Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2011, Az. V ZA 35/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 15303

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Tenor

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2011 gewährt.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des  Senats vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig. Dem Beklagten ist nach Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für die Erhebung einer Anhörungsrüge auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gewahrt.

2

2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 ausgeführt, stellt das Fehlen einer Begründung der Zurückweisung des [X.] für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar, da unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keiner Begründung bedürfen. Im Übrigen bedarf auch die zurückweisende Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer Begründung. Die Begründungspflicht für eine Entscheidung, mit der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt wird, geht darüber nicht hinaus.

3

Der Senat hat die vom Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen [X.] sämtlich geprüft und schon aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde.

Krüger                      Stresemann                       Roth

              Brückner                   Weinland

Meta

V ZA 35/10

29.07.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 19. Mai 2011, Az: V ZA 35/10, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2011, Az. V ZA 35/10 (REWIS RS 2011, 15303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 15303


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZA 35/10

Bundesgerichtshof, V ZA 35/10, 07.09.2011.

Bundesgerichtshof, V ZA 35/10, 29.07.2011.

Bundesgerichtshof, V ZA 35/10, 19.05.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch: Notwendigkeit eines rechtzeitigen Fristverlängerungsantrags; Höchstfrist für Wiedereinsetzungsantrag)


VI ZB 68/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

XI ZB 7/23

V ZA 30/12

V ZA 35/10

III ZA 22/19

VIII ZA 12/19

XI ZA 3/22

Zitiert

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