Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. V ZA 30/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6781

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 30/12
vom

11. April 2013

in dem Rechtsstreit

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-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. April 2013 durch die [X.] Richterin Dr. Stresemann,
[X.] Lemke, Prof.
Dr.
Schmidtsch
und Dr.
Roth und die Richterin Dr.
Brückner
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten ge-gen den Beschluss des [X.]s vom 7.
März
2013 werden [X.].

Gründe:

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem der [X.] Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2012
versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2
Satz
2, § 567 ZPO unanfechtbar. [X.] Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; [X.], Beschluss vom 19. Mai 2011

[X.], [X.], 485); dass der [X.] von einer solchen Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs daher nicht. Im Übrigen hätte der [X.] auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine ein-gehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die [X.]
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3

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lung einer Begründung nicht erzwingen ([X.], Beschluss vom 19. Mai
2011

V
ZA 35/10,
aaO; [X.], Beschluss vom 25. April 2006

[X.], juris). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran an-schließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht erge-ben.
Unbeschadet dessen hat der [X.] die von der Beklagten
gegen das Be-rufungsurteil erhobenen [X.] sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend er-achtet.
Aus diesem Grund hat die Anhörungsrüge auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
5 O 4308/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2012 -
8 U 2279/12 -

2
3

Meta

V ZA 30/12

11.04.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. V ZA 30/12 (REWIS RS 2013, 6781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6781

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V ZA 35/10

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