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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 30/12
vom
11. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. April 2013 durch die [X.] Richterin Dr. Stresemann,
[X.] Lemke, Prof.
Dr.
Schmidtsch
und Dr.
Roth und die Richterin Dr.
Brückner
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten ge-gen den Beschluss des [X.]s vom 7.
März
2013 werden [X.].
Gründe:
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem der [X.] Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2012
versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2
Satz
2, § 567 ZPO unanfechtbar. [X.] Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; [X.], Beschluss vom 19. Mai 2011
[X.], [X.], 485); dass der [X.] von einer solchen Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs daher nicht. Im Übrigen hätte der [X.] auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine ein-gehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die [X.]
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lung einer Begründung nicht erzwingen ([X.], Beschluss vom 19. Mai
2011
V
ZA 35/10,
aaO; [X.], Beschluss vom 25. April 2006
[X.], juris). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran an-schließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht erge-ben.
Unbeschadet dessen hat der [X.] die von der Beklagten
gegen das Be-rufungsurteil erhobenen [X.] sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend er-achtet.
Aus diesem Grund hat die Anhörungsrüge auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
5 O 4308/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2012 -
8 U 2279/12 -
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3
Meta
11.04.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. V ZA 30/12 (REWIS RS 2013, 6781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6781
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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