Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. V ZA 35/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6413

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V
ZA 35/10

vom

19.
Mai 2011

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
19.
Mai
2011 durch den [X.] [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von [X.] für eine Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 7.
April
2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des [X.] ist keine Gehörsverletzung.

Der Beschluss, mit dem der [X.] Prozesskostenhilfe für eine [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2010 versagt hat, ist gem. § 127 Abs. 2, §
567 ZPO unanfechtbar. [X.] Entscheidungen über Anträge auf [X.] bedürfen keiner Begründung (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; [X.], Beschluss vom 8. Juni 2009 -
II ZA 9/08,
Rn. 1,
juris). Im Üb-rigen hätte der [X.] auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen [X.] gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzu-1
2
-
3
-

lassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen ([X.], [X.] vom 8. Juni 2009 -
II ZA 9/08, Rn. 1, juris; Beschluss vom 25. April 2006 -
IV ZA 23/05, Rn. 1, juris).

Krüger

Stresemann

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2010 -
22 O 21972/99 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.10.2010 -
5 U 2320/10 -

Meta

V ZA 35/10

19.05.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2011, Az. V ZA 35/10 (REWIS RS 2011, 6413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6413

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZA 35/10 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfe: Anfechtbarkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde


V ZA 30/12 (Bundesgerichtshof)


II ZA 9/08 (Bundesgerichtshof)


V ZB 214/17 (Bundesgerichtshof)


XI ZA 3/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZA 35/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.