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Prozesskostenhilfe: Anfechtbarkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des [X.] ist keine Gehörsverletzung.
Der Beschluss, mit dem der [X.] Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2010 versagt hat, ist gem. § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. [X.] Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; [X.], Beschluss vom 8. Juni 2009 - [X.], Rn. 1, juris). Im Übrigen hätte der [X.] auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2009 - [X.], Rn. 1, juris; Beschluss vom 25. April 2006 - [X.], Rn. 1, juris).
Krüger [X.]Roth
Brückner Weinland
Meta
19.05.2011
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend BGH, 7. April 2011, Az: V ZA 35/10, Beschluss
§ 114 ZPO, § 127 Abs 2 ZPO, § 567 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2011, Az. V ZA 35/10 (REWIS RS 2011, 6440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6440
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, V ZA 35/10, 07.09.2011.
Bundesgerichtshof, V ZA 35/10, 29.07.2011.
Bundesgerichtshof, V ZA 35/10, 19.05.2011.
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