Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 924

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:
27. November
2014
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] II
[X.] § 95a, § 98 Abs.
1
a)
Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Videospiels, das aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken be-steht, sind nach §
95a [X.] geschützt.
b)
Eine im Sinne von §
95a Abs.
2 [X.] wirksame technische Maßnahme zum Schutz von Videospielen kann darin bestehen, dass Karten, auf denen die Videospiele ge-speichert sind, und die Konsole, auf der diese Videospiele gespielt werden, in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt werden, dass ausschließlich die auf die-sen Karten gespeicherten Videospiele auf der Konsole gespielt werden können und ein Abspielen unbefugt vervielfältigter Videospiele auf der Konsole verhindert wird ("Schlüssel-Schloss-Prinzip").
c)
Wirksame technische Maßnahmen im Sinne von §
95a Abs.
2 [X.] sind nur dann nach § 95a [X.] geschützt, wenn ihr Einsatz den Grundsatz der Verhältnismäßig--
2
-
keit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise be-schränkt.

d)
Bei der Beurteilung, ob Vorrichtungen im Sinne von §
95a Abs.
3 Nr.
3 [X.] "hauptsächlich" für den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umge-hung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen, kommt es entscheidend auf die objektive Zweckbestimmung dieser Vorrichtungen an, die sich in ihrer tat-sächlichen Verwendung zeigt.
e)
Ein Verstoß gegen §
95a Abs.
3 [X.] verletzt weder das [X.] noch ein anderes nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht im Sinne von §
97 Abs.
1 Satz
1, §
98 Abs.
1 Satz
1 [X.] (Fortführung von [X.], Urteil vom 17.
Juli 2008 -
I
ZR
219/05, [X.], 996 = [X.], 1149

[X.]).
f)
Speichermedien, die noch nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen verwendet worden sind ("[X.]"), sind weder Vervielfältigungsstücke im Sinne von §
98 Abs.
1 Satz 1 [X.] noch Vorrichtungen im
Sinne von §
98 Abs.
1 Satz
2 [X.], die zur Herstellung solcher Vervielfältigungsstücke gedient haben. Auf [X.] ist §
98 Abs.
1 Satz
2 [X.] auch nicht entsprechend anwendbar.
g)
Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die
von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genom-men werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur [X.] beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt
(Fortführung von [X.], Urteil vom 18.
Juni 2014

I
ZR 242/12, [X.]Z 201, 344

Geschäftsführerhaftung).

[X.], Urteil vom 27. November 2014 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
3
-
Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27.
November 2014
durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2011 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die beiden [X.] entwickeln, produzieren und vertreiben [X.] und [X.], darunter die Konsole "[X.]"
und zahl-reiche dafür passende [X.]. Für diese Konsole passende [X.] werden auch von der mit den [X.] verbundenen [X.]. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild-
und Filmwerken sowie Lauf-bildern, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Klägerin zu 2 ist ein Tochter-unternehmen der Klägerin zu 1.
Sie ist berechtigt, die geistigen Eigentumsrech-te der Klägerin zu 1 weltweit durchzusetzen.
1
-
4
-
Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur
für die Nin-tendo-DS-Konsole passenden Speichermedien, den "[X.]"
angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole, den "Slot-1", eingesteckt werden. Die Karten verfügen über einen eingebauten Speicher, auf dem die Software sowie die Grafik-
und Audiodateien der [X.] gespeichert sind. Auf dem Endkun-denmarkt sind keine Geräte erhältlich, mit denen die Karten ausgelesen oder beschrieben werden können. Ohne eine in den "Slot-1"
eingesteckte Karte kön-nen auf der Konsole keine [X.] geladen und gespielt werden. Die [X.] haben die "[X.]"
speziell für die [X.] entwickelt, um damit eine Vervielfältigung der [X.] durch den Durchschnittsverbraucher zu verhindern.
Die frühere Beklagte zu 1
(nachfolgend Schuldnerin), deren [X.] die [X.] zu 2 und 3 waren und über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und der jetzige Beklagte zu 1 (nachfolgend Beklagter
zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bot im [X.] im [X.] Adapter für die [X.] an. Diese Adapter sind den "[X.]"
in Form und Größe genau nachgebildet, damit sie in den "Slot-1"
der Konsole passen. Sie verfügen über einen Einschub für eine [X.] oder über einen eingebauten Speicherbaustein ("Flash-Speicher"). Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im [X.] an-gebotene Kopien von [X.]n der [X.], die von [X.] durch Auslesen der [X.] unter Umgehung von [X.] erstellt wor-den
sind, auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie Kopien der [X.] aus dem [X.] herunter und übertragen diese entweder auf eine [X.], die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den ein-gebauten Speicherbaustein des Adapters. Mithilfe der Adapter kann die [X.] auch für eine Vielzahl von [X.]n anderer Anbieter genutzt werden.
2
3
-
5
-
Die Klägerin zu 1 sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen die Vorschrift des §
95a Abs.
3 [X.] zum Schutz wirksamer technischer Maß-nahmen (Schutzmaßnahmen), die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich ge-schützter Werke oder Leistungen dienen. Sie hat daher beantragt, den [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen,
zu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der [X.]-DS-Spielkonsole passende sogenannte "[X.]", die über einen internen wiederbe-schrei[X.]aren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer [X.] verfügen und geeignet sind, im [X.] verfügbare Kopien von [X.]-DS-[X.]n der [X.] auf einer [X.] abzuspielen, ins-besondere die [unter Bezugnahme auf Anlagen K
1 bis K
12 näher bezeichne-ten] "[X.]", einzuführen, zu verbreiten, zu verkaufen, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen.

Darüber hinaus erstrebt sie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der [X.], Erteilung von Auskünften und Vernichtung der Karten. Ferner hat
sie markenrechtliche Ansprüche gegen die [X.] erhoben.
Die Klägerin zu 2 macht Ansprüche der [X.] ge-gen die [X.] geltend. Sie ist der Ansicht,
der Vertrieb der nicht mit der Herstellerangabe und teilweise auch nicht mit der [X.] versehe-nen Adapter
verstoße gegen Vorschriften
der Zweiten Verordnung zum
Geräte-
und Produktsicherheitsgesetz (2.
GPSGV

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug).
Sie hat beantragt, den [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen,
die [unter Bezugnahme auf Anlagen K
1 bis K
12 näher bezeichneten] "[X.]"
zu Wettbewerbszwecken im geschäftlichen Verkehr anzubieten oder in Verkehr zu bringen, sofern auf den Produkten oder ihrer Verpackung oder ei-nem Etikett oder einem Begleitzettel nicht sichtbar, leserlich und dauerhaft das [X.], sowie in gleicher Weise der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in die [X.], angebracht sind.

Darüber hinaus begehrt auch sie die Feststellung der
Schadensersatz-pflicht
der [X.]
und die Erteilung von Auskünften.
4
5
6
7
-
6
-
Das [X.] hat den auf einen Verstoß gegen §
95a Abs.
3 [X.] gestützten Klageanträgen der Klägerin zu 1 und den auf einen Verstoß gegen §§
3, 4 Nr. 11 UWG, §
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 der
2.
GPSGV
gestütz-ten Klageanträgen der Klägerin zu 2 im Wege des [X.] stattgegeben; über die von der Klägerin zu 1 erhobenen markenrechtlichen Ansprüche hat es mit diesem Urteil nicht entschieden
([X.], [X.], 341).
Die [X.] haben gegen
das Teilurteil des [X.] Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Antrag der Klägerin zu 1 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] im Blick darauf, dass die Klägerin zu 1 ihren Schadensersatzanspruch teilweise beziffert und inzwischen vor dem [X.] die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 1
Mio.

Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass die [X.] der Klägerin zu 1 einen 1
Mio.

zu ersetzen haben.
Ferner hat es das landgerichtliche Urteil insoweit abgeän-dert und die Klage abgewiesen, als die Klägerin zu 2
die Erteilung von [X.] über Vorbesitzer der Adapter erstrebt hat. Im Übrigen hat es
die Berufung der [X.] zurückgewiesen.
Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgen die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Nachdem im Laufe des Revisionsverfahrens das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
eröffnet worden war, hat der Beklagte zu 1 das Verfahren als Insolvenzverwalter aufgenommen.
Die [X.] haben hinsichtlich des
[X.] zu 1
bezogen auf den
Unterlas-sungsantrag
den Rechtsstreit in der
Hauptsache
für erledigt
erklärt und bezüg-lich des Schadensersatzfeststellungsantrags
beantragt, dass ein Betrag von einer (weiteren) Million Euro zur Insolvenztabelle festgestellt wird.
8
9
10
-
7
-
Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 hat der [X.] dem [X.] folgende Frage zur Auslegung von Art.
1 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.] und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 1035 = [X.], 1355 -
Video-spiel-[X.] I):
Steht Art. 1 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/[X.] der Anwendung einer Art.
6 Abs.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] ins nationale Recht umsetzenden Vor-schrift (hier §
95a Abs.
3 [X.]) entgegen, wenn die in Rede stehende [X.] Maßnahme zugleich nicht
nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt?

Der [X.] hat in seinem Urteil vom 23.
Januar
2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, bei einem Videospiel, das
nicht
nur aus einem
Computerprogramm
bestehe, sondern auch

etwa grafische oder
klangliche

Bestandteile mit eigenem
schöpferischen
Wert umfasse, seien die
an der Originalität des Werkes [X.] Teile des
Videospiels
zusammen mit dem Gesamtwerk durch das [X.] im Rahmen der mit der Richtlinie 2001/29/[X.]
eingeführten Rege-lung geschützt ([X.]/12, GRUR
2014, 255
Rn.
23 =
WRP
2014, 301

[X.]/[X.] und 9Net).
Der [X.] hat im Hinblick auf diese Entscheidung des Gerichtshofs sein Vorabentscheidungsersuchen im vorliegenden Rechtsstreit zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zu 1 auf einen Verstoß gegen die Bestimmung des §
95a Abs.
3 [X.] zum Schutz technischer Maß-nahmen
gestützten Ansprüche als
begründet erachtet; der von der Klägerin zu
2 auf einen Verstoß gegen §§
3, 4 Nr.
11 UWG, §
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 11
12
13
14
-
8
-
Abs.
1 der
2.
GPSGV
gestützten Klage hat es

bis auf einen Teil des Aus-kunftsantrags

gleichfalls stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt:

Die von der Klägerin zu 1 gegen die [X.] geltend gemachten [X.] auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftser-teilung und Vernichtung der [X.] seien begründet, weil die [frühere] Beklagte
zu 1 gegen die Bestimmung des §
95a Abs.
3 Nr.
3 [X.] zum Schutz technischer Maßnahmen verstoßen habe. Die konkrete Ausgestaltung der von den [X.] hergestellten Karten und [X.] stelle eine wirksame tech-nische Maßnahme zum Schutz der zugunsten der Klägerin zu 1 urheberrecht-lich geschützten Videospiele dar. Karten und [X.] seien in ihren Abmes-sungen so aufeinander abgestimmt, dass ausschließlich [X.] in die [X.]n passten. Dadurch werde verhindert, dass [X.] der Klägerin
zu 1, die
unbefugt aus dem [X.] heruntergeladen worden seien, auf den [X.]
abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden könnten. Die [frühere] Beklagte zu 1 habe die [X.] hauptsächlich ent-worfen und
hergestellt, um diese Schutzmaßnahme zu umgehen. Die Möglich-keit des Abspielens von Raubkopien bilde den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der [X.]. Die rechtmäßigen Einsatzmöglichkeiten der [X.] träten demgegenüber eindeutig in den Hintergrund.
Die Klägerin zu 2 sei befugt, Ansprüche der [X.]
gegen die [X.] wegen Verstoßes gegen das sich aus §§
3, 4 Nr. 11 UWG, §
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 der
2.
GPSGV
ergebende Verbot, Spielzeug

hier die Slot-Karten

ohne Herstellerangaben oder [X.] zu vertreiben, im eigenen Namen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung über Hersteller, Liefe-ranten oder andere Vorbesitzer der Karten bestehe allerdings nicht.
[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, so-15
16
17
-
9
-
weit das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ab-schließend beurteilt werden, ob die zuletzt verfolgten Ansprüche der Klägerin zu
1 gegen den [X.] zu 1 (dazu [X.]) und die [X.] zu 2 und 3 (dazu [X.]I) wegen Verstoßes gegen §
95a Abs.
3 [X.]
und der Klägerin zu 2 gegen die
[X.] (dazu [X.]II)
wegen Verstoßes gegen §§
3, 4 Nr.
11 UWG, §
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 der
2.
GPSGV
begründet sind.
[X.] Die Revision hat hinsichtlich
der von der Klägerin zu 1 gegen den [X.] zu 1 wegen Verstoßes gegen §
95a Abs.
3 [X.]
erhobenen Ansprüche Erfolg.
1. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist der Rechtsstreit hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen §
95a Abs.
3 [X.] verfolgten Klageanträ-ge auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, [X.] gemäß §
240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden, da der Rechtsstreit insoweit die Insolvenzmasse betrifft. Der Beklagte zu 1 hat die Auf-nahme des Rechtsstreits erklärt. Sie ist hinsichtlich der Klageanträge auf Unter-lassung und Vernichtung wirksam; ob sie
auch hinsichtlich der Klageanträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung wirksam ist, ist im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären.
a) Die Aufnahme eines Rechtsstreits ist auch möglich, wenn dieser

wie im Streitfall

zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der [X.] anhängig war ([X.], Beschluss vom 31.
Oktober 2012 -
III
ZR 204/12, [X.]Z 195, 233 Rn.
8 [X.]; Urteil vom 18.
September 2014

VII
ZR 58/13, NJW-RR 2014, 1512 Rn.
14).
b) Hinsichtlich des [X.] konnte der Beklagte zu 1
den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des
§
86 Abs.
1 Nr.
3 [X.] aufneh-18
19
20
21
-
10
-
men.
Eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene [X.]igkeit
gegen den Schuldner kann vom Insolvenzverwalter in entsprechen-der Anwendung der unmittelbar für Masseverbindlichkeiten
geltenden Regelung des §
86 Abs.
1 Nr.
3 [X.] aufgenommen werden, wenn sie einen
gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbs-verstoßes betrifft (vgl. [X.], Urteil vom 18.
März 2010

I
ZR 158/07, [X.]Z 185, 11 Rn.
20 bis 29

Modulgerüst II). Entsprechendes gilt für den gegen die Schuldnerin gerichteten
gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des §
95a Abs.
3 [X.].
c) Bezüglich des [X.] konnte der Beklagte zu 1 den Rechtsstreit nach §
86 Abs.
1 Nr.
1 [X.] aufnehmen. Der zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Insolvenzschuldnerin anhängige [X.] betrifft insoweit die Aussonderung eines Gegenstands aus der [X.] im Sinne von §
86 Abs.
1 Nr.
1 [X.] (vgl. [X.]Z 185, 11 Rn.
27

Modul-gerüst II).
d) Ob die Aufnahme des Rechtsstreits durch den [X.] zu 1 auch hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wirksam ist, ist im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären.
[X.]) Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch ge-nommen wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen, im Falle des
hier in Rede stehenden Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht vorliegenden Voraussetzungen des §
86 Abs.
1 [X.] ohne weiteres auf-genommen werden. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen

87 [X.]). Trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits muss der Insolvenzgläubiger des-halb seine Forderung zunächst nach §
174 [X.] zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht 22
23
24
-
11
-
oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§
29 Abs.
1 Nr.
2, §
176
f.

[X.]). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§
179 Abs.
1, §
180 Abs.
2 [X.]). Liegt, wie im Streitfall, für die Forderung bereits ein Endurteil
vor, obliegt die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits dem [X.] (§
179 Abs.
2 [X.]). Bleibt dieser untätig, ist der Gläubiger zur Aufnahme befugt ([X.]Z 195, 233 Rn.
7 [X.]; [X.], Urteil vom 3.
Juli 2014

IX
ZR 261/12, NJW-RR 2014, 1270 Rn.
9).
Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Verfah-ren der Anmeldung und Prüfung soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der [X.] zu beteiligen, zumal die gerichtliche Feststellung gegenüber allen Insol-venzgläubigern wirkt (§
183 Abs.
1 [X.]). Aus diesem Grund ist das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens nicht abdingbar. Es handelt sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbroche-nen Rechtsstreits
([X.], NJW-RR 2014, 1270 Rn.
10 [X.]).
[X.]) Mangels entsprechenden Sachvortrags der Parteien kann der [X.] nicht beurteilen, ob die Aufnahme des Rechtsstreits durch den [X.] zu 1 hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach diesen Maßstäben wirksam ist. Die Parteien haben nicht vorgetragen, ob die Klägerin zu 1 ihre entsprechende Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat und ob diese Forderung nach den Vorschriften der [X.] geprüft worden ist. Die Prüfung der Forderung nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte zu 1 die Forderung im vorliegenden Rechtsstreit bestreitet. Der Zweck, den übrigen Insolvenzgläubigern eine Betei-ligung zu ermöglichen, kann nur durch eine förmliche Durchführung des [X.]
-
12
-
fungsverfahrens vor dem Insolvenzgericht erreicht werden ([X.], NJW-RR 2014, 1270 Rn.
12).
[X.]) Da die Frage der Wirksamkeit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den [X.] zu 1 erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung in der Re-visionsinstanz erörtert worden ist, ist den Parteien im wiedereröffneten [X.] Gelegenheit zum Vortrag zu
geben, ob das insolvenzrechtliche Feststellungsverfahren durchgeführt worden ist.
e) Dem entsprechend ist auch hinsichtlich des Antrags auf Auskunftser-teilung
im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären, ob die Aufnahme des Rechtsstreits durch den [X.] zu 1 wirksam ist. Mit diesem Antrag verfolgt die Klägerin zu 1 einen Auskunftsanspruch, der als Hilfsanspruch der Durchset-zung des Schadensersatzanspruchs dient. Als Hilfsanspruch teilt der [X.] den rechtlichen Charakter des [X.] als
Insolvenz-forderung
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
Oktober 1967

VIII
ZR 176/65, [X.]Z 49, 11, 13
ff.; Urteil vom 2.
Juni 2005

IX
ZR 221/03,
NJW-RR 2005, 1714, 1715; [X.]Z 185, 11 Rn.
31

Modulgerüst II; [X.].[X.]/Ehricke, 3.
Aufl., §
38 Rn.
46).
Da der Hilfsanspruch das rechtliche Schicksal des [X.] teilt, setzt die wirksame Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Auskunftsanspruchs voraus, dass die Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wirksam ist.
2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der Unterlassungsantrag
wegen Verstoßes gegen §
95a Abs.
3 [X.], den die Klägerin zu 1 ursprünglich gegen die Schuldnerin erhoben und im Blick auf die Aufnahme des Rechtsstreits durch den [X.] zu 1 einseitig für erledigt erklärt hat, begründet war und durch dieses Ereignis unbegründet geworden ist.
26
27
28
-
13
-
a) Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger auch im Revisions-verfahren einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erle-digt haben soll

wie hier der Übergang der Verwaltungs-
und Verfügungsbefug-nis auf
den Insolvenzverwalter
(vgl. [X.]Z
185, 11 Rn.
40
Modulgerüst
II)

als solches außer Streit steht. Zu prüfen ist, ob die Klage bis zu dem geltend [X.] erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und

wenn das der Fall ist

ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache fest-zustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom
18.
Dezember 2003 -
I
ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = [X.], 496

Einkaufsgutschein II; Urteil vom 29.
Oktober 2009 -
I
ZR 168/06, [X.], 57 Rn.
15 = [X.], 123

Scannertarif). Der Unterlassungsantrag war zwar bis zum fraglichen [X.]punkt
zulässig
(dazu [X.]I 2 b). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht
beurteilt werden, ob er bis dahin auch begründet war
(dazu [X.]I 2 c)
und

gegebenen-falls

durch dieses
Ereignis unbegründet geworden
ist (dazu [X.]I 2 d).
b)
Der Unterlassungsantrag war bis zum Übergang der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis auf
den [X.] zu 1
als Insolvenzverwalter
zulässig; insbesondere war er
hinreichend bestimmt.
[X.]) Ein Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisi-onsverfahren von Amts wegen zu beachten. Nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag

und nach §
313 Abs.
1 Nr.
4 ZPO eine darauf beru-hende Verurteilung

nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegen-stand und der Umfang der Prüfungs-
und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend ver-teidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.] verboten ist (st. Rspr.; vgl. [X.], 29
30
31
-
14
-
Urteil vom 20.
Juni 2013 -
I
ZR 55/12, [X.] Rn.
12 = [X.], 75 -
Restwertbörse II, [X.]).
[X.]) Der hier in Rede stehende Unterlassungsantrag war nach diesen Maßstäben hinreichend deutlich gefasst.
(1) Mit diesem Antrag wollte die Klägerin zu 1 der
Schuldnerin untersa-gen lassen, zu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der [X.]-DS-Spielkonsole passende sogenannte "[X.]", die über einen internen wiederbeschrei[X.]aren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer [X.] verfügen und geeignet sind, im [X.] verfügbare Kopien von [X.]-DS-[X.]n der [X.] auf einer [X.] abzu-spielen, insbesondere die unter Bezugnahme auf
die
Anlagen K
1 bis K
12 nä-her bezeichneten
"[X.]", einzuführen, zu verbreiten, zu verkaufen, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen.
(2) Dieser Antrag war
entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb unbestimmt, weil offen geblieben wäre, welche [X.]-DS-[X.] im [X.] erfasst sein könnten. Es waren
damit ersichtlich nicht nur einzelne, sondern sämtliche [X.]-DS-[X.] gemeint und zwar auch solche, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im [X.] verfügbar sein würden.
(3) Der Antrag war
nicht etwa deshalb unbestimmt, weil er

wie die Revi-sion
geltend macht

[X.]-DS-[X.] umfasst, die die [X.] zwar hergestellt haben, an denen sie aber keine Verwertungsrechte besitzen, weil sie die [X.] im Auftrag von [X.] entwickelt haben. Mit den "[X.]-DS-[X.]n der [X.]"
sind
nur
die von den [X.]
hergestellten [X.] gemeint, an denen die Klägerin zu 1 die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besitzt. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin zu 1 die [X.] als Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte
an den in den [X.]n enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild-
und Filmwerken sowie Laufbil-32
33
34
35
-
15
-
dern wegen Verstoßes gegen §
95a Abs.
3 [X.]
auf Unterlassung in Anspruch nimmt.
(4) Der Unterlassungsantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil die im Insbesondere-Teil
zur näheren Bezeichnung der [X.] in Bezug ge-nommenen Anlagen K
1 bis K
12 sich
nicht bei den Gerichtsakten befanden. Die Anlagen K
1 bis K
12 befinden sich

jedenfalls mittlerweile wieder

bei den Gerichtsakten. Die [X.]
haben
diese Anlagen mit der Revisionserwide-rung noch einmal
zu den Gerichtsakten gereicht. Die [X.]
haben nicht geltend gemacht, dass es sich dabei nicht um die im Unterlassungsantrag
in Bezug genommenen Anlagen handelt. Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Anlagen [X.] bis [X.]2 nicht körperlich mit der Urschrift des landgerichtlichen Urteils
oder des Berufungsurteils
verbunden sind. [X.] muss sichergestellt werden, dass der [X.] bei Erlass des Ur-teils inhaltlich bestimmt ist. Aus diesem Grund muss der [X.] in aller Regel aus sich heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein. Daraus folgt, dass der Urteilsinhalt grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen ist. Nur in besonders gelagerten Fäl-len können bei der Bemessung der Anforderungen, die zur Sicherung der [X.] des Urteilsspruchs aufzustellen sind, die Erfordernisse der Gewäh-rung eines wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung eines unangemes-senen Aufwands mit abzuwägen sein
(vgl. [X.], Urteil vom 14.
Oktober 1999

I
ZR 117/97, [X.]Z 142, 388, 390 bis 393 -
Musical-Gala).
Für einen solchen Ausnahmefall ist bei der überschaubaren Anzahl von Anlagen nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht wird die Anlagen daher, soweit es auf sie zur Auslegung der Urteilsformel bei der erneuten Entscheidung ankommt, zum Urteil zu neh-men haben.
(5) Die Revision macht vergeblich geltend, aus dem Unterlassungstenor des Berufungsurteils sei nicht ersichtlich, dass die hier in Rede stehende Unter-36
37
-
16
-
lassungspflicht der Schuldnerin
nur gegenüber der Klägerin zu 1 und nicht auch gegenüber der Klägerin zu 2 besteht. Es genügt, dass sich dies eindeutig aus den zur Auslegung des Unterlassungstenors heranzuziehenden Entschei-dungsgründen, den in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Klagean-trägen und den auf den Unterlassungstenor bezogenen Urteilsaussprüchen zur Feststellung der Schadensersatzpflicht und zur Auskunftserteilung ergibt.
c) Aufgrund der vom Berufungsgericht
bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Unterlassungsantrag bis zum fragli-chen [X.]punkt (Insolvenzeröffnung)
begründet
war.
[X.])
Gemäß §
95a Abs.
3 Nr.
3 [X.] sind
(unter anderem) die Einfuhr, die Verbreitung, der
Verkauf, die Werbung im Hinblick auf den Verkauf und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen verboten, die hauptsächlich entworfen oder hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Bestimmung des §
95a Abs.
3 [X.] ist ein Schutzgesetz im Sinne von §
823 Abs.
2 BGB zugunsten der Inhaber von Rechten an urheber-rechtlich geschützten Werken oder anderen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenständen ([X.], Urteil vom 17.
Juli 2008 -
I
ZR 219/05, [X.], 996 Rn.
14 bis 16 = [X.], 1149

[X.]). Wer gegen diese Be-stimmung verstößt kann daher vom Rechtsinhaber bei [X.] gemäß §
1004 Abs.
1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden ([X.], [X.], 1035 Rn.
11

[X.] I). Dabei begründet ei-ne Rechtsverletzung die Vermutung der [X.] (vgl. [X.], [X.], 996 Rn.
33

[X.]).

[X.]) Die Bestimmung des §
95a Abs.
3 [X.] ist anwendbar. Dem steht
nicht entgegen, dass die Videospiele nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild-
und Filmwerken sowie Laufbildern, sondern auch aus Computerprogrammen 38
39
40
-
17
-
bestehen und die Vorschriften der §§
95a bis 95d [X.] gemäß §
69a Abs.
5 [X.] auf Computerprogramme keine Anwendung finden.
(1) Die Regelung des §
69a Abs.
5 [X.] dient der Umsetzung von Art.
1 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter As-pekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der [X.] und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach ihrem Art.
1 Abs.
2 Buchst.
a lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtli-chen Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise.
Gemäß Erwägungsgrund 50 Satz
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] sollte ein gemäß Art.
6 der Richtlinie 2001/29/[X.] harmonisierter Rechtsschutz technischer Maßnahmen [X.] nicht auf den Schutz der in Verbindung mit Computerprogrammen verwende-ten technischen
Maßnahmen Anwendung finden, der ausschließlich in der [X.]/[X.]

sie ist mittlerweile durch die Richtlinie 2009/24/[X.] über den Rechtsschutz von Computerprogrammen kodifiziert worden

behandelt wird.
(2) Der [X.] hat dem [X.] mit Beschluss vom 6.
Februar 2013 die sich im Hinblick auf diese Regelungen stellende Frage vorgelegt, ob Art.
1 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.] der Anwendung einer Art.
6 Abs.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier §
95a Abs.
3 [X.]) entgegensteht, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt ([X.], [X.], 1035 Rn.
20

[X.] I).
Der [X.] hat in seinem Urteil vom 23.
Januar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, bei einem Videospiel, das nicht nur aus einem Computerprogramm bestehe, sondern auch

etwa grafische oder klangliche

Bestandteile mit eigenem 41
42
43
-
18
-
schöpferischem Wert umfasse, seien die an der Originalität des Werkes [X.] Teile des Videospiels zusammen mit dem Gesamtwerk durch das [X.] im Rahmen der mit der Richtlinie 2001/29/[X.] eingeführten Rege-lung geschützt ([X.], [X.], 255 Rn.
23

[X.]/[X.] und 9Net).
Danach sind wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Video-spiels, das aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken besteht, (auch) nach Art.
6 der Richtlinie 2001/29/[X.] und der diese Bestimmung ins nationale Recht umsetzenden Regelung des §
95a [X.] geschützt.
[X.]) Die Klägerin zu 1 war
als Inhaberin der urheberrechtlichen Schutz-rechte an den in den Videospielen enthaltenen Sprach-,
Musik-, Lichtbild-
und Filmwerken sowie Laufbildern berechtigt, den von ihr erhobenen Unterlas-sungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen §
95a Abs.
3 Nr.
3 [X.] geltend zu machen.
[X.]) Die konkrete Ausgestaltung der von den [X.] hergestellten Karten und [X.] stellt

wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat

eine wirksame technische Maßnahme im Sinne von §
95a Abs.
2 und 3 Nr.
3
[X.] dar.
(1) Technische Maßnahmen sind (unter anderem) Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu ver-hindern, die geschützte Werke oder andere nach dem [X.]sgesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen und die vom Rechtsinhaber nicht ge-nehmigt sind (§
95a Abs.
2 Satz
1 [X.]; Art.
6 Abs.
3 Satz
1 der Richtlinie 2001/29/[X.]). Technische Maßnahmen sind (unter anderem) wirksam, soweit der Rechtsinhaber mit ihrer Hilfe die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach dem [X.]sgesetz geschützten Gegenstandes durch einen Mechanismus kontrolliert, der die Erreichung des Schutzziels si-44
45
46
47
-
19
-
cherstellt (§
95a Abs.
2 Satz
2 [X.], Art.
6 Abs.
3 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/[X.]).
(2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind aufgrund ihrer Abmessungen ausschließlich die "[X.]"
mit dem "[X.]"
der [X.] kompatibel und können damit ausschließlich die auf den originalen "[X.]"
vertriebenen [X.] der Klägerin zu 1 auf der [X.] gespeichert und gespielt
werden. Dadurch,
dass Karten und [X.] in ihren Abmessungen so aufeinander abgestimmt sind, dass ausschließlich [X.] in die [X.]n passen, wird nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts verhindert, dass Videospiele der Klägerin zu 1, die unbefugt aus dem [X.] heruntergeladen worden sind, auf den Konso-len abgespielt und damit unbefugt vervielfältigt werden können.
(3) Eine solche technische Maßnahme, die zum Teil in die physischen Träger der Videospiele und zum Teil in die [X.] integriert ist
und eine In-teraktion zwischen beiden Teilen erfordert, fällt unter den Begriff der "wirksa-men technischen Maßnahmen"
im Sinne von Art.
6 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.], wenn sie

wie im Streitfall

bezweckt, Handlungen zu verhindern oder zu beschränken, die durch die Richtlinie geschützte Rechte des Betroffe-nen verletzen ([X.], [X.], 255 Rn.
26 bis 28

[X.]/[X.] und 9Net). Sie
stellt daher
auch eine "wirksame technische Maßnahme"
im Sinne der Art.
6 Abs.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.]
ins nationale Recht umsetzenden Regelung des §
95a Abs.
2 [X.] dar.
ee) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die von den [X.] vertriebenen [X.] seien im Sinne von §
95a Abs.
3 Nr.
3 [X.] hauptsächlich zu dem Zweck entworfen und hergestellt worden,
die wirksamen technischen Maßnahmen zu umgehen.
48
49
50
-
20
-
(1) Die Beurteilung, ob Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile (nachfolgend Vorrichtungen) "hauptsächlich"
zum Zweck der Umgehung [X.]r Maßnahmen entworfen oder hergestellt worden sind, liegt
weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Sie kann im Revisionsverfahren daher nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Maß-stäben ausgegangen ist, den Tatsachenstoff vollständig ausgeschöpft hat und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und [X.] geurteilt hat. Das ist hier der Fall.
(2) Bei der Beurteilung, ob Vorrichtungen im Sinne von Art.
6 Abs.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.]

und damit auch im Sinne von §
95a
Abs.
3 Nr.
3 [X.]

hauptsächlich für den Zweck entworfen oder hergestellt worden sind, die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermögli-chen, kommt es insbesondere darauf an, in welcher Weise diese Vorrichtungen von [X.] tatsächlich verwendet worden sind (vgl. [X.], [X.], 255 Rn.
34 bis 36

[X.]/[X.] und 9Net). Die dem Entwurf oder der Herstel-lung solcher Vorrichtungen zugrunde liegenden Absichten des Entwerfers oder Herstellers sind demnach nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es [X.]d auf die objektive Zweckbestimmung dieser Vorrichtungen an, die sich in ihrer tatsächlichen Verwendung zeigt. Es ist daher nicht maßgeblich, ob und inwieweit diese Vorrichtungen auch für andere Zwecke verwendet werden können, wenn sie tatsächlich vor allem zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen verwendet worden sind.
(3) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht

unter [X.] auf die Ausführungen des [X.]

ohne Rechtsfehler angenom-men, dass die in Rede stehenden Adapter hauptsächlich zum Zweck der Um-gehung von technischen Schutzmaßnahmen entworfen und hergestellt worden sind. Die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien bildet
nach den [X.] den maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum 51
52
53
-
21
-
Kauf der Adapter; die legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter treten demge-genüber eindeutig in den Hintergrund.
Die Revision macht vergeblich geltend, die [X.] hätten niemals damit geworben, dass die [X.] unzulässige Raubkopien von [X.]n der [X.] abspielen könnten; aus den Anlagen K
1 bis K
9 erge-be sich vielmehr, dass die [X.]
mit der Abspielbarkeit zulässiger [X.]t-wicklungen geworben hätten. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Werbung der [X.] für die [X.]

wie das Berufungsgericht ange-nommen hat

gezielt auf die in wirtschaftlicher Hinsicht allein lukrative Möglich-keit des Abspielens von Raubkopien abgestellt hat. Das Verbot der Verbreitung, des Verkaufs und der Werbung für den Kauf von [X.] ist nicht darauf gestützt, dass diese Gegenstand einer Werbung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen waren (§
95a
Abs.
3 Nr.
1 [X.]; Art.
6 Abs.
2 Buchst.
a Richtlinie 2001/29/[X.]). Es ist vielmehr darauf gestützt, dass diese [X.]

nach ihrer objektiven Zweckbestimmung

hauptsächlich entworfen oder hergestellt waren, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern (§
95a
Abs.
3 Nr.
3 [X.]; Art.
6 Abs.
2 Buchst.
c
der Richtlinie 2001/29/[X.]).
Die Revision macht

auch unter Hinweis auf die Anlagen B[X.] bis [X.] 3

ohne Erfolg geltend, es habe 1.143 [X.] und 638 andere Programme gege-ben, die auf der Konsole verwendet werden konnten; darüber hinaus habe es [X.]twicklungen gegeben, die eine Nutzung der Konsole als internetfähiges Gerät ermöglicht und insbesondere den Zugriff auf [X.] und [X.] sowie die Nutzung als [X.], Kalender und Organizer gestattet hätten. Für die Frage, ob die in Rede stehenden Adapter hauptsächlich zum Zweck der Umge-hung von technischen Schutzmaßnahmen entworfen und hergestellt worden sind, ist es

wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat

unerheb-lich, ob mit Hilfe der Adapter zahlreiche von Drittanbietern entwickelte Anwen-54
55
-
22
-
dungen ohne Rechtsverstoß auf der Konsole zum Einsatz gebracht werden könnten. Entscheidend ist, dass die [X.]

wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat

nach der Lebenserfahrung tatsächlich vor allem dafür verwendet werden, Raubkopien von Videospielen der Klägerin-nen auf der Konsole abzuspielen.
ff) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen zur der Frage getroffen, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermä-ßiger Weise beschränkt.

(1) Der [X.] hat in seiner Entscheidung vom 23.
Januar 2014 ausgeführt, der Rechtsschutz gegen die Umgehung wirk-samer technischer Maßnahmen im Sinne von Art.
6 der Richtlinie 2001/29/[X.]
müsse den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Rechtsschutz werde daher nur für technische Maßnahmen gewährt, die das Ziel verfolgten, die vom Inhaber eines [X.]s nicht genehmigte Vervielfältigung, öffentliche Wie-dergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder die Verbreitung des Originals eines Werkes und seiner Vervielfältigungsstücke zu verhindern oder zu unterbinden. Die Maßnahmen müssten zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet sein und dürften nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen. In diesem Zusammenhang müsse geprüft werden, ob andere Maßnahmen zu [X.] Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter, für die es keiner Genehmigung des Inhabers der [X.]e bedürfe, hätten führen können, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Be-troffenen geboten hätten (vgl. [X.], [X.], 255 Rn.
30
bis 33

[X.]/[X.] und 9Net).
(2) Das Berufungsgericht, dessen Urteil vor der Entscheidung des [X.] in der Sache "[X.]/[X.] und 9Net"
ergangenen ist, hat nicht geprüft, ob die in der konkreten Ausgestaltung der von den [X.] herge-56
57
58
-
23
-
stellten Karten und [X.] liegende wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen urheberrechtlich geschützten Wer-ke und Leistungen diesen Anforderungen
genügt.
Die von den [X.] ein-gesetzte technische Maßnahme
verfolgt allerdings das Ziel, eine
von der Kläge-rin zu 1 als Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte nicht genehmigte Vervielfältigung der Videospiele zu verhindern. Sie ist auch zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die hier in Rede stehende technische Maßnahme nicht über das hinausging, was zur Verwirklichung des Ziels
erforderlich war, ein unbefugtes Vervielfältigen von Videospielen der Klägerin zu 1
auf [X.]n zu verhindern. Es hat nicht geprüft, ob die Videospiele

wie die [X.] geltend gemacht haben

durch eine Verschlüsselung der Spieldaten vor einer unbefugten [X.] auf den [X.] hätten geschützt werden können und damit ein Abspielen zulässiger [X.]twicklungen auf den [X.] möglich geblieben
wäre. Es
hat weiter
nicht festgestellt, dass eine Verschlüsselung der Spieldaten nicht zu einem vergleichbaren Schutz für die
Videospiele geführt hätte wie die konkrete Ausgestaltung der von den [X.] hergestellten Karten und Kon-solen nach dem "Schlüssel-Schloss-Prinzip". Davon kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil es [X.] nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts möglich war, von der Klägerin zum Schutz ihrer Videospiele ergriffene elektronische [X.] zu umgehen und rechtswidrig Kopien dieser [X.] durch Auslesen der [X.] herzustellen und im [X.] anzubieten, die mit Hilfe der von den [X.] angebotenen Adapter auf der Konsole verwendet werden konnten.

gg) Da die Schuldnerin die Adapter verbreitet, verkauft und im Hinblick auf den Verkauf beworben hat, hätte
sie wegen eines Verstoßes gegen §
95a Abs.
3 Nr.
3 [X.] als Täter auf Unterlassung dieser Verhaltensweisen gehaftet. Die Revision macht jedoch mit Erfolg geltend, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Verbot der Einfuhr oder des Besitzes von [X.]
-
24
-
terkarten
getragen hätten. Allein daraus, dass
die Schuldnerin, die selbst keine [X.] herstellt, die [X.] in ihrem Onlineshop zum Kauf ange-boten hat, folgt nicht, dass sie die [X.]
eingeführt oder besessen hat.
d) Es kann auch nicht beurteilt werden, ob der Unterlassungsantrag

un-terstellt er war begründet

durch den Übergang der Verwaltungs-
und Verfü-gungsbefugnis auf den [X.] zu 1 als Insolvenzverwalter infolge der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens
unbegründet geworden ist.
Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt das Bestehen einer Begehungsgefahr voraus. Eine durch einen Verstoß der Schuldnerin gegen §
95a Abs.
3 Nr. 3 [X.] in ihrer Person begründete [X.] wäre dem [X.] zu
1 nicht zuzurechnen (dazu [X.] 2 e [X.]). Feststellungen
dazu, ob in der Person des [X.] zu 1 eine [X.] (dazu [X.] 2 e [X.]) oder [X.] (dazu [X.] 2 e [X.]) besteht,
sind bislang nicht getroffen.

[X.]) Ein unterstellter Verstoß der Schuldnerin
gegen §
95a Abs.
3 [X.] begründet zwar
in ihrer Person eine [X.]. Diese ist jedoch nicht auf den [X.] zu 1 als Insolvenzverwalter übergegangen. Die [X.] ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch [X.] zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die [X.] durch eigenes Verhalten begründet hat, sondern
auch, wenn der Rechtsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist ([X.], Urteil vom 26.
April 2007 -
I
ZR 34/05, [X.]Z 172, 165 Rn.
11

Schuld-nachfolge; Urteil vom 3.
April 2008 -
I
ZR 49/05, [X.], 1002 Rn.
39 = [X.], 1434

[X.]). Rechtsverstöße des Insolvenzschuldners, [X.], Mitarbeiter oder Beauftragten begründen daher in der Person des Insolvenzverwalters selbst dann keine [X.], wenn dieser den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt. Der Insolvenzverwalter übt als Partei 60
61
-
25
-
kraft Amtes die Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus (vgl. [X.]Z 185, 11 Rn.
40 -
Modulgerüst II, [X.]).
[X.]) Da erst im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zu 1 zum [X.] bestellt worden ist, konnte das Berufungsgericht keine Feststel-lungen dazu treffen, ob der Beklagte zu 1 die in Rede stehenden [X.] eingeführt, verbreitet, verkauft oder im Hinblick auf den Verkauf beworben oder besessen hat und damit in seiner Person die Vermutung der [X.] begründet ist.

[X.]) Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass bei dem [X.] zu 1 eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf zukünftige Verlet-zungshandlungen besteht. Von einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten [X.] Unterlassungsanspruch ist nur auszugehen, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der [X.] werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten
(vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 2009 -
I
ZR 57/07, [X.], 841 Rn.
8 = [X.], 1139 -
Cybersky, [X.]). Das Berufungsgericht konnte insoweit keine Feststellungen treffen. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1 das vorliegende Verfahren als Insolvenzverwalter aufgenommen hat
und der Klage entgegengetreten ist, ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass er den Vertrieb der Adapter in naher Zukunft aufnimmt.
3. Das Berufungsgericht hat

unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des [X.]

angenommen, die Klägerin zu 1 habe gemäß §
98 Abs.
1 [X.] einen Anspruch darauf, dass die [X.] die in ihrem Be-sitz befindlichen [X.] vernichten. Diese Annahme hält einer rechtli-chen Nachprüfung nicht stand.
62
63
64
-
26
-
a)
Gemäß §
98 Abs.
1 Satz 1 kann derjenige, der das
[X.]
oder ein anderes nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des [X.] befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechts-widrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genom-men werden. Diese Bestimmung ist gemäß §
98 Abs.
1 Satz 2 [X.] entspre-chend auf die im Eigentum des [X.] stehenden
Vorrichtungen
anzuwen-den, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient ha-ben.
b)
Die gemäß Artikel 10 des [X.] vom 7.
Juli 2008 ([X.]) am 1.
September 2008 in [X.] getretene Bestimmung des §
98 [X.]
zielt auf die Beseitigung andauernder Verletzungen und ist daher auf Verletzungshand-lungen anwendbar, die vor dem [X.]punkt ihres Inkrafttretens begangen worden sind (J.[X.]
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
98 [X.] Rn.
2).
c) Der von der Klägerin zu 1 erhobene Anspruch auf Vernichtung der [X.] ist schon deshalb nicht begründet, weil ein

unterstellter

Ver-stoß der Schuldnerin gegen §
95a Abs.
3 [X.] weder das [X.] noch ein anderes nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht verletzt hat.
Bei der Bestimmung des §
95a Abs.
3 [X.] handelt es sich zwar um ein Schutzgesetz im Sinne des §
823 Abs.
2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von [X.]en und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leis-tungen einsetzen ([X.], [X.], 996 Rn.
14 bis 16 -
[X.]). Die [X.] begründet jedoch
weder ein [X.] noch ein anderes nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht
dieser Rechtsinhaber ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
95a [X.] Rn.
43; [X.] in 65
66
67
68
-
27
-
[X.]/[X.]
[X.]O
§
95a [X.] Rn.
52; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
95a [X.] Rn.
23.1.; [X.]/[X.] in Bü-scher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, 3.
Aufl., §
95a [X.] Rn.
34; v.
Ungern-Sternberg, [X.], 321, 323; [X.][X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §
95a [X.] Rn.
88 und 90; [X.] in [X.], [X.], §
95a [X.] Rn.
40; Dreier in Dreier/Schulze [X.]O §
97 Rn.
5; [X.] in [X.], Handbuch des [X.]s, 2.
Aufl., §
82 Rn.
6; [X.]/Timmann, [X.], 286, 288
f.; offen
gelassen in [X.], [X.], 996 Rn.
12 -
[X.], [X.] zu beiden Ansichten). Zu den anderen nach dem [X.]sgesetz geschütz-ten Rechten im Sinne von §
97 Abs.
1 Satz
1, §
98 Abs.
1 Satz
1 [X.] zählen
nur absolute Rechte (BT-Drucks. IV/270, S. 103; Wild in [X.] [X.]O §
97 [X.] Rn.
3; J. [X.] [X.] in [X.]/[X.]
[X.]O §
97 [X.] Rn.
8; Dreier in Dreier/Schulze
[X.]O
§
97 Rn.
3; v. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
97 [X.] Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
97 Rn.
1; Reber
in [X.]/[X.] [X.]O §
97 [X.] Rn.
2). Die Bestimmung des §
95a [X.] schafft jedoch kein absolutes Recht, sondern regelt lediglich
Verhaltenspflich-ten, die unmittelbar dem Schutz technischer
Maßnahmen und mittelbar dem Schutz der durch diese technischen Maßnahmen urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienen.
Ein Verstoß gegen §
95a Abs.
3 [X.] verletzt daher weder das [X.] noch ein anderes nach dem [X.]sge-setz geschütztes Recht im Sinne von §
97 Abs.
1 Satz
1, §
98 Abs.
1 Satz
1 [X.].
d) Der von der Klägerin zu 1 erhobene Anspruch auf Vernichtung der [X.] ist ferner
deshalb nicht nach §
98 Abs.
1 [X.] begründet, weil es sich bei den hier in Rede stehenden [X.] weder um [X.] im Sinne von §
98 Abs.
1 Satz
1 [X.] handelt noch um Vorrich-tungen im Sinne von §
98 Abs.
1 Satz
2 [X.], die zur Herstellung solcher [X.]sstücke gedient haben.
69
-
28
-
[X.]) Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass es
möglich ist, Ko-pien der zugunsten der Klägerin zu 1 urheberrechtlich geschützten Videospiele aus dem [X.] herunterzuladen
und diese entweder auf eine [X.], die anschließend in den Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den ein-gebauten Speicherbaustein des Adapters
zu übertragen. Das
Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass auf den von der [X.] zu 1 angebotenen [X.] bereits Videospiele der [X.] in dieser Weise unbefugt gespeichert waren. Bei diesen [X.] handelt es sich danach nicht um Vervielfältigungsstücke im Sinne von §
98 Abs.
1 Satz
1 [X.].
[X.]) Die [X.] sind aber auch keine Vorrichtungen im Sinne von §
98 Abs.
1 Satz
2 [X.], die zur Herstellung solcher Vervielfältigungsstücke gedient haben. Auf Speichermedien, die noch nicht zur Vornahme von [X.] verwendet worden sind

wie die von den [X.] angebotenen [X.]

ist diese Bestimmung nicht anwendbar, da solche [X.] nicht
der Herstellung von Vervielfältigungstücken "gedient haben", sondern [X.] zukünftig dienen können (J.[X.] [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
98 [X.] Rn.
20; Dreier in Dreier/Schulze
[X.]O
§
98 Rn.
13; [X.]/[X.]
[X.]O
§
98 [X.] Rn.
11).
Eine entsprechende Anwendung von §
98 Abs.
1 Satz
2 [X.] auf Vor-richtungen, die lediglich dazu bestimmt sind, zur Herstellung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke verwendet zu werden, kommt auch unter Berücksichti-gung des mit der Neuregelung verfolgten Zwecks, die Durchsetzung von [X.] des geistigen Eigentums zu verbessern, nicht in Betracht
(aA Bohne in [X.]/[X.]
[X.]O §
98 [X.] Rn.
32), da keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke bestehen.
Nach
§
99 [X.] aF, der Vorgängerregelung des
§
98 Abs.
1
Satz
2 [X.], konnte der Verletzte die Vernichtung von im Eigentum des [X.] stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Her-70
71
72
73
-
29
-
stellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen verlangen. Mit §
98 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist Art.
10 Abs.
1 der Richtlinie 2004/48/[X.] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums insoweit wörtlich ins [X.] Recht umgesetzt worden, als der [X.] nunmehr voraussetzt, dass die Vorrichtungen "vorwiegend"
zur Herstellung die-ser Vervielfältigungsstücke "gedient haben". Es kann daher nicht angenommen werden, es widerspreche dem Regelungsplan des Gesetzes, dass die [X.] keinen Anspruch auf Vernichtung von Vorrichtungen
vorsieht, die lediglich dazu bestimmt sind, zur Herstellung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke ver-wendet zu werden.
I[X.] Die Revision hat auch hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 gegen die [X.] zu 2 und 3 wegen Verstoßes gegen §
95a Abs.
3 [X.] erhobenen Ansprüche Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des [X.] angenommen, die [X.] zu 2 und 3 hafteten als Ge-schäftsführer für einen Verstoß der Schuldnerin gegen §
95a Abs.
3 [X.], weil die Eignung und Bestimmung der Adapter zur Umgehung der Kopierschutz-maßnahmen der Klägerin zu 1 offensichtlich gewesen sei und die [X.] zu 2 und 3 als Geschäftsführer der Schuldnerin
sowohl tatsächlich als auch recht-lich die Möglichkeit gehabt hätten, die Zuwiderhandlungen abzustellen.
2. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil mit
der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Verstoß der Schuldnerin gegen §
95a [X.] nicht bejaht werden
kann (vgl. oben Rn.
38 bis 59).
3. Darüber hinaus kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be-gründung eine Haftung der [X.] zu 2 und 3 als Geschäftsführer der Schuldnerin nicht bejaht werden.
74
75
76
77
-
30
-
a) Nach der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 26.
September 1985 -
I
ZR 86/83, [X.], 248, 251 -
Sporthosen) haftet der Geschäftsführer allerdings für Wettbe-werbsverstöße (vgl. Urteil vom 9.
Juni 2005

I
ZR 279/02, [X.], 1061, 1064 = WRP 2005, 1501 -
Telefonische Gewinnauskunft), [X.]sverlet-zungen (vgl. [X.], [X.], 841 Rn.
14
f. und 18 -
Cybersky) und [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 19.
April 2012

I
ZR 86/10, [X.], 1145 Rn.
36 = WRP 2012, 1392 -
Pelikan) der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern.
Der [X.] hat jedoch

nach Erlass des Berufungsurteils

entschieden, dass an dieser Rechtsprechung in
dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden
kann ([X.], Urteil vom 18.
Juni 2014

I
ZR 242/12, [X.]Z 201, 344 Rn.
15
-
Geschäftsführerhaftung).
Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivil-rechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines [X.] beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten [X.] ([X.], [X.]Z 201, 344 Rn.
13

Geschäftsführerhaftung, [X.]). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch [X.] beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allge-meinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen
([X.], [X.]Z 201, 344 Rn.
17

Geschäftsführerhaftung, [X.]).
Darüber hinaus kommt eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines [X.] nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. [X.], [X.], 883 Rn.
11 -
Geschäftsführerhaftung, [X.]). Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in [X.] genommen werden, wer

ohne Täter oder Teilnehmer zu sein

in ir-78
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81
-
31
-
gendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Als Beitrag zur [X.] kann die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden [X.] genügen, sofern der [X.] die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhin-derung dieser Handlung hatte. Ob und inwieweit dem als Störer [X.] eine Verhinderung der Verletzungshandlung des [X.] zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berück-sichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigen-verantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmit-telbar vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar 2014

I
ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn.
22 -
Bear-Share, [X.]). Ein Störer haftet danach

anders als ein Täter oder Teilnehmer

nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz.
Ein Geschäftsführer kann bei einer Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft danach persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des ge-schützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.
b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die Frage zu beurteilen, ob die [X.] zu 2 und 3 für einen Verstoß der Schuldnerin
gegen §
823 Abs.
2 BGB, §
95a Abs.
3 Nr.
3 [X.] als deren Geschäftsführer persönlich haften.
[X.]) Eine persönliche Haftung der [X.] zu 2 und 3 als Täter oder Teilnehmer auf Unterlassung und Schadensersatz für einen Verstoß der Schuldnerin gegen §
823 Abs.
2 BGB, §
95a Abs.
3 Nr.
3 [X.] kommt nur in Betracht, wenn sie an diesem Verstoß
durch [X.] beteiligt waren
oder wenn sie diesen
Verstoß
aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätten
verhindern müssen. Die
82
83
-
32
-
schlichte Kenntnis von Rechtsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. [X.] rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Die
Feststellung
des Berufungsgerichts, die [X.] zu 2 und 3 hätten den Verstoß gekannt und nicht verhindert,
genügt danach
für sich genommen
nicht, um eine Haftung der [X.] zu 2 und 3 als Täter oder Teilnehmer zu bejahen. Dazu, ob der beanstandete Vertrieb der [X.] durch die Schuldnerin auf einer typischerweise auf Geschäftsführerebene zu treffenden Entscheidung beruht, hat das Berufungsgericht nichts festgestellt.
[X.]) Eine persönliche Haftung der [X.] zu 2 und 3 als Störer auf Un-terlassung für einen Verstoß der Schuldnerin gegen §
95a Abs.
3 Nr.
3 [X.] käme nur in Frage, wenn die Bestimmung des §
95a Abs.
3 [X.] nicht nur eine Verhaltenspflicht aufstellte, sondern ein absolutes Recht enthielte
(aA [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
95a Rn.
51). Das ist jedoch nicht der Fall
(vgl. oben Rn.
67 f.).

II[X.] Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-richt der
auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche
der [X.] gestützten Klage der Klägerin zu
2 gegen die [X.] auf Unterlassung, Feststellung der
Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung

bis auf einen Teil des Auskunftsantrags

stattgegeben hat.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 2 sei berechtigt, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft
wettbewerbsrechtliche Ansprü-che der [X.] gegen die [X.] wegen Verstoßes ge-gen §§
3, 4 Nr.
11 UWG, §
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 der
2.
GPSGV
gel-tend zu machen, hält einer Nachprüfung nicht stand.
84
85
86
-
33
-
a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächti-gung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des [X.] sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermäch-tigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirt-schaftlicher Natur sein kann ([X.], Urteil vom 16.
Mai 2013

I
ZR 28/12, [X.], 65 Rn.
24 = [X.], 68 -
Beuys-Aktion, [X.]).
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Voraussetzun-gen im Streitfall erfüllt sind.
Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Klägerin zu 2
sei zur gerichtlichen Verfolgung der hier in Rede stehenden Ansprüche
ermächtigt. Das Berufungsgericht hat

ebenso wie das [X.]

lediglich festgestellt, die Klägerin zu 2 sei auf-grund einer konzerninternen Aufgabenzuweisung berechtigt, die geistigen Ei-gentumsrechte der Klägerin zu 1 weltweit durchzusetzen. Die Klägerin zu 2 [X.] aber keine Ansprüche der Klägerin zu
1, sondern Ansprüche der [X.]. Die Klägerin zu 2 macht auch keine geistigen Eigentumsrech-te, sondern wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.
Das Berufungsgericht hat ferner keine Feststellungen zu einem eigenen schutzwürdigen
Interesse der Klägerin zu 2 an einer gerichtlichen Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen der [X.] getrof-fen.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin zu 2 gegen den [X.] zu 1 erhobenen Ansprüche nicht bejaht werden.
a) Der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß §
240 Satz
1 ZPO unterbrochene Rechtsstreit ist von 87
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91
92
-
34
-
dem [X.] zu 1 auch hinsichtlich des von der Klägerin zu 2 wegen [X.] der Schuldnerin gegen §§
3, 4 Nr. 11 UWG, §
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 der
2.
GPSGV
verfolgten [X.] wirksam aufgenommen worden
(vgl. oben Rn.
21); ob die Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich der Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung wirksam ist, ist im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu klären (vgl. oben Rn.
23 bis 27).
b) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-gen kann nicht beurteilt werden, ob der Unterlassungsanspruch wegen [X.] gegen §§
3, 4 Nr.
11 UWG, §
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 der
2.
GPSGV, den die Klägerin zu 2 ursprünglich gegen die Schuldnerin erhoben und im Blick auf den Übergang der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis
auf
den [X.] zu 1 einseitig für erledigt erklärt hat, durch dieses Ereignis unbe-gründet geworden ist.
[X.]) Die Klägerin zu 2 hat den auf einen Verstoß gegen §§
3, 4 Nr.
11 UWG, §
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 der
2.
GPSGV
gestützten und ur-sprünglich gegen die Schuldnerin gerichteten Unterlassungsantrag wirksam für erledigt erklärt. Da der Beklagte
zu 1
sich dieser Erklärung nicht angeschlossen hat,
ist insoweit
zu prüfen, ob die Klage mit diesem Antrag bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und

wenn das der Fall ist

ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet gewor-den ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (vgl. oben Rn.
29).
[X.]) Der Unterlassungsantrag war bis zur Aufnahme des Rechtsstreits zu-lässig; insbesondere war er hinreichend bestimmt.
[X.]) Der Unterlassungsantrag war bis zu diesem [X.]punkt
auch begrün-det.
93
94
95
96
-
35
-
(1) Der von der Klägerin zu 2 auf [X.] gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch war gegen die Schuldnerin
nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zur [X.] der Begehung im Jahre 2008 als auch bei Insolvenzeröffnung
im Jahr 2013 wettbewerbswidrig war (vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
September 2014

I
ZR 35/11, [X.], 264 Rn. 27 = [X.], 347 -
Hi [X.], [X.]).
Die zum [X.]punkt der Begehung des beanstandeten Verhaltens der Schuldnerin im [X.] maßgeblichen Bestimmungen der 2.
GPSGV
in der ab dem 9.
Oktober 1995 ([X.]
[1995]) geltenden Fassung sind vor der Insolvenzeröffnung am 21.
Januar
2013 durch die Bestimmungen der 2.
GPSGV
in der ab dem 20.
Juli
2011 ([X.]
[2011]) geltenden Fassung abgelöst worden. Für den Streitfall haben sich dadurch jedoch keine Änderun-gen in der Sache ergeben. Spielzeug darf nach wie vor nur in Verkehr gebracht werden, wenn es mit der [X.] und Herstellerangaben versehen ist.
Gemäß §
3 Abs.
1 der 2.
GPSGV
(1995) muss das Spielzeug beim In-verkehrbringen mit der [X.] versehen sein. Die CE-Kennzeich-nung muss nach §
4 Abs.
1 Satz
1 der 2.
GPSGV
(1995) auf dem Spielzeug oder seiner Verpackung sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. In gleicher Weise müssen gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 der 2.
GPSGV
(1995) der Name, gegebenenfalls die Firma oder das Zeichen, sowie die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Einführers in die
Gemein-schaft angebracht sein.
Nach §
4 Abs.
2 Satz
1 der 2.
GPSGV
(2011) haben die Hersteller beim Inverkehrbringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den [X.], die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. Bevor sie ein Spielzeug 97
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99
100
-
36
-
auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler nach §
7 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 der 2.
GPSGV
(2011) zu überprüfen, ob der Hersteller die Anforderungen von §
4 Abs.
2 der 2.
GPSGV
(2011) erfüllt hat. Gemäß §
13 Abs.
1 der [X.]
(2011) muss auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug die [X.] tragen. Nach §
13 Abs.
2 Satz
1 der 2.
GPSGV
(2011) ist die CE-Kennzeich-nung deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen.
(2) Ein Unterlassungsanspruch der [X.] gegen die Schuldnerin wegen eines Verstoßes gegen
§§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen der 2.
GPSGV setzt nach §
8 Abs.
1 und 3 Nr.
1 UWG voraus, dass die [X.] [X.] der Schuldnerin ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die [X.] of Eu-rope GmbH und die Schuldnerin als Unternehmer beim Angebot von Waren in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§
2 Abs.
1 Nr.
3 UWG). Sie versuchen, gleichartige Waren innerhalb desselben [X.], so dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten der Schuldnerin die [X.] im Absatz behindern oder stören kann (vgl. [X.], Urteil vom 10.
April 2014

I
ZR 43/13, [X.], 1114 Rn.
24 = [X.], 1307 -
nickelfrei, [X.]). Die [X.] vertreibt "[X.]"
mit Videospielen für ihre [X.]. Die Schuldnerin bietet

nach Ansicht der Klägerin zu 2 unter Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften der [X.]
-
[X.] an, mit deren Hilfe im [X.] angebotene Kopien von Videospielen der [X.] auf diesen [X.] verwendet werden können. Es liegt auf der Hand, dass der Absatz von [X.] den Absatz von "[X.]"
beeinträchtigen kann.
(3)
Bei den hier in Rede stehenden Bestimmungen
der [X.]
han-delt es sich um gesetzliche Vorschriften, die im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu 101
102
-
37
-
regeln
(vgl. zur [X.] [X.], Urteil vom 9.
Juli 2009 -
I
ZR 193/06, [X.], 169 Rn.
16
= [X.], 247 -
[X.]).
Ein Verstoß gegen diese Regelungen
ist auch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne
von §
3 Abs.
1 UWG spürbar zu beeinträchtigen.
(4) Die Schuldnerin hat gegen die angeführten Bestimmungen der 2.
GPSGV
verstoßen. Die von ihr im [X.] angebotenen [X.] waren nicht in der nach der [X.]
erforderlichen Weise mit Herstelleranga-ben und teilweise auch nicht mit der [X.] versehen. Bei den [X.] handelt es sich um Spielzeug im Sinne der [X.]. Gemäß §
1 Abs.
1 Satz
2 der [X.]
(1995) sind Spielzeug alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14
Jahren zum [X.]n verwendet zu werden. Gemäß §
2 Nr.
24a der 2.
GPSGV (2011) sind Spielzeug alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jah-ren zum [X.]n verwendet zu werden. Die hier in Rede stehenden Adapterkar-ten und die darauf gespeicherten Videospiele werden

was ausreicht

auch von Personen unter 14 Jahren zum [X.]n verwendet. Der Umstand, dass die [X.] nicht allein, sondern nur in Verbindung mit den [X.] zum [X.]n verwendet werden können, ändert nichts daran, dass es sich dabei um Spielzeug im Sinne der [X.]
handelt.
[X.]) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Unterlassungsantrag durch den Übergang der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis auf den [X.] zu 1 unbegründet geworden ist. Das Berufungsgericht konnte
keine Fest-stellungen dazu treffen, ob in der Person des [X.] zu 1, der den [X.] im Laufe des Revisionsverfahrens aufgenommen hat, die für einen [X.] erforderliche Begehungsgefahr besteht (vgl. oben Rn.
60 bis 63).
103
104
-
38
-
3. Auch die von der Klägerin zu 2 gegen die [X.] zu 2 und 3 erho-benen Ansprüche können mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] nicht bejaht werden
(vgl. oben Rn.
77 bis 84). Die
bislang
vom Berufungs-gericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen keine persönliche Haftung der [X.] zu 2 und 3 als Täter oder Teilnehmer für einen Verstoß der Schuld-nerin gegen §§
3, 4 Nr.
11 UWG,
§
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 der
2.
GPSGV. Eine persönliche Haftung der [X.] zu 2 und 3 als Störer kommt nicht in Betracht, weil die Schuldnerin mit dem Verstoß gegen §§
3, 4 Nr.
11 UWG, §
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 der
2.
GPSGV
lediglich (wett-bewerbsrechtliche) Verhaltenspflichten und kein absolutes Recht verletzt hat.
C. Danach ist auf die Revision der [X.] das Berufungsurteil im Kos-tenpunkt und insoweit aufzuheben, als
das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückzuverweisen. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst [X.], weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:
[X.] Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu der Frage
zu treffen haben, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme im Streitfall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungs-möglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt
(vgl. oben Rn. 56 bis 58). Dabei wird
zu berücksichtigen
sein, dass derjenige, der

wie die Klägerin zu 1

für eine wirksame technische Maßnahme nach §
95a [X.] Schutz bean-sprucht, grundsätzlich die Darlegungs-
und Beweislast für die Voraussetzungen dieser Bestimmung trägt. Davon umfasst ist
grundsätzlich auch die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass es keine andere Maßnahme gibt, die zu einer [X.] Beeinträchtigung oder Beschränkung zulässiger Handlungen Dritter führt und einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bietet. Da es 105
106
107
-
39
-
sich bei dem Umstand, dass es keine andere Maßnahme gibt, um eine negative Tatsache handelt, trägt die Gegenseite allerdings eine sekundäre Darlegungs-last. Es ist zunächst ihre Sache, substantiiert darzulegen, dass es eine andere Maßnahme gibt. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungs-
und Beweis-last, wenn er anschließend
darlegt und beweist, dass diese Maßnahme zu einer größeren Beeinträchtigung oder Beschränkung zulässiger Handlungen Dritter führt oder keinen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bietet (vgl. allgemein zu den Anforderungen an den Beweis negativer Tatsachen [X.], Urteil vom 8.
Oktober 1992

I
ZR 220/90, [X.], 572, 573 f. -
Feh-lende Lieferfähigkeit; Urteil vom 22.
November 2007 -
I
ZR 77/05, [X.], 625 Rn.
19 = [X.], 924 -
Fruchtextrakt, [X.]; zur Darlegungs-
und Be-weislast für die negative Tatsache, dass ein Werk im Sinne des §
71 Abs.
1 [X.] "nicht erschienen"
ist [X.], Urteil vom 22.
Januar 2009 -
I
ZR 19/07, [X.], 942 Rn.
14 = [X.], 1274 -
Motezuma).
I[X.] Im Blick auf den von der Klägerin zu
1 erhobenen Anspruch auf Ver-nichtung der [X.] (vgl. oben Rn.
64 bis 73) weist der [X.] auf §
69f Abs.
2 [X.] hin. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsinhaber von dem Ei-gentümer oder Besitzer verlangen, dass Mittel, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzme-chanismen zu erleichtern, vernichtet werden. Die für Computerprogramme gel-tende Vorschrift ist auf die hier in Rede stehenden technischen Schutzmecha-nismen anwendbar, da diese auch dem Schutz der den Videospielen der [X.] zugrunde liegenden Computerprogramme dienen. Bei den [X.] handelt es sich um Mittel, die die unerlaubte Umgehung dieser Schutzmecha-nismen erleichtern. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Mittel "allein dazu bestimmt sind"
diese Umgehung zu erleichtern (vgl. dazu [X.] in [X.] [X.]O §
69f [X.] Rn.
14; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
69f [X.] Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
69f [X.] Rn.
21; Dreier in Dreier/Schulze [X.]O §
69f Rn.
13; [X.] in Drey-108
-
40
-
er/[X.]/[X.] [X.]O §
69f [X.] Rn.
7; Kaboth in [X.]/[X.] [X.]O §
69f [X.] Rn.
10) und ob die [X.] Eigentümer oder Besitzer dieser Mittel sind. Da die [X.] die [X.] nicht herstellen, kann von Letzterem nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Auch daraus, dass die Schuldnerin
Adap-terkarten in ihrem Onlineshop zum Kauf angeboten hat, folgt nicht zwangsläu-fig, dass an den
[X.] Besitz oder Eigentum bestanden hat.
II[X.] Für den Fall, dass sich die Aufnahme des Rechtsstreits durch den [X.] zu 1 hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 wegen Verstoßes gegen §
95a Abs.
3 [X.] und der von der Klägerin zu 2 wegen Verstoßes gegen §§
3, 4 Nr.
11 UWG, §
1 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Abs.
1 der
2.
GPSGV
gegen ihn [X.]en Klageanträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Aus-kunftserteilung als wirksam erweisen sollte
(vgl. oben Rn. 23 bis 27 und
92), wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die [X.] konnten ihren Antrag auf Feststellung der Schadens-ersatzpflicht der Schuldnerin in der Revisionsinstanz ändern und die Feststel-lung eines Schadensersatzbetrags von einer (weiteren) Million Euro zur [X.] beantragen. [X.] im Revisionsverfahren sind zwar nach §
559 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt jedoch vor allem für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifi-kation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2012 -
I
ZR 85/11, [X.], 833 Rn.
23 = [X.], 1038

Culinaria/[X.], [X.]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der ursprünglich gegen die Schuldnerin erhobene Schadensersatzfeststellungsan-trag war mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon deshalb unzulässig, weil Ansprüche, die eine Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach zum Gegenstand haben, als solche nicht in die Insolvenztabelle eingetragen werden können. Solche Ansprüche müssen vielmehr nach §
174 Abs.
2, §
45 Satz 1 109
110
-
41
-
[X.] mit einem bezifferten Geldbetrag geltend gemacht werden, der im vorlie-genden Fall zu schätzen ist (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZR 165/02, NJW-RR 2004, 1050, 1051; [X.]Z 185, 11 Rn.
43 -
Modulgerüst). Die-ser Notwendigkeit haben die [X.] mit der Modifikation ihres [X.] entsprochen.
2. Der von den
[X.] geltend gemachte Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs dient, ist nicht etwa deshalb unbegründet, weil die [X.] den Schadensersatzanspruch bereits beziffert haben. Die [X.] sind weiterhin auf die [X.] zum Zwecke der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs angewiesen. Ergibt sich aus den zu erteilenden Auskünften ein höherer als der bezifferte Schadensersatzanspruch, kommt eine nachträgliche Anmeldung der Forderung gemäß §
177 [X.] in Betracht.
IV. Hinsichtlich der von der Klägerin zu 2 im Wege gewillkürter Prozess-standschaft verfolgten Ansprüche der [X.] gegen die [X.], wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob eine wirksame Ermäch-tigung der
Klägerin zu 2 zur gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche vorliegt und die Klägerin zu 2 ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dieser Rechts-verfolgung hat
(vgl. oben Rn.
86 bis 90). Die Revisionserwiderung hat dazu auf das Vorbringen der [X.] in der Klageschrift verwiesen. Die [X.] haben dort vorgetragen, die Klägerin zu 2 sei von der [X.], die die Produkte als Lizenznehmerin der Klägerin zu 1 in [X.] her-stelle und vertreibe, ermächtigt worden, deren Rechte gegenüber den [X.] durchzusetzen; die [X.] habe alle ihr gegen die [X.] zustehenden Rechte, insbesondere auch wettbewerbsrechtliche [X.], auf die Klägerin zu 2 übertragen.
Sollte sich dieses Vorbringen als zu-treffend erweisen, kann sich daraus eine wirksame Ermächtigung der Klägerin 111
112
-
42
-
zu 2 zur Verfolgung der hier in Rede stehenden wettbewerbsrechtlichen [X.] der [X.] gegen die [X.] ergeben.

Büscher
Ri[X.] Prof. Dr. Schaffert
Koch

ist urlaubsbedingt an der

Unterschriftsleistung ver-

hindert.

Büscher

Löffler
Schwonke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2009 -
21 O 22196/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
6 U 5037/09 -

Meta

I ZR 124/11

27.11.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11 (REWIS RS 2014, 924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 924

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I ZR 124/11

6 U 5037/09

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