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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die [X.] der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die am 7. November 2022 eingegangene Anhörungsrüge, mit der sich die Kläger gegen den [X.]sbeschluss vom 11. Oktober 2022 wenden, der ihnen am 2. November 2022 zugestellt worden ist, ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Kläger entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den [X.] nicht darlegen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 4; [X.]sbeschlüsse vom 3. März 2020 - [X.], juris Rn. 1 und vom 26. Juni 2020 - [X.] 8/19, juris Rn. 1). Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des [X.] ist keine Gehörsverletzung ([X.], Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - [X.], juris Rn. 1, vom 19. Mai 2011 - [X.], juris Rn. 1, vom 5. Dezember 2018 - [X.] 16/17, [X.], 96 Rn. 3 und vom 28. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 2). Der Beschluss des [X.]s ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. [X.] Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. [X.] 50, 287, 289 f.; [X.], NJW 2011, 1497 Rn. 12; [X.], Beschlüsse vom 8. Juni 2009, aaO, vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 2 und vom 28. Mai 2020, aaO, jeweils mwN).
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der [X.] den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat vor seiner Beschlussfassung am 11. Oktober 2022 umfassend geprüft, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2022 Aussicht auf Erfolg bietet. Der [X.] hat dies verneint, was er in seinem das Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 13. April 2015 - [X.] 10/14, juris Rn. 2 und vom 26. Juni 2020 - [X.] 8/19, juris Rn. 3).
Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte ([X.], NJW 2011, 1497 Rn. 24; [X.], Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - [X.], juris Rn. 2 und vom 5. Dezember 2018 - [X.] 16/17, [X.], 96 Rn. 3 sowie [X.]sbeschlüsse vom 13. April 2015 - [X.] 10/14, juris Rn. 3 und vom 26. Juni 2020 - [X.] 8/19, juris Rn. 4, jeweils mwN).
Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
Ellenberger |
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Matthias |
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Menges |
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Schild von [X.] |
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Ettl |
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Meta
21.11.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend BGH, 11. Oktober 2022, Az: XI ZA 3/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2022, Az. XI ZA 3/22 (REWIS RS 2022, 8832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8832
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