandes zu fördern, und erfüllt demna[X.]h die an eine Werbung zu stellenden Anforderungen. Es ist daher, [X.] als die Revision meint, au[X.]h mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, dass an den Tatbestand des § 95a Abs. 3 [X.], soweit er die Werbung im Hinbli[X.]k auf den Verkauf ver-bietet, die bußgeldre[X.]htli[X.]he Sanktion des § 108b Abs. 2 Nr. 1 b [X.] anknüpft, mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, ein derarti-ges Angebot unter den Begriff der Werbung zu subsumieren. Zudem geht es im Streitfall ni[X.]ht um eine straf- oder bußgeldre[X.]htli[X.]he Sanktion, sondern um ei-nen zivilre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h, für den der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG ohnehin ni[X.]ht gilt (vgl. [X.], [X.]. v. 16.10.2003 - [X.], [X.], 107, 109, m.w.N.). 23 [X.][X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts setzt ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 [X.] kein Vers[X.]hulden des Verletzers voraus (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Me[X.]kel [X.]O § 95a [X.] [X.]. 96; [X.] in [X.] [X.]O § 34 [X.]. 29; S[X.]hri[X.]ker/Götting [X.]O § 95a [X.] [X.]. 37; [X.], [X.], 144, 146). Es kommt daher ni[X.]ht darauf an, ob der Kläger - wie das Berufungs-geri[X.]ht angenommen hat - zumindest fahrlässig gehandelt hat. 24 - 13 - 25 (1) Anders als das Berufungsgeri[X.]ht gemeint hat, gebietet es eine ver-fassungskonforme Auslegung des § 95a Abs. 3 [X.] ni[X.]ht, in diese Vors[X.]hrift ein unges[X.]hriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Das Be-rufungsgeri[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt ni[X.]ht, dass ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 [X.] ohnehin ein Vers[X.]hulden erfordert. Insoweit kommt es ni[X.]ht darauf an, ob diese Bestimmung als —ein anderes na[X.]h diesem Gesetz ges[X.]hütztes Re[X.]htfi im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder als S[X.]hutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzusehen ist. Denn § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt für einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h voraus, dass dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, und na[X.]h § 823 Abs. 2 Satz 2 [X.] tritt die Ersatzpfli[X.]ht glei[X.]hfalls nur im Falle des Vers[X.]huldens ein, selbst wenn na[X.]h dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses au[X.]h [X.] Vers[X.]hulden mögli[X.]h ist. Desglei[X.]hen setzen die Verhängung einer Strafe (§ 108b Abs. 2 [X.]) oder eines Bußgeldes (§ 111a Abs. 1 Nr. 1 [X.]) wegen eines Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das S[X.]huldprinzip stets ein Vers[X.]hulden des Verletzers voraus. Der Umstand, dass Ansprü[X.]he auf Beseitigung und Unterlassung sowie auf Aufwendungsersatz im Rahmen der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag generell - und so au[X.]h bei einem Verstoß ge-gen § 95a Abs. 3 [X.] - unabhängig von einem Vers[X.]hulden bestehen, ist s[X.]hon im Hinbli[X.]k auf die geringere Eingriffsintensität dieser Ansprü[X.]he ge-re[X.]htfertigt und jedenfalls von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden. (2) Ein Vers[X.]hulden des Verletzers ist entgegen der Ansi[X.]ht des Beru-fungsgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht deshalb zu fordern, weil es si[X.]h bei den Tatbeständen des § 95a Abs. 3 [X.] um Vorbereitungshandlungen handelt, die - wie das Be-rufungsgeri[X.]ht meint (ebenso [X.], [X.], 475, 479) - in der deut-s[X.]hen Gesetzgebung au[X.]h sonst einen entspre[X.]henden subjektiven Tatbestand 26 - 14 - voraussetzen. Das Berufungsgeri[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt ni[X.]ht, dass es bei den von ihm zum Beleg für seine Auffassung herangezogenen Straftatbeständen s[X.]hon wegen des Grundsatzes, dass jede Strafe eine S[X.]huld voraussetzt, eines Ver-s[X.]huldens bedarf. Dagegen gilt das S[X.]huldprinzip ni[X.]ht für zivilre[X.]htli[X.]he An-spru[X.]hsgrundlagen, mit denen - wie im vorliegenden Fall - kein Strafzwe[X.]k ver-folgt wird (vgl. [X.] 91, 1, 27). (3) Au[X.]h der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] lässt si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass die Vors[X.]hrift des Art. 6 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie, die dur[X.]h § 95a Abs. 3 [X.] umge-setzt worden ist, ein mindestens grob fahrlässiges Verhalten des Handelnden voraussetzt (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 106, 109 f.; [X.], GRUR 2002, 105, 116). Die Revision ma[X.]ht zwar geltend, bei der deuts[X.]hen Fassung dieser Ri[X.]htlinie liege ein Übersetzungsfehler vor; aus der englis[X.]hen und der franzö-sis[X.]hen Fassung der Ri[X.]htlinie ergebe si[X.]h, dass grobe Fahrlässigkeit erforder-li[X.]h sei. Sie berü[X.]ksi[X.]htigt dabei aber ni[X.]ht, dass si[X.]h der von ihr angeführte englis[X.]he und französis[X.]he Ri[X.]htlinientext allein auf Art. 6 Abs. 1 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] bezieht, der dur[X.]h § 95a Abs. 1 [X.] in das deuts[X.]he Re[X.]ht um-gesetzt wurde. Demgegenüber beruht § 95a Abs. 3 [X.] auf Art. 6 Abs. 2 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]. Insoweit enthalten weder die englis[X.]he no[X.]h die franzö-sis[X.]he Fassung der Ri[X.]htlinie Anhaltspunkte dafür, dass ein fahrlässiges [X.] des Verletzers erforderli[X.]h ist. 27 d) Das Verbot von Werbung im Hinbli[X.]k auf den Verkauf von [X.], die hauptsä[X.]hli[X.]h hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer te[X.]hni-s[X.]her Maßnahmen zu ermögli[X.]hen, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h (vgl. OLG Mün[X.]hen GRUR-RR 2005, 372). 28 - 15 - [X.]) Keiner näheren Erörterung bedarf im Streitfall die Frage, ob mit ei-nem straf- und bußgeldbewehrten gesetzli[X.]hen Verbot der digitalen Privatkopie (vgl. §§ 95a, 95b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 111a Abs. 1 Nr. 1 [X.]) eine Verletzung des Eigentumsgrundre[X.]hts verbunden sein könnte. Allerdings spri[X.]ht vieles dafür, dass ein sol[X.]hes Verbot ledigli[X.]h eine wirksame Inhalts- und S[X.]hrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar-stellte ([X.] GRUR 2005, 1032, 1033), und dass die Befugnis zur [X.] kein Re[X.]ht begründet, das si[X.]h gegen das na[X.]h Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum ges[X.]hützte Urheberre[X.]ht und die glei[X.]hermaßen ge-s[X.]hützten Leistungss[X.]hutzre[X.]hte - beispielsweise der Tonträgerhersteller - ins Feld führen ließe (BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.]). Im Streitfall kommt es darauf jedo[X.]h ni[X.]ht an, weil dem Kläger ni[X.]ht die - ohne die Umgehung eines Kopier-s[X.]hutzes grundsätzli[X.]h zulässige - Anfertigung von Privatkopien von [X.] mithil-fe des Programms —[X.], sondern die Werbung für den Verkauf des au[X.]h für Vervielfältigungen zu anderen Zwe[X.]ken nutzbaren —[X.] untersagt werden soll (vgl. OLG Mün[X.]hen GRUR-RR 2005, 372, 373). 29 [X.]) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision geltend, im S[X.]hrifttum (Ulbri[X.]ht, [X.] 2004, 674, 677 ff.; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 767 ff.) werde mit guten Gründen angenommen, § 95a [X.] enthalte einen Eingriff in die In-formationsfreiheit, der ni[X.]ht na[X.]h Art. 5 Abs. 2 GG gere[X.]htfertigt sei. Das Grundre[X.]ht der Informationsfreiheit na[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG s[X.]hützt zwar das Re[X.]ht, si[X.]h selbst aus allgemein zugängli[X.]hen Quellen ungehindert zu un-terri[X.]hten, garantiert aber keinen kostenlosen Zugang zu allen gewüns[X.]hten Informationen (BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.] f.). 30 - 16 - e) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass die für einen Unterlassungsanspru[X.]h erforderli[X.]he Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden hat. 31 32 [X.]) Der Verstoß des [X.] gegen § 95a Abs. 3 [X.] begründet die tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für seine Wiederholung (vgl. - zum Wettbewerbsre[X.]ht - [X.], [X.]. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, [X.], 318, 319 f. = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf; [X.]. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, [X.], 453, 455 = WRP 2001, 400 - [X.]). [X.]) [X.] war zum Zeitpunkt der Abmahnung ni[X.]ht entfallen. Die dur[X.]h einen bereits begangenen Verstoß begründete tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur dur[X.]h die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. [X.] 136, 380, 390 - [X.]; [X.] [X.], 318, 319 f. - Jubiläumsverkauf; [X.] [X.], 453, 455 - [X.]). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Kläger erst na[X.]h der Abmahnung abgegeben. Allein dur[X.]h die Aufgabe des re[X.]htsverletzenden Verhaltens wird die Wiederholungsgefahr ni[X.]ht ausgeräumt, solange damit ni[X.]ht jede Wahr-s[X.]heinli[X.]hkeit dafür beseitigt ist, dass der Verletzer erneut ähnli[X.]he Re[X.]htsver-letzungen begeht (vgl. [X.] [X.], 318, 319 f. - Jubiläumsverkauf; [X.] [X.], 453, 455 - [X.]). Demna[X.]h ist die Wiederholungsgefahr selbst dann ni[X.]ht entfallen, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Abmahnung das gegen § 95a Abs. 3 [X.] verstoßende Angebot - wie das Berufungsgeri[X.]ht an-genommen hat - aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet und - wie die Revision geltend ma[X.]ht - das Original der —[X.] verni[X.]htet hatte. 33 - 17 - 4. Der Anspru[X.]h auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 Satz 1, § 670 [X.] setzt, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, weiter voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und dem wirkli[X.]hen oder mutmaßli[X.]hen Willen des Abgemahnten entspra[X.]h. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Re[X.]htsverstoßes au[X.]h geri[X.]htli[X.]h hätte auf Unterlassung in Anspru[X.]h nehmen können. Der Anspru[X.]h auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwä-gung, dass die bere[X.]htigte Abmahnung dem S[X.]huldner zum Vorteil gerei[X.]ht, weil der Gläubiger, der zunä[X.]hst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem S[X.]huld-ner damit die Mögli[X.]hkeit gibt, eine geri[X.]htli[X.]he Auseinandersetzung auf kos-tengünstige Weise dur[X.]h Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 167/03, [X.], 164 [X.]. 12 = [X.], 67 - [X.]). Selbst wenn der Kläger die Auktion aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet und das Original des Tonträgers verni[X.]htet hat, sind dadur[X.]h die Wiederholungsgefahr und der Unterlassungsanspru[X.]h ni[X.]ht entfallen (vgl. oben unter II 3 e), sodass die [X.] den Kläger au[X.]h geri[X.]htli[X.]h hätten in Anspru[X.]h nehmen können. Unter diesen Umständen ent-spra[X.]h die Abmahnung dem Interesse und dem mutmaßli[X.]hen Willen des [X.]. 34 5. Der Anspru[X.]h der [X.] ist au[X.]h in der geltend gema[X.]hten Höhe begründet. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat, die beanspru[X.]hten Anwaltsgebühren seien zutreffend bere[X.]hnet, erhebt die Revision keine [X.] und sind au[X.]h keine Re[X.]htsfehler ersi[X.]htli[X.]h. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Abmahnkosten könnten ni[X.]ht verlangt werden, weil die Eins[X.]haltung eines Re[X.]htsanwalts ni[X.]ht im Sinne des § 670 [X.] erforderli[X.]h gewesen sei. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass im Streitfall weder die [X.] - 18 - sa[X.]he, dass die [X.] über eigene Re[X.]htsabteilungen verfügen, no[X.]h der Umstand, dass in hunderten weiteren Fällen wortglei[X.]he Abmahnungen [X.] wurden, der Erforderli[X.]hkeit der Eins[X.]haltung eines Re[X.]htsanwalts [X.]. 36 a) Der Senat hat na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ents[X.]hieden, dass grundsätzli[X.]h au[X.]h Unternehmen mit eigener Re[X.]htsabteilung es den [X.] na[X.]h für erforderli[X.]h halten dürfen, einen Re[X.]htsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen zu beauftragen, und daher bere[X.]htigt sind, von dem Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. [X.], [X.]. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - [X.], m.w.N.). Dies beruht auf der Erwägung, dass ein Unternehmen mit eigener Re[X.]htsabteilung ni[X.]ht gehalten ist, dieser neben der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung der eigenen ges[X.]häftli[X.]hen Aktivitäten au[X.]h die Überprüfung der [X.] auf ihre wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Zulässigkeit zu übertragen, und dass es in glei[X.]her Weise au[X.]h einem Unternehmen, das seine Re[X.]htsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshand-lungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzli[X.]h freisteht, die bei festgestell-ten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entwe-der selbst auszuspre[X.]hen oder dur[X.]h beauftragte Re[X.]htsanwälte ausspre[X.]hen zu lassen. Für die Abmahnung von Urheberre[X.]htsverstößen gelten diese Erwä-gungen entspre[X.]hend. b) Diese Überlegungen stehen, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend an-genommen hat, mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zur Kostenerstattung bei einer Abmahntätigkeit von [X.] ([X.], [X.]. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, [X.], 691, 692 = [X.], 405 - Anwaltsabmahnung; 37 - 19 - Bes[X.]hl. v. 18.12.2003 - [X.], [X.], 448 = [X.], 495 - Auswärtiger Re[X.]htsanwalt IV, m.w.N.) und der Abmahnung dur[X.]h einen Re[X.]htsanwalt na[X.]h einer Selbstbeauftragung in einer eigenen Angelegenheit ([X.], [X.]. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, [X.], 789 = [X.], 903 - Selbstauftrag) ni[X.]ht in Widerspru[X.]h (vgl. [X.], [X.]. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - [X.], m.w.N.). [X.]) Wettbewerbsverbände müssen allerdings au[X.]h ohne anwaltli[X.]hen Rat in der Lage sein, typis[X.]he und dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h s[X.]hwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, und können deshalb in sol[X.]hen Fällen die Anwaltskosten einer Abmahnung ni[X.]ht erstattet verlangen (vgl. [X.] [X.], 691, 692 - Anwaltsabmahnung; [X.] [X.], 448 - Auswärtiger Re[X.]htsanwalt IV, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass sol[X.]he [X.] nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspru[X.]hsbefugt sind, wenn sie insbesondere na[X.]h ihrer personellen, sa[X.]hli[X.]hen und finanziellen [X.] im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung ge-werbli[X.]her oder selbständiger berufli[X.]her Interessen tatsä[X.]hli[X.]h wahrzunehmen. Ein entspre[X.]hendes Erfordernis besteht bei kaufmännis[X.]hen Unternehmen - wie den [X.] - ni[X.]ht. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört ni[X.]ht zu den originären Aufgaben eines sol[X.]hen Unternehmens (vgl. [X.], 591, 593). 38 [X.]) Desglei[X.]hen ist es einem Re[X.]htsanwalt verwehrt, die Gebühren aus einem si[X.]h selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbe-werbsre[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he ersetzt zu verlangen ([X.] [X.], 789 - Selbstauftrag). Diese - einen Sonderfall betreffenden - Grundsätze können s[X.]hon deshalb ni[X.]ht auf den Streitfall übertragen werden, weil es hier gerade ni[X.]ht um einen Fall der Selbstbeauftragung, sondern um einen Fall der [X.] - 20 - beauftragung eines Re[X.]htsanwalts geht. Soweit si[X.]h in jener Ents[X.]heidung [X.] zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten eines von ei-nem Unternehmen mit eigener Re[X.]htsabteilung beauftragten Re[X.]htsanwalts finden, sind diese ni[X.]ht tragend und wird an ihnen ni[X.]ht festgehalten. Die in [X.]m Zusammenhang zum Beleg der fehlenden Erstattungsfähigkeit von [X.] zitierten Senatsents[X.]heidungen —Anwaltsabmahnungfi und —[X.] Re[X.]htsanwalt [X.] betreffen ni[X.]ht von Unternehmen, sondern von Wettbe-werbsverbänden veranlasste Abmahnungen (dazu oben unter [X.] b [X.]). [X.]) Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgeri[X.]ht erwogen hat - ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es si[X.]h um einen ganz ein-fa[X.]h gelagerten Sa[X.]hverhalt handelt. Denn im Streitfall ist na[X.]h den Feststel-lungen des Berufungsgeri[X.]hts kein ganz einfa[X.]h gelagerter Fall gegeben. Die Revision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, im Hinbli[X.]k auf die Vielzahl angebli[X.]her Verletzungen wegen glei[X.]hartiger Verstöße habe es si[X.]h um eine im Wege von [X.] mit Hilfe von Textbausteinen einfa[X.]h zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die ni[X.]ht die Eins[X.]haltung eines Re[X.]htsan-walts erfordert habe (vgl. au[X.]h [X.] NJW-RR 2002, 122 f.). Die [X.] verkennt, dass die [X.] die Eins[X.]haltung eines Re[X.]htsanwalts ge-rade im Hinbli[X.]k auf die große Zahl der zu verfolgenden Re[X.]htsverletzungen für erforderli[X.]h halten durften (vgl. [X.], 611, 612). Da die [X.] von Urheberre[X.]htsverstößen ni[X.]ht zu den originären Aufgaben der [X.] gehört, waren die [X.] ni[X.]ht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Re[X.]htsabteilungen mit den im Hinbli[X.]k auf die Vielzahl der Re[X.]htsverstöße [X.] zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspru[X.]hnahme eines Re[X.]htsanwalts zu ersparen (vgl. [X.], 591, 593). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die [X.] weniger Aufwand 40 - 21 - erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die [X.] vorzubereiten, als einen Re[X.]htsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. [X.], [X.]. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - [X.]). 41 II[X.] Dana[X.]h ist die Revision des [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurü[X.]kzuweisen.
[X.] Büs[X.]her S[X.]haffert

Kir[X.]hhoff [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 06.04.2005 - 113 C 463/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom 23.11.2005 - 28 S 6/05 -

Meta

I ZR 219/05

17.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 219/05 (REWIS RS 2008, 2755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2755

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