Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2022, Az. XI ZA 3/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8832

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Tenor

Die [X.] der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die am 7. November 2022 eingegangene Anhörungsrüge, mit der sich die Kläger gegen den [X.]sbeschluss vom 11. Oktober 2022 wenden, der ihnen am 2. November 2022 zugestellt worden ist, ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den [X.] nicht darlegen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 4; [X.]sbeschlüsse vom 3. März 2020 - [X.], juris Rn. 1 und vom 26. Juni 2020 - [X.] 8/19, juris Rn. 1). Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des [X.] ist keine Gehörsverletzung ([X.], Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - [X.], juris Rn. 1, vom 19. Mai 2011 - [X.], juris Rn. 1, vom 5. Dezember 2018 - [X.] 16/17, [X.], 96 Rn. 3 und vom 28. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 2). Der Beschluss des [X.]s ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. [X.] Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; [X.], NJW 2011, 1497 Rn. 12; [X.], Beschlüsse vom 8. Juni 2009, aaO, vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 2 und vom 28. Mai 2020, aaO, jeweils mwN).

2

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der [X.] den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat vor seiner Beschlussfassung am 11. Oktober 2022 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der [X.] hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 13. April 2015 - [X.] 10/14, juris Rn. 2 und vom 26. Juni 2020 - [X.] 8/19, juris Rn. 3).

3

Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte ([X.], NJW 2011, 1497 Rn. 24; [X.], Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - [X.], juris Rn. 2 und vom 5. Dezember 2018 - [X.] 16/17, [X.], 96 Rn. 3 sowie [X.]sbeschlüsse vom 13. April 2015 - [X.] 10/14, juris Rn. 3 und vom 26. Juni 2020 - [X.] 8/19, juris Rn. 4, jeweils mwN).

4

Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

Ellenberger     

  

Matthias     

  

Menges

  

Schild von [X.]     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZA 3/22

21.11.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 11. Oktober 2022, Az: XI ZA 3/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2022, Az. XI ZA 3/22 (REWIS RS 2022, 8832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8832

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V ZA 35/10

IX ZA 16/17

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