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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V
ZA 35/10
vom
19.
Mai 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
19.
Mai
2011 durch den [X.] [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von [X.] für eine Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 7.
April
2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des [X.] ist keine Gehörsverletzung.
Der Beschluss, mit dem der [X.] Prozesskostenhilfe für eine [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2010 versagt hat, ist gem. § 127 Abs. 2, §
567 ZPO unanfechtbar. [X.] Entscheidungen über Anträge auf [X.] bedürfen keiner Begründung (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; [X.], Beschluss vom 8. Juni 2009 -
II ZA 9/08,
Rn. 1,
juris). Im Üb-rigen hätte der [X.] auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen [X.] gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzu-1
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lassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen ([X.], [X.] vom 8. Juni 2009 -
II ZA 9/08, Rn. 1, juris; Beschluss vom 25. April 2006 -
IV ZA 23/05, Rn. 1, juris).
Krüger
Stresemann
[X.]
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2010 -
22 O 21972/99 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.10.2010 -
5 U 2320/10 -
Meta
19.05.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. V ZA 35/10 (REWIS RS 2011, 6413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6413
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V ZA 35/10 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfe: Anfechtbarkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
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